IV.2008.01258

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Philipp
Urteil vom 2. Juni 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch die Gemeinde Y.___

 

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, 1948 geboren und in den letzten Jahren - unterbrochen durch Arbeitslosigkeit - in verschiedenen Arbeitsbereichen tätig (Urk. 8/10), meldete sich unter Hinweis auf eine schwere Depression, Schlafstörungen und Herzbeschwerden am 22. März 2007 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (Umschulung, Rente) an (Urk. 8/1). Diese liess in der Folge einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 8/10) erstellen, zog die Berichte von Dr. med. Z.___, FMH Innere Medizin, vom 30. Juni 2007 (Urk. 8/13) sowie von med. pract. A.___, Oberarzt an der Klinik B.___, vom 28. September 2007 (Urk. 8/18) bei und nahm die Unterlagen der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) (Urk. 8/5/1-24) zu den Akten. Schliesslich liess sie den Versicherten durch Dr. med. C.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Chefarzt der Klinik D.___, begutachten (Expertise vom 11. Februar 2008, Urk. 8/22/1-10). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/24-32) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 13. November 2008 eine vom 1. November 2006 bis zum 31. Januar 2008 befristete ganze Rente sowie eine Kinderrente der Invalidenversicherung zu (Urk. 2).

2.
2.1         Hiergegen liess X.___ durch die Sozialabteilung der Gemeinde Y.___ am 3. Dezember 2008 Beschwerde erheben und sinngemäss beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur psychiatrischen Begutachtung und anschliessenden Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1).
2.2     Mit Beschwerdeantwort vom 12. Januar 2009 (Urk. 7 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-48) ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde.
2.3     Am 13. Januar 2009 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 9).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Die Beschwerdegegnerin stützte ihren Entscheid auf das psychiatrische Gutachten von Dr. C.___, weshalb der Beschwerdeführer einzig für die vorübergehende Beeinträchtigung seiner Leistungsfähigkeit vom 16. November 2005 (Ablauf Wartezeit) bis Ende Januar 2008 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung habe. Danach bestehe für sämtliche Tätigkeiten wieder eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit (Urk. 2).
1.2         Demgegenüber liess der Beschwerdeführer insbesondere vorbringen, er sei seit Frühjahr 2008 zu 75 % arbeitsunfähig, wofür lückenlose Zeugnisse von Dr. A.___ vorlägen. Eine wesentliche Verbesserung des gesundheitlichen Zustandes habe vom Sozialdienst der Gemeinde Y.___, von welchem der Beschwerdeführer seit November 2005 unterstützt werde, nicht festgestellt werden können (Urk. 1).

2.      
2.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 13. November 2008 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1). Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 19. Mai 2009, 8C_76/2009, Erw. 2). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.
2.2         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
         Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
2.3     Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 Erw. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 Erw. 1b mit Hinweisen) Art. 88a IVV festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 275 Erw. 6b/dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung bzw. Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 418 Erw. 2d am Ende, 369 Erw. 2, 113 V 275 Erw. 1a, 109 V 265 Erw. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 349 Erw. 3.5).
2.4     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 Erw. 5.1; 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

3.
3.1     Mit Bericht vom 20. Dezember 2006 (Urk. 8/5/16-17) diagnostizierte med. pract. A.___, Klinik E.___, eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F33.29), einen Zustand nach Herzschrittmacheroperation (12.12.2006) sowie einen Zustand nach Rückenoperation im Bereich der Halswirbelsäule (HWS) (vor 14 Jahren). Der Arzt erklärte, als wesentliches Ereignis, welches zur Auslösung der Depression geführt habe, sei der Konflikt am letzten Arbeitsplatz des Beschwerdeführers zu nennen. Es handle sich um eine schwere rezidivierende Depression, welche derzeit kaum Besserungstendenz zeige. Vor allem auch wegen der wahrscheinlich noch während längerer Zeit hängigen Gerichtsverfahren sei die Prognose recht unsicher. Der Psychiater berichtete von zweiwöchentlichen psychotherapeutischen Konsultationen sowie der Behandlung mit Remeron (45mg abends). Seit Beginn der ambulanten Therapie am 16. November 2005 sei der Beschwerdeführer vollständig arbeitsunfähig (Urk. 8/5/17).
3.2     Dr. Z.___ nannte am 30. Juni 2007 (Urk. 8/13) einen psychischen und physischen Erschöpfungszustand (seit Juni 2005) mit depressiver Entwicklung, Angststörung und Verunsicherung nach Reanimation sowie eine psychosoziale Belastungssituation (Urk. 8/13/2). Seit November 2005 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % in der bisherigen Tätigkeit als EDV-Fachmann. Eine Umschulung sei zu prüfen. An sozialen Faktoren, welche die Gesundheit des Beschwerdeführers beeinflussten, notierte dessen Hausarzt die hängigen Gerichtsverfahren, die Arbeitslosigkeit, Sozialhilfeabhängigkeit, Isolation und Einsamkeit (Urk. 8/13/6). Der Gesundheitszustand sei besserungsfähig (Urk. 8/13/4).
3.3     Med. pract. A.___, nunmehr Oberarzt in der Klinik B.___, diagnostizierte am 28. September 2007 (Urk. 8/18) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.10), einen Status nach Herzschrittmacher- und HWS-Operation sowie unklare Synkopen (Urk. 8/18/2) und attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % voraussichtlich bis auf Weiteres (Urk. 8/18/3). Er beschrieb den Beschwerdeführer als mit regelrechter Konzentration und Auffassung, jedoch mit mittelgradig depressiver Stimmung, teilweise auch schwergradig depressiv mit Suizidgedanken. Die affektive Schwingungsfähigkeit sei gemindert, der Beschwerdeführer leide an Ängsten in Bezug auf die Zukunft, sei hoffnungslos und habe Schuldgefühle. Wahrnehmungsstörungen, Zwänge und psychotische Phänomene fehlten demgegenüber. Der Beschwerdeführer sei krankheitseinsichtig sowie therapiemotiviert. Der Arzt führte im Weiteren aus, die derzeitige Behandlung bestehe in einer wöchentlichen Konsultation sowie der Medikation von Johanniskraut. Das Beschwerdebild habe sich soweit gebessert, dass nicht dauerhaft eine schwer depressive Symptomatik, sondern eher eine solche mittelschwerer Art mit gelegentlichen Schwankungen zu schwer depressiv vorliege. Dabei sei als wesentlicher Stressfaktor, welcher die Depression im negativen Sinne fördere, die Verzögerung der Strafverfahren zu betrachten. In diagnostischer Hinsicht sei davon auszugehen, dass eine wesentliche Besserung der Depression erst nach Abschluss der Verfahren möglich sein werde. Bei positivem Ausgang der Verfahren könnte eventuell wieder mit einer geringfügigen Arbeitsfähigkeit von beispielsweise 50 % zu Beginn gerechnet werden, wobei eine sichere Prognose nicht möglich sei. Demzufolge bezeichnete der Arzt den gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers als besserungsfähig (Urk. 8/18/5).
3.4     Am 11. Februar 2008 erstattete Dr. C.___ sein psychiatrisches Gutachten (Urk. 8/22/1-10), wozu er sich auf die von der Beschwerdegegnerin zur Verfügung gestellten Akten sowie auf die anlässlich der Untersuchung des Beschwerdeführers erhobenen Befunde und gemachten Angaben stützte. Dr. C.___ erhob keine Störungen der mnestischen Funktionen, bezeichnete das formale Denken des Beschwerdeführers jedoch als auf die Ungerechtigkeiten ihm gegenüber durch den Ex-Chef und die Gerichtsverfahren eingeengt. Hinweise auf Wahnideen, Halluzinationen oder Ich-Störungen hätten keine vorgelegen. Ein affektiver Rapport sei gut herstellbar gewesen, und stimmungsmässig habe sich der Beschwerdeführer ausgeglichen gezeigt (Urk. 8/22/6). Als Diagnose nannte der Psychiater den Verdacht einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10: F33.4), bestehend sei 1990 (Urk. 8/22/7). In Beurteilung der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers hielt Dr. C.___ fest, er habe objektiv keine depressiven Symptome mehr feststellen können, weshalb davon auszugehen sei, dass sich die depressive Störung seit November 2005 zunehmend zurückgebildet habe und nun als remittiert zu betrachten sei. Während eine reduzierte psychische Belastbarkeit noch habe bestätigt werden können, hätten Lustlosigkeit und Energiemangel anlässlich der Exploration gefehlt. Vielmehr bestehe beim Beschwerdeführer eine Resignation und narzisstische Kränkung wegen des für ihn ungünstigen Gerichtsverfahrens. Daneben seien auch dissoziale Persönlichkeitszüge vorhanden. In Bezug auf die bisherigen medizinischen Berichte führte der Gutachter aus, die Beurteilung von med. pract. A.___ sei plausibel. In seinem Bericht vom 20. Dezember 2006 habe dieser über eine schwere depressive Episode berichtet. Im September 2007 sei dann von einer mittelgradig depressiven Episode die Rede, was für einen positiven Verlauf beziehungsweise eine Rückbildung der depressiven Symptome spreche (Urk. 8/22/8). Zusammenfassend hielt Dr. C.___ fest, die seit 16. November 2005 bestehende vollständige Arbeitsunfähigkeit habe sich unter regelmässiger psychiatrischer Behandlung zurückgebildet, so dass seit Januar 2008 keine depressiv bedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr bestehe. Die dissozialen und narzisstischen Persönlichkeitszüge seien nicht als Krankheit zu betrachten und die Prognose der depressiven Störung als günstig zu bezeichnen, wobei eine regelmässige psychiatrische Behandlung von Nöten sei. Unter diesen therapeutischen Massnahmen sei mit der Erhaltung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht zu rechnen (Urk. 8/22/9). Betreffend psychosoziale Faktoren hielt der Gutachter dafür, diese würden derzeit eindeutig überwiegen, weshalb - beim Fehlen psychiatrischer Krankheitssymptome - keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr bestehe (Urk. 8/22/10).
3.5     Ab dem 28. März 2008 attestierte med. pract. A.___ nach vollumfänglicher Arbeitsunfähigkeit noch eine solche von 75 % (Urk. 3/4).

4.
4.1     Vorab ist festzustellen, dass das Gutachten von Dr. C.___ auf eigenen, umfassenden Untersuchungen beruht und der Experte in Kenntnis und Auseinandersetzung mit den Vorakten eine einleuchtende und nachvollziehbare Begründung seiner Einschätzung lieferte. Damit vermag das Gutachten den von der Rechtsprechung an eine beweiskräftige Expertise gestellten Anforderungen zu genügen (Erw. 2.4), weshalb zur Entscheidfindung darauf abzustellen ist.
         Daran vermag nichts zu ändern, dass med. pract. A.___ seit März 2008 unverändert eine Arbeitsunfähigkeit von 75 % attestierte (Erw. 3.5), erhellt doch aus der medizinischen Aktenlage, dass sich der psychische Zustand des Beschwerdeführers stetig verbesserte. Währenddem der behandelnde Psychiater med. pract. A.___ im Dezember 2006 noch eine schwere Episode einer rezidivierenden depressiven Störung nannte und den Beschwerdeführer mittels Remeron behandelte (Erw. 3.1), diagnostizierte der Arzt ein knappes Jahr später noch eine rezidivierende Depression, derzeitig mittelgradige Episode, und bezeichnete den Verlauf in Abhängigkeit des anhängigen Gerichtsverfahrens als besserungsfähig (Erw. 3.3). Schliesslich dokumentiert auch die von med. pract. A.___ attestierte Arbeitsfähigkeit von 25 % ab März 2008 (Erw. 3.5) eine nochmalige Verbesserung des Gesundheitszustandes. Die dennoch von der Einschätzung von Dr. C.___ abweichende Einschätzung muss ihren Grund in den vom behandelnden Psychiater offensichtlich mitberücksichtigen psychosozialen Faktoren finden, denen Dr. C.___ - beim Fehlen irgendwelcher depressiver Symptomatik - jeden Krankheitswert absprach (Erw. 3.4). Hatte bereits im Juni 2007 der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. Z.___, den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers als besserungsfähig bezeichnet und auf die vielfältigen psychosozialen Faktoren hingewiesen (Erw. 3.2), welche aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht grundsätzlich auszuscheiden sind, so ergibt sich kein Grund, von der Einschätzung des Gutachters abzuweichen. Kommt dem Gutachten von Dr. C.___ volle Beweiskraft zu, so erübrigen sich auch weitere psychiatrische Abklärungen.
4.2         Zusammenfassend ist mithin darauf abzustellen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bis zum Januar 2008 dergestalt verbessert hatte, dass sich aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr rechtfertigt und ein Anspruch auf eine Invalidenrente ab diesem Zeitpunkt wieder entfällt (vgl. Erw. 2.3).
         Diese Erwägungen führen zur vollumfänglichen Abweisung der Beschwerde.

5.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Gemeinde Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).