IV.2008.01256
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretärin Hartmann
Urteil vom 30. September 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Vogler
Anwaltsbüro Pestalozzi & Vogler
Seefeldstrasse 9a, 8630 Rüti ZH
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 3. November 2008 den Anspruch von X.___ auf eine Invalidenrente aufgrund des ermittelten Invaliditätsgrades von 9 % verneint hatte (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 4. Dezember 2008, mit welcher die Beschwerdeführerin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur ergänzenden Abklärung beantragen liess (Urk. 1 S. 2), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 20. Januar 2009 (Urk. 6),
da die Parteien in der Replik vom 26. Februar 2009 (Urk. 12 S. 2) respektive in der Duplik vom 11. März 2009 (Urk. 15) je an ihren Anträgen festhielten, sowie nach Einsicht in die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 2. April 2009 (Urk. 17) mit dem beigelegten Bericht der Y.___ vom 10. März 2009 (Urk. 18), zu welchem die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 14. April 2009 Stellung nahm (Urk. 21),
in Erwägung,
dass am 1. Januar 2008 die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007 sowie des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten sind,
dass in materiellrechtlicher Hinsicht jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz gilt, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheides respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklich hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen),
dass die angefochtene Verfügung am 3. November 2008 (Urk. 2) ergangen ist, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat, weshalb betreffend die insbesondere im Streit liegende Dauerleistung des Rentenanspruchs entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals gültig gewesenen Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen ist (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04 Erw. 1),
dass im Folgenden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert werden,
dass Invalidität Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 IVG) und die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit darstellt (Art. 8 Abs. 1 ATSG), die dem durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachten und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibenden ganzen oder teilweisen Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt entspricht (Art. 7 Abs. 1 ATSG),
dass die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Bestimmungen bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente geben (Art. 28 Abs. 2 IVG),
dass bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, die Invalidität für den Teil der Erwerbstätigkeit nach Art. 16 ATSG und für jenen im Aufgabenbereich nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt wird, wobei je der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Tätigkeit im Aufgabenbereich zu bestimmen sind und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen ist (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung),
in der weiteren Erwägung,
dass die Beschwerdegegnerin die Abweisung des Rentenanspruchs entsprechend der Stellungnahme von Dr. med. Z.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 13. Dezember 2007 (Urk. 7/33 S. 4 f.) und gestützt auf den Haushaltsabklärungsbericht vom 11. Juli 2008 (Urk. 7/42) damit begründete, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 80 % erwerbstätig wäre und ihre Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Produktionsmitarbeiterin zwar seit dem 16. Mai 2006 erheblich eingeschränkt sei, ihr jedoch eine Erwerbstätigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei, was zusammen mit der Einschränkung im 20%igen Haushaltsbereich von 0 % (richtig: 2,58 %; Urk. 7/42 S. 6) keinen Rentenanspruch begründe (Urk. 2 S. 1 f.),
dass die Beschwerdeführerin gemäss den Berichten von Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, vom 6. und 17./19. Juli 2007 seit dem 16. Mai 2006 bei den Diagnosen eines Cervicobrachialsyndroms rechts, einer Epicondylopathia humero-radialis rechts und dem Status nach der Operation des Karpaltunnelsyndroms (CPT) vom 5. Januar 2007 krank geschrieben wurde, und zwar attestierte Dr. A.___ fortdauernde Arbeitsunfähigkeiten in der angestammten Tätigkeit als Produktionsmitarbeiterin von 50 % und 100 % ab 16. Mai 2006 und von 50 % ab 4. Juni 2007 (Urk. 7/5 S. 2, Urk. 7/10),
dass der Beschwerdeführerin die 80 %-Anstellung als Produktionsmitarbeiterin bei der B.___ per 31. Januar 2007 aufgrund ihrer Arbeitsunfähigkeit mit Schreiben vom 7. November 2006 gekündigt worden war (Urk. 7/19 S. 8) und sie seit November 2007 als Raumpflegerin bei Eugster / Frismag AG zu einem Pensum von rund 50 % erwerbstätig ist (Urk. 7/31 S. 1, Urk. 7/42 S. 2),
dass zur Bestimmung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit mangels einer genügenden Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ab Mai 2007 auf die derzeitige medizinische Aktenlage nicht abgestellt werden kann,
dass Dr. med. C.___, Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin, gemäss dem Bericht vom 19. Juli 2007 die Diagnosen aktuell anhaltender Parästhesien an der rechten Hand und im rechten Arm eines Status nach CTS-Operation vom 5. Januar 2007 und eines multifaktoriell bedingten Schmerzbildes am rechten Arm stellte (Urk. 7/9 S. 2) sowie zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin lediglich erklärte, aktuell bestehe eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit für körperlich leichte Tätigkeiten, bei welchen die rechte Hand und der rechte Arm lediglich als Hilfshand eingesetzt würden, wobei der weitere Verlauf abgewartet werden müsse und allenfalls noch weitere Abklärungen und Rücksprachen mit dem behandelnden Handchirurg notwendig seien (Urk. 7/9 S. 6),
dass ausserdem Dr. Z.___ vom RAD seine hierzu unterschiedliche Einschätzung einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten, wechselbelastenden Tätigkeit ohne Heben und Tragen von Lasten grösser als 9 Kilogramm, unter Vermeidung von Zwangshaltungen, ohne grobmotorische Belastungen des rechten Armes und ohne Überkopfarbeiten nicht nachvollziehbar begründet aus den Umständen ableitete, dass die letzte Konsultation nach der Operation des Karpaltunnelsyndroms (CPT) rechts vom 5. Januar 2007 (Urk. 7/22 S. 11) gemäss dem Bericht von Dr. med. D.___, Facharzt für Chirurgie/Handchirurgie, vom 26. November 2007 (Urk. 7/22 S. 5) bei diesem am 8. Januar 2007 stattgefunden hatte und dass Dr. med. E.___, Fachärztin für Neurologie, im Bericht vom 10. Dezember 2007 (Urk. 7/23 S. 3) als Befund Kribbelparästhesien im Bereich der rechten Hand bei sonst unauffälligem neurologischem Untersuchungsbefund festgehalten hatte (Urk. 7/33 S. 5), worauf daher nicht abgestellt werden kann,
dass den Akten keine weitere medizinische Einschätzung zur Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit zu entnehmen ist, weshalb der Umfang der Erwerbs(un)fähigkeit und damit der Invaliditätsgrad im Erwerbsbereich nicht bestimmbar ist,
dass im Übrigen gemäss dem Bericht der Radiologie des Spitals F.___ vom 10. Juli 2008 am 7. November 2008, mithin lediglich vier Tage nach der angefochtenen Verfügung vom 3. November 2008 (Urk. 2) und damit beachtlich, eine Magnetresonanztomographie der Lendenwirbelsäule (LWS) durchgeführt wurde, welche leichte Chondrosen auf den Ebenen L3/L4, L4/L5 und L5/S1 mit leichten Protrusionen sowie auf der Ebene L3/L4 eine kleine foraminale Diskushernie rechts mit möglicher Reizung der rechten Wurzel L3 von kaudal zeigte (Urk. 7/45), welcher Befund - soweit aktenkundig - noch nicht in eine fachärztliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit Eingang fand,
dass daher eine ergänzende fachärztliche Abklärung bezüglich sämtlicher Beschwerden und dazu angezeigt ist, ob und in welchem Umfang die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten Tätigkeit seit Mai 2007 eingeschränkt war respektive ist (unter Berücksichtigung allfälliger Veränderungen des Gesundheitszustandes, des Anforderungsprofils und der Arbeitsfähigkeit) und ob und in welchem Umfang die derzeit ausgeübte Tätigkeit als Raumpflegerin dieser Arbeitsfähigkeit entspricht,
dass die Beschwerde somit gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 3. November 2008 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Abklärung im Sinne der Erwägungen und zu erneutem Entscheid über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist,
dass in Anwendung von Art. 69 Abs. 1bis IVG (in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) die Gerichtskosten nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind,
erkennt das Gericht:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 3. November 2008 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Rolf Vogler
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).