IV.2008.01261

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Heine

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretärin von Streng
Urteil vom 28. August 2009
in Sachen
X.___

Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin



Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit rechtskräftiger Verfügung vom 6. Juni 2007 einen Rentenanspruch der 1947 geborenen X.___ verneint hatte, da sie als teilerwerbstätige Hausfrau nicht in einem rentenbegründenden Ausmass invalid sei (Urk. 12/19),
nachdem sich die Versicherte am 18. Dezember 2007 erneut bei der IV-Stelle angemeldet hatte und die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 7. Mai 2008 auf das neue Rentenbegehren nicht eingetreten war (Urk. 12/20, Urk. 12/35, Urk. 12/43),
nachdem die Versicherte am 10. September 2008 wiederum ein Rentenbegehren gestellt hatte und die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 13. Oktober 2008 wiederum nicht darauf eingetreten war, da eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht habe glaubhaft gemacht werden können (Urk. 2, Urk. 12/49, Urk. 12/55),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 12. November 2008, ergänzt durch die Eingabe vom 12. Januar 2009, mit welcher die Versicherte sinngemäss die Gewährung einer Invalidenrente beantragte (Urk. 1, Urk. 7), sowie in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der IV-Stelle vom 17. Februar 2009 (Urk. 11),

in Erwägung,
dass, falls eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert wurde, eine neue Anmeldung nach Art. 87 Abs. 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) nur geprüft wird, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind, wonach im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen ist, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat, und der Untersuchungsgrundsatz insoweit nicht spielt (BGE 130 V 66 Erw. 2, 109 V 264 Erw. 3),
dass die Verwaltung nach dem Eingang einer Neuanmeldung zunächst zu prüfen hat, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind, sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten erledigt, falls sie dies verneint,
dass das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen hat, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 4 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt,
dass bei der Neuanmeldung zeitlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades die letzte rechtskräftige Verfügung bildet, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs beruht, und demgemäss die Verhältnisse bei Erlass der strittigen Verwaltungsverfügung mit denjenigen im Zeitpunkt der letzten materiellen Abweisung zu vergleichen sind (BGE 130 V 66 Erw. 2), 
dass streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin glaubhaft gemacht hat, dass sich ihr Gesundheitszustand seit Erlass der rechtskräftigen Verfügung vom 6. Juni 2007, mit welcher der Rentenanspruch materiell geprüft wurde, massgeblich verschlechtert hat (Urk. 12/19),
dass die IV-Stelle in der Verfügung vom 6. Juni 2007 auf den Bericht von Dr. med. G.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation und Rheumatologie vom 2. November 2006 abstellte (Urk. 12/6, Urk. 12/12),
dass Dr. G.___ im Bericht angab, die Beschwerdeführerin leide seit etwa 10 Jahren unter Schmerzen am gesamten Bewegungsapparat, und unter der Rubrik "erhobene Befunde" ausführte, klinisch bestehe eine Klopfdolenz an der gesamten Wirbelsäule sowie eine Druckdolenz an allen Dornfortsätzen der Wirbelsäule und allen Seitenfortsätzen der Lendenwirbelsäule (LWS), die Beweglichkeit der Halswirbelsäule (HWS) und der Lendenwirbelsäule sei schmerzhaft eingeschränkt, neurologisch bestünden keine Ausfälle, in den Röntgenbildern zeigten sich Osteochondrosen im Bereich C5-7, leichtgradig auch im Bereich L5/S1 (Urk. 12/6/2),  
dass Dr. G.___ als Diagnosen ein fibromyalgieformes Schmerzsyndrom, ein cervicospondylogenes Syndrom rechts bei Fehlform der Wirbelsäule sowie ein lumbospondylogenes Syndrom rechts bei degenerativen Veränderungen anführte,
dass er in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit feststellte, aus rheumatologischer Sicht bestehe seit Oktober 2006 für die bisherige Tätigkeit als Reinigungsanstellte eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit, für eine leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeit, wechselbelastend und wechselpositioniert, ohne repetitives Heben von Lasten über 10 kg, bestehe ebenfalls eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit, 
dass die IV-Stelle in der Verfügung vom 6. Juni 2007 gestützt auf den Bericht von Dr. G.___ von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in bisheriger und angepasster Tätigkeit ausging und in der Annahme, die Beschwerdeführerin wäre ohne gesundheitliche Beeinträchtigung zu 22 % teilerwerbstätig und zu 78 % im Haushaltbereich (unter Berücksichtigung einer Einschränkung von 11 %) tätig, einen Invaliditätsgrad von 8,58 % errechnete und einen Rentenanspruch demgemäss verneinte (Urk. 12/19),
dass die Beschwerdeführerin im neuen Rentengesuch vom 10. September 2008, unter Berufung auf die Berichte der C.___ Klinik, Dr. med. T.___, Oberärztin Rheumatologie, betreffend die in der Zeit von Februar bis August 2008 erfolgten Konsultationen, geltend machte, aufgrund der von Dr. T.___ neu gestellten Diagnose einer manifesten Osteoporose sei eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes belegt (Urk. 12/49, Urk. 12/51/1-11, Urk. 12/52),
dass Dr. T.___ im Bericht vom 3. April 2008, übereinstimmend mit den späteren Berichten vom 5. Mai und 18. August 2008, ausführte, das am 26. März 2008 angefertigte MRI der LWS zeige einen frischen Deckplatteneinbruch des LWK 1 sowie einen älteren kleinen Deckplatteneinbruch des BWK 12 (Urk. 12/51/6-7, Urk. 12/51/8-11), 
dass die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang angegeben habe, dass sie bereits seit 4 Jahren an lumbalen und thorakalen Schmerzen leide und akute Schmerzen nicht aufgetreten seien,
dass Dr. T.___ im Weiteren anführte, die am 2. April 2008 durchgeführte Knochendichtemessung habe deutliche osteoporotische Werte vor allem im Bereich der LWS gezeigt, es bestehe somit eine bereits fortgeschrittene und aufgrund der Frakturen auch manifeste Osteoporose,
dass Dr. T.___ als Diagnosen eine manifeste Osteoporose bei Status nach älterer Fraktur Th12/Deckplatteneinbruch LWK1 und bei Knochendichtemessung mit osteoporotischen Werten im Bereich der LWS, ein chronisch generalisiertes Schmerzsyndrom sowie ein Panvertebralsyndrom betont lumbosacral und cervicocephal bei Osteochondrosen C5/6 und C6/7 nannte,
dass Dr. T.___ schliesslich keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes feststellte und sich zur Arbeitsfähigkeit nicht äusserte,
dass Dr. T.___, wie die IV-Stelle in der angefochtenen Verfügung vom 13. Oktober 2008 zutreffend angenommen hat, mit den im Bericht vom 3. April 2008 angeführten Degenerationen der Wirbelsäule - Osteoporose im Bereich der LWS, Osteochondrosen im Bereich der HWS - und dem generalisierten Schmerzsyndrom den bereits bekannten Gesundheitsschaden der Beschwerdeführerin, wie er im Bericht von Dr. G.___ vom 2. November 2006 ausgewiesen wurde, im Wesentlichen bestätigt hat (Urk. 2, vgl. Urk. 12/42/2, Urk. 12/53),
dass Dr. T.___ insbesondere mit der erstmals gestellten Diagnose einer manifesten Osteoporose keinen neuen Gesundheitsschaden dargelegt hat, sondern lediglich die im Bericht von Dr. G.___ bereits berücksichtigten Degenerationen im Bereich der LWS bestätigt und näher umschrieben hat,
dass sich aus den Berichten von Dr. T.___ daher keine Hinweise auf eine namhafte Veränderung des Gesundheitszustandes - im Vergleich zur früheren Beurteilung durch Dr. G.___ - ergeben, 
dass damit keine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit Erlass der Verfügung vom 6. Juni 2007 glaubhaft gemacht ist, weshalb die IV-Stelle zu Recht auf das erneute Rentengesuch nicht eingetreten ist und die Beschwerde abzuweisen ist,
dass das Verfahren kostenpflichtig ist, da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, und dass die Gerichtskosten nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen sind (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und die Kosten die unterliegende Partei trägt,
dass angesichts des Verfahrensaufwandes die Gerichtskosten vorliegend auf  Fr. 400.-- festzusetzen und der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind,

erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).