IV.2008.01252

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretärin Hartmann
Urteil vom 30. September 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer
Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 5. November 2008 den Anspruch von X.___ auf eine Invalidenrente mangels einer über ein Jahr anhaltenden invalidisierenden Einschränkung der Arbeitfähigkeit verneint hat (Urk. 2 S. 2),
nach Einsicht in die undatierte Beschwerde (Urk. 1) und die ergänzende Eingabe vom 30. Dezember 2008, mit welcher die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Verfügung vom 5. November 2008 und die Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen beantragt hat (Urk. 5 S. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 5. Februar 2009 (Urk. 10) sowie in die Replik vom 27. Mai 2009, worin die Beschwerdeführerin in Konkretisierung ihrer Anträge um Zusprechung einer Invalidenrente ersuchen und auf die beigelegten medizinischen Berichte von Prof. h.c. Dr. med. Y.___, praktischer Arzt, vom 1. März 2009 (Urk. 17/1) und von Dr. med. Z.___, Facharzt für Rheumatologie und Physikalische Medizin, vom 25. Mai 2009 (Urk. 17/2) verweisen liess (Urk. 16), und in die Duplik vom 29. Juni 2009, womit die Beschwerdegegnerin an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde festhielt (Urk. 20 S. 2),
in Erwägung,
dass am 1. Januar 2008 die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007 sowie des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten sind,
dass in materiellrechtlicher Hinsicht jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz gilt, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheides respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklich hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen),
dass die angefochtene Verfügung am 5. November 2008 (Urk. 2) ergangen ist, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat, weshalb betreffend die insbesondere im Streit liegende Dauerleistung des Rentenanspruchs entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals gültig gewesenen Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen ist (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04 Erw. 1),
dass im Folgenden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert werden,
dass Invalidität Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 IVG) und die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit darstellt (Art. 8 Abs. 1 ATSG), die dem durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachten und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibenden ganzen oder teilweisen Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt entspricht (Art. 7 Abs. 1 ATSG),
dass Anspruch auf eine Rente gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte haben, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können, wenn sie während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind,
dass die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Bestimmungen bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente geben (Art. 28 Abs. 2 IVG),
dass bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, die Invalidität für den Teil der Erwerbstätigkeit nach Art. 16 ATSG und für jenen im Aufgabenbereich nach Art. 28a Abs. 2 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2ter IVG) festgelegt wird, wobei je der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Tätigkeit im Aufgabenbereich zu bestimmen sind und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen ist (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung),
dass hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes entscheidend ist, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertenperson begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a),
in der weiteren Erwägung,
dass die Beschwerdegegnerin die Abweisung des Leistungsbegehrens gestützt auf das Gutachten von Dr. med. A.___, Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin, vom 21. Juli 2008 (Urk. 11/20) damit begründete, dass in der zuletzt ausgeübten Reinigungstätigkeit nach angemessener muskulärer Rekonditionierung wieder eine volle Arbeitsfähigkeit bestanden habe, nachdem die Beschwerdeführerin vom 29. August bis Oktober 2005 in der zu 64 % ausgeübten Erwerbstätigkeit erheblich eingeschränkt gewesen sei, weshalb keine ausreichende invalidisierende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von über einem Jahr gegeben sei (Urk. 2 S. 2),
dass die Beschwerdeführerin dagegen einwendet, sie habe chronische Schmerzen und sei in ihrer Bewegungsfähigkeit eingeschränkt, so dass im Beruf und im Haushalt viele Arbeiten unmöglich seien (Urk. 5), und es könne auf das Gutachten von Dr. A.___ nicht abgestellt werden, da es sich um ein Gefälligkeitsgutachten handle und da die weiteren Arztberichte zeigten, dass sie nebst den Beschwerden an der Lendenwirbelsäule unter einem weit komplexeren Beschwerdebild leide, weshalb in der Erwerbstätigkeit von einem 64%igen Invaliditätsgrad auszugehen sei, wobei ihr selbst ausgehend vom Gutachten von Dr. A.___ eine mindestens vorübergehende Rente von Januar 2006 bis September 2008 zustehe, weil die Einschränkungen bereits seit der Schwangerschaft mit ihrem dritten Kind, mithin seit zirka Anfang 2005 bestünden (Urk. 16 S. 5 ff.),
dass die Qualifikation der Beschwerdeführerin als einer zu 64 % Erwerbstätigen und zu 36 % im Aufgabenbereich des Haushalts und der Kinderbetreuung Tätigen, wie dies in der angefochtenen Verfügung gestützt auf den Haushaltsabklärungsbericht vom 25. März 2008 (Urk. 11/17 S. 5) angenommen wurde (Urk. 2 S. 2), unbestritten ist (Urk. 1 S. 4 f.), ebenso dass die Einschränkung im Haushaltsbereich einen Teilinvaliditätsgrad von 10,26 % ergibt (Urk. 11/17 S. 5),
dass sich die Beschwerdegegnerin zur Bestimmung der Arbeitsunfähigkeit im Erwerbsbereich entgegen den Einwänden der Beschwerdeführerin zu Recht auf das rheumatologische Gutachten von Dr. A.___ vom 21. Juli 2008 (Urk. 11/20) stützte, das alle rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. BGE 134 V 231 Erw. 5.1, 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c) erfüllt, zumal Dr. A.___ zur Einschätzung der Arbeitsfähigkeit die Beschwerdeführerin am 8. Juli 2008 untersuchte, am 10./11. Juli 2008 eine Evaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) durchführen liess, die medizinischen Vorakten berücksichtigte, eine Anamnese und Befunde erhob, dabei die geklagten Beschwerden berücksichtigte und sich mit diesen und dem Verhalten der Beschwerdeführerin insbesondere bei den Tests der EFL auseinandersetzte (Urk. 11/20 S. 3 ff.),
dass die EFL gemäss dem Bericht vom 18. Juli 2008 ergab, dass aufgrund der sehr niedrigen Leistung während der Testung keine Aussage über die Kondition der Beschwerdeführerin gemacht werden könne, dass aufgrund der zwei Waddell-Zeichen (Überreaktion und Ablenkung) ein erheblicher Verdacht bestehe, dass das Leiden nicht nur organisch bedingt sei, sondern auf eine psychosoziale Überbelastungssituation zurückzuführen sei (Urk. 11/20 S. 10), und dass infolge erheblicher Symptomausweitung, Selbstlimitierung und Inkonsistenz die Resultate der ergonomischen Tests für die Beurteilung der zumutbaren Belastbarkeit nur teilweise verwertbar seien, wobei sich das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen mit den geringen objektivierbaren pathologischen Befunden der klinischen Untersuchung sowie den Diagnosen aus somatischer Sicht nicht erklären lasse, weshalb sich die Beurteilung der Zumutbarkeit wesentlich auf medizinisch-theoretische Überlegungen stütze, ergänzt durch die Beobachtungen bei den Leistungstests (Urk. 11/20 S. 11),
dass Dr. A.___ die Diagnose eines chronischen lumbovertebralen Syndroms mit/bei Haltungsinsuffizienz, muskulärer Dekonditionierung und leichter Spondylarthrose der Lendenwirbelsäule (LWS; gemäss der Magnetresonanztomographie, MRT, englisch: Magnetic Resonance Imaging = MRI, vom 30. Januar 2008, Urk. 11/16 S. 11) stellte und ausführte, die objektiven Befunde am Bewegungsapparat und die wiederholt durchgeführten bildgebenden Untersuchungen könnten die subjektive Symptomatik nicht hinreichend erklären, wobei sich die Beschwerdeführerin ein ausgeprägt regressives Verhalten angeeignet habe und glaube, auch bei leichten Verrichtungen nicht ohne Hilfe ihres Ehemannes und der Kinder auszukommen, welche passive Strategie zu einer deutlichen muskulären Dekonditionierung geführt habe, so dass eine eindrückliche Haltungsinsuffizienz imponiere, wogegen die effektive geringe Leistungsfähigkeit gemäss Testresultat nicht nur dadurch bedingt, sondern zusätzlich durch die nicht zuverlässige Leistungsbereitschaft und Selbstlimitierung eingeschränkt sei, und die offensichtliche Diskrepanz auf krankheitsfremde psychosoziale Rahmenbedingungen wie Überforderung durch die Doppelbelastung, für eine grosse Familie in einer Dreizimmerwohnung zu sorgen und gleichzeitig zu arbeiten, zurückzuführen sei (Urk. 11/20 S. 5),
dass Dr. A.___ vor diesem Hintergrund nachvollziehbar und einleuchtend begründet zum Schluss kam, dass eine vorübergehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit im Anschluss an die Geburt des (dritten) Kindes ab August 2005 realistisch und gestützt auf den Bericht von Dr. med. B.___, Facharzt für Innere Medizin und Arbeitsmedizin, vom 1. Februar 2008 (Urk. 11/16 S. 8) ausgewiesen sei, dass bereits im Bericht der C.___ vom 26. Oktober 2005 (Urk. 11/16 S. 14) als Hauptproblem ausschliesslich die muskuläre Insuffizienz festgestellt worden sei, weshalb nach angemessener muskulärer Rekonditionierung wieder eine volle Arbeitsfähigkeit anzunehmen sei und der Beschwerdeführerin daher nach einer Wiedereinstiegsphase von drei Monaten (wegen der aktuellen muskulären Dekonditionierung und wegen vermehrt notwendiger Pausen) mit einer Arbeitsunfähigkeit von 20 % eine 100%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten, leichten bis mittelschweren Tätigkeit als Mitarbeiterin im Reinigungsdienst zuzumuten sei (Urk. 11/20 S. 5 f.),
dass Dr. A.___ das Gutachten ausserdem unter Berücksichtigung der medizinischen Vorakten und insbesondere der Ergebnisberichte zu den Magnetresonanztomographien des Regionalen MR-Zentrums D.___ vom 8. September 2005 (Urk. 11/16 S. 15) und der Neuroradiologie E.___ der F.___ Klinik im Park vom 30. Januar 2008 (Urk. 11/16 S. 11) erstellte (Urk. 11/20 S. 2), welche im September 2005 eine kleine mediale Discushernie bei den Lendenwirbelkörpern (LWK) 4 und 5 sowie eine medio-laterale Discusprotrusion links beim LWK 5 und beim Sakralwirbelkörper (SWK) 1 auswiesen (Urk. 11/16 S. 15) und im Januar 2008 Osteochondrosen L5/S1 und vor allem L4/5, eine Spondylose L4/5, eine ganz kleine mediane Diskushernie L4/5 mit nur leichter Duralsackeindellung, eine Läsion am Anulus fibrosus L5 links, eine leichte Spondylarthrose an der LWS distal und keine Hinweise auf eine lumboradikuläre Kompression ergeben hatten (Urk. 11/16 S. 11),
dass aus dem Umstand, dass Dr. A.___ diese MRI-Berichte in seinem Gutachten nicht vollständig, sondern auf das Wesentliche beschränkt wiedergab (Urk. 11/20 S. 2), entgegen dem Einwand der Beschwerdeführerin (Urk. 16 S. 5 f.) nicht abgeleitet werden kann, er habe nicht fachärztlich korrekt den gesamten vorhandenen bildgebenden Befund berücksichtigt, weshalb der Physiotherapeut bei der EFL von einer höheren Belastbarkeit ausgegangen sei und deshalb eine Symptomausweitung, Selbstlimitierung und Inkonsistenz beobachtet habe, denn im Gutachten wurden die kleine mediale Diskushernie L4/5 und die links mediolaterale Diskusprotrusion L5/S1 bereits in der Zusammenfassung zum MRI-Bericht vom 8. September 2005 aufgeführt sowie die leichte Spondylarthrose an der LWS distal in der Zusammenfassung zum MRI-Bericht vom 30. Januar 2008 zitiert (Urk. 11/20 S. 2),
dass die Läsion am Anulus fibrosus L5 links gemäss MRI-Bericht der F.___ Klinik vom 30. Januar 2008 ausserdem nicht zu einer Vorwölbung der Bandscheibe geführt hat und es keine Hinweise auf eine lumboradikuläre Kompression gab (Urk. 11/16 S. 11), weshalb Dr. A.___ diese Läsion nachvollziehbar nicht namentlich erwähnte,
dass zudem die EFL-Ergebnisse einerseits aufgrund standardisierter funktioneller Tests und andererseits aufgrund konkreter Beobachtungen (beispielsweise mangelnder Effort, langes Sitzen ohne Rückenlehne) weitgehend unabhängig von den Befunden ermittelt wurden, viele der Merkmale für Symptomausweitung etc. sich nicht nur auf den LWS-Bereich bezogen (vgl. Seite 8 ff. des EFL-Berichts vom 18. Juli 2008; Urk. 11/20 S. 14 ff.) und nicht das Gutachten Grundlage für die EFL-Tests darstellte sondern umgekehrt,
dass im Übrigen - wie von Dr. A.___ zutreffend und nach Überprüfung durch die EFL berücksichtigt (Urk. 11/20 S. 2) - auch Dr. med. G.___, Teamleiter Wirbelsäulenchirurgie der C.___, im Bericht vom 26. Oktober 2005 nach Einsicht in das MRI der LWS vom 6. September 2005 zum Schluss gekommen war, dass keine Diskushernie sondern eine Diskusdegeneration L4/5 für einen Teil der Schmerzen verantwortlich sei, das Hauptproblem aber die Muskelinsuffizienz nach der Schwangerschaft und Geburt zu sein scheine (Urk. 11/16 S. 14),
dass auch im von der Beschwerdeführerin eingereichten Bericht von Dr. Z.___ vom 25. Mai 2009 festgehalten wird, dass die Ursache für die immer in kürzeren Abständen auftretenden rezidivierenden, hexenschussartigen Schmerzen im Sinne eines akuten Lumbovertebralsyndroms nicht geklärt sei und die Beschwerden mit dem Befund gemäss dem MRI vom 31. Januar 2008 nur teilweise erklärbar seien (Urk. 17/2),
dass damit dem Ergebnis der EFL und dem Gutachten von Dr. A.___ vom 21. Juli 2008 (Urk. 11/20) voller Beweiswert zukommt, den auch die übrigen Einwände der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 6 ff.) nicht zu schmälern vermögen,
dass insbesondere die gemäss dem Haushaltsbericht vom 25. März 2008 festgestellte Einschränkung in der Wohnungspflege von 60 % (Urk. 11/17 S. 4), auf welche die Beschwerdeführerin wegen der Ähnlichkeit der diesbezüglichen Haushalts- und Erwerbstätigkeiten hinweist (Urk. 1 S. 5), nichts über die im Erwerbsbereich massgebende medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit auszusagen vermag,
dass auch die übrigen medizinischen Berichte, namentlich des Internisten Dr. Hofer vom 1. Februar 2008 (Urk. 11/16 S. 6 ff.) und von Prof. Dr. Y.___ vom 1. März 2009 (Urk. 17/1), das rheumatologische Gutachten von Dr. A.___ schon aufgrund der fachlichärztlichen Qualifikation nicht zu entkräften vermögen, wobei Dr. A.___ bezüglich des Beginns der Arbeitsunfähigkeit ohnehin auf die Einschätzung von Dr. Hofer einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit ab 21. August 2005 (Urk. 11/16 S. 8) abstellte (Urk. 11/20 S. 5 f.),
dass Dr. Hofer im Übrigen die Arbeitsfähigkeit von April bis August 2006 erst auf 50 % erhöhte und ab September 2006 wieder auf ein bis zwei Stunden pro Tag, mithin auf knapp 20 %, reduzierte (Urk. 11/16 S. 8), welche Abstufungen indes nicht plausibel begründet und aus den Akten nicht nachvollziehbar sind,
dass sodann Prof. Dr. Y.___ im Bericht vom 1. März 2009 keine Angaben zur Höhe der von ihm vom 8. Januar bis 31. Dezember 2008 attestierten Arbeitsunfähigkeit machte (Urk. 17/1),
dass selbst in der Annahme einer Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40 % in dieser Zeit die gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG (in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung: gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b) erforderliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit nicht erfüllt wäre,
dass dies gleichermassen für die von Dr. A.___ im hier massgeblichen Gutachten vom 21. Juli 2008 attestierte Arbeitsunfähigkeit von 100 % von August bis Oktober 2005 und von 20 % für weitere drei Monate (Urk. 11/20 S. 5 f.) gilt,
dass die Beschwerdeführerin aus dem Einwand, die Beschwerden und Einschränkungen hätten bereits während der Schwangerschaft mit dem dritten Kind begonnen und damit seit zirka Anfang 2005 bestanden, weshalb ab Januar 2006 Anspruch auf eine ganze Rente bestehe (Urk. 1 S. 8), nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag, da dies allein nichts über das Ausmass ihrer allfälligen Arbeitsunfähigkeit in dieser Zeit aussagt und eine solche mangels ärztlichen Attests für die Zeit von Anfang 2005 bis 20. August 2005 nicht ausgewiesen ist,
dass bei dieser Sach- und Beweislage von weiteren Beweismassnahmen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind, weshalb sich weitere medizinische Abklärungen erübrigen (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 Erw. 4b, 122 V 1627 Erw. 1d),
dass die Erwägungen zur Abweisung der Beschwerde führen,
dass in Anwendung von Art. 69 Abs. 1bis IVG (in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) die Gerichtskosten nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind,


erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Susanne Friedauer
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).