IV.2008.01248

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Heine

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretärin Sager
Urteil vom 31. Januar 2009
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1990, begann am 1. August 2007 eine Lehre als Dentalassistentin in der Zahnarztpraxis von Dres. med. dent. Y.___ (Urk. 7/2, Urk. 7/10). Der Lehrvertrag wurde am 5. Mai 2008 aufgrund einer Allergie auf Latex und Desinfektionsmittel per 31. Juli 2008 aufgelöst (Urk. 7/10 insbesondere S. 9 f.).
         Am 19. Juli 2008 hatte sich die Versicherte bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung für Massnahmen für die berufliche Eingliederung angemeldet (Urk. 7/6). In der Folge holte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), einen Bericht des Hausarztes, Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin (Bericht vom 5. August 2008, Urk. 7/7), den Bericht der Dermatologischen Klinik des Spitals A.___ vom 26. August 2008 (Urk. 7/11) sowie den Fragebogen für Arbeitgebende vom 18. August 2008 (Urk. 7/10) ein. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (vgl. Urk. 7/13, Urk. 7/17) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 30. Oktober 2008 ab. Zur Begründung führte sie aus, es bestehe kein Anspruch auf berufliche Massnahmen, da die erhobenen Befunde das Ausmass eines Gesundheitsschadens im Sinne der Invalidenversicherung nicht aufwiesen, und die Versicherte in der angestammten Tätigkeit voll arbeitsfähig sei (Urk. 2).

2.       Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte mit Eingabe vom 20. November 2008 Beschwerde und stellte den Antrag auf Gewährung von Eingliederungsmassnahmen (Urk. 1).
         Mit Beschwerdeantwort vom 22. Dezember 2008 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1         Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit a) diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b) die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Die Eingliederungsmassnahmen bestehen unter anderem in Massnahmen beruflicher Art (Art. 8 Abs. 3 lit. b in Verbindung mit Art. 15 ff. IVG), welche unter anderem in Form von Berufsberatung (Art. 15 IVG), erstmaliger beruflicher Ausbildung (Art. 16 IVG), Umschulung (Art. 17 IVG) oder Arbeitsvermittlung (Art. 18 IVG) gewährt werden.

1.2
1.2.1   Nach Art. 16 Abs. 1 IVG haben Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten der versicherten Person entspricht. Als erstmalige berufliche Ausbildung gilt gemäss Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) jede Berufslehre oder Anlehre sowie, nach Abschluss der Volks- oder Sonderschule, der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule und die berufliche Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf die Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte.
         Als invalid im Sinne von Art. 16 IVG gilt, wer aus gesundheitlichen Gründen bei einer seinen Fähigkeiten entsprechenden Ausbildung erhebliche Mehrkosten auf sich nehmen muss. Sodann ist es unerheblich, ob die versicherte Person bei Erlass der Verwaltungsverfügung an einem invalidisierenden Gesundheitsschaden leidet. Denn es kommt im Rahmen von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 7 und 8 Abs. 1 ATSG, von seinem ausdrücklichen Wortlaut wie von der Systematik der Invalidenversicherung als final konzipierte Erwerbsausfallversicherung (AHI 1999 S. 79) her, nicht auf die Gleichzeitigkeit (Kontemporalität), sondern auf die Kausalität von Gesundheitsschaden und Erwerbsunfähigkeit an (BGE 126 V 462 Erw. 2 in fine, AHI 2003 S. 158 Erw. 2).
1.2.2   Der erstmaligen beruflichen Ausbildung gemäss Art. 16 Abs. 1 IVG ist die berufliche Weiterausbildung im bisherigen oder in einem anderen Berufsfeld gleichgestellt, sofern sie geeignet und angemessen ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann.
         Die Versicherung übernimmt gemäss Art. 5bis IVV bei einer beruflichen Weiterausbildung die Kosten, die zusätzlich entstehen, wenn die Aufwendungen der versicherten Person wegen der Invalidität um jährlich 400 Franken höher sind, als sie ohne Invalidität gewesen wären (Abs. 1). Die zusätzlichen Kosten werden ermittelt, indem die Kosten der invaliden Person den mutmasslichen Aufwendungen gegenübergestellt werden, die bei der gleichen Ausbildung einer nicht invaliden Person notwendig wären (Abs. 2). Anrechenbar im Rahmen von Absatz 2 sind die Aufwendungen für die Vermittlung der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, die Kosten für persönliche Werkzeuge und Berufskleider, die Transportkosten sowie die Kosten bei invaliditätsbedingter auswärtiger Verpflegung und Unterkunft (Abs. 3). Die Vergütung der Kosten für auswärtige Verpflegung und Unterkunft richtet sich vorbehältlich tariflicher Vereinbarungen nach Artikel 5 Abs. 6 lit. a und b IVV.

2.      
2.1     Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie sei auf Desinfektionsmittel und Latex allergisch und habe daher ihre Erstausbildung als Dentalassistentin abbrechen müssen. Sie habe bis jetzt keine alternative Ausbildung genossen und möchte dies nachholen. Daher beantrage sie berufliche Massnahmen (Urk. 1, Urk. 7/17 S. 7 und S. 9).
         Gestützt auf den Bericht des Hausarztes, Dr. Z.___, welcher einen Status nach impetiginisiertem Kontaktekzem im Gesicht nach einem Ohrmuschelpiercing diagnostiziert und keine Kenntnis von einer Arbeitsunfähigkeit hatte (Urk. 7/7 S. 2 und S. 4), wies die IV-Stelle das Begehren der Versicherten um Gewährung von beruflichen Massnahmen ab. Die IV-Stelle führte aus, die Versicherte leide an einem kontaktallergischen Ekzem auf Ohrringe und sei in ihrer Tätigkeit als angehende Dentalassistentin nicht eingeschränkt. Das Erfordernis einer beruflichen Umstellung sei auch im Bericht der Dermatologischen Klinik des Spitals A.___ (Urk. 7/11) verneint worden (Urk. 2, Urk. 6).
2.2     Aus dem Bericht der Dermatologischen Klinik des Spitals A.___ vom 26. August 2008 gehen die Diagnosen eines streunenden impetiginisierten kontaktallergischen Ekzems auf Ohrringe bei Status nach Piercing des rechten Ohrs am 22.12.07 und Typ-IV-Sensibilisierung auf Cetalkoniumchlorid, Cetylpyridiniumchlorid, gemäss Eigenproben auf Ohrringstecker, Ohrringschraubenflügel, Handschuhe Latex Exam Tex plus aussen und Pudercreme Bio-Sorb und eines Verdachts auf kontaktallergisches Ekzem im Gesichtsbereich hervor. Differentialdiagnostisch wurde ein Mischbild aus atopischer Dermatitis und rosazeiformer Dermatitis beschrieben. Nach einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % für die Dauer vom 26. (richtig wohl: 22.) bis zum 25. Januar 2008 wurde ab dem 25. Januar 2008 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Dentalassistentin attestiert. Die Frage, ob die Arbeitsfähigkeit durch medizinische Massnahmen verbessert werden könne, bejahten die Ärzte der Dermatologischen Klinik, und es wurde auf die strikte Meidung der Allergene hingewiesen. Zudem führten sie in Bezug auf allfällige anzuordnende berufliche Massnahmen aus, die Versicherte müsse auch im Beruf die Allergene strikt meiden. Schliesslich wurde unter Ziffer 7 des Berichts festgehalten, dass der Versicherten aufgrund der Arbeit als Dentalassistentin die strikte Meidung der Allergene Cetalkoniumchlorid und Cetylpyridiniumchlorid (beides in Desinfektionsmitteln) sowie der Latexhandschuhe Latex Exam Tex plus aussen und die Pudercreme Bio-Sorb empfohlen werde. Unter Meidung dieser Allergene und angesichts der bei der letzten Konsultation vollständigen Abheilung aller Ekzemherde sei die Prognose günstig (Urk. 7/11 S. 1 f.).
2.3         Entgegen der Auffassung der IV-Stelle kann gestützt auf die vorliegenden Akten nicht abschliessend beurteilt werden, ob die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf berufliche Massnahmen hat (Urk. 2, Urk. 6; vgl. Erw. 1).
         Dabei ist festzuhalten, dass im Bericht der Dermatologischen Klinik des Spitals A.___ nebst anderem eine Kontaktallergie auf Cetalkoniumchlorid und Cetylpyridiniumchlorid, auf die Handschuhe Latex Exam Tex plus aussen und die Pudercreme Bio-Sorb diagnostiziert wurde. Attestiert wurde der Beschwerdeführerin sodann in ihrer bisherigen Tätigkeit als angehende Dentalassistentin zwar eine 100%ige Arbeitsfähigkeit, jedoch unter dem Vorbehalt, dass die erwähnten Allergene strikt gemieden würden (Urk. 7/11). Da es keine Gründe gibt, von dieser fachärztlichen Einschätzung abzuweichen, ist davon auszugehen. Laut Arbeitgeber wurde die Aufhebung des Lehrvertrags per 31. Juli 2008 mit der Allergie auf Latex und Desinfektionsmittel begründet (Urk. 7/10 S. 9).
         Indes ist unklar, in welchem Ausmass eine Dentalassistentin mit den Allergenen Cetalkoniumchlorid und Cetylpyridiniumchlorid in Kontakt kommt, zumal diese Substanzen in Mund- und Rachentherapeutika und Desinfektionsmitteln, wie zum Beispiel Gurgellösungen, vorkommen. Sodann ist nicht bekannt, ob diese Allergene möglicherweise in Reinigungsmitteln, welche in Zahnartzpraxen verwendet werden, enthalten sind. Dabei lässt sich auch nicht beurteilen, was mit der strikten Meidung genau gemeint ist: Genügt es, Handschuhe, langärmlige Kleidung und einen Mundschutz zu tragen oder müssten - falls in einer Zahnarztpraxis Mund- und Rachentherapeutika sowie andere Desinfektionsmittel mit den genannten Allergenen benutzt werden - diese durch andere Stoffe ersetzt werden. Dabei wäre zu klären, ob damit Mehrkosten verbunden wären. Unklar ist sodann, ob die Verwendung anderer als der erwähnten Latexhandschuhe Latex Exam Tex plus zu Mehrkosten führen würde, und ob es für die Auslösung einer allergischen Reaktion genügt, wenn sich in der Luft Pulverpartikel dieser Latexhandschuhe - falls sie von anderen Praxismitarbeitern benutzt werden - befinden. Unklar ist sodann, ob und wie oft die Pudercreme Bio-Sorb im Alltag einer Dentalassistentin zum Einsatz kommt und wie der Kontakt konkret vermieden werden kann beziehungsweise welche Schutzmassnahmen genügen würden und mit welchen Kosten diese verbunden wären. Schliesslich lässt sich gestützt auf die vorliegenden Akten nicht beurteilen, ob die Tätigkeit als Dentalassistentin unter solchen Umständen auf Dauer mit erheblichen Mehrkosten und einem womöglich grossen Entgegenkommen des Arbeitgebers verbunden wäre, womit sich eine berufliche Umorientierung aufdrängen würde.
2.4         Zusammenfassend ergibt sich somit, dass der Sachverhalt ungenügend abgeklärt worden ist, zumal insbesondere unklar ist, in welchem Ausmass die Fortsetzung ihrer Ausbildung zur Dentalassistentin gesundheitsbedingt mit Mehrkosten verbunden ist, und ob sich eine berufliche Umorientierung aufdrängt. Die Verfügung vom 30. Oktober 2008 ist daher aufzuheben und die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese die erforderlichen Abklärungen tätige und hernach über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf berufliche Massnahmen erneut befinde.

3.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und ermessensweise auf Fr. 400.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 30. Oktober 2008 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch auf berufliche Massnahmen neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___ unter Beilage einer Kopie der Beschwerdeantwort (Urk. 6) zur Kenntnisnahme
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).