Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2008.01253
[8C_418/2010]
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IV.2008.01253
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretär Klemmt
Urteil vom 26. März 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Reto Zanotelli
Schraner & Partner Rechtsanwälte
Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1954 geborene X.___, Mutter von zwei, 1976 respektive 1983 geborenen Kindern, arbeitete ab Mai 1987 als Kassiererin bei der Y.___ (nachfolgend: Y.___) zuletzt während 30 Stunden pro Woche (Urk. 8/9). Am 27. April 1997 erlitt sie den unfallbedingten Verlust ihres Ehemannes (Urk. 8/20 S. 1). Seither bezieht sie eine ordentliche Witwenrente sowohl der Alters- und Hinterlassenen- als auch der Unfallversicherung (Urk. 8/2 und Urk. 8/5). Aufgrund einer generalisierten Fibromyalgie, eines thorakal und lumbal betonten Panvertebral-Syndroms, einer somatoformen Schmerzstörung und einer längeren depressiven Reaktion attestierten ihr die behandelnden Ärzte ab dem 29. April 1997 eine teils vollständige, teils 50%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit (Urk. 8/8, Urk. 8/10). Nachdem es nicht gelungen war, ihr innerhalb des Betriebs eine behinderungsangepasste Tätigkeit zuzuweisen, wurde das Arbeitsverhältnis aufgelöst, wobei ihr letzter Arbeitstag der 23. März 1998 war (Urk. 8/12 S. 2).
Im Oktober 1998 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (vgl. Urk. 8/6). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle) traf medizinische und erwerbliche Abklärungen, qualifizierte die Versicherte als zu 74 % Erwerbstätige und als zu 26 % Hausfrau und Mutter und sprach ihr mit Verfügungen vom 22. Februar 2000 (Urk. 8/31) sowie - nach Abwicklung der Verrechnung von Nachzahlungen mit bereits erbrachten Leistungen anderer Sozialversicherungszweige (vgl. Urk. 8/44 S. 8) - vom 22. Februar 2001 (Urk. 8/44 S. 6 ff.) ab 1. April 1998 eine halbe Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 62 % zu. Die laufende Rente wurde mit Mitteilung vom 30. November 2001 revisionsweise bestätigt (Urk. 8/50) und aufgrund des Inkrafttretens der 4. IV-Revision per 1. Januar 2004 mit Mitteilung vom 17. Februar 2004 auf eine Dreiviertelsrente erhöht (vgl. Urk. 8/58). Am 14. März 2007 leitete die IV-Stelle von Amtes wegen ein weiteres Revisionsverfahren ein, in dessen Rahmen die Versicherte eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes geltend machte (Urk. 8/69). Daraufhin ordnete die IV-Stelle beim Z.___ ein interdisziplinäres Gutachten an. Gestützt auf das Gutachten vom 30. April 2008 (Urk. 8/87) hob die IV-Stelle nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (vgl. Urk. 8/94, Urk. 8/99) mit Verfügung vom 31. Oktober 2008 die laufende Rente per 30. November 2008 auf (Urk. 2), wobei sie an der ursprünglichen sozialversicherungsrechtlichen Qualifizierung festhielt.
2. Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Reto Zanotelli, mit Eingabe vom 3. Dezember 2008 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei ihr auch nach dem 1. Dezember 2008 eine Invalidenrente zuzusprechen, eventuell sei die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung und zu erneutem Entscheid über den Rentenanspruch an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). In der Beschwerdeantwort vom 26. Januar 2009 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). In der Replik vom 21. April 2009 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest (Urk. 12). Die IV-Stelle verzichtete auf die Einreichung einer Duplik (Urk. 16).
Auf die Vorbringen der Parteien und die Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 19. Mai 2009, 8C_76/2009, Erw. 2).
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 130 V 398 ff. Erw. 5.3 und Erw. 6). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, wie chronische körperliche Begleiterkrankungen, ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung, ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"), das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352 Erw. 2.2.3 in fine). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
1.3 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt der Art. 4 und 5 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 und 3 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode (seit 1. Januar 2008: Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG). Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich - auch nach In-Kraft-Treten des ATSG (vgl. SVR 2005 IV Nr. 21 S. 83 Erw. 4.2 mit Hinweis [I 249/04]) - aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Das Kriterium der Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit bezieht sich nicht auf den Gesundheits-, sondern auf den Invaliditätsfall. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, d.h. ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27
bis
IVV; BGE 131 V 51 Erw. 5.1.2 S. 53 und Erw. 5.2 S. 54; SVR 2006 IV Nr. 42 S. 151, Erw. 5.1.2, I 156/04; vgl. auch BGE 125 V 146 Erw. 5c/bb S. 157). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades. Sie findet auch Anwendung, wenn der versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit zumutbar wäre, sie aber trotzdem eine solche nicht ausüben würde (BGE 133 V 504 Erw. 3.3 in fine; vgl. auch BGE 133 V 477 Erw. 6.3 S. 486). Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 125 V 150 Erw. 2c, 117 V 194 Erw. 3b, je mit Hinweisen, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen K. vom 11. April 2006, I 266/05, Erw. 4.2, vgl. auch BGE 133 V 504 Erw. 3.3).
Diese Grundsätze führen bei der Rentenrevision gegebenenfalls dazu, dass ein Rentenanspruch neu entstehen kann, nicht nur bei wesentlicher Veränderung des Gesundheitszustandes, der erwerblichen Auswirkungen (oder der Auswirkungen in Bezug auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) und bei Wandlung des Aufgabenbereichs (BGE 113 V 275 Erw. 1a, 105 V 30 mit Hinweisen), sondern auch dadurch, dass in dem für die Methodenwahl massgeblichen hypothetischen Sachverhalt wesentliche Änderungen eingetreten sind. Die in einem bestimmten Zeitpunkt massgebende Methode der Invaliditätsschätzung präjudiziert die künftige Rechtsstellung der versicherten Person somit nicht. Vielmehr können die alternativen Kriterien der Erwerbsunfähigkeit (seit 1. Januar 2008: Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 7 ATSG) einerseits und der Unmöglichkeit der Betätigung im nicht erwerblichen Aufgabenbereich (Art. 5 Abs. 1 und 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG) anderseits einander ablösen (BGE 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a, 110 V 285 Erw. 1a, 104 V 149 Erw. 2 mit Hinweisen).
Ist bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, anzunehmen, dass sie im Zeitpunkt der Prüfung des Rentenanspruches ohne Gesundheitsschaden ganztägig erwerbstätig wären, so ist die Invaliditätsbemessung ausschliesslich nach den Grundsätzen für Erwerbstätige zu bemessen (Art. 27
bis
IVV).
1.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist somit nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 133 V 108 Erw. 5.4). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG und alt Art. 41 IVG dar (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a; Urteil des Bundesgerichts in Sachen C. vom 3. November 2008, 9C_562/2008, Erw. 2.1).
2.
2.1 Die IV-Stelle begründete die Aufhebung der Invalidenrente mit der angefochtenen Verfügung vom 31. Oktober 2008 damit, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden ihrer bisherigen Tätigkeit als Kassiererin im Rahmen eines Beschäftigungspensums von 74 % nachgehen und während der restlichen Zeit den Haushalt besorgen würde. Ab April 2008 sei durch das Gutachten des Z.___ vom 30. April 2008 eine Verbesserung des Gesundheitszustandes im Sinne der festgestellten Remission der Depression ausgewiesen; der Beschwerdeführerin sei die Aufnahme einer körperlich leichten wechselbelastenden Tätigkeit mit einem Beschäftigungsgrad von 80 % zumutbar.
2.2 Die Beschwerdeführerin stellt sich dagegen auf den Standpunkt, dass sie auch nach dem 1. Dezember 2008 Anspruch auf die Ausrichtung der laufenden Invalidenrente habe, da seit der erstmaligen Rentenzusprechung keine erhebliche Verbesserung ihres Gesundheitszustandes eingetreten sei und mithin kein Revisionsgrund vorliege. Für den Eventualfall der Annahme einer Verbesserung des Gesundheitszustandes sei darauf hinzuweisen, dass sie heute als Gesunde spätestens seit Erreichen der Volljährigkeit ihres jüngsten Kindes ihr bisheriges Teilzeitpensum von 74 % auf ein Vollzeitpensum erhöht hätte. Bei der Ermittlung des neuen Valideneinkommens sei zu berücksichtigen, dass sie als langjährige Kassiererin bei der Y.___ aufgrund ihrer Betriebstreue zusätzlich Zulagen erhalten hätte, so dass ihr hypothetisches Valideneinkommen über den statistischen Werten liege. Bei der Festsetzung des Invalideneinkommens sei ein leidensbedingter Abzug von mindestens 20 % zu berücksichtigen (Urk. 1).
2.3 Die Beschwerdeführerin macht beschwerdeweise nicht mehr geltend, dass sich ihr Gesundheitszustand seit der letzten rechtskräftig gewordenen Rentenrevision verschlechtert habe (vgl. im Gegensatz dazu noch ihre Angaben vom 27. März 2007 im Fragebogen für Revision der Invalidenrente [Urk. 8/69]). Strittig und zu prüfen ist nach dem Gesagten in erster Linie, ob eine erhebliche Verbesserung ihres Gesundheitszustandes eingetreten ist. Zeitliche Vergleichsbasis zu den mit der angefochtenen Verfügung vom 31. Oktober 2008 (Urk. 2) beurteilten Verhältnissen bildet der Sachverhalt, auf dessen Grundlage die ursprünglichen Rentenverfügungen vom 22. Februar 2000 (Urk. 8/31) respektive vom 22. Februar 2001 (Urk. 8/42-44) ergingen, mit denen der Beschwerdeführerin ab 1. April 1998 die halbe Rente zugesprochen worden war. Keine Relevanz hinsichtlich der Vergleichsbasis kommt der Revisionsmitteilung vom 30. November 2001 (Urk. 8/50) zu, weil diese nicht auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, sondern auf dem Beizug eines Verlaufsberichts des Rheumatologen Dr. med. A.___ vom 5. November 2001, der die Fortsetzung einer symptomatischen Behandlung mit Analgetika und gelegentlichen Physiotherapie-Serien bei unverändertem Gesundheitszustand bestätigte, beruhte. Dasselbe gilt für den Revisionsbeschluss vom 17. Februar 2004 (Urk. 8/58), zumal der eingeholte Verlaufsbericht des Dr. A.___ vom 10. Februar 2004 (Urk. 8/56) auf eine ärztliche Kontrolle vom 16. Januar 2003 abgestützt und daher nicht mehr aktuell war. Darüber hinaus handelte es sich ohnehin nicht um eine materielle Revision im Sinne von Art. 17 ATSG, das heisst um die Anpassung einer formell rechtskräftig zugesprochenen Rente an seither eingetretene, anspruchserhebliche Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse, sondern allein um eine übergangsrechtlich begründete Anpassung der laufenden Renten an die mit der 4. IV-Revision eingeführte neue Rentenabstufung gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen N. vom 27. Oktober 2005, I 586/2004, Erw. 2.2.2).
3.
3.1 Der ursprünglichen Rentengewährung lagen in medizinischer Hinsicht die folgenden Arztberichte zugrunde: Dr. A.___, FMH für Rheumaerkrankungen, der die Beschwerdeführerin seit Dezember 1995 behandelte, diagnostizierte im Attest vom 23. Oktober 1998 (Urk. 8/8) eine generalisierte Fibromyalgie und ein chronisches thorakal und lumbal betontes Panvertrebral-Syndrom bei Hohl- und Rundrücken und bescheinigte ihr ab dem 27. April 1997, dem Zeitpunkt des Unfalltodes ihre Ehemannes, bis zum 12. August 1997 eine vollständige, danach bis zum 23. März 1998 eine 50%ige und anschliessend wieder eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Kassiererin. In einer körperlich leichteren Tätigkeit, beispielsweise im Verkauf in einer Textilabteilung erachtete er sie als für drei bis vier Stunden, ca. 40-50 %, täglich einsatzfähig. Eine vollständige Arbeitsunfähigkeit schien ihm weder gerechtfertigt noch sinnvoll.
Ab 6. April 1998 stand die Beschwerdeführerin in der Behandlung von Dr. med. B.___, Psychiatrie und Psychotherapie. Im Zeugnis vom 2. Oktober 1998 (Urk. 8/10) diagnostizierte er eine Fibromyalgie, eine somatoforme Schmerzstörung und eine längere depressive Reaktion (ICD-10: F43.21). Auch dieser Arzt betrachtete die Beschwerdeführerin für einfachere Arbeiten ohne schweres Heben von Lasten, zum Beispiel für Montagearbeiten, als zu 50 % arbeitsfähig.
Laut Abklärungsbericht Haushalt vom 23. Februar 1999 (Urk. 8/12) hätte die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden im bisherigen Rahmen von wöchentlich 30 Stunden weiter gearbeitet, weshalb der Umfang des erwerblichen Bereichs mit 74 % bemessen wurde. Ausgehend von einer je gewichteten 7%igen Einschränkung im Haushaltsbereich (Urk. 8/12 S. 5 Ziff. 8) und einer 24,5%igen Erwerbseinbusse ermittelte die IV-Stelle einen Invaliditätsgrad von 31,5 %. Mithin eröffnete sie der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 29. März 1999 (Urk. 8/14), da der Invaliditätsgrad unter 40 % liege, könne kein Rentenanspruch entstehen.
Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens liess die Beschwerdeführerin ein am 7. Juni 1999 von Dr. A.___ ausgestelltes Zeugnis (Urk. 8/20 S. 4) und ein Attest von Dr. C.___, Neurologie FMH, vom 15. September 1999 (Urk. 8/23 S. 5) einreichen, die ihr eine 100 respektive 75%ige Arbeitsunfähigkeit attestierten. Darauf stellte die IV-Stelle nach Rücksprache mit ihrem medizinischen Dienst (Stellungnahmen von Dr. med. D.___ vom 5. November und 20. Dezember 1999, Urk. 8/29 S. 2 und S. 3) ab und ermittelte nunmehr einen Invaliditätsgrad von insgesamt 62 %.
3.2 Anlässlich der im März 2007 eingeleiteten Rentenrevision (vgl. Urk. 8/69) holte die IV-Stelle weitere medizinische Berichte ein. Da Dr. A.___ sowie der neue Hausarzt der Beschwerdeführerin Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, in ihren Berichten vom 12. und 22. April 2007 aufgrund des Verdachts auf ein Carpaltunnelsyndrom eine teilweise Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin postuliert hatten (Urk. 8/72, Urk. 8/73 S. 7 ff.), veranlasste die IV-Stelle eine interdisziplinäre Begutachtung der Beschwerdeführerin. Am 1. und 2. April 2008 wurde die Beschwerdeführerin im Z.___ psychiatrisch, rheumatologisch und internistisch begutachtet. Im Rahmen der fachärztlich internistischen allgemeinmedizinischen Untersuchung durch den fallführenden PD Dr. F.___ klagte die Beschwerdeführerin über konstante brennende Schmerzen im Nacken und Hinterkopfbereich, über stechende Schmerzen im Bereich der Schläfen beidseits bei Wetterwechsel, über Schwindel, Augenprobleme, Schmerzen in beiden Händen mit Kraftlosigkeit und Gefühllosigkeit, Schmerzen am ganzen Körper mit wechselnder Lokalisation sowie Atemprobleme und Schlafstörungen. Dazu sei sie schnell erschöpft. Der internistische Status ergab weder aus kardialer noch aus pulmonarer noch aus neurologischer respektive zirkulatorischer Hinsicht pathologische Befunde (Urk. 8/87 S. 7-8).
Gegenüber dem psychiatrischen Experten, Dr. med. G.___, gab die Beschwerdeführerin Kopfschmerzen, Schwindel und bewegungsabhängige Schmerzen am ganzen Körper an. Diese beständen seit der Geburt ihrer Tochter, hätten sich aber mit dem Tod ihres Ehemannes, den sie nicht habe verarbeiten können, verstärkt. Seit 2007 stehe sie in ambulanter psychotherapeutischer Behandlung. Zur Zeit lebe sie zusammen mit ihrem 1984 geborenen Sohn, der eine 4-jährige Lehre als Informatiker abgeschlossen und nun Facility Management an der Fachhochschule Wädenswil studiere. Sie verstehe sich gut mit ihm und er sei ihr in schweren Hausarbeiten behilflich. Dr. G.___ erhob einen unauffälligen psychopathologischen Status und seine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit lauteten auf eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10: F33.4), und auf eine anhaltende somatoforme Störung. Die Beschwerdeführerin zeige eine subjektive Krankheitsüberzeugung (Urk. 8/87 S. 9-11). Aus psychiatrischer Sicht erachtete Dr. G.___ die Arbeitsfähigkeit als durch die anhaltende somatoforme Schmerzstörung und die rezidivierende depressive Störung zu 20 % eingeschränkt. Auch wenn zur Zeit keine manifesten depressiven Symptome vorhanden seien, sei ihre Belastbarkeit aufgrund der rezidivierenden depressiven Störung eingeschränkt. Im Vergleich zu 1998, als sie wegen des Todes ihres Ehemannes in eine schwierige psychosoziale Situation geraten sei, hätten sich die damals vorhandenen depressiven Verstimmungen weitgehend zurückgebildet und es könne ihr nur noch eine geringgradige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert werden (Urk. 8/87 S. 12).
Auch gegenüber dem Rheumatologen Dr. H.___ berichtete die Beschwerde-führerin über chronische generalisierte Beschwerden am gesamten Bewegungsapparat, insbesondere des gesamten Nacken-Schulter-Gürtels, der gesamten Wirbelsäule, betont lumbal, der Ober- und Unterarmweichteile, der Ober- und Unterschenkel und beider Füsse sowohl plantar wie dorsal. Dennoch beobachtete der Experte ein rasches An- und Abziehen der Kleidungsstücke ohne jegliche Schmerzartikulation oder Provokation. Die Untersuchung der einzelnen Körperbereiche ergab eine praktisch uneingeschränkte Beweglichkeit, jedoch eine allgemeine Haltungsinsuffizienz bei muskulärer Dekonditionierung. Die beigezogenen MRI-Bilder der Hals- und oberen Brustwirbelsäule vom 17. April 2007 (Urk. 8/87 S. 2) ergaben altersentsprechende Befunde und es fehlten Hinweise für eine Kompression neuraler Strukturen respektive für eine signifikante Spondylarthrose oder Unkovertebralarthrose (Urk. 8/87 S. 14-15). Sodann vermochte die rheumatologische Abklärung aufgrund einer eingehenden Palpation der massgebenden Tenderpoints eine eigentliche Fibromyalgie auszuschliessen (Urk. 8/87 S. 16).
Im Rahmen des multidisziplinären Konsensus schlossen sich die Experten der psychiatrischen Diagnose an, die sie aus somatischer Sicht mit einem chronischen zervikal und lumbalbetonten panvertebralen Schmerzsyndrom (ICD-10: M53.8) bei deutlicher Wirbelsäulenfehlhaltung/-fehlform und muskulärer Dekonditionierung ergänzten. Sodann einigten sie sich auf eine 80%ige Arbeitsfähigkeit bei ganztägiger Präsenz für eine körperlich leichte, wechselbelastende berufliche Tätigkeit mit der Möglichkeit, die Arbeitsposition regelmässig wechseln zu können (das heisst ohne länger fixiertes Sitzen oder Stehen am Ort), ohne repetitives Heben, Tragen, Stossen und Ziehen von Lasten über 10 kg, ohne Durchführung von stereotypen Rotationsbewegungen der Wirbelsäule oder repetitiver Überkopfarbeiten (Urk. 8/87 S. 17-19). Aufgrund der anamnestischen Angaben, der vorliegenden Untersuchungsbefunde und Dokumente sowie der früher attestierten Arbeitsunfähigkeit gelte diese Bemessung der Arbeitsfähigkeit ab dem Gutachtenszeitpunkt (Urk. 8/87 s. 19 Ziff. 6.3).
Auf die Rückfrage der IV-Stelle vom 23. Mai 2008 (Urk. 8/88) hin präzisierten die Z.___-Experten in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 4. Juni 2008 (Urk. 8/89), die 80%ige Arbeitsfähigkeit habe man auf den Gutachtenszeitpunkt festgelegt, weil zu diesem Zeitpunkt keine depressive Störung mehr vorhanden gewesen sei. Die Berentung sei im Wesentlichen auch durch die depressive Störung begründet worden, die allerdings vor Jahren nie genau quantifiziert worden sei. Die Bemessung der Arbeitsfähigkeit hinsichtlich einer leidensadaptierten Tätigkeit werde dadurch rechtfertigt, dass eine veränderte Situation bei nicht mehr nachweisbarer Depression bestehe.
4.
4.1 Dieses Gutachten beruht sowohl auf einer sorgfältigen Anamnese, eingehenden fachbezogenen klinischen Untersuchungen als auch auf einer bildgebenden, endoskopischen und sonographischen aktuellen Dokumentation (Urk. 8/87 S. 23-27); es berücksichtigt die vorgebrachten Beschwerden, setzt sich mit den vorangehenden divergierenden medizinischen Beurteilungen von Dr. A.___ und des Hausarztes Dr. E.___ vom 23. März respektive vom 22. April 2007 auseinander (Urk. 8/72 und Urk. 8/73 S. 7 ff. in Verbindung mit Urk. 8/7 S. 19), und die Bemessung der Arbeitsfähigkeit korreliert sowohl mit der beschriebenen Symptomatik als auch mit den erhobenen Befunden. Demzufolge ist ihm voller Beweiswert beizumessen.
4.2 Soweit die Beschwerdeführerin davon ausgeht, es sei keine revisionsrechtlich relevante Veränderung eingetreten, weil der depressiven Reaktion keine Bedeutung für die Rentengewährung zugekommen sei, kann ihr nicht gefolgt werden. Entgegen ihrer Auffassung (Urk. 1 S. 7 lit. a) bildete die längere depressive Reaktion (ICD-10:F 43.21) im Attest von Dr. B.___ vom 2. Dezember 1998 (Urk. 8/10 S. 2) Bestandteil der Diagnose und stand auch bei Therapiebeginn im April 1998 im Vordergrund des Krankheitsbildes. Dafür spricht auch die Tatsache, dass der Beginn der medizinisch attestierten 100%igen Arbeitsunfähigkeit und Abwesenheit vom Arbeitsplatz gemäss Angaben im Fragebogen ihrer Arbeitgeberin (Urk. 8/9 S. 2) auf den 29. April 1997, dem Zeitpunkt des Verlustes ihres am 27. April 1997 verstorbenen Ehemannes, fiel. Sowohl aus der persönlichen psychiatrischen Anamnese als auch aus der psychiatrischen Beurteilung (Urk. 8/87 S. 10 und 11) geht klar hervor, dass sich die seit der Geburt ihrer Tochter bestehenden körperlichen Beschwerden nach dem Unfalltod ihres Ehemannes wesentlich verschlimmerten und eine depressive Krise auslösten, die schliesslich zum Verlust des Arbeitsplatzes führten. Daran vermögen die im Rahmen des Vorbescheidverfahrens seitens der Beschwerdeführerin beigebrachten Berichte des Dr. A.___ vom 7. Juni 1999 (Urk. 8/20 S. 4) und von Dr. C.___ vom 15. September 1999 (Urk. 8/23 S. 5) nichts zu ändern; denn dabei handelt es sich nicht um psychiatrisch fachkompetente Ärzte, weshalb sie sich auch nicht um die Bedeutung und den Anteil der psychischen Komponente am gesamten Krankheitsbild äussern konnten. Schliesslich ist auch darauf hinzuweisen, dass im ursprünglichen Rentenverfahren keine weiteren Berichte des behandelnden Psychiaters Dr. B.___ beigezogen wurden, obwohl die Beschwerdeführerin laut Angaben im Abklärungsbericht Haushalt vom 23. Februar 1999 (Urk. 8/12 S. 1) in regelmässiger Behandlung bei ihm stand.
4.3 Eine rentenrelevante Veränderung des Sachverhalts ist ausserdem auch darin zu erblicken, dass sich inzwischen die sozialversicherungsrechtliche Qualifizierung der Beschwerdeführerin verändert hat, wie ihr Rechtsvertreter zu Recht geltend macht (Urk. 1 S. 9 Ziff.9).
Bei Rentenbeginn wohnten ihre beiden Kinder bei ihr und sie besorgte den Haushalt. Ihr Ehemann hatte während ihrer beruflich bedingten Abwesenheit die Betreuung der Kinder übernommen (Urk. 8/57 S. 10 Ziff. 4.1.1), was ihr nach seinem Tod fehlte. Diese Umstände waren für die Qualifizierung der Beschwerdeführerin als zu 74 % Erwerbstätige und zu 26 % im Haushalt tätige Person massgebend (Abklärungsbericht Haushalt vom 4. Dezember 1998, Urk. 8/12).
Laut Angaben ihrer früheren Arbeitgeberin vom 27. November 1998 (Urk. 8/9) hatte die Beschwerdeführerin ihre Tätigkeit als Aushilfs-Kassiererin bei der Y.___ am 14. Mai 1987, mithin als ihr 1983 geborener Sohn 4jährig war, aufgenommen. Ab März 1997 übernahm sie ein Pensum von täglich 6 respektive wöchentlich 30 Stunden. Mit Blick auf diese Ausgangslage ist in Würdigung der gesamten erwerblichen, familiären, sozialen und finanziellen Verhältnisse davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im aktuellen Zeitpunkt einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit nachgehen würde. Soweit sich die Beschwerdegegnerin auf die Ergebnisse der am 10. Februar 1999 durchgeführten Abklärung vor Ort beruft (Urk. 2 S. 2) und sich ohne weitere aktuelle Abklärungen zu dieser Frage auf den Standpunkt stellt, die Beschwerdeführerin würde weiterhin im Umfang von 74 % erwerblich tätig sein, kann ihr nicht gefolgt werden.
Bei dieser Sachlage drängt sich die Bemessung der Invalidität nicht mehr nach der gemischten Methode, sondern nach Massgabe des Einkommensvergleichs auf. Dieser Wechsel der Bemessungsmethode stellt nach der Rechtsprechung einen Revisionsgrund dar (BGE 130 V 343 Erw. 3.5 mit Hinweisen; Urteil I 27/07 in Sachen G. vom 24. Januar 2008 Erw. 3).
4.4 Im Übrigen sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass angesichts der, wie vorne dargelegt, widersprüchlichen und psychiatrisch unzulänglichen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin für eine leidensbedingte Tätigkeit, welche zur Gewährung einer halben Rente ab 1. April 1998 respektive einer Dreiviertelsrente ab 1. Januar 2004 führte, sich die grundsätzliche Frage stellt, ob die Voraussetzungen für eine wiedererwägungsweise Rentenaufhebung wegen zweifelloser Unrichtigkeit der die Rente zusprechenden Verfügungen/Mitteilungen gegeben sind (vgl. Art. 53 Abs. 2 ATSG sowie die mit BGE 125 V 369 Erw. 2 begründete Rechtsprechung zur substituierten Begründung). Dies kann angesichts der aktenkundigen Verbesserung des Gesundheitszustandes und der Wandlung des Aufgabenbereichs der Beschwerdeführerin dahingestellt bleiben.
5.
5.1 Uneinig sind sich die Parteien über die Höhe des Valideneinkommens. Während die IV-Stelle dieses mit Fr. 37'061.00 für ein 74%-Pensum festlegte, geht die Beschwerdeführerin bei einem Vollpensum von mindestens Fr. 50'100.-- aus (Urk. 1 S. 10).
Zu Recht gehen beide Parteien davon aus, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden ihre Tätigkeit als Kassiererin bei der Y.___ Y.___ fortgesetzt hätte. Laut Angaben ihrer früheren Arbeitgeberin vom 27. November 1998 (Urk. 8/9 S. 2) hätte die Beschwerdeführerin bei einem Vollpensum von wöchentlich 41 Stunden einen Monatslohn von Fr. 3'460.-- erzielt, was einem jährlichen Gehalt von Fr. 44'980.-- (13 x 3'460.--) entspricht. Der Nominallohnentwicklung im Sektor G, H (Handel, Reparatur, Gastgewerbe) für Frauenlöhne der Jahre 1998 bis 2008 angepasst (Nominallohnindex Frauen 1995-2000, 2000-2004, 2002-2006, 2006-2008, Bundesamt für Statistik, Lohnentwicklung 2000, 2004, 2006, je Tabelle T1.2.93, Lohnentwicklung 2008 Tabelle T1.2.05; BGE 129 V 408; Urteil 9C_467 Erw. 2.2) resultiert ein Valideneinkommen von Fr. 52'445.25.
Der Beschwerdeführerin ist eine behinderungsangepasste einfache Tätigkeit bei ganztägiger Präsenz am Arbeitsplatz zu 80 % medizinisch zumutbar. Gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2008 des Bundesamtes für Statistik beträgt der weibliche monatliche Bruttolohn für Tätigkeiten mit dem Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) im privaten Sektor (unter anteilsmässiger Berücksichtigung des 13. Monatslohnes und standardisiert auf 40 Wochenstunden) Fr. 4'116.-- (LSE 2008 S. 11, Tabelle TA1). Umgerechnet auf die ab 2008 betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit unter Berücksichtigung aller drei Wirtschaftssektoren von 41,6 Stunden (vgl. Die Volkswirtschaft 1/2 - 2010, S. 94, Tabelle B9.2) ergibt sich hochgerechnet auf das ganze Jahr ein Betrag von Fr. 51'367.70 für ein 100%-Pensum respektive von Fr. 41'094.15 für das noch zumutbare 80%-Pensum. Im Hinblick auf die medizinischen Vorgaben bezüglich der leidensangepassten Tätigkeit und unter Berücksichtigung ihrer mehrjährigen krankheitsbedingten Absenz vom Arbeitsmarkt rechtfertigt sich der postulierte leidensbedingte Abzug von 20 % (Urk. 1 S. 10 lit. b). Daraus resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 32'875.30. Verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 52'445.25.-- ergibt sich eine Erwerbseinbusse von Fr. 19'570.--, die einem Invaliditätsgrad von rund 37 % entspricht und unter der rentenbegründenden Grenze liegt.
5.2 Soweit sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt stellt, gestützt auf Art. 31 IVG sei vom ermittelten Invalideneinkommen ein Abzug von Fr. 1'500.-- vorzunehmen und davon lediglich 2/3 anzurechnen, kann ihr nicht beigepflichtet werden. Denn mit dieser Bestimmung sollen Bezügerinnen und Bezüger von Invalidenrenten besser motiviert werden, "ihre erweiterten Erwerbsmöglichkeiten" tatsächlich zu nutzen (Botschaft über die Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (5. Revision) vom 22. Juni 2005, S. 4539 Ziff. 1.6.2.2; Urteil des Bundesgerichts in Sachen V. vom 4. Februar 2010, 9C_833/2009, Erw. 3.2). Es versteht sich von selbst, dass es sich dabei um die revisionsrechtlich relevante Erhöhung eines tatsächlich erzielten Erwerbs-einkommens und nicht um ein hypothetisch aufgrund der Tabellenlöhne zu ermittelndes Einkommen einer versicherten Person handelt, die ihre Restarbeitsfähigkeit überhaupt nicht respektive nicht in dem ihr zumutbaren Ausmass verwertet.
5.3 Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
6. Die nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegenden Gerichtskosten (Art. 69 Abs. 1
bis
IVG) sind auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführein aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Reto Zanotelli
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen
seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).