Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 29. Oktober 2008 die Verfügung vom 28. Juni 2005 (Urk. 8/48) wiedererwägungsweise aufgehoben und ausserdem festgehalten hat, der Entscheid werde der Beschwerdeführerin mit separatem Vorbescheid mitgeteilt (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 3. Dezember 2008, mit welcher die Beschwerdeführerin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt hat (Urk. 1), und in die Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 16. Januar 2009 (Urk. 7),
in Erwägung,
dass das Dispositiv der mit der angefochtenen Verfügung wiedererwägungsweise aufgehobenen Verfügung vom 28. Juni 2005 folgendermassen lautet (Urk. 8/48): "Das Erhöhungsgesuch wird abgewiesen.",
dass nicht klar ist, welches Ziel die Beschwerdegegnerin mit der wiedererwägungsweisen Aufhebung dieser Verfügung verfolgt, da die angefochtene Verfügung keine rechtsgenügliche Begründung enthält,
dass die Beschwerdegegnerin vor Erlass der angefochtenen Verfügung kein Vorbescheidverfahren durchgeführt hat,
dass die Beschwerdegegnerin selbst in der Beschwerdeantwort vom 16. Januar 2009 (Urk. 7) ausführt, im Vorbescheid vom 30. Oktober 2008 (Urk. 8/108) werde die revisionsweise Aufhebung der laufenden halben IV-Rente angekündigt, wogegen der Beschwerdeführerin alle Rechtsmittel offen stünden,
dass die Beschwerdegegnerin im Weiteren geltend macht, aus diesem Grunde entfalte die angefochtene Verfügung keine Rechtswirkungen, so dass der Beschwerdeführerin keinerlei Rechtsnachteile erwachsen würden,
dass die Beschwerdegegnerin die mit Verfügung vom 7. April 2003 (Urk. 8/22) der Beschwerdeführerin zugesprochene halbe Invalidenrente aufheben will, weil die medizinischen Abklärungen ergeben hätten, dass der Beschwerdeführerin ab Januar 2008 eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 70 % zumutbar sei (vgl. Vorbescheid vom 30. Oktober 2008, Urk. 8/108),
dass hingegen nicht ersichtlich ist, inwiefern nunmehr ein Grund besteht, die Rentenzusprache aufgrund des seinerzeitigen Rentenerhöhungsgesuchs der Beschwerdeführerin vom 11. August 2004 (Urk. 8/37) in irgendeiner Weise abzuändern,
dass unter diesen Umständen - wie die Beschwerdegegnerin selbst ausführt - kein Anlass gegeben ist, die Verfügung vom 28. Juni 2005 (Urk. 8/48), mit welcher das Rentenerhöhungsgesuch abgewiesen worden ist, wiedererwägungsweise aufzuheben, sondern die angefochtene Verfügung grundlos erlassen worden ist und gar keine Rechtswirkungen entfaltet,
dass damit die angefochtene Verfügung vom 29. Oktober 2008 in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben ist,
dass die Gerichtskosten auf Fr. 600.-- festzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind,
dass die Beschwerdeführerin gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht ausgangsgemäss Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat,
dass diese unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1'300.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen ist,
erkennt das Gericht:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 29. Oktober 2008 aufgehoben.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dominique Chopard, unter Beilage des Doppels von Urk. 7
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).