IV.2008.01263

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretärin Frick
Urteil vom 17. Juni 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Yves Blöchlinger
Advokaturbüros Metzger Wüst Blöchlinger Figi
Seefeldstrasse 62, 8008 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin








Sachverhalt:
1.
1.1     Der 1949 geborene X.___ war vom 27. Mai 1974 bis 30. April 2000 für die Y.___ AG Ziegeleien als „Ziegeleimitarbeiter“ tätig (Urk. 7/4) und im Jahr 2001 war er für drei Monate als Betriebsmitarbeiter bei der Z.___ Konsumwaren AG angestellt (Urk. 7/6; Urk. 7/70/14). Nebenamtlich war er ab 1. Januar 2001 für die A.___ AG als Hauswart (Schlussdienst und Kontrollgänge) tätig (Urk. 7/8). Mit Verfügung vom 6. Oktober 2003 gewährte ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 56 % per 1. Dezember 2002 eine halbe Invalidenrente (Urk. 7/24). Nachdem sein damaliger Rechtsvertreter interveniert hatte (Urk. 7/27; Urk. 7/33), wurde mit Einspracheentscheid vom 19. Januar 2004 der Invaliditätsgrad auf 60 % korrigiert und aufgrund der 4. IV-Revision ab 1. Januar 2004 fortan eine Dreiviertelsrente ausgerichtet (Urk. 7/36-38; Verfügungen vom 5. Februar 2004 und 4. März 2004; Urk. 7/40 und 7/41) .
1.2     Am 31. Juli 2006 machte der Versicherte im Rahmen einer Revision von Amtes einen verschlechterten Gesundheitszustand (vermehrte Rückenschmerzen) geltend und erklärte, dass er seit einem Autounfall vom 23. Dezember 2005 zu 100 % arbeitsunfähig sei (Urk. 7/45). Die Unfallversicherung B.___ erbrachte für die Folgen dieses Unfalls die gesetzlichen Leistungen und stellte sie mit Verfügung vom 19. Januar 2007 per 1. Februar 2007 infolge Erreichens des Status quo sine wieder ein (Urk. 7/51; Urk. 7/53/8-9). Die IV-Stelle klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab (Urk. 7/47; Urk. 7/50) und zog die Akten der B.___ bei (Urk. 7/49/1-64; Urk. 7/53/1-38). Mit Vorbescheid vom 28. März 2007 stellte sie dem Versicherten die Erhöhung seiner Invalidenrente von Juli bis Dezember 2006 auf eine ganze Rente in Aussicht, da sich aufgrund des Unfalles vom 23. Dezember 2005 der Gesundheitszustand verschlechtert habe bzw. er ab diesem Zeitpunkt bis zum 13. September 2006 100 % arbeitsunfähig gewesen sei, und weil ab dem 14. September 2006 wieder die bisherige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe, werde die ganze Rente per 31. Dezember 2006 wieder auf die bisherige Dreiviertelsrente herabgesetzt (Urk. 7/57). Nachdem der Versicherte durch seine damalige Rechtsvertreterin dagegen hatte Einwände erheben lassen (Urk. 7/62), liess ihn die IV-Stelle durch das Zentrum '____' (C.___) begutachten (Gutachten vom 1. Mai 2008; Urk. 7/70). Mit Vorbescheid vom 2. Juni 2008 stellte sie ihm wiedererwägungsweise die Einstellung der Rente in Aussicht, da die medizinischen Abklärungen die Zumutbarkeit einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ergeben hätten (Urk. 7/74). Der aktuelle Rechtsvertreter des Versicherten erhob dagegen am 3. Juli 2008 erneut Einwände (Urk. 7/78) und reichte der IV-Stelle am 28. Juli 2008 ein Gutachten von PD Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Neurologie, E.___ Institut '___', ein (Urk. 7/80; Urk. 7/81). Mit Verfügung vom 3. November 2008 stellte die IV-Stelle schliesslich die Rente des Versicherten gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 22 % auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats ein (Urk. 2).

2.         Dagegen liess der Versicherte am 5. Dezember 2008 Beschwerde erheben und beantragen, es sei die Verfügung vom 3. November 2008 aufzuheben und ihm für den Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 2006 eine ganze Invalidenrente und ab 1. Januar 2007 eine Dreiviertelsrente zuzusprechen. Eventualiter sei eine berufliche Abklärung in der BEFAS zu gewähren. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2). Nachdem die IV-Stelle mit Beschwerdeantwort vom 23. Januar 2009 die Abweisung der Beschwerde beantragt hatte (Urk. 2), wurde mit Gerichtsverfügung vom 26. Januar 2009 ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 8). Der Beschwerdeführer replizierte am 20. Februar 2009 (Urk. 10) und die IV-Stelle verzichtete am 4. März 2009 auf eine Duplik (Urk. 13).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten ist, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechtes; ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist somit nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 133 V 108 Erw. 5.4). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG und alt Art. 41 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) dar (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a; Urteil des Bundesgerichts vom 3. November 2008, 9C_562/2008, Erw. 2.1).
1.2     Der Revisionsordnung gemäss Art. 17 ATSG geht jedoch der Grundsatz vor, dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn diese zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 110 V 178 Erw. 2a; Art. 53 Abs. 2 ATSG). Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Rentenverfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen des Art. 41 IVG (seit 1. Januar 2003: Art. 17 Abs. 1 ATSG) nicht erfüllt sind. Wird die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung erst vom Gericht festgestellt, so kann es die auf Art. 17 Abs. 1 ATSG gestützte Revisionsverfügung der Verwaltung mit dieser Begründung stützen (sog. substituierte Begründung).
         Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprache auf Grund falsch oder unzutreffend verstandener Rechtsregeln erfolgt ist oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden. Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung notwendigerweise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung einzelner Schritte bei der Feststellung solcher Anspruchsvoraussetzungen (Invaliditätsbemessung, Arbeitsunfähigkeitsschätzung, Beweiswürdigung, Zumutbarkeitsfragen) vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprache darbot, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus. Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss - derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung - denkbar (Urteile des Bundesgerichts vom 17. August 2009, 8C_1012/2008, Erw. 2.2 und vom 18. Oktober 2007, 9C_575/2007, Erw. 2.2 mit Hinweisen auf Doktrin und Rechtsprechung).

2.
2.1         Gestützt auf das Gutachten des C.___ vom 1. Mai 2008 stellte sich die IV-Stelle in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, der Versicherte sei in seiner angestammten Tätigkeit weiterhin zu 100 % arbeitsfähig, jedoch sei ihm eine behinderungsangepasste Tätigkeit (keine Arbeiten mit repetitiven wirbelsäulenbelastenden Bewegungsmustern und Wirbelsäulen zwangshaltungen) mit vollem Pensum zumutbar. Die Gutachter stellten fest, dass die Diagnosen und Befunde bereits im Jahr 2003 die Annahme einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit gerechtfertigt hätten und nicht, wie ursprünglich angenommen, einer 50%igen. Die alten Arztberichte, die damals die Grundlage der Verfügung gebildet hätten, seien in sich unlogisch. Die Voraussetzungen einer Wiedererwägung seien erfüllt, weshalb die bisherige Rente aufzuheben sei (Urk. 2). In der Beschwerdeantwort führte die IV-Stelle ergänzend an, es handle sich nicht um eine wiedererwägungsweise Aufhebung der Rente, sondern um eine revisionsweise gestützt auf eine ordentliche amtliche Revision nach Art. 17 ATSG. Der Sichtweise im C.___-Gutachten, dass retrospektiv in leidensangepasster Tätigkeit (immer) eine volle Arbeitsfähigkeit bestanden haben solle, sei nicht ohne Weiteres beizupflichten, und relevante Hinweise im C.___-Gutachten für den Rückschluss auf eine behinderungsangepasste Erwerbsfähigkeit bereits seit 2002, spätestens seit 2004, würden jedenfalls fehlen. Indessen bestünden gemäss dem Gutachten des C.___ unbestrittenermassen nachvollziehbare objektive Befunde für eine rentenausschliessende Verbesserung des Gesundheitsschadens des Versicherten seit der letzten Revision im Jahr 2004 (Urk. 6).
2.2     Der Beschwerdeführer vertritt demgegenüber zusammengefasst die Ansicht, dass weder die Voraussetzungen einer Wiedererwägung, einer Rentenanpassung gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG, noch einer Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG gegeben seien (Urk. 1; Urk. 10).
2.3         Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Gerichtsverfahrens bildet unbestrittenermassen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 3. November 2008, mit welcher dieser die Rente nach Zustellung der Verfügung auf Ende des folgenden Monats aufhob (Urk. 2). Wie auch in dem der Verfügung vorausgehenden Vorbescheid vom 2. Juni 2008 ist von einer vorübergehenden Rentenerhöhung (ganze Invaldidenrente von Juli bis Dezember 2006) nicht (mehr) die Rede (vgl. demgegenüber Vorbescheid vom 28. März 2007, Urk. 7/57). Der Beschwerdeführer lässt auch die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente für den fraglichen Zeitraum beantragen (Urk. 1), die Beschwerdegegnerin hat sich aber im vorliegenden Gerichtsverfahren dazu (überhaupt) nicht geäussert (Urk. 6, Urk. 13). Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung kann das verwaltungsgerichtliche Verfahren aus prozessökonomischen Gründen auf eine ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes, d.h. ausserhalb des durch die Verfügung bzw. durch den Einspracheentscheid bestimmten Rechtsverhältnisses liegende spruchreife Frage ausgedehnt werden, wenn diese mit dem bisherigen Streitgegenstand derart eng zusammenhängt, dass von einer Tatbestandsgesamtheit gesprochen werden kann, und wenn sich die Verwaltung zu dieser Streitfrage mindestens in Form einer Prozesserklärung geäussert hat (BGE 130 V 503, 122 V 36 Erw. 2a mit Hinweisen). Vorliegend fehlt es aber offensichtlich schon allein an einer Prozesserklärung der Verwaltung, weshalb die angefochtene Verfügung auch den Streitgegenstand definiert. Strittig ist somit, ob der Beschwerdeführer über den 31. Dezember 2008 hinaus Anspruch auf eine Invalidenrente hat. Dabei ist zu prüfen, ob seit dem Erlass des (ursprünglichen) rentenzusprechenden Einspracheentscheids vom 19. Januar 2004 (Urk. 7/36-38) bis zum Erlass der vorliegend streitigen (Aufhebungs-)Verfügung vom 3. November 2008 (Urk. 2) eine anspruchsrelevante Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist.

3.
3.1     Im Einspracheentscheid vom 19. Januar 2004 (Urk. 7/36-38) hielt die IV-Stelle fest, dem Beschwerdeführer sei eine behinderungsangepasste Tätigkeit („jede leichtere Beschäftigung, bei der schweres Heben und Tragen vermieden werden kann“) zu 50 % zumutbar, wobei sie sich insbesondere auf das von ihr in Auftrag gegebene Gutachten von Dr. med. F.___, Orthopädische Chirurgie FMH, vom 6. Juni 2003 abstützte (Urk. 7/37; Urk. 7/16). Diesem Gutachten sind die Diagnosen eines chronisch rezidivierenden Lumbovertebralsyndroms und einer Lumboischialgie links bei Status nach Diskushernienoperationen L3/L4 (2002) und L4/L5 (1998), chronisch rezidivierender Nacken- und Schulterbeschwerden bei beginnender Cervicarthrose, einer schweren Adipositas und psychosozialer Probleme (Emigration, Arbeit) zu entnehmen. Den Grad der  Arbeitsfähigkeit bei angepasster Arbeit bezeichnete Dr. F.___ mit "mindestens ca. 50%" (Urk. 7/16/5). Gestützt auf ein Valideneinkommen von Fr. 58’500.-- und ein Invalideneinkommen von Fr. 23’464.-- (unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 20 %) errechnete die IV-Stelle einen Invaliditätsgrad von 60 % (Urk. 7/34; Urk. 7/37).
3.2
3.2.1   Im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 3. November 2008 präsentierte sich der medizinische Sachverhalt im Wesentlichen wie folgt:
         Dr. med. G.___, Spezialarzt FMH für Allgemeine Medizin und seit 1986 Hausarzt des Beschwerdeführers, erhob mit Bericht vom 30. August 2006 zuhanden der IV-Stelle die Diagnosen eines Panvertebralsyndroms seit 1988 beziehungsweise 2002 und eines "Autounfalls" vom 23. Dezember 2005, der "jedoch ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit" geblieben sei (Urk. 7/50/1). Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei stationär, allenfalls sich verschlechternd. Die angegebenen Beschwerden gleichbleibend, er könne nichts mehr machen, die Prognose sei schlecht (Urk. 7/50/2).
3.2.2   Dr. med. H.___, Facharzt für Neurologie FMH, hielt am 30. November 2006 zuhanden der B.___ fest, beim Beschwerdeführer bestehe schon seit Jahren ein chronisches Schmerzsyndrom des ganzen Rückens und des linken Beines bei Status nach zwei lumbalen Diskushernienoperationen 1988 respektive 2002. Auf jeden Fall könne gesagt werden, dass durch den Autoauffahrunfall am 23. Dezember 2005 keine wesentlichen neuen Beschwerden dazugekommen seien. Der Beschwerdeführer sei für leichte Arbeiten, die einen gelegentlichen Wechsel der Arbeitsposition ermöglichten, und unter Vermeidung von Zwangshaltungen 50 % arbeitsfähig. Tätigkeiten, bei denen das Tragen von Lasten oder andere schwere körperliche Arbeiten verlangt würden, und auch Tätigkeiten in nur sitzender oder stehender Stellung seien nicht geeignet (Urk. 7/53/24).
3.2.3   Die ärztliche Abschlussuntersuchung durch den B.___-Kreisarzt Dr. med. I.___, Facharzt für Chirurgie, Sportmedizin - Phlebologie, vom 5. Januar 2007 führte zu folgender Beurteilung: „Durch das Unfallereignis vom 23.12.05 wurde ein vorbestehender gravierender degenerativer Zustand an der Wirbelsäule vorübergehend verschlimmert. Dass eine dauernde und richtunggebende Verschlimmerung vorliegt, lässt sich durch klinische Untersuchung und medizinisch technische Untersuchung nicht belegen. Auch deutet der unveränderte radiologische Befund nicht in diese Richtung.“ (Urk. 7/53/15).
3.2.4   Dem C.___-Gutachten vom 1. Mai 2008 (Dr. med. J.___, Facharzt für Innere Medizin FMH, Dr. med. K.___, Facharzt für Chirurgie, Dr. med. L.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH und Dr. med. M.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie FMH) sind folgende Diagnosen - mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit - zu entnehmen (Urk. 7/70/33):
- Chronisch intermittierendes Lumbovertebralsyndrom mit/bei:
- Status nach Diskektomie L4/5 links im Mai 1988
- Status nach mikrochirurgischer Diskektomie L3/4 rechts am 4.03.2002
- Konventionell-radiologisch Chondrose L3/4, L4/5
- Statischer Dysbalance (langbogiger thorakaler Rundrücken)
- Fortgeschrittener Spondylarthrose lumbal
- Ohne periphere sensomotorische Defizite
         Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierten die begutachtenden Fachärzte ein chronisch intermittierendes Cervikalsyndrom mit/bei: konventionell-radiologischer Osteochondrose HWK5/6, ohne periphere sensomotorische Defizite und cervikobrachialgiformer Schmerzkomponente beidseits, ein intermittierendes Impingementsyndroms beidseits mit/bei aktuell negativen Impingementtests und klinisch ohne Hinweis für eine Rotatorenmanschettenläsion und einen klinisch synovialitischen Kapselreizzustand am rechten Kniegelenk mit/bei negativen Meniskuszeichen und stabilem Kapselbandapparat (Urk. 7/70/34). Zusammenfassend sei der Versicherte aus polydisziplinärer Sicht allein auf rheumatologisch-orthopädischem Fachgebiet, aufgrund einer eingeschränkten Belastbarkeit des Achsenorgans lumbal, für Arbeiten mit repetitiven wirbelsäulenbelastenden Bewegungsmustern und Wirbelsäulen-Zwangshaltungen lumbal nicht mehr arbeitsfähig. Bezogen auf die vor der betriebsbedingten Arbeitslosigkeit ausgeübte Tätigkeit als Hilfsarbeiter bei einer Ziegelei mit regelhaft leichter bis intermittierend mittelschwerer körperlicher Arbeit in Wechselposition, lasse sich aus polydisziplinärer Sicht keine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit begründen. Auf psychiatrischem Fachgebiet sei weder anamnestisch noch aktuell ein Gesundheitsschaden von Krankheitswert diagnostisch ausgewiesen. Das ermittelte Arbeitsprofil lasse sich abgesehen von den behandlungsbedingten Arbeitsunfähigkeitszeiten seit jeher zurückverfolgen (Urk. 7/70/38).
3.2.5   PD Dr. med. D.___, Geschäftsführer des E.___ und Facharzt Neurologie FMH, Institut für Expertisen in Medizin und Recht, hielt in seiner auf Akten basierenden „medizinischen Würdigung des C.___-Gutachtens vom 1. Mai 2008“ fest, dieses weise erhebliche Mängel in der Anamnese, in der Untersuchung und in der diagnostischen Beurteilung auf. Zudem fänden sich fragwürdige Untersuchungsbefunde aufgrund derer man den gesamten Untersuchungsgang in Frage stellen könne (Urk. 7/80/11).

4.
4.1     Eine Revision bzw. Rentenaufhebung nach Art. 17 ATSG setzt eine relevante Verbesserung der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers voraus; dagegen stellt die blosse unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen seines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne dieser Gesetzesbestimmung dar (BGE 112 V 372. E. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts vom 3. November 2008, 9C_562/2008, E. 2.1). Die Annahme einer verbesserten gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers lässt sich aber vorliegend offensichtlich nicht auf die Akten stützen, da sie jeglichen ärztlichen Beurteilungen zuwiderlaufen würde: Dr. G.___s Bericht vom 30. August 2006 zufolge ist der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers stationär, allenfalls sich verschlechternd. Dr. H.___ attestiert dem Beschwerdeführer noch im November 2006 eine - den Vorakten entsprechende - Arbeitsunfähigkeit von 50 %. Der Kreisarzt Dr. I.___ sodann spricht von einem unveränderten radiologischen Befund. Dr. med. N.___, FA Anästhesiologie FMH, vom Regionalen Ärztlichen Dienst der IV-Stelle, auf dessen Beurteilung die IV-Stelle ihre Verfügung abstützt, erklärte explizit, dass die Würdigung der Gutachten zeige, dass sich die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers zwischen Juni 2003 und Februar 2008 nicht relevant verändert habe (Feststellungsblatt für den Beschluss vom 7. Mai 2008; Urk. 7/71/4). Und dem C.___-Gutachten vom 1. Mai 2008 ist zu entnehmen, dass sich „das heute ermittelte Arbeitsprofil [...] seit jeher zurückverfolgen [lasse]“, und dass - abgesehen von den behandlungsbedingten AUF-Zeiten - seit "jeher eine angepasste Tätigkeit vollumfänglich (100%) zumutbar gewesen" wäre (Urk. 7/70/38). Damit ist nach dem Gesagten erstellt, dass keiner der mit dem Beschwerdeführer befassten Ärzte davon ausging, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich seit Januar 2004 wesentlich verbessert. Vielmehr beurteilen die C.___-Gutachter lediglich die Auswirkungen des im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustand auf die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepasster Tätigkeit anders, was aber rechtsprechungsgemäss kein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG darstellt.
4.2     Was die richterliche Möglichkeit der sog. substituierten Begründung angeht (siehe Erw. 1.2) ist der Vollständigkeit halber Folgendes festzuhalten: Die IV-Stelle bringt in der angefochtenen Verfügung u.a. vor, Dr. F.___ sei von einer mindestens 50%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen. Diese unklare, nach oben offene Deklaration sei [im ursprünglichen Einspracheentscheid] unbesehen übernommen worden, obwohl deutlich aus dem Zeugnis hervorgegangen sei, dass Dr. F.___ eine höhere Arbeitsfähigkeit als wahrscheinlich erachtet habe -„wenn denn der Versicherte nur wollte“ (Urk. 2). Das „Übernehmen“ dieser Beurteilung der Arbeitsfähigkeit von Dr. F.___ - die im Übrigen mit derjenigen des Hausarztes Dr. G.___ übereinstimmte - kann jedoch augenscheinlich nicht als offensichtlich unrichtig bezeichnet werden, hat dieser die Einschränkungen des Beschwerdeführers nachvollziehbar beschrieben und seine Untersuchung auf Röntgenbilder gestützt (vgl. oben Erw. 1.2). Das Gutachten des Dr. F.___ entspricht denn auch den beweisrechtlichen Anforderungen (vgl. BGE 134 V 231 Erw. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 352 Erw. 3a). Auch wenn eine andere Würdigung der Arbeitsfähigkeit ebenfalls möglich und allenfalls vorzuziehen gewesen wäre, vermag dies keine „offensichtliche Unrichtigkeit“ des ursprünglichen Rentenentscheides zu begründen, weshalb die strittige Rentenaufhebung auch mittels substituierter Begründung nicht geschützt werden kann.
4.3     Die vorgenommene Aufhebung der zugesprochenen Rente erweist sich infolgedessen als nicht begründet und damit unzulässig und die Beschwerde ist gutzuheissen.

5.
5.1     Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Zudem ist dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 3’100.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen (§ 61 lit. g ATSG, in Verbindung mit § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
5.2     Die Kosten eines vom Versicherten oder von der Versicherten selbst veranlassten Privatgutachtens sind vom Versicherer zu übernehmen, wenn dieses für die Beurteilung des Anspruchs unerlässlich war (Art. 45 Abs. 1 ATSG). Die vorliegend eingereichte undatierte medizinische Würdigung des C.___-Gutachtens durch das E.___ vom erweist sich für die Entscheidfindung nicht als unerlässlich, hat sie doch nichts dazu beigetragen. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Übernahme der Kosten des Gutachtens von Fr. 2'700.-- durch die Beschwerdegegnerin ist daher abzuweisen.



Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 3. November 2008 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf die Ausrichtung der bisherigen Dreiviertelsrente hat.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 3’100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Yves Blöchlinger
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).