IV.2008.01245

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretär Eggenberger
Urteil vom 31. August 2009
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Die 1952 geborene A.___ war als Hilfsarbeiterin für die B.___ AG tätig (Urk. 10/25). Per 30. Juni 2000 wurde das Arbeitsverhältnis von der Arbeitgeberin gekündigt (Urk. 10/27 S. 7). Nachdem sie sich am 22. Februar 2001 wegen diverser Beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet hatte (Urk. 10/21), sprach ihr die IV-Stelle nach Abklärung der gesundheitlichen und erwerblichen Verhältnisse (Urk. 10/22-39) mit Verfügung vom 16. November 2001 ab Dezember 2000 eine ganze Rente zu (Urk. 10/40). Diese wurde ihm Rahmen einer ersten Revision im November 2004 bestätigt (Urk. 10/51). Anlässlich des zweiten Revisionsverfahrens teilte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 11. September 2008 (Urk. 10/67) mit, die Abklärungen hätten ergeben, dass nach der Schulteroperation aus medizinischer Sicht von einer wesentlichen Verbesserung der Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden könne. In einer leidensangepassten Tätigkeit betrage die Restarbeitsfähigkeit 100 %. Nachdem sich die Versicherte mit Schreiben vom 24. September 2008 gegen den Vorbescheid gewandt hatte (Urk. 10/68), verfügte die Verwaltung am 3. November 2008 im angekündigten Sinne und hob die Rente auf Ende des folgenden Monats auf (Urk. 2).
2.       Gegen die Verfügung vom 3. November 2008 erhob die Versicherte mit Eingabe vom 1. Dezember 2008 Beschwerde mit dem Antrag, es sei ihr weiterhin eine ganze Rente zuzusprechen, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Sodann stellte sie den prozessualen Antrag, es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen (Urk. 1 S. 1). In der Beschwerdeantwort vom 19. Januar 2009 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Mit Verfügung vom 2. Februar 2009 wurde der Versicherten die unentgeltliche Prozessführung gewährt und der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 13).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.2     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.3     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Tei des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen.
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 133 V 108 Erw. 5.4).
1.4     Der Revisionsordnung nach Art. 17 ATSG geht der Grundsatz vor, dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hatte, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Rentenverfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen des Art. 17 ATSG nicht erfüllt sind. Wird die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung erst vom Gericht festgestellt, so kann es die auf Art. 17 ATSG gestützte Revisionsverfügung der Verwaltung mit dieser substituierten Begründung schützen (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung lässt sich eine allgemein gültige betragliche Grenze für die Voraussetzung der Erheblichkeit der Berichtigung nicht festlegen. Massgebend sind vielmehr die gesamten Umstände des Einzelfalles. Bei periodischen Leistungen ist die Erheblichkeit der Berichtigung zu bejahen (BGE 119 V 480 Erw. 1c sowie nicht veröffentlichtes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes [EVG] in Sachen E. vom 25. September 1996, I 129/96).

2.
2.1     Streitig und zu prüfen ist, ob sich der Grad der Invalidität seit der rentenbegründenden Verfügung vom 16. November 2001 bis zur rentenabweisenden Verfügung vom 8. November 2008 in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise verändert hat respektive ob die ursprüngliche Rentenverfügung zweifellos unrichtig war.
2.2     Die IV-Stelle kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass nach der Schulteroperation von einer wesentlichen Verbesserung der Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden könne, weshalb der Beschwerdeführerin eine angepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar und kein rentenbegründender Invaliditätsgrad mehr gegeben sei (Urk. 2). Zudem sei die erstmalige Rentenzusprechung aufgrund unzureichender Würdigung der medizinischen Aktenlage und einer nicht rechtskonformer Berechnung des Invaliditätsgrades erfolgt (Urk. 9).
         Dagegen macht die Beschwerdeführerin geltend, dass sich an ihren diversen Leiden seit Zusprechung der Rente nichts geändert habe. Insbesondere könne in keiner Art und Weise von einer überragenden Verbesserung gesprochen werden. Geändert habe sich ihr Gesundheitszustand nur insoweit, als zu den bestehenden Beschwerden zusätzlich persistierende Schmerzen in der linken Schulter hinzugekommen seien. Diese hätten durch die Operation behoben werden können, seien indes für die Zusprechung ihrer Rente nicht massgebend gewesen (Urk. 1).

3.       Die Verfügung vom 16. November 2001 erging im Wesentlichen gestützt auf den Bericht von Dr. med. C.___, Spezialärztin FMH für Allgemeinmedizin, vom 6./8. März 2001 (Urk. 10/26 S. 1-4), in welchem folgende Diagnosen gestellt wurden:
- Status nach Thyreoidea-Ca mit Lungen- und cervicalen Lymphknotenmetastasen 05/87;
- Verdacht auf eine generalisierte Fibromyalgie;
- Degenerative LWS-Veränderungen (Osteochondrose L3/L4 gemäss Rx LWS vom 28.12.99);
- essentielle arterielle Hypertonie, behandelt mit Blopress 16 1-0-0, Concor 10 plus 1-0-0;
- depressive Verstimmung bei Niedergeschlagenheit und Schlafstörungen;
- schwere Gonarthrose bei Status nach arthroskopischer Behandlung am 7.12.00, Restschmerzzustand;
- Tränenkanalstenose beidseits.
         Dr. C.___ attestierte der Beschwerdeführerin aufgrund der Bewegungseinschränkung des rechten Knies und - aufgrund der Schmerzen - in der Lendenwirbelsäule sowie aus psychischen Gründen, einer depressiven Verstimmung beziehungsweise Dysthymie, eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit; längeres Sitzen oder Stehen sei nicht mehr möglich.

4.
4.1     Im Verlaufsbericht vom 31. Januar 2008 (Urk. 10/60 S. 1-2) führt Dr. C.___ aus, dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin stationär sei und sich die Diagnosen nicht geändert hätten. Unter Ziffer 3 (Verlauf/veränderte Befunde) hält sie fest, dass wegen Progression der Schulterbeschwerden im Februar 2008 eine operative Sanierung durchgeführt werde.
4.2     Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH für Orthopädische Chirurgie, erklärt in seinem Bericht vom 5. März 2008 (Urk. 10/61 S. 3-4), dass er die Beschwerdeführerin bezüglich eines Schultergelenksleidens behandelt habe und wegen einer Rotatorenmanschettenläsion der linken Schulter eine entsprechende Operation durchgeführt worden sei. Es bestehe ein zeitgemäss üblicher postoperativer Verlauf und er nehme an, dass die Arbeitsfähigkeit durch das linke Schultergelenk nicht wesentlich andauernd beeinträchtigt sein werde. Bezüglich der übrigen Diagnosen und entsprechenden Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit könne er keine sicheren Aussagen machen.
4.3     Am 25. Juli 2008 (Urk. 10/63 S. 8) berichtet die Hausärztin Dr. C.___, dass anlässlich der letzten Kontrolle die Beweglichkeit der linken Schulter der Beschwerdeführerin noch leicht eingeschränkt gewesen sei. Der allgemeine Gesundheitszustand bleibe aber unverändert. Im Vordergrund stehe das generalisierte Schmerzsyndrom im Sinne einer Fibromyalgie sowie eine chronische Depression. Eine Einschätzung hinsichtlich einer optimal leistungsangepassten Tätigkeit könne sie nicht abgeben.

5.
5.1         Vergleicht man die Berichte von Dr. C.___ vom 6./8. März 2001 (Urk. 10/26 S. 1-4) und vom 31. Januar 2008 (Urk. 10/60 S. 1-2), lässt sich feststellen, dass sich die Diagnosen nicht geändert haben. Laut Dr. C.___ ist der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin denn auch stationär. Seit der rentenbegründenden Verfügung vom 16. November 2001 ist ein Schultergelenksleiden hinzugekommen, welches operativ behandelt werden konnte. Dr. med. E.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie, vom regionalärztlichen Dienst (RAD) spricht in seiner Stellungnahme vom 30. Juli 2008 (Urk. 10/64 S. 3) von einer „überragenden Verbesserung der Arbeitsfähigkeit nach der Schulteroperation.“ Die Schulterproblematik war indes nicht ausschlaggebend gewesen für die Rentenzusprache respektive war damals noch gar nicht diagnostiziert worden. Dass sich die übrigen Diagnosen geändert oder die Befunde verbessert haben, kann den aktuellen Arztberichten nicht entnommen werden.
         Somit liegt bloss eine unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit vor. Es fehlt daher - jedenfalls im Zeitpunkt der Rentenaufhebung - an einem Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen, SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).
5.2     Zu prüfen bleibt, ob die Rentenverfügung vom 16. November 2001 (Urk. 10/40), welche in Rechtskraft erwuchs, zweifellos unrichtig im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG war. Danach ist die Verwaltung jederzeit befugt von Amtes wegen auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hatte, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist.
         Die IV-Stelle begründet diese zweifellose Unrichtigkeit mit einer nicht rechtskonformen Berechnung des Invaliditätsgrades sowie mit einer unzureichender Würdigung der medizinischen Aktenlage. Aus der rentebegründenden Verfügung vom 16. November 2001 ist tatsächlich nicht ersichtlich, wie die Verwaltung den Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin berechnete. Das Feststellungsblatt für den Beschluss vom 24. Juli 2001 (Urk. 10/32) ergibt indes den Eindruck, dass von der Arbeits- auf die Erwerbsunfähigkeit geschlossen wurde. Ein solches Vorgehen ist nach der Rechtsprechung grundsätzlich unzulässig (BGE 114 V 314 Erw. 3c). Es gestattet aber dennoch nicht den Schluss auf zweifellose Unrichtigkeit der sich darauf stützenden Rentenverfügungen. Um eine zugesprochene Rente wiedererwägungsweise aufheben zu können, müsste vielmehr erstellt sein, dass eine korrekte Invaliditätsbemessung hinsichtlich des Leistungsanspruchs zu einem anderen Ergebnis geführt hätte (Entscheid des EVG in Sachen A. vom 26. September 2005, I 335/04, Erw. 2.4). Dies ist aufgrund der vorliegenden Aktenlage nicht erwiesen, zumal der Rentenzusprechung nicht nur somatische, sondern auch psychische Gesundheitsstörungen zugrunde lagen und die zwischenzeitlich entwickelte Rechtsprechung zur somatoformen Schmerzstörung (BGE 130 V 352) für sich allein keinen Anlass für eine wiedererwägungsweise Abänderung der Rentenverfügung geben kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_736/2008 vom 4. Mai 2009, Erw. 4.2 mit Hinweis auf Urteil I 138/07 vom 25. Juni 2007, in: SVR 2008 IV Nr. 5 S. 12 Erw. 4).
         Die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung sind folglich nicht erfüllt. Die angefochtene Rentenaufhebung kann daher auch unter diesem Gesichtpunkt nicht geschützt werden.

6.       Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG).



Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 3. November 2008 aufgehoben.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden ihr nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- A.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).