Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2008.01246


IV. Kammer


Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs als Einzelrichterin

Gerichtssekretärin K. Meyer

Urteil vom 1. April 2010

in Sachen

X.___, geb. 1993


Beschwerdeführer


gesetzlich vertreten durch die Eltern Y.___ und Z.___




gegen



Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin







Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1993, erhielt mit Verfügung vom 22. Juni 2000 aufgrund angeborener Wirbelmissbildungen (Geburtsgebrechen Nr. 152 gemäss Anhang zur Verordnung über Geburtsgebrechen [GgV]) den Zuspruch für medizinische Massnahmen vom 20. Dezember 1998 bis zum 31. Dezember 2008 (Urk. 6/9). Mit Schreiben vom 8. Mai 2008 informierte die Mutter des Versicherten die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dass ihr Sohn im Zusammenhang mit seinem Geburtsgebrechen von dem Allgemein- und Sportarzt, Dr. med. A.___, FMH Allg./SGSM Medizin, eine physiotherapeutische Langzeitbehandlung verordnet bekommen habe (Urk. 6/13). In der Folge holte die IV-Stelle bei diesem Arzt einen Bericht vom 21. Juli 2008 ein (Urk. 6/14/1-4, inklusive Beilage des Berichtes der Uniklinik B.___ vom 5. März 2007 [Urk. 6/14/5-6]). Nach Stellungnahme durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vom 28. Juli 2008 (Urk. 6/15) wurde mit Vorbescheid vom 27. August 2008 den Eltern des Versicherten mitgeteilt, man gedenke, das Begehren abzuweisen (Urk. 6/17). Nach Erheben von Einwänden (Urk. 6/21) seitens des Versicherten und Einreichen eines Berichtes der Physiotherapie C.___ vom 23. September 2008 (Urk. 6/20), erliess die IV-Stelle am 5. November 2008 ihre abweisende Verfügung (Urk. 2).

2.    Am 28. November 2008 erhoben die Eltern des Versicherten dagegen Beschwerde und beantragten sinngemäss, die Verfügung sei aufzuheben und es seien die medizinischen Massnahmen in Form der Physiotherapie zu gewähren, zumindest bis zum 31. Dezember 2008 (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 18. Dezember 2008 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5, unter Beilage ihrer Akten Urk. 6/1-24). Mit Verfügung vom 29. Dezember 2008 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 7).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf medizinische Massnahmen, konkret eine Physiotherapie.

1.2    Die Beschwerdegegnerin verneint einen solchen Anspruch mit der Begründung, bei der anbegehrten Massnahme handle es sich um eine solche der Prophylaxe und nicht um eine solche der Behandlung des anerkannten Geburtsgebrechens, da von einem unveränderten Kyphosegrad bei stationärem Verlauf auszugehen sei (Urk. 2 und Urk. 5).

1.3    Seitens des Beschwerdeführers hingegen wird geltend gemacht, dass er – entgegen dem Bericht der Uniklinik B.___ vom 5. März 2007 - nicht beschwerdefrei sei, sondern im Gegenteil gerade die zunehmenden Beschwerden ihn veranlasst hätten, nun intensiv an seiner Skoliose zu arbeiten (Urk. 1).


2.    

2.1    Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).

2.2    Versicherte haben bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf die zur Behandlung von Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) notwendigen medizinischen Massnahmen (Art. 13 Abs. 1 IVG). Der Bundesrat bezeichnet die Gebrechen, für welche diese Massnahmen gewährt werden. Er kann die Leistung ausschliessen, wenn das Gebrechen von geringfügiger Bedeutung ist (Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]).

    Als Geburtsgebrechen gelten diejenigen Krankheiten, die bei vollendeter Geburt bestehen (Art. 3 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GgV). Die blosse Veranlagung zu einem Leiden gilt nicht als Geburtsgebrechen. Der Zeitpunkt, in dem ein Geburtsgebrechen als solches erkannt wird, ist unerheblich (Art. 1 Abs. 1 GgV). Die Geburtsgebrechen sind in der Liste im Anhang aufgeführt. Das Eidgenössische Departement des Innern kann die Liste jährlich anpassen, sofern die Mehrausgaben einer solchen Anpassung für die Versicherung insgesamt drei Millionen Franken pro Jahr nicht übersteigen (Art. 1 Abs. 2 GgV). Als medizinische Massnahmen, die für die Behandlung eines Geburtsgebrechens notwendig sind, gelten sämtliche Vorkehren, die nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt sind und den therapeutischen Erfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben (Art. 2 Abs. 3 GgV).

2.3    Die Geburtgebrechen nehmen in der Invalidenversicherung eine Sonderstellung ein, da die Versicherten unabhängig von der Möglichkeit einer späteren Eingliederung in das Erwerbsleben die zur Behandlung von Geburtsgebrechen notwendigen medizinischen Massnahmen beanspruchen können. Eingliederungszweck ist die Behebung oder Milderung der in Folge eines Geburtsgebrechens eingetretenen Beeinträchtigung (BGE 115 V 205 Erw. 4e/cc). Schliesslich hat der Versicherte nur Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als dies im Einzelfall notwendig aber auch genügend ist (BGE 124 V 110 Erw. 2a, 122 V 214 Erw. 2c, je mit Hinweisen, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 14. Februar 2005 in Sachen L., I 373/04, Erw. 1.3 und vom 16. Dezember 2003 in Sachen D,. I 514/02, Erw. 2.1.1).


3.    Der Beschwerdeführer leidet unbestrittenermassen an einer Wirbelmissbildung mit Keilwirbel Th11 (Urk. 6/2/1-5, Urk. 6/5/3, Urk. 6/8), welche unter dem Geburtsgebrechen Nr. 152 gemäss Anhang zur GgV zu subsumieren ist. Fraglich ist dagegen, ob die beantragte medizinische Massnahme zur Behandlung des Geburtsgebrechens notwendig ist.


4.

4.1    Dem Bericht von Dr. A.___ vom 21. Juli 2008 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer als Beschwerden Muskelverspannungen bei Skoliose angibt, und dass der Behandlungsplan eine Verschlechterung des Zustandes verhindern sowie den muskulären Aufbau fördern soll. Für die Befunde wird auf den beigelegten Bericht der Uniklinik B.___ vom 5. März 2007 verwiesen (Urk. 6/14/3-4).

4.2    Gemäss diesem Bericht geht es dem Beschwerdeführer insgesamt sehr gut. Er sei vollkommen beschwerdefrei. Der Schul- und Freizeitsport seien problemlos durchführbar. Die Röntgenuntersuchung vom 23. Februar 2007 ergab die bekannte Missbildung mit Keilwirbel Th11, wobei sich die Kyphosierung im Vergleich zur Voruntersuchung vom 25. Februar 2005 unverändert mit 23° präsentierte. Ausser eines leichten Schulterhochstandes rechts vom ca. 1 cm und einer Asymmetrie der Taillendreiecke bei Beckengeradstand ergaben sich keine auffälligen klinischen Befunde. Der behandelnde Arzt sprach denn auch von einem stationären Verlauf ohne Zunahme der Kyphosierung und sah weiterhin keine Einschränkungen bezüglich körperlicher Aktivität (Urk. 6/14/5-6).

4.3    Gemäss dem Bericht der Physiotherapie C.___ vom 23. September 2008, bei welcher der Beschwerdeführer die von Dr. A.___ verordnete Physiotherapie seit dem 14. April 2008 durchführt, handelt es sich bei der Trainingstherapie um eine solche zur Stabilisation der Rumpfmuskulatur, Schulung des Körpergefühls sowie Koordinationsverbesserung durch Training mit freien Gewichten. Als Behandlungsergebnis wurde eine ungenügende Belastbarkeit vermerkt, wobei sich Körperhaltung und Körpergefühl stark verbessert hätten (Urk. 6/20).

4.4    Gemäss den Beschreibungen der Eltern des Beschwerdeführers hat dieser bei Beanspruchungen im Sport, beim Wandern, Fussballspielen, Joggen usw. als Folgen der Fehlstatik und Fehlbelastung immer wieder Schmerzen in Rücken, Hüften, Beinen, Füssen. Auch erleide er häufig Zerrungen. Dass der Beschwerdeführer im Bericht der Uniklinik B.___ als „beschwerdefrei“ bezeichnet werde, stelle einen veralteten Hinweis dar, da damals trotz deutlich sichtbarem Schiefstand des Oberkörpers Beschwerdefreiheit im Alltag geherrscht habe (Urk. 6/21/2). Eine von den Ärzten der Uniklinik B.___ vorgeschlagene Operation der Wirbelsäule habe man als Eltern damals abgelehnt, da auch mit einer medizinischen Physiotherapie die Folgen der Keilwirbelbildung sehr wohl mit Erfolg behandelt werden könnten (Urk. 1).


5.    

5.1    Aus den vorliegenden Arztberichten geht nicht rechtsgenügend hervor, weshalb genau eine Physiotherapie verordnet wurde. Während Dr. A.___ von der Verhinderung einer Verschlechterung spricht, ist gemäss den Eltern des Beschwerdeführers eine solche bereits eingetreten, während die Ärzte der Uniklinik B.___ bei stationärem Verlauf keinerlei Einschränkungen oder Beschwerden feststellen konnten. Ob und inwieweit eine Physiotherapie zur Behandlung des bestehenden Geburtsgebrechens medizinisch notwendig ist, geht aus den Akten somit nicht hervor.

%1.2. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die notwendigen ärztlichen Informationen einhole und kläre, ob es sich bei der beantragten medizinischen Massnahme in Form einer Physiotherapie um eine zur Behandlung des Geburtsgebrechens notwendige Massnahme handle oder lediglich um eine solche der Prävention, des muskulären Aufbaus und der besseren Koordinationsfähigkeit. Die Beschwerde ist in dem Sinne gutzuheissen.



6.    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3). Dementsprechend sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen und in Anwendung von Art. 69 Abs. 1bis IVG (in der seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) auf Fr. 300.-- festzusetzen.





Die Einzelrichterin erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 5. November 2008 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch des Beschwerdeführers auf medizinische Massnahmen neu entscheide.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Y.___ und Z.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).




Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDie Gerichtssekretärin




Weibel-FuchsK. Meyer