IV.2008.01250
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretär Vogel
Urteil vom 10. März 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch AXA-ARAG Rechtsschutz AG
Rechtsdienst Zürich, lic. iur. Y.___
Birmensdorferstrasse 108, Postfach 9829, 8036 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1960 geborene X.___ führte ab 1989 als Selbständigerwerbender einen Bauspenglereibetrieb und beschäftigte zeitweise bis zu zehn Angestellte (Urk. 12/20, 12/22, 12/35). Am 13. Januar 1998 meldete sich der Versicherte aufgrund von invalidisierenden Rückenbeschwerden bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 12/20). In der Folge finanzierte die Invalidenversicherung eine Umschulung zum Technischen Kaufmann, welche der Versicherte Mitte August 2000 abschloss (Urk. 12/74). Den daraufhin gestellten Antrag des Versicherten, es sei ihm eine Ausbildung zum PC-Supporter SIZ zu ermöglichen, lehnte die IV-Stelle zunächst mit Verfügung vom 12. September 2000 ab (Urk. 12/80). Nachdem das hiesige Gericht diese Verfügung auf Beschwerde hin mit Urteil vom 17. August 2001 aufgehoben und die Sache an die Verwaltung zurückgewiesen hatte (Urk. 12/97), übernahm die Invalidenversicherung nach weiteren Abklärungen die Kosten einer Ausbildung zum Web-Publisher SIZ. Die Diplomprüfung vom '___' 2003 bestand der Versicherte nach abgeschlossener Ausbildung und absolvierten Praktika indes nicht (Urk. 12/168, 12/177, 12/183 S. 4). In der Folge verfügte die IV-Stelle am 20. Februar 2004 den Abschluss der beruflichen Eingliederungsmassnahmen und hielt fest, dass sich der Versicherte beim zuständigen Arbeitsamt angemeldet habe und rentenausschliessend eingegliedert sei (Urk. 12/178).
1.2 Mit Eingabe vom 22. März 2004 ersuchte der Versicherte die IV-Stelle, die Rentenfrage zu prüfen; allenfalls sei das Schreiben als Einsprache gegen die Verfügung vom 20. Februar 2004 entgegenzunehmen (Urk. 12/179). Mit einer weiteren Eingabe vom 13. September 2004 machte der Versicherte sodann geltend, dass sich seine Rückenbeschwerden zusätzlich im Bereich der Halswirbelsäule manifestiert hätten und sich sein Gesundheitszustand daher verschlechtert habe (Urk. 12/182). Die IV-Stelle tätigte hierauf weitere medizinische und erwerbliche Abklärungen. Mit Verfügung vom 9. Mai 2005 wurde ein Rentenanspruch verneint (Urk. 12/200). Am 10. Mai 2005 wurde ausserdem das Begehren um Zusprache einer zusätzlichen beruflichen Massnahme in Form von Arbeitsvermittlung mit einer weiteren Verfügung abgewiesen (Urk. 12/202).
1.3 Gegen die Verfügungen vom 9. und 10. Mai 2005 erhob der Versicherte mit Eingabe vom 7. Juni 2005 Einsprache (Urk. 12/206). Im Mai 2006 erfolgte ein operativer Eingriff an der Halswirbelsäule in Form einer anterioren Mikrodiskektomie mit Spondylodese C5/C6 (Urk. 12/228 S. 5). In der Folge ordnete die IV-Stelle eine Begutachtung durch Dr. med. Z.___, Orthopädische Chirurgie FMH/FMCH, an (Urk. 12/246). Gestützt auf das Orthopädische Gutachten vom 17. Juli 2008 (Urk. 12/247) wies die IV-Stelle die Einsprache mit Entscheid vom 31. Oktober 2008 ab (Urk. 2 [= 12/256]).
2. Dagegen führt der Versicherte mit Eingabe vom 3. Dezember 2008 Beschwerde und beantragt, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und es sei ihm eine Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen; eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 16. Januar 2009 beantragt die IV-Stelle Abweisung der Beschwerde (Urk. 11). Mit Eingabe vom 23. Februar 2009 erklärte der Beschwerdeführer, er verzichte auf eine weitere Stellungnahme (Replik) und verweise auf seine Ausführungen in der Beschwerdeschrift vom 3. Dezember 2008 (Urk. 15). Das Doppel dieser Eingabe wurde mit Verfügung vom 24. Februar 2009 der Beschwerdegegnerin zugestellt und der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 17).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Der angefochtene Entscheid ist am 31. Oktober 2008 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig entschieden wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1).
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).
1.5 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 Erw. 5.1; 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.
2.1 Die IV-Stelle hielt im angefochtenen Einspracheentscheid fest, die angestammte Tätigkeit als Spengler und Dachdecker sei dem Beschwerdeführer schon seit längerer Zeit nicht mehr zumutbar. Im Januar 2006 sei eine Myelopathie nachgewiesen worden und am 19. Mai 2006 sei eine anteriore Mikrodiskektomie und Spondylodese erfolgt. Ab dem Zeitpunkt der zweiten postoperativen Kontrolle im August 2006 sei wieder eine vollständige Arbeitsfähigkeit für adaptierte Tätigkeiten ausgewiesen; entsprechend hätte der Beschwerdeführer danach wieder ein jährliches Invalideneinkommen von Fr. 56'298.15 erzielen können. Aus dem Auszug aus dem individuellen Konto gehe hervor, dass der Beschwerdeführer ohne Gesundheitsschaden als Selbständigerwerbender ein Jahreseinkommen von höchstens Fr. 37'800.-- erzielt habe. Selbst wenn sich die Einzelfirma des Beschwerdeführers positiv entwickelt hätte, sei nicht davon auszugehen, dass er damit ein Einkommen hätte erzielen können, welches über dem Betrag von Fr. 55'091.40 gelegen hätte. Entsprechend sei dem Einkommensvergleich ein Valideneinkommen in dieser Höhe zugrundezulegen (Urk. 2 S. 3). Bei einem Valideneinkommen von Fr. 55'091.40 resultiere bei einem Invalideneinkommen von Fr. 56'298.15 keine invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse (vgl. Verfügung vom 9. Mai 2005, Urk. 12/200). Weiter wurde im angefochtenen Entscheid ausgeführt, da eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auch für adaptierte Tätigkeiten bloss während der Dauer von weniger als einem Jahr, nämlich von Januar bis August 2006, bestanden habe, sei kein Rentenanspruch entstanden. Eine Arbeitsvermittlung sei schliesslich nicht mehr nötig, weil der Beschwerdeführer seit April 2008 im Rahmen eines IT-Netzwerkes einer beruflichen Tätigkeit nachgehe (Urk. 2 S. 3).
2.2 Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, er sei lange vor Januar 2006 in seiner Restarbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen. Weiter treffe es nicht zu, dass er seit August 2006 wieder für eine adaptierte Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig gewesen sei. Statt auf die Beurteilung des Gutachters Dr. Z.___ sei auf die Einschätzung der behandelnden Ärzte abzustellen. Entgegen der Auffassung der IV-Stelle sei für die Bemessung des Valideneinkommens nicht auf das Einkommen abzustellen, welches der Beschwerdeführer als Selbständigerwerbender erzielt habe; wenn er nicht innert nützlicher Frist ein höheres Einkommen erzielt hätte, hätte er die Firma im Gesundheitsfall aufgelöst und wäre auf dem erlernten Beruf wieder als Angestellter tätig gewesen. Zur Bestimmung des Valideneinkommens sei daher der Tabellenlohn für Arbeitskräfte mit abgeschlossener Berufsausbildung in der entsprechenden Branche heranzuziehen (Urk. 1).
3.
3.1 Der Gutachter Dr. Z.___ diagnostizierte ein chronisches Cervikobrachialsyndrom rechts, einen Status nach Mikrodiskektomie und Spondylodese C5/C6, Parästhesien der HWS und der oberen BWS sowie der Finger I bis III rechts (Differentialdiagnose Carpaltunnelsyndrom) sowie ein lumboradikuläres Syndrom L5/S1 links (senso-motorisch) mit leichter Parese links. Im Gutachten vom 17. Juli 2008 führte er aus, bei der Untersuchung finde er eine massiv eingeschränkte HWS-Beweglichkeit, eine mässig eingeschränkte BWS- und LWS-Beweglichkeit sowie eine sensomotorische Parese L5 links bei fehlendem ASR links. In den Fingern I bis III würden Kribbelparästhesien bestehen. Es stehe ausser Zweifel, dass der Explorand in seiner angestammten Tätigkeit als Dachdecker und Spengler schon seit vielen Jahren nicht mehr arbeitsfähig sei. Seit April 2008 sei der Versicherte zu 100 % in einem IT-Netzwerk tätig. Verbunden mit der regelmässigen Einnahme von Analgetika halte er diese Tätigkeit für zumutbar und angemessen. Diese Tätigkeit entspreche dem Belastungs- und Ressourcenprofil: Leichte bis mittelschwere Tätigkeit, vornehmlich ausgeübt in Wechselbelastung, mit Tragen und Heben von 5 kg pro Seite, ohne länger dauernde vornübergeneigte Haltung, ohne asymmetrische Lasten, mit nur spärlichen Überkopfbewegungen und ohne Vibrationen. Dr. Z.___ führte weiter aus, er gehe mit der Beurteilung von Prof. Dr. med. A.___ einig, wonach eine angepasste Tätigkeit mit einem Pensum von 100 % zumutbar sei. Ebenso sei er mit ihm einig, dass keine Indikation für eine zweite Operation bestehe. Der aktuelle Zustand sei knapp kompensiert und solle nicht wieder in Frage gestellt werden (Urk. 12/247 S. 6 ff.). Am 19. August 2008 hielt Dr. Z.___ auf Ergänzungsfrage hin fest, in einer adaptierten Tätigkeit gemäss dem beschriebenen Zumutbarkeitsprofil bestehe ab August 2006 eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (Urk. 12/250).
3.2
3.2.1 Die Einschätzung des Gutachters Dr. Z.___ vermag entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers zu überzeugen. Sein Gutachten beruht auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und ist in Kenntnis der relevanten Vorakten abgegeben worden. Die Beurteilung ist schlüssig und nachvollziehbar; da sie zudem im wesentlichen mit der vom Hausarzt des Beschwerdeführers eingeholten Zweitmeinung von Prof. Dr. med. A.___, Neurochirurgie FMH, übereinstimmt (vgl. Urk. 12/242), bestehen keine Anhaltspunkte für Zweifel an deren Richtigkeit.
Der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, führte in seinem Arztzeugnis vom 4. Juli 2006 aus, grundsätzlich bestehe nur noch eine Erwerbsfähigkeit von 50 % (Urk. 3). Konkrete Angaben, welche Tätigkeiten aus welchen Gründen nicht mehr zumutbar wären, machte er allerdings nicht. Auf das nicht nachvollziehbar begründete Attest des Hausarztes kann somit nicht abgestellt werden. Keine neuen Erkenntnisse ergeben sich schliesslich aus dem Bericht des Dr. B.___ vom 23. Dezember 2008 (Urk. 8). Darin führte er ausdrücklich aus, zur aktuellen Arbeitsfähigkeit könne er sich nicht schlüssig äussern, zudem kenne er das Belastungsprofil der aktuellen beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers nicht.
3.2.2 Damit steht mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass der Beschwerdeführer nach dem im Mai 2006 erfolgten operativen Eingriff an der Halswirbelsäule ab August 2006 für eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit wieder voll arbeitsfähig war. Dabei wird nicht verkannt, dass der Gutachter den aktuellen Zustand bloss für knapp kompensiert hielt; solange keine Dekompensation erfolgt, besteht keine Einschränkung der Leistungsfähigkeit gemäss dem im Gutachten beschriebenen Zumutbarkeitsprofil.
3.3
3.3.1 PD Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, berichtete am 10. August 2005, der Patient klage seit 1996 über lumbale Beschwerden und seit 2004 über cervicale Beschwerden. Er führte weiter aus, aufgrund der degenerativen Veränderungen und Diskushernien an der LWS wie auch an der HWS sei keine Arbeitsfähigkeit als Bauspengler mehr gegeben. In einer behinderungsangepassten körperlich leichten Tätigkeit in wechselnder Stellung sei der Patient voll arbeitsfähig (Urk. 12/217 S. 1 f.). Diese Beurteilung erfolgte in Kenntnis der Ergebnisse der MRI-Untersuchungen der Wirbelsäule vom 24. Juni 2005 (Urk. 12/211).
3.3.2 Dr. med. D.___, Oberarzt Neurologie an der Klinik E.___, berichtete am 3. Januar 2006, anlässlich der heutigen Konsultation sei der Patient beschwerdearm, beschreibe aber eine intermittierend auftretende lumboradikuläre Reizsymptomatik S1 links sowie eine ebenfalls intermittierend auftretende zervikoradikuläre Problematik C6 rechts. Neurologische Defizite hätten sich im Rahmen der Untersuchung nicht nachweisen lassen. Das MRI der HWS vom Sommer 2005 zeige hingegen eine ausgeprägte Osteochondrose C5/6 mit massiver Diskushernie, so dass der Spinalkanal auf Höhe C5/6 deutlich eingeengt sei und praktisch kein Liquorsaum mehr nachweisbar sei. Zur Frage der Arbeitsfähigkeit nahm Dr. D.___ keine Stellung (Urk. 12/219).
Am 25. Januar 2006 fand eine weitere Konsultation bei Dr. D.___ zur elektrophysiologischen Weiterabklärung statt. Im Bericht wurde festgehalten, dass die Nadel-EMG's der Kennmuskeln C6 rechts und S1 links unauffällig seien und keine Hinweise für neurogene Läsionen ergeben würden. Wegen der kernspintomographisch ausgeprägten Spinalkanalstenose C5/6 mit praktisch vollständig aufgebrauchtem Liquorsaum seien zusätzlich evozierte Potentiale zum Nachweis respektive Ausschluss einer beginnenden zervikalen Myelopathie durchgeführt worden. Tatsächlich habe sich bei den motorisch evozierten Potentialen zu sämtlichen untersuchten Muskeln eine leicht verlängerte zentrale motorische Laufzeit gezeigt, was gut mit einer beginnenden zervikalen Myelopathie zu vereinbaren sei. Hingegen seien die sensibel evozierten Potentiale noch grenzwertig normal. Wegen der bildgebend sehr engen Situation sei eine operative Dekompression aus neurochirurgischer Sicht zu evaluieren. Zur Frage der Arbeitsfähigkeit nahm Dr. D.___ keine Stellung (Urk. 12/221).
3.3.3 Dr. med. F.___, Assistenzärztin Rheumatologie und Dr. med. G.___, Chefärztin Rheumatologie und Rehabilitation an der Klinik E.___ attestieren in ihrem Bericht vom 29. Mai 2006 ohne Begründung ab dem Nachweis der Myelopathie im Januar 2006 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 12/222 S. 3 und 5 f.).
3.3.4 Obwohl die sensibel evozierten Potentiale grenzwertig normal waren und die motorisch evozierten Potentiale bloss eine leicht verlängerte Laufzeit zeigten, hielt Dr. D.___ die Evaluation eines operativen Eingriffs an der Halswirbelsäule aufgrund der Ergebnisse der bildgebenden Abklärungen im Juni 2005 für sinnvoll (Urk. 12/221). Der entsprechende MRI-Befund vom 24. Juni 2005 lag auch der Beurteilung durch PD Dr. C.___ im August 2005 zugrunde. Da weder Dr. D.___ noch die Dres. F.___ und G.___ von neu erhobenen Befunden berichten, welche Anlass geben würden, von der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit von PD Dr. C.___ abzuweichen, ist die Einschätzung der Dres. F.___ und G.___, ab dem Zeitpunkt des Nachweises der Myelopathie im Januar 2006 habe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden, nicht nachvollziehbar. Es ist daher mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass eine vollständige Arbeitsunfähigkeit erst ab dem Zeitpunkt des operativen Eingriffs am 19. Mai 2006 (Urk. 12/228 S. 5) bestanden hat. Da diese nach den gutachterlichen Feststellungen (vgl. oben Erw. 3.2) bloss bis im August 2006 andauerte, konnte auch kein befristeter Rentenanspruch entstehen.
4.
4.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
4.2
4.2.1 Für die Bemessung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt des Rentenbeginns (vgl. BGE 129 V 222 mit Hinweis) nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Die Ermittlung des Valideneinkommens muss so konkret wie möglich erfolgen. Da die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden erfahrungsgemäss fortgesetzt worden wäre, ist in der Regel vom letzten Einkommen auszugehen, das vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt wurde. Dieses ist wenn nötig der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung anzupassen (SVR 2008 IV Nr. 35 S. 118 Erw. 3.2.2).
4.2.2 Wie im angefochtenen Entscheid zutreffend ausgeführt wurde, war der Beschwerdeführer vor Eintritt des Gesundheitsschadens selbständigerwerbend (vgl. auch Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 1. Juli 1998, Urk. 12/35). Mit seinem Bauspenglereibetrieb erzielte er im ersten Geschäftsjahr, welches vom 1. April 1989 bis 31. Dezember 1990 dauerte, einen auf ein Jahr umgerechneten Reingewinn von Fr. 13'462.-- (Urk. 12/7 [= 12/194 S. 35-40]). Im Jahr 1991 erwirtschaftete er einen Reingewinn von Fr. 4'938.35 (Urk. 12/8 [= 12/194 S. 29-34]), im Jahr 1992 von Fr. 74'629.20 (Urk. 12/9 [= 12/194 S. 23-28]), im Jahr 1993 von Fr. 20'671.65 (Urk. 12/10 [= 12/194 S. 17-22]), im Jahr 1994 von Fr. 48'252.70 (Urk. 12/14 S. 5-7 [= 12/194 S. 14-16]), im Jahr 1995 einen Verlust von Fr. 310'063.31 (Urk. 12/13 [= 12/194 S. 12-13]), im Jahr 1996 einen weiteren Verlust von Fr. 336'063.02 (Urk. 12/14 S. 1 f. [= 12/194 S. 10-11]) und im Jahr 1997 wieder einen Gewinn von Fr. 4'664.83 (Urk. 12/14 S. 9-12 [= 12/194 S. 6-9]). Anlässlich der Erhebung vom 4. Mai 1998 gab der Beschwerdeführer gegenüber der Abklärungsperson der Invalidenversicherung an, die eingetretenen Verluste seien auf seine krankheitsbedingten Absenzen zurückzuführen, da das ungenügend betreute Personal unproduktiv gearbeitet habe (Urk. 12/35 S. 2). Vor diesem Hintergrund ist es aber nicht zu beanstanden, wenn die IV-Stelle schloss, der Versicherte hätte seinen Betrieb ohne Gesundheitsschaden als Selbständigerwerbender weitergeführt. Zur Bestimmung des Valideneinkommens können daher die in den Jahren 1992 - 1994 erzielten Gewinne herangezogen werden. Im Durchschnitt erwirtschaftete der Versicherte mit seiner selbständigen Erwerbstätigkeit einen Jahresgewinn von Fr. 47'851.--. Angepasst an die Entwicklung der Nominallöhne der Männer von 1789 Punkten im Jahr 1995 auf 2092 Punkte im Jahr 2008 (Die Volkswirtschaft 12-2009 S. 99 Tabelle B10.3) ergibt sich somit ein auf das Jahr 2008 bezogenes Valideneinkommen von Fr. 55'955.--.
4.3 Da der Beschwerdeführer das dem angefochtenen Entscheid zugrundeliegende und auf das Jahr 2005 bezogene Invalideneinkommen von Fr. 56'298.15 nicht beanstandet, resultiert bei einem Vergleich mit dem Valideneinkommen ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 0 %.
4.4 Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass der Beschwerdeführer seine Selbständigkeit auch im Gesundheitsfall aufgegeben hätte, würde ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad resultieren. Als Facharbeiter im Bau(neben)gewerbe (Anforderungsniveau 3) würde der Beschwerdeführer ein standardisiertes monatliches Bruttoeinkommen (inklusive 13. Monatslohn, basierend auf einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden) von Fr. 5'422.-- erzielen (Tabelle TA1 der LSE 2006, S. 25). Aufgerechnet auf die durchschnittliche betriebsübliche Arbeitszeit von 41,6 Stunden pro Woche im Jahr 2008 (Die Volkswirtschaft 12-2009 S. 98 Tabelle B9.2) und angepasst an die Entwicklung der Nominallöhne der Männer von 2014 Punkten im Jahr 2006 auf 2092 Punkte im Jahr 2008 (Die Volkswirtschaft 12-2009 S. 99 Tabelle B10.3) ergibt dies ein jährliches Valideneinkommen von Fr. 70'287.--. Bei einem Invalideneinkommen von Fr. 56'298.-- resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 13'989.-- und damit ein ebenfalls rentenausschliessender Invaliditätsgrad von gerundet 20 % (zur Rundung: BGE 130 V 121 Erw. 3.2).
4.5 Nach dem Gesagten ist der angefochtene Einspracheentscheid im Ergebnis nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen.
5. Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzulegen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- AXA-ARAG Rechtsschutz AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).