Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2008.01247
IV.2008.01247

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Spross


Urteil vom 16. September 2009
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Der 1956 geborene X.___ ist seit dem 30. Juni 2004 arbeitslos und bezog bis zur Aussteuerung am 19. Januar 2006 Taggelder der Arbeitslosenversicherung (Urk. 9/4). Seither ging er keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. Am 5. November 2007 meldete er sich zum Bezug einer Rente der Invalidenversicherung an (Urk. 9/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte von der Arbeitslosenkasse Unia den Bericht vom 16. November 2007 (Urk. 9/4) ein und liess einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug, Urk. 9/6) erstellen. Sie zog sodann vom Y.___ der Stadt Zürich, Dres. med. Z.___ und A.___, den Arztbericht vom 17. April 2008 bei (Urk. 9/7). Auf Nachfrage hin präzisierte Dr. Z.___, Leitender Arzt Y.___, seine Angaben durch den Bericht vom 26. Juni 2008 (Urk. 9/15). Mit Vorbescheid vom 15. August 2008 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung seines Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 9/19), woran sie nach Einsichtnahme in die Einwände des Versicherten vom 4. September 2008 (Urk. 9/20) mit Verfügung vom 11. November 2008 festhielt (Urk. 2).

2.       Gegen diesen Entscheid erhob X.___ am 2. Dezember 2008 Beschwerde mit dem Antrag, es sei ihm eine Rente zuzusprechen (Urk. 1). Nachdem die Beschwerdegegnerin am 20. Januar 2009 um Abweisung der Beschwerde ersucht hatte (Urk. 8), schloss das Gericht den Schriftenwechsel mit Verfügung vom 21. Januar 2009 (Urk. 10).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 11. November 2008 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1).

2.
2.1         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
2.2
2.2.1         Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
2.2.2   Jede psychogene Störung, ob einfache oder neurotische Form, kann im Einzelfall Krankheitswert haben, weshalb jeder Einzelfall sorgfältig geprüft werden muss. Notwendig sind in jedem Fall ein ausführlicher ärztlicher Bericht oder ein entsprechendes fachärztliches Gutachten sowie die Abklärung der erwerblichen Umstände (AHI 1997 S. 43 Erw. 5c). Dabei müssen psychiatrische Berichte in der Regel auf einer persönlichen Untersuchung beruhen (RKUV 2001 Nr. U 438 S. 345, Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen B. vom 11. April 2008, 9C_602/2007, Erw. 5.3 und in Sachen O. vom 8. August 2006, I 169/06, Erw. 4.4 mit Hinweisen).
2.3     Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
2.4         Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

3.       Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin das Rentenbegehren des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen hat. Zur Begründung ihres Entscheides bringt die Beschwerdegegnerin vor, dass die medizinische Sachlage ausgiebig und umfassend abgeklärt worden sei. Daraus ergebe sich, dass dem Beschwerdeführer eine behinderungsangepasste leichte bis mittelschwere Tätigkeit zu 100 % vollzeitig zumutbar sei (Urk. 2). Demgegenüber stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, dass er durch sein psychisches Leiden, welches Wut und Verlust der Selbstbeherrschung auslöse, und durch seinen Blutdruck im Alltag beeinträchtigt sei (Urk. 1).

4.
4.1     In ihrem Bericht vom 17. April 2008 hielten Dres. Z.___ und A.___ fest, dass der Beschwerdeführer, welcher seit dem 2. März 2006 in ihrer Behandlung stehe, unter einer Reaktion auf schwere Belastungen und Anpassungsstörungen mit vorwiegender Störung anderer Gefühle (ICD-10 F43.23), bestehend seit 1975, leide. Sie fanden einen bewusstseinsklaren und allseits orientierten Beschwerdeführer vor, der im formalen Denken kohärent sei, welches aber leicht auf die Angst, das Stimmenhören und die Verfolgungsideen eingeschränkt sei. Befürchtungen und Zwänge seien nicht beurteilbar. Es lägen mässige Verfolgungsideen vor. Der Beschwerdeführer fühle sich von Personen verfolgt, was er als unsinnig erlebe. Was diese von ihm wollten, könne er nicht formulieren. Es liege eine leichte Wahndynamik ohne systemisierten Wahn vor. Es seien Sinnestäuschungen in Form von Stimmenhören vorhanden, wobei es sich um Wahrnehmungen menschlicher Stimmen handle, ohne dass tatsächlich jemand spreche. Die Stimmen würden den Beschwerdeführer diskret ansprechen und kommentieren, was er in der Vergangenheit durchgemacht habe. Die Stimmen würden sowohl deutsch als auch türkisch sprechen und seien nicht kommandierend. Sodann seien Ich-Störungen in Form von fluktuierender Gedankenausbreitung vorhanden. Der Beschwerdeführer habe das Gefühl, dass die Passanten merken würden, was er denke. Diese Gedankenausbreitung trete nur flüchtig auf und nur Teile der Gedanken seien betroffen. Im Affekt sei der Beschwerdeführer leicht ratlos, es liege eine mässige Störung der Vitalgefühle vor. Er sei leicht ängstlich und innerlich unruhig. Zu Hause und mit Kollegen sei er schnell gereizt, teilweise verbal aggressiv und leicht misstrauisch. Er fühle sich sofort unwohl, wenn die Themen Beziehung, Arbeit und Familie auftauchen würden, sodass auf die genaue Anamnese habe verzichtet werden müssen. Die Grundstimmung wirke bedrückt, hilfesuchend, anklagend. Der Antrieb im Gespräch sei unauffällig, der Beschwerdeführer gebe jedoch an, subjektiv unter Antriebslosigkeit zu leiden. Es liege Freud- und Lustlosigkeit vor und er gebe einen sozialen Rückzug an, ebenso wie er von Ein- und Durchschlafproblemen berichte. Die Krankheitseinsicht und das Krankheitsgefühl seien mangelhaft und eine ausreichende medikamentöse Behandlung werde abgelehnt. Hinweise auf Selbst- und Fremdgefährdung lägen nicht vor. Trotz Angabe von psychischen Symptomen konnten die Mediziner keine Hinweise für eine schizophreniforme Störung erkennen. Sie empfahlen die Fortführung der ambulanten sozialpsychiatrischen Behandlung mit unterstützenden Gesprächen. Die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Berufstätigkeit betrage ab dem 1. Februar 2006 60 %, seit dem 1. März 2006 bestehe aber in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/7).
4.2     PD Dr. B.___, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), konnte die Diagnose einer Belastungsreaktion nicht in Zusammenhang bringen mit dem psychopathologischen Befund und ersuchte daher um weitere medizinische Ausführungen. Dr. Z.___ hielt am 26. Juni 2008 ergänzend fest, dass der Beschwerdeführer seit März 2006 wegen dysphorisch-bedrohlichem Verhalten in ihrer ambulanten Behandlung stehe. Er habe damals von schwierigen finanziellen Verhältnissen wegen Arbeitslosigkeit berichtet und sich als Sozialhilfebezüger - früher habe er ein eigenes Geschäft gehabt - gekränkt und gedemütigt gefühlt. Er habe eine gedrückte Stimmung, Antriebsmangel, Anhedonie und Schlafstörungen gezeigt, es seien aber keinerlei Hinweise für eine psychotische Symptomatik auszumachen gewesen. Die ambulante medikamentös-psychotherapeutische Behandlung habe zu einer vorübergehenden Besserung geführt. Am 12. September 2007 habe der Beschwerdeführer gegenüber Dr. A.___ überraschend erstmals von Stimmenhören berichtet, unter welchem er angeblich schon seit über 30 Jahren leide. In der Folge habe er wiederholt weitere "psychotische" Symptome wie Verfolgungsängste und das Gefühl, andere könnten seine Gedanken hören, erwähnt. Die im Bericht vom 17. April 2008 aufgeführten Beschwerden und Befunde entsprächen der Schilderung des Patienten, sie seien aber nur teilweise nachvollziehbar gewesen. Zum einen sei auffällig, dass der Beschwerdeführer erst kurz vor der Anmeldung bei der Invalidenversicherung von seinen angeblich seit langem bestehenden psychotischen Symptomen erzählt habe, zum anderen sei weder im Einzel- noch im Gruppensetting ein zu den Beschwerden (Stimmen, Ängste, Verfolgungsideen) passendes Verhalten zu beobachten. Der Beschwerdeführer sei wohl depressiv-dysphorisch gestimmt, er zeige aber nie formale Denkstörungen oder eine paranoide Stimmung. Der affektive Rapport sei immer herstellbar, die Affekte passten insgesamt viel eher zu einem depressiven Syndrom als zu einer produktiven Psychose. Ebenso wenig habe er Hinweise auf eine eingeschränkte Fähigkeit der Realitätswahrnehmung oder -prüfung gezeigt. Aus diesem Grund seien die Mediziner zum Schluss gekommen, dass es objektiv keine Hinweise für eine schizophreniforme Störung gebe. Diagnostisch hätten sie zu Beginn der Behandlung eine Anpassungsstörung festgestellt, wegen anhaltender Dauer (über zwei Jahre) der depressiven Symptomatik sei die Störung nun nosologisch als leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) zu kodieren. Die Arbeitsfähigkeit sei für schwere Arbeiten, z.B. als Hilfsarbeiter auf dem Bau, auf 60 % reduziert, leichte bis mittelschwere Tätigkeiten seien dem Beschwerdeführer in einem Pensum von 100 % zumutbar (Urk. 9/15).

5.       Der Psychiater Dr. Z.___ legte in seinem Bericht vom 26. Juni 2008 in überzeugender und nachvollziehbare Weise dar, dass beim Beschwerdeführer kein psychopathologischer Befund erhebbar ist, welcher es ihm verunmöglichen würde, in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit zu 100 % tätig zu sein. Dabei setzte sich der Mediziner einlässlich und kritisch mit den eigenen Ausführungen, Erhebungen und Befunden des ersten Berichts vom 17. April 2008 auseinander und legten überzeugend dar, dass an der zu Beginn der Behandlung gestellten Diagnose, der mittlerweile überwundenen Reaktion auf schwere Belastungen und Anpassungsstörungen, nicht mehr festgehalten und die Diagnose einer produktiven Psychose nicht gestellt werden kann, weil diese einzig und allein auf den Ausführungen des Beschwerdeführers selbst basieren würde, ohne dass klinisch dafür irgendwelche Symptome nachweisbar sind. Vor diesem Hintergrund überzeugt auch die korrigierte Diagnose einer mittlerweilen leichten depressiven Episode, welche jedoch praxisgemäss keine Invalidität im Rechtssinne zu begründen vermag (BGE 131 V 49 Erw. 1.2 S. 50 f., 130 V 352 Erw. 2.2.3 S. 353 f.). An der Schlüssigkeit dieser Diagnose vermag auch der Umstand, dass Dr. Z.___ nicht sagen konnte, ob es sich um eine vorsätzliche Vortäuschung von Symptomen oder um einen eher bewusstseinsfernen Identifikationsprozess eines einfach strukturierten Mannes mit einigen kranken Familienangehörigen handle, nichts zu ändern (Urk. 9/15/2). 
         Da keine Hinweise für invalidisierende somatische Beschwerden aufscheinen - der vom Beschwerdeführer erwähnte "Blutdruck" schränkt die Arbeitsfähigkeit in leichter bis mittelschwerer Tätigkeit nach allgemeiner Lebenserfahrung regelmässig nicht ein - verzichtete die Beschwerdegegnerin in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 124 V 90 Erw. 4b S. 94; 122 V 157 Erw. 1d S. 162) zu Recht auf weitere Abklärungen, insbesondere beim vom Beschwerdeführer erwähnten Hausarzt Dr. C.___ (Urk. 8).
        
6.       Der Einkommensvergleich der Beschwerdegegnerin (basierend bezüglich Valideneinkommen auf dem versicherten Verdienst laut Arbeitslosenkasse von Fr. 4'800.-- pro Monat bzw. von Fr. 57'600.-- pro Jahr und bezüglich Invalideneinkommen auf der Lohnstrukturerhebung [LSE] des Bundesamtes für Statistik 2006 von Fr. 59'197.--) ergab keine Erwerbseinbusse (Urk. 2 und Urk. 9/17). Diese Schlussfolgerung ist angesichts der ausgewiesenen 100%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in leichten bis mittelschweren Tätigkeiten nicht zu beanstanden.

7.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 500.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
          
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).