IV.2008.01255

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretär Klemmt
Urteil vom 15. März 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Tanner
Vordergasse 78, Postfach 3279, 8201 Schaffhausen

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     Die 1963 geborene X.___, Mutter von zwei nunmehr erwachsenen Kindern, verfügt über keine abgeschlossene Berufsausbildung (Urk. 6/3). Vom 1. November 1998 bis zum 6. April 2001 arbeitete sie bei der Y.___ AG in Z.___ als Hilfsarbeiterin im Vollzeitpensum (Urk. 6/8). Ab dem 15. April 2001 wurde sie von ihrem Hausarzt Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, aufgrund von zervikospondylogenen Schmerzen beidseits zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben (Urk. 6/11 S. 1 f.). Bereits am 25. April 2001 erfolgte eine Diskushernienoperation C5/6 rechts mit ventraler Fusion und Verplattung (Urk. 6/11 S. 10 f.). Unter Hinweis auf chronische Zervikobrachialgien nach der Operation meldete sich die Versicherte am 21. Februar 2002 bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 8/3). Mit Einspracheentscheid vom 8. Oktober 2004 (Urk. 6/36), verneinte das damals zuständig gewesene Amt für AHV und IV des Kantons H.___, IV-Stelle, das Bestehen eines Rentenanspruchs mangels eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades. Eine Beschwerde an die AHV/IV-Rekurskommission des Kantons H.___ wurde mit Entscheid vom 6. Juni 2005 in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wurde, damit diese die Arbeitsfähigkeit unter gesamthafter Berücksichtigung der psychischen und somatischen Störungen ergänzend abkläre (Urk. 6/44).
1.2         Gestützt auf das eingeholte interdisziplinäre medizinische Gutachten der MEDAS des B.___ vom 21. September 2006 (Urk. 6/56) verneinte die IV-Stelle des Kantons H.___ mit Verfügung vom 14. Februar 2007 abermals das Bestehen eines Rentenanspruchs aufgrund des ermittelten rentenausschliessenden Invaliditätsgrades von 30 % (Urk. 6/61). Diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft.
1.3     Am 20. Mai 2008 meldete sich die Versicherte über ihren Hausarzt Dr. A.___ erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/64 S. 1). Nach dem Beizug aktueller medizinischer Berichte und durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/73-86) lehnte die aufgrund des Wohnortswechsels der Versicherten neu zuständige Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), mit Verfügung vom 10. November 2008 die Ausrichtung einer Invalidenrente ab mit der Begründung, dass objektiv keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgewiesen sei (Urk. 2).
2.         Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Tanner, mit Eingabe vom 4. Dezember 2008 Beschwerde und beantragte was folgt: Es sei ihr eine Invalidenrente zuzusprechen; eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; es sei auf eine Staatsgebühr zu verzichten (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 27. Januar 2009 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Mit Gerichtsverfügung vom 11. Februar 2009 wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung abgewiesen und der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 7).
         Auf die Vorbringen der Parteien und die Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 10. November 2008 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1). Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 19. Mai 2009, 8C_76/2009, Erw. 2). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.
1.2    
1.2.1         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2.2   Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 130 V 398 ff. Erw. 5.3 und Erw. 6). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, wie chronische körperliche Begleiterkrankungen, ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung, ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"), das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352 Erw. 2.2.3 in fine). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77).
1.3     Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.4    
1.4.1   Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4.2   Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 Erw. 5.2).
1.5    
1.5.1   War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und tritt die Verwaltung auf eine Neuanmeldung ein (Art. 87 Abs. 4 IVV), hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die vom Versicherten glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist. Nach der Rechtsprechung hat sie in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall (Art. 17 ATSG) vorzugehen.
1.5.2   Art. 17 Abs. 1 ATSG bestimmt, dass eine Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben wird, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung vorlag, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 133 V 108 Erw. 5.4). Dabei stellt die bloss unter-schiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG und alt Art. 41 IVG dar (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a; Urteil des Bundesgerichts in Sachen C. vom 3. November 2008, 9C_562/2000, Erw. 2.1 mit Hinweis).
1.6         Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.      
2.1         Nachdem ein Rentenbegehren der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 14. Februar 2007 abgewiesen worden war (Urk. 6/61), ist zu prüfen, ob seit Erlass der rechtskräftigen Verfügung vom 14. Februar 2007 eine rentenrelevante Änderung des Invaliditätsgrades der Beschwerdeführerin aufgrund einer wesentlichen Veränderung ihres Gesundheitszustandes eingetreten ist.
2.2         Während die IV-Stelle die Ablehnung eines Rentenanspruchs mit Verfügung 10. November 2008 damit begründet, dass bei der Beschwerdeführerin objektiv keine neuen Befunde ausgewiesen seien, welche nicht schon im MEDAS-Gutachten vom 21. September 2006 berücksichtigt worden seien (Urk. 2, Urk. 5), stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, dass ein Rentenanspruch ausgewiesen sei, da ihr aktuell aus rheumatologischer Sicht von den Ärzten der C.___ eine 100%ige Erwerbsunfähigkeit bescheinigt worden sei. Die IV-Stelle habe sich auf veraltete ärztliche Befunde gestützt und damit ihre Abklärungspflicht verletzt. Schliesslich sei bei der Festsetzung des Invalideneinkommens auch ein leidensbedingter Abzug von mindestens 15 % zu berücksichtigen (Urk. 1).

3.
3.1    
3.1.1   Im April 2001 nahm ein zervikospondylogenes Schmerzsyndrom, unter welchem die Beschwerdeführerin bereits früher gelegentlich gelitten hatte, stark zu. Wegen des Nachweises einer Diskushernie C5/6 rechts erfolgte am 25. April 2001 eine Diskushernienoperation C5/6 rechts mit ventraler Fusion und Verplattung (Urk. 6/11 S. 2 und S. 10 f.). Nach der Operation verbesserten sich die Beschwerden trotz verschiedener Therapieversuche und eines stationären Rehabilitationsaufenthaltes nicht, vielmehr persistierte ein chronisches Schmerzsyndrom im Bereich des Nackens, welches sich im Verlauf zunehmend ausweitete. Im Bericht vom 23. April 2003 bescheinigte der Hausarzt Dr. A.___ der Beschwerdeführerin eine anhaltende 100%ige Arbeitsunfähigkeit bei schlechter Prognose und empfahl die Berentung (Urk. 6/11 S. 1 f.). Die daraufhin von der IV-Stelle angeordneten medizinischen Abklärungen erachtete die Rekurskommission als beweisrechtlich unzulänglich, weshalb sie die anspruchsverneinende Verfügung aufhob und die Verwaltung zu ergänzenden Abklärungen anhielt.
         Der Psychiater Dr. med. D.___ führte am 9. März 2004 eine gutachterliche Exploration der Beschwerdeführerin durch. Er kam zum Schluss, dass die einfach strukturierte Beschwerdeführerin ihre somatischen Beschwerden und dabei insbesondere die Operation aufgrund der mangelnden Ressourcen psychogen fehlverarbeitet und sich in einer ängstlich-depressiven Hypochondrie eingeigelt habe. Aufgrund ihrer psychischen Störung mit Krankheitswert sei die Arbeitsfähigkeit zu 50 % eingeschränkt, allerdings bestünden aus psychiatrischer Sicht noch Therapiemöglichkeiten, weshalb noch nicht von einer invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit gesprochen werden könne (Urk. 6/18 S. 14 f.).
3.1.2 Vom 14. bis zum 16. August 2006 wurde die Beschwerdeführerin deshalb in der MEDAS des B.___ internistisch, rheumatologisch, neurologisch und psychiatrisch begutachtet. In diesem Rahmen klagte sie über ein ausgeprägtes Schmerzsyndrom im Bereich von Nacken, Schultern und Armen beidseits mit Generalisierung auf die ganze Wirbelsäule. Bewegungen des Nackens und des Kopfes wurden von ihr praktisch vollständig vermieden. Die neurologische Untersuchung ergab ein leichtgradiges sensibles, residuelles C6-Ausfallsyndrom rechts. Die starke Heiserkeit der Beschwerdeführerin legte zudem den Verdacht auf eine iatrogene Recurrensparese rechts nahe. Die Gutachter kamen zum Schluss, dass das gezeigte Ausmass der Schmerzen und der Bewegungsbehinderung sich durch die stattgehabte Operation und die degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule nicht erklären liessen. Dagegen stellten sie im Rahmen der klinischen Untersuchung deutliche Inkonsistenzen in Bezug auf die Bewegungslimitierungen und die möglichen Bewegungsabläufe fest, welche sie als Symptomausweitung im Rahmen einer erheblichen psychosozialen Belastungssituation (kurze Zeit nach der Operation verstarb der Bruder an einem Myokardinfarkt, und der älteste Sohn plante den Auszug von zu Hause) interpretierten. Da der Sohn wegen der Erkrankung der Beschwerdeführerin nicht ausgezogen sei, die Schwiegertochter nun den Haushalt führe und die Beschwerdeführerin keine ausserhäusliche Berufstätigkeit mehr habe aufnehmen müssen, resultiere ein sekundärer Krankheitsgewinn. Aus somatischer Sicht stellten die Gutachter die Diagnose eines zervikospondylogenen bis zervikozephalen Schmerzsyndroms mit ausgeprägter Generalisierungsneigung im Sinne eines Verdachts auf schwergradige Symptomausweitung. Die psychiatrische Gutachterin kam zum Schluss, dass wohl zeitweise eine Anpassungsstörung bestanden habe, welche allerdings nicht dauerhaft vorhanden gewesen sei und einen relativ leichten Schweregrad aufgewiesen habe. Die Kriterien für die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung seien nicht erfüllt. Es sei zu vermuten, dass die Beschwerdeführerin die Operation und den anschliessenden Verlauf ängstlich verarbeitet habe, dass dabei ein gewisses Schonverhalten aufgetreten sei, dass dieses sich ungünstig auf den körperlichen Zustand ausgewirkt habe und wieder körperliche Schmerzen provoziert habe, was die Beschwerdeführerin in ihrem Schonverhalten wiederum bestätigt habe. Aus psychiatrischer Sicht sei sie als voll arbeitsfähig einzustufen. Aus gesamtmedizinischer Sicht bescheinigten die Gutachter der Beschwerdeführerin eine Arbeitsfähigkeit von 70 % beziehungsweise eine entsprechende Leistungsfähigkeit in einem leicht grösseren zeitlichen Pensum aufgrund reduzierter Stresstoleranz und der Notwendigkeit vermehrter Pausen (Urk. 6/56).
         Auf dieser medizinischen Grundlage beruhte die rechtskräftige Verfügung vom   14. Februar 2007.
3.1.3   Von November 2007 bis März 2008 wurde die Beschwerdeführerin in der C.___ mehrmals ambulant behandelt, da es Ende Oktober/Anfang November 2007 infolge eines Infekts mit Husten zu Schmerzen zervikal linksbetont mit Kribbelparästhesien in den Armen und Beinen sowie einer Verschlimmerung der Zervikobrachialgien rechts gekommen war (Urk. 6/64 S. 2 f. und 8). Durch eine MRI-Untersuchung der Halswirbelsäule vom 16. November 2007 sowie eine CT-Untersuchung vom 10. Dezember 2007 liess sich eine Rezidivhernie ausschliessen. Das Spondylodesematerial im Segment C5/6 war in regelrechter Lage ohne Zeichen einer Lockerung. Sichtbar wurden eine leichte ossär bedingte foraminale Einengung C5/6 links durch Unkarthrose, eine leichte Höhenminderung des Bandscheibensegmentes C4/C5 mit einem kleinen Retrospondylophyten paramedian links, welche zu einer minimalen Eindellung des Subarachnoidalraumes führte, sowie leichte Spondylarthrosen C4-C6 beidseits (Urk. 6/64 S. 13 ff.). Eine 3-Phasen-Skelettszintigraphie vom 14. Dezember 2007 mit ergänzenden SPECT-Aufnahmen der Hals- und oberen Brustwirbelsäule ergab keine auffälligen Befunde (Urk. 6/64 S. 12). Ein beim Neurologen Dr. med. E.___ am 17. Dezember 2007 und am 8. Januar 2008 durchgeführtes Konsilium ergab klinisch Hinweise für eine alte C6-Läsion rechts sowie für eine somatoforme Schmerzstörung mit dissoziativen Symptomen. Dr. E.___ beobachtete demonstratives Verhalten während der Untersuchungssituation, welches mit dem Verhalten ausserhalb der Untersuchungssituation nicht übereinstimmte. Elektrodiagnostisch konnten sowohl eine radikuläre Läsion als auch ein Sulcus ulnaris-Syndrom und ein Karpaltunnelsyndrom ausgeschlossen werden (Urk. 6/64 S. 8 ff.). Im Rahmen eines neurochirurgischen Konsiliums vom 26. Februar 2008 bei Dr. med. F.___, Facharzt für Neurologie und Neurochirurgie, konnten keine radikulären Reiz- oder Ausfallsymptome sicher nachgewiesen werden. Eine Operationsindikation ergab sich nicht (Urk. 6/64 S. 6 f.). Dem Bericht der C.___ vom 12. März 2008 lässt sich entnehmen, dass eine hochdosierte analgetische Therapie zu keiner wesentlichen Schmerzlinderung geführt hatte. Auch physikalische Therapien hatten nur eine geringfügige Linderung gebracht. Die Ärzte der C.___ stellten die Diagnose einer Exazerbation eines chronischen zervikobrachialen Reiz- und sensomotorischen Ausfallsyndroms C6 rechtsbetont sowie einer somatoformer Schmerzstörung mit dissoziativen Symptomen und erachteten die Prognose hinsichtlich einer Verbesserung der Gesamtsituation als ungünstig (Urk. 6/64 S. 1 ff.). In einem zweiten Bericht vom 1. Oktober 2008 erwähnten sie als weitere Diagnosen eine schwere anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit depressiver Entwicklung und hielten fest, dass die Beschwerdeführerin aus rheumatologischer Sicht aufgrund der ausgeprägten zervikobrachialen und psychosomatischen Einschränkungen zu 100 % arbeitsunfähig sei (Urk. 6/85).
3.2
3.2.1   Aus den wiedergegebenen medizinischen Berichten ergibt sich, dass die infolge der Beschwerdeexazerbation Ende 2007 eingeleiteten umfangreichen medizinischen Abklärungen keine wesentliche Änderung der objektivierbaren medizinischen Befundlage im Vergleich zum Zustand bei Erlass der rechtskräftigen Verfügung vom 14. Februar 2007 ergeben hatten. Das Spondylodesematerial im Segment C5/6 war in regelrechter Lage ohne Zeichen einer Lockerung. Die erhebliche degenerative foraminale Stenose C5/6 links bestand bereits vor Erlass der rechtskräftigen Verfügung vom 14. Februar 2007, ebenso ein chronisches Reflex- und sensibles Ausfallsyndrom der Wurzel C6 rechts. Dass die in der CT-Untersuchung vom 10. Dezember 2007 zusätzlich sichtbar gewordenen Befunde (Höhenminderung des Bandscheibensegmentes C4/C5 mit einem kleinen Retrospondylophyten paramedian links, welcher zu einer minimalen Eindellung des Subarachnoidalraumes führte, sowie leichte Spondylarthrosen C4-C6 beidseits) anlässlich der MEDAS-Begutachtung im August 2006 - mithin rund ein Jahr früher - noch nicht vorhanden waren, erscheint äusserst unwahrscheinlich. Zudem ist nicht davon auszugehen, dass diese Befunde zur Schmerzexazerbation Ende 2007 geführt hatten, ist doch dem Bericht der G.___ vom 12. März 2008 zu entnehmen, dass ein Infekt mit Husten zu den verstärkten Beschwerden geführt hatte. Somit ist zu schliessen, dass hinsichtlich der objektivierbaren somatischen Befundlage keine Verschlechterung im Vergleich zur Situation bei Erlass der Verfügung vom 14. Februar 2007 ausgewiesen ist.
3.2.2   In psychiatrischer Hinsicht war bereits vor Erlass der rechtskräftigen Verfügung vom 14. Februar 2007 von den meisten Ärzten auf einen problematischen Umgang der Beschwerdeführerin mit ihren Schmerzen hingewiesen worden. Auch hatten in diesem Zeitraum bereits mehrere Psychiater die Beschwerdeführerin untersucht und behandelt, wobei alle sowohl ängstliche als auch depressive Symptome erhoben hatten (vgl. Urk. 6/18 S. 14 ff., Urk.6/30, Urk. 6/49, Urk. 6/56). Die Ärzte der psychiatrischen Dienste des H.___ AG hatten in ihrem Bericht vom 24. Juni 2005 gar eine mittelgradige depressive Episode - wobei im Bericht allerdings nur leichtgradige depressive Befunde erwähnt werden - sowie eine somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert (Urk. 6/49 S. 4 f.). Die psychiatrische Gutachterin der MEDAS war aufgrund ihrer Untersuchung vom 14. August 2006 mit nachvollziehbaren Argumenten zum Schluss gekommen, dass wohl zeitweise eine Anpassungsstörung bestand, stufte diese jedoch als nicht dauerhaft vorhanden und als relativ leicht ein. Die Kriterien für die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung waren demnach nicht erfüllt (Urk. 6/56 S. 13 ff.). Im Vergleich dazu vermögen die nach Erlass Verfügung vom 14. Februar 2007 erhobenen Befunde keine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes auszuweisen. Zum einen wurde nämlich bereits vor Erlass der Verfügung vom 14. Februar 2007 eine somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert, und die von Dr. E.___ erwähnten dissoziativen Symtpome (Urk. 6/63 S. 9) dürften ebenfalls von bereits früher gestellten psychiatrischen Diagnosen miterfasst sein. Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin zwischenzeitlich nicht mehr von einem Facharzt für Psychiatrie untersucht und behandelt wurde. Es lag daher gar nicht in der Kompetenz der Dres. med. I.___ und J.___ von der C.___, beides Fachärzte mit somatischer Spezialisierung, eine somatoforme Schmerz-störung zu diagnostizieren. Dasselbe gilt für die von ihnen und vom Neurologen Dr. E.___ ebenfalls diagnostizierten dissoziativen Symptome. Zudem ist zu beachten, dass die Ärzte der C.___ trotz der gestellten psychiatrischen Diagnosen (insbesondere auch der ebenfalls erwähnten depressiven Entwicklung) keine psychotherapeutischen Massnahmen empfahlen (Urk. 6/64 S. 3 f., Urk. 6/85), weshalb davon ausgegangen werden kann, dass sich die psychische Problematik der Beschwerdeführerin im Vergleich zur Situation bei Erlass der Verfügung vom 14. Februar 2007 nicht wesentlich verschlechtert hatte. Sogar wenn man die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung als erstellt erachten würde, so wären die von der Rechtsprechung verlangten Voraussetzungen zur Annahme einer willensmässigen Unüberwindbarkeit dieser Störung (vorstehend Erwägung 1.2.2) bei der Beschwerdeführerin als nicht gegeben zu erachten. Insbesondere bestünde bei ihr nämlich keine erhebliche psychische Komorbidität, und in den Akten wird klar - sowohl vor als auch nach Erlass der rechtkräftigen Verfügung vom 14. Februar 2007 - auf einen sekundären Krankheitsgewinn mit demonstrativem Krankheitsverhalten und erheblicher Symptomausweitung hingewiesen (vgl. Urk. 6/56 S. 11 ff. und 18, Urk. 6/64 S. 9). Eine wesentliche Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes ist damit ebenfalls nicht ausgewiesen.
3.3     Die Beschwerdeführerin verlangt erneut die Vornahme eines leidensbedingten Abzuges bei der Ermittlung des ihr zumutbaren Invalideneinkommens. In der rechtskräftigen Verfügung vom 14. Februar 2007 war ihr Antrag auf einen leidensbedingten Abzug (Urk. 6/60) bereits mit nachvollziehbarer Begründung abgelehnt worden (Urk. 6/61 S. 2). Seither hat sich weder medizinisch, wie zuvor aufgezeigt, noch in erwerblicher Hinsicht etwas geändert, weshalb kein leidensbedingter Abzug gewährt werden kann.
3.4     Da für den Zeitraum nach Erlass der rechtskräftigen Verfügung vom 14. Februar 2007 weder eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin noch eine Veränderung der erwerblichen Auswirkungen ihres Gesundheitszustandes ausgewiesen ist, und angesichts der von der C.___ eingeleiteten umfangreichen medizinischen Untersuchungen auch keine weiteren medizinischen Abklärungen erforderlich sind, ist die Beschwerde abzuweisen.

4.         Ausgangsgemäss gehen die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- zulasten der Beschwerdeführerin (Art. 69 Abs. 1bis IVG).


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Jürg Tanner
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
          
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).