Sozialversicherungsrichter Hurst
Sozialversicherungsrichter Meyer
Gerichtssekretärin Meili
Urteil vom 31. August 2009
in Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Eric Stern
Advokaturbüro Caliezi & Stern
Beethovenstrasse 24, 8002 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 A.___, geboren 1960, arbeitete vom 1. Juli 1998 bis 31. März 1999 teilzeitlich im Umfang von 20 Stunden und ab 1. April 1999 vollzeitlich als Glätterin bei der B.___, bis die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis am 17. Mai 2006 per 30. Juni 2006 auflöste (Urk. 7/7/1-3 Ziff. 1-2, Ziff. 6-7, Ziff. 8-9, Urk. 7/7/4).
Am 26. Oktober 2006 meldete sie sich wegen seit November 2005 bestehender Rückenschmerzen, Schmerzen im rechten Arm, der Schulter und Hand, Kopfschmerzen, Neurosis, Schlaflosigkeit, Depressionen, Konzentrationsschwäche und Vergesslichkeit bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Rente) an (Urk. 7/1 Ziff. 7.2-3, Ziff. 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte in der Folge Arztberichte (Urk. 7/8, Urk. 7/15 = Urk. 7/16, Urk. 7/21), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 7/6-7) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug; Urk. 7/5) ein, zog die Akten der Taggeldversicherung bei (Urk. 7/12) und veranlasste ein psychiatrisches Gutachten, das am 9. Mai 2008 (Urk. 7/27) erstattet wurde.
1.2 Mit Vorbescheid vom 16. Juni 2008 (Urk. 7/33) und diesen bestätigenden Verfügung vom 4. November 2008 (Urk. 7/39 = Urk. 2) sprach die IV-Stelle der Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 46 % mit Wirkung ab 1. November 2006 eine Viertelsrente zu.
Einen Anspruch auf berufliche Massnahmen verneinte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 17. Juni 2006 (Urk. 7/33) und mit Verfügung vom 27. August 2008 (Urk. 7/37).
2. Gegen die Verfügung vom 4. November 2008 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 4. Dezember 2008 (Urk. 1) Beschwerde mit dem Antrag, diese sei aufzuheben und es sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Auflage, eine neue Rentenverfügung zu erlassen, mit welcher ihr eine ganze, eventualiter zumindest eine Dreiviertelsrente zugesprochen werde (Urk. 1 S. 2). Gleichzeitig beantragte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 9).
Mit Beschwerdeantwort vom 20. Januar 2009 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Am 13. Mai 2009 wurde der Versicherten die Beschwerdeantwort zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 13).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 4. November 2008 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen gemäss 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff., Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1).
1.2 Die Verwaltung hat die massgebenden Gesetzesbestimmungen über die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 IVG) und die Bemessung der Invalidität aufgrund eines Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) zutreffend dargelegt (Urk. 2 S. 3). Darauf kann, mit den nachstehenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.4 Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 127 V 299 Erw. 5 unter Hinweis auf die Rechtsprechung präzisierend festgehalten hat, versichert Art. 4 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003: in Verbindung mit Art. 8 ATSG) zu Erwerbsunfähigkeit führende Gesundheitsschäden, worunter soziokulturelle Umstände nicht zu begreifen sind. Es braucht in jedem Fall zur Annahme einer Invalidität ein medizinisches Substrat, das (fach)ärztlich schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung mit Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von soziokulturellen Belastungssituationen zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 299 Erw. 5a).
1.5 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 130 V 398 ff. Erw. 5.3 und Erw. 6). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, wie chronische körperliche Begleiterkrankungen, ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung, ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"), das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352 Erw. 2.2.3 in fine). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77).
1.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
1.7 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
1.8 In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).
2.
2.1 Strittig ist, ob ein Invaliditätsgrad vorliegt, bei dem die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine ganze Rente beziehungsweise eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung hat.
2.2 Die Beschwerdegegnerin begründete die Zusprache einer Viertelsrente damit, dass seit November 2005 eine behinderungsangepasste Tätigkeit im Umfang von 70 % zumutbar sei. Die Invaliditätsbemessung ergebe bei Berücksichtigung eines Abzuges von 10 % vom Invalideneinkommen einen Invaliditätsgrad von 46 %, was zur Ausrichtung einer Viertelsrente führe (Urk. 2 S. 3 f.).
2.3 Die Beschwerdeführerin wandte im Wesentlichen ein, die Beurteilung durch Dr. med. C.___, Psychiatrie/Psychotherapie FMH, sei aus rein psychiatrischer Sicht erfolgt und berücksichtige die weiteren gesundheitlichen Einschränkungen nicht. Es bedürfe daher einer interdisziplinären Begutachtung. Indem die Beschwerdegegnerin entgegen Dr. med. D.___, E.___, Dr. med. Dipl.-Psych. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit verneint habe und entgegen Dr. C.___ die Arbeitsfähigkeit auf 70 % angesetzt habe, habe sie sich in nicht nachvollziehbarer Weise über das Gutachten und die ärztlichen Berichte hinweggesetzt (Urk. 1 S. 6). Ausserdem habe die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Invaliditätsbemessung ein zu hohes Invalideneinkommen angenommen und einen unzureichenden leidensbedingten Abzug angewendet. Bei korrekter Beurteilung hätte ein Invaliditätsgrad von über 70 % attestiert werden müssen (Urk. 1 S. 8).
3.
3.1 Dr. med. H.___, FMH Radiologie, veranlasste eine Computertomographie (CT) der Lendenwirbelsäule (LWS; L1-S1) und führte in seinem Bericht vom 7. Dezember 2005 (Urk. 7/12/32) aus, es bestehe eine flachbogige rechtsbetonte Protrusion oder Diskushernie L5/S1 mit möglicher Beeinträchtigung der abgehenden Nervenwurzel S1 rechts und Kontakt zur Nervenwurzel S1 links. Im Liegen sei eine leichte Retrolisthesis L5/S1 nachweisbar, welche sich im Stehen unter Belastung akzentuieren dürfte, so dass die Beeinträchtigung der Nervenwurzeln unter Belastung ausgeprägter sein dürfte als in Entlastung im Liegen. Die Iliosakralgelenke zeigten minime degenerative Veränderungen.
3.2 Die von PD Dr. med. I.___, am 23. Februar 2006 durchgeführte CT der Halswirbelsäule (HWS) zeigte keine wesentlichen degenerativen Veränderungen, nur eine sehr kleine mediane Diskushernie (DH) C2/3 ohne neurale Beeinträchtigung und eine leichte Facettengelenksarthrose C7/Th1 links (Urk. 7/12/33 = Urk. 7/12/34).
3.3 Der Vertrauensarzt der Taggeldversicherung, Dr. med. D.___, Unfallmedizinische Abklärungsstelle, E.___, nannte in seinem Bericht vom 5. April 2006 (Urk. 7/12/16-19) folgende Diagnosen (Urk. 7/12/18):
- chronisches zervikales und lumbovertebrales Syndrom bei radiologisch nachgewiesener Diskushernie L5/S1 und Wirbelgleiten
- Verdacht auf Carpaltunnelsyndrom rechts
- Migräne
- mittelgradige depressive Episode mit Somatisierungstendenz
- leichte Anämie
Die Beschwerdeführerin sei sowohl in der angestammten wie auch einer dem Leiden angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig. Unter Greifen der angeregten Massnahmen sei eine Verbesserung des Zustands bis Ende Mai 2006 und das Erreichen einer zumindest 50%igen Teilarbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeiten zu erwarten (Urk. 7/12/19).
3.4 Die Hausärztin der Beschwerdeführerin, Dr. med. J.___, Allgemeine Medizin FMH, welche die Beschwerdeführerin seit 29. November 2005 behandelt, nannte am 27. November 2006 (Urk. 7/8) folgende, seit 29. November 2005 bestehende Diagnosen (Urk. 7/8/1 lit. A):
- Diskushernie L5/S1 mit möglicher Beeinträchtigung der abgehenden Nervenwurzel S1 rechts und Kontakt zur Nervenwurzel S1 links
- Retrolisthesis L5/S1
- mediane Diskushernie C2/3
- Fazettengelenksarthrose C7/Th1
- Depression
In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin seit 30. November 2005 zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 7/8/1 lit. B). Die Beschwerdeführerin sollte nie mittelschwere oder schwere Lasten von mehr als 10 kg und nur selten solche bis 9 kg heben und tragen. Zu vermeiden seien schweres und grobmanuelles Hantieren mit Werkzeugen, Arbeiten über Kopfhöhe und das Besteigen von Leitern. Ebenso sollte die Beschwerdeführerin selten länger oder vorgeneigt sitzen und stehen, lange Strecken oder auf unebenem Gelände gehen und knien (Urk. 7/8/3).
In welchem Umfang und ab welchem Zeitpunkt eine Erwerbstätigkeit zumutbar sei, sei nach einer Besserung des Gesundheitszustands zu bestimmen (Urk. 7/8/4).
3.5 Dr. med. dipl.-psych. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete am 12. Januar 2007 (Urk. 7/12/8-15) das vom Taggeldversicherer veranlasste Gutachten und diagnostizierte eine mittelgradig depressive Episode (ICD-10 F32.11) und eine anhaltend somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4; Urk. 7/12/12, Urk. 7/12/14 Ziff. V. 1. a).
Die kognitiven Funktionen seien klinisch leicht eingeschränkt gewesen. Insbesondere hätten sich Hinweise auf eine Verminderung der Aufmerksamkeit und Konzentration, vor allem gegen Ende des Gesprächs, gezeigt. Das formale Denken sei deutlich eingeengt, kreisend um die körperlichen Beschwerden. Die Stimmungslage sei gedrückt, freudlos und labil gewesen und die affektive Modulationsfähigkeit deutlich vermindert. Der Antrieb sei ebenfalls deutlich vermindert gewesen (Urk. 7/12/12 Ziff. III. 1).
Die komplexe somatoforme und depressive Störung schränke die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin aufgrund einer abnormen Ermüdbarkeit und verminderten Belastbarkeit, der gedrückten Stimmung und des verminderten Antriebs und diffuser körperlicher Beschwerden ein. Sie zeige sich durch die empfundenen körperlichen Beschwerden erheblich in ihrem Alltagsverhalten eingeschränkt (Urk. 7/12/13, Urk. 7/12/14 Ziff. V. 1. c).
Zum gegenwärtigen Zeitpunkt sei aus psychiatrischer Sicht im angestammten Beruf oder einer vergleichbaren Verweistätigkeit eine Arbeitsfähigkeit zu 100 % nicht gegeben (Urk. 7/12/13, Urk. 7/12/15 Ziff. V. 1. d).
Unter Berücksichtigung des bisherigen Krankheitsverlaufs und der vorliegenden Komorbidität müsse von einer eher ungünstigen Prognose hinsichtlich der weiteren Entwicklung ausgegangen werden. Die Beschwerdeführerin stehe zwar in regelmässiger psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung, zeige aber eine deutliche Therapieresistenz und Tendenz zur Chronifizierung und Fixierung der Beschwerden (Urk. 7/12/13). Unter Fortführung der psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung, gegebenenfalls tagesklinischer Anbindung sei von einem mehrmonatigen Verlauf auszugehen. Eine Tätigkeit unter den Bedingungen der freien Wirtschaft sei aus heutiger Sicht in absehbarer Zeit nicht realistisch (Urk. 7/12/14, Urk. 7/12/15 Ziff. V. 3. b).
3.6 Mit Bericht vom 13./14. April 2007 (Urk. 7/15 = Urk. 7/16) machte Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, eine mittelgradig depressive Episode (ICD-10 F32.11) und eine anhaltend somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) aktenkundig (Urk. 7/15 lit. A). Der Gesundheitszustand sei stationär und besserungsfähig (Urk. 7/15 lit. C Ziff. 1.).
Im bisherigen Behandlungsverlauf zeige sich neben der Schmerzverarbeitungsstörung ein depressives Syndrom, welches mittelgradig ausgeprägt sei und sich in der subjektiven Beschwerdeschilderung und dem objektiven Untersuchungsbefund widerspiegle (Urk. 7/15 lit. D Ziff. 3).
Bei der Beschwerdeführerin bestünden im psychopathologischen Befund neben der deutlich generalisierten Schmerzsymptomatik eine depressive Verstimmung, eine Störung der Vitalgefühle, formalgedankliche Störungen und kognitive Beeinträchtigungen. Eine Weiterführung der etablierten Einzelpsychotherapie in der Muttersprache der Beschwerdeführerin sowie eine Behandlung mit Psychopharmaka sei angezeigt (Urk. 7/15 lit. D Ziff. 5 und 7).
Zur Arbeitsfähigkeit nahm Dr. G.___ keine Stellung.
Der Bericht vom 13. Januar 2008 (Urk. 7/21) liefert keine neuen Erkenntnisse mit Ausnahme der Feststellung, dass keine günstige Prognose zu stellen sei (Urk. 7/21 Ziff. 4.7).
3.7 Das im Auftrag der Beschwerdegegnerin von Dr. med. C.___, Psychiatrie/Psychotherapie FMH, Chefarzt, Klinik K.___, erstellte Gutachten vom 9. Mai 2008 (Urk. 7/27) basiert auf einer Untersuchung und testpsychologischen Abklärung vom 28. April 2008 (Urk. 7/27/1). Im Gutachten wurden zuerst die beigezogenen Akten (Urk. 7/27/2-4), die Anamnese und Krankheitsentwicklung (Urk. 7/27/4-6) und die objektiven Befunde (Urk. 7/27/6-7) wiedergegeben.
Dr. C.___ diagnostizierte eine leichte depressive Episode mit somatischen Symptomen (ICD-10 F32.01) und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4; Urk. 7/27/7).
In seiner Beurteilung hielt Dr. C.___ fest, die Beschwerdeführerin habe in psychopathologischer Hinsicht eine leicht gedrückte Grundstimmung und leichte Antriebsstörung aufgewiesen. Ihre mnestischen Funktionen, das formale und inhaltliche Denken und die Psychomotorik seien intakt. Deshalb könne objektiv von einer deutlichen Rückbildung der depressiven Symptome gesprochen und gegenwärtig eine leichte depressive Episode mit somatischen Symptomen festgestellt werden. Die Beschwerdeführerin habe auf Anfrage über ihre chronischen Schmerzen gesprochen, eine Gedankeneinengung und Fixierung auf die Schmerzen sei aber nicht vorhanden gewesen, weshalb man von einer Beruhigung der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung sprechen könne. Aufgrund der aktuellen Psychopathologie, den anamnestischen Angaben und Beobachtungen des Krankheitsverlaufs müsse von einer positiven Prognose ausgegangen werden (Urk. 7/27/8-9).
Die Arbeitsfähigkeit habe sich seit dem 30. November 2005 offensichtlich deutlich gebessert. Gegenwärtig bestehe aus psychiatrischer Sicht höchstens eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit. Die verbleibende Arbeitsunfähigkeit sei auf leichte Antriebsstörungen und die reduzierte psychische Belastbarkeit mit konsequentem Mangel an Eigeninitiative, Motivation und stressbedingter Schmerzzunahme zurückzuführen (Urk. 7/27/9).
Sowohl in der bisherigen als auch in einer dem Leiden angepassten Tätigkeit ohne hohe intellektuelle Anforderungen und ohne hohe Anforderungen an die Eigeninitiative und Selbständigkeit sei die Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht zu 60 % arbeitsfähig (Urk. 7/27/9).
3.7 Dr. med. L.___, Facharzt für Innere Medizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in seiner Stellungnahme vom 29. Mai 2008 (Urk. 7/29/5-6) aus, die Psychopathologie, die Anamnese und der Krankheitsverlauf deuteten auf eine Verbesserung des Gesundheitszustands hin, wobei die eingeschätzte 60%ige Arbeitsfähigkeit seit 2005 nicht als plausibel erscheine. Aus der somatoformen Störung ergebe sich keine Minderung der Arbeitsfähigkeit, insbesondere sei bei einer als leichtgradig bemessenen depressiven Verstimmung eine erhebliche psychische Komorbidität nicht gegeben. Weitere psychiatrische Diagnosen seien keine gestellt worden (Urk. 7/29/5).
Gestützt auf die leichte Antriebsstörung und reduzierte Belastbarkeit sei für angepasste Tätigkeiten eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um 30 % begründbar (Urk. 7/29/5).
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin machte gestützt auf die Berichte von Dr. F.___ vom 12. Januar 2007 (Urk. 7/12/8-15) und Dr. G.___ vom 13./14. April 2007 und 13. Januar 2008 (Urk. 7/15, Urk. 7/21) geltend, Dr. C.___ habe sich in seinem Gutachten vom 9. Mai 2008 (Urk. 7/27) mit den früheren ärztlichen Feststellungen ungenügend auseinandergesetzt und nicht ausreichend begründet, weshalb die Arbeitsfähigkeit auf 60 % angestiegen sein soll (Urk. 1 S. 5 f.).
Die Beschwerdeführerin erlebte gemäss ihren eigenen, im Gutachten von Dr. C.___ festgehaltenen, Angaben (vgl. Urk. 7/27 S. 5 Ziff. 3.5) im April 2005 drei sehr belastende Ereignisse; einen Wohnungseinbruch, den drohenden Arbeitsplatzverlust im Rahmen einer Firmenumstrukturierung und einen Schock, nachdem ihr der Tod ihres Vaters mitgeteilt worden war. Auf diese Stresssituationen reagierte sie mit gesundheitlichen Problemen. So litt sie laut Dr. C.___ an einer sehr starken emotionalen und intellektuellen Überforderung sowie an einer Verstärkung und Chronifizierung der bereits vorhandenen Rückenschmerzen, wobei die Schmerzen eindeutig auf die unbewussten emotionalen Konflikte zurückzuführen und medizinisch nicht objektivierbar seien. Anderseits sei es im Rahmen der Anpassungsproblematik zur Entwicklung einer depressiven Störung gekommen (Urk. 7/27/8). Ähnlich äusserte sich Dr. F.___, indem er darauf hinwies, dass sich der Schmerz in Verbindung mit emotionalen oder psychosozialen Problemen ausdrücke, im Falle der Beschwerdeführerin vor allem durch die geringe kulturelle Integration und die Mehrfachbelastung von Haushalt und Berufstätigkeit (Urk. 7/12/12).
Die Spannungen finanzieller und familiärer Natur, unter denen die Beschwerdeführerin litt, sind unbestrittenermassen beträchtlich. Dass sie angesichts der Häufung von finanziellen und familiären Problemen nicht mehr in der Lage war, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, ist nachvollziehbar und deckt sich mit der Definition leichter depressiver Episoden. Diese bestimmt, dass die erkrankte Person Schwierigkeiten hat, ihre normale Berufstätigkeit und ihre sozialen Aktivitäten fortzusetzen (indessen die alltäglichen Aktivitäten nicht vollständig aufgibt; Dilling/Mombour/I.___t [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch diagnostische Leitlinien, 6. Aufl., Bern etc. 2008, S. 151 f.).
Im März 2006 begab sich die Beschwerdeführerin bei Dr. G.___ wegen Depression in Behandlung (Urk. 7/15 lit. D Ziff. 1), und ihr Zustand hat sich dank Therapie, insbesondere Tabletten, beruhigt (Urk. 7/27/5), was sich auch in den von Dr. C.___ erhobenen Befunden zeigt. Während Dr. F.___ anlässlich der psychiatrischen Begutachtung am 19. Oktober 2006 bei der Beschwerdeführerin eine leichte Einschränkung der kognitiven Funktionen, ein deutlich eingeengtes und um die körperlichen Beschwerden kreisendes, formales Denken, eine gedrückte, freudlose und labile Stimmungslage, eine deutlich verminderte affektive Modulationsfähigkeit sowie einen deutlich verminderten Antrieb feststellte, trat seither insofern eine Verbesserung ein, als die Beschwerdeführerin anlässlich der Exploration durch Dr. C.___ am 28. April 2008 eine leicht gedrückte Grundstimmung, eine leichte Antriebsstörung sowie ein intaktes formales und inhaltliches Denken aufwies. Folglich haben sich die depressiven Symptome eindeutig zurückgebildet. Vor diesem Hintergrund ist mit Dr. C.___ von einer leichten depressiven Episode mit somatischen Symptomen (ICD-10 F32.01) auszugehen. Daran vermögen auch die Berichte von Dr. G.___ nichts zu ändern, zumal die Anamnese, die angegebenen Beschwerden wie auch die erhobenen Befunde im Wortlaut exakt mit denjenigen des Gutachtens von Dr. F.___ übereinstimmen (Urk. 7/15 lit. D Ziff. 3-5).
In Anbetracht der dominierenden Rolle der psychosozialen Faktoren könnte nur eine ausgeprägte psychische Störung von Krankheitswert eine Invalidität begründen (vgl. vorstehend Erw. 1.4). Eine solche liegt aber gerade nicht vor.
Leichte depressive Episoden sind definitionsgemäss vorübergehender Natur (sie dauern im Minimum zwei Wochen, im Mittel etwa sechs Monate und selten länger als ein Jahr, länger dauernde Störungen sind unter F33 [rezidivierende depressive Störung] oder F34 [anhaltende affektive Störung] zu subsumieren (vgl. Dilling/Mambour/I.___t, a.a.O., S. 152 ff.). Labile psychische Leiden sind aber nur ausnahmsweise invalidisierend (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen D. vom 2. November 2006, I 293/06). Im Verbund mit der Dominanz psychosozialer Probleme reichen die leichten depressiven Episoden der Beschwerdeführerin nicht aus, um einen invalidisierenden Gesundheitsschaden zu bewirken. In diesem Lichte gesehen kann aus psychiatrischer Hinsicht somit nicht von einem invalidisierenden Gesundheitsschaden gesprochen werden.
4.2 Die im Gutachten von Dr. C.___ gestellte Diagnose der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) vermag als solche in der Regel keine Invalidität im Sinne von Art. 4 IVG zu bewirken (vgl. vorstehend Erw. 1.5). In Würdigung der Aktenlage und insbesondere der obigen Ausführungen ist bezüglich der zusätzlich gestellten Diagnose einer leichten depressiven Episode mit somatischen Symptomen (ICD-10 F32.01) davon auszugehen, dass es sich dabei nicht um eine selbständige psychische Störung hinreichender Intensität im Sinne einer psychischen Komorbidität handelt.
Die Angaben der Beschwerdeführerin lassen zudem nicht auf einen schwerwiegenden sozialen Rückzug in allen Belangen des Lebens schliessen, zumal sie tagsüber den Kontakt zu einer Nachbarin oder ihrer Schwiegertochter pflegt und meistens sonntags zusammen mit ihrem Ehemann Freunde besucht (Urk. 7/27/5). Auch die weiteren praxisgemässen Faktoren sind nicht in besonderer Ausprägung vorhanden. So liegt bei einer laut Dr. C.___ anfangs 2005 eingetretenen Verstärkung und Chronifizierung der bereits vorhandenen Rückenschmerzen und Entwicklung einer depressiven Störung im Rahmen einer Anpassungsproblematik noch kein langjähriger Krankheitsverlauf vor (Urk. 7/27/5, Urk. 7/27/8). Ausserdem sind dem Gutachten von Dr. C.___ keine Anhaltspunkte dahingehend zu entnehmen, dass die somatischen Beeinträchtigungen eine ausgeprägte, die zumutbare Willensanstrengung negativ beeinflussende psychische Belastungssituation verursachen. Ein primärer Krankheitsgewinn liegt ebenso wenig vor wie ein Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung. Im Gegenteil geht aus den Akten hervor, dass sich der Zustand der Beschwerdeführerin dank Therapie mit Tabletten beruhigt habe. Vor diesem Hintergrund deutet nichts auf eine Unzumutbarkeit der Schmerzüberwindung hin.
Aus rechtlicher Sicht sprechen demnach keine hinreichenden Gründe dafür, dass die psychischen Ressourcen es der Beschwerdeführerin nicht erlaubten, trotz ihrer Schmerzen eine allenfalls ihren körperlichen Beeinträchtigungen angepasste Tätigkeit auszuüben.
4.3 In somatischer Hinsicht steht aufgrund der medizinischen Akten (Urk. 7/12/32, Urk. 7/12/33, Urk. 7/12/16-19, Urk. 7/8) fest, dass die Beschwerdeführerin seit 29. November 2005 an einer Diskushernie L5/S1 mit möglicher Beeinträchtigung der abgehenden Nervenwurzel S1 rechts und Kontakt zur Nervenwurzel S1 links, einer Retrolisthesis L5/S1, einer medianen Diskushernie C2/3 und einer Fazettengelenksarthrose C7/Th1 leidet.
Dr. D.___ attestierte der Beschwerdeführerin in seinem Bericht vom 5. April 2006 (Urk. 7/12/16-19) sowohl in der angestammten als auch in einer dem Leiden angepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Allerdings erwartete er eine Verbesserung des Zustands bis Ende Mai 2006 und das Erreichen einer zumindest 50%igen Teilarbeitsfähigkeit in einer Verweisungstätigkeit, sofern die verordnete Physiotherapie mit Rückenschulungen und Anleitungen zu eigenen aktiven Bewegungsübungen verbunden werde (Urk. 7/12/19). Dr. J.___ stimmte insofern mit Dr. D.___ überein, als sie die Beschwerdeführerin in ihrem Bericht vom 27. November 2006 (Urk. 7/8) in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit seit 30. November 2005 als zu 100 % arbeitsunfähig erachtete, ohne jedoch die Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit zu beurteilen. So vermerkte sie lediglich, dass eine allfällige Einschränkung der Erwerbs- beziehungsweise Arbeitsfähigkeit erst nach einer Besserung des Gesundheitszustands zu bestimmen sei. Ob im Zeitpunkt der Untersuchung vom 22. November 2006 bei Dr. J.___ bereits eine Verbesserung des Gesundheitszustands eingetreten war oder nicht, lässt sich anhand der von Dr. J.___ erhobenen Befunde, wonach eine eingeschränkte Beweglichkeit der Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule bestehe (Urk. 7/8 lit. D Ziff. 5), nicht beurteilen.
Mangels schlüssiger und nachvollziehbarer Begründung eignen sich diese Angaben nicht für eine objektivierte Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass Dr. J.___ die vertrauensärztliche Stellung einer Hausärztin zukommt, ist ihr Arztbericht entsprechend zurückhaltend zu würdigen (vgl. vorstehend Erw. 1.8).
Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass bei der Beschwerdeführerin Beeinträchtigungen im Bereich der Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule vorliegen und nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich diese auf die Arbeitsfähigkeit auswirken. Insgesamt liegen jedoch keine Berichte vor, anhand derer die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der somatischen Beschwerden beurteilt werden könnte, weshalb weitere Abklärungen notwendig sind.
4.4 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
Der entscheiderhebliche Sachverhalt bezüglich der massgebenden Fragen, wie sich die somatischen Beschwerden auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sowohl in der angestammten Tätigkeit als Glätterin als auch in einer Verweisungstätigkeit auswirken, lässt sich aufgrund der vorliegenden medizinischen Unterlagen nicht beurteilen.
Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese Ausmass und Auswirkungen der somatischen Beschwerden auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Glätterin und in einer Verweisungstätigkeit medizinisch abkläre. Hernach wird sie den Rentenanspruch erneut zu prüfen haben.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
5.
5.1 Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung ist das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig. Die Kosten sind unabhängig vom Streitwert nach dem Verfahrensaufwand festzulegen und vorliegend auf Fr. 500.-- anzusetzen.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Damit wird der Antrag auf unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1 S. 9) gegenstandslos.
5.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Die obsiegende Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine Prozessentschädigung, die unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses und bei einem praxisgemässen Ansatz von Fr. 200.-- pro Stunde auf Fr. 1600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.
Mit der Zusprechung der Prozessentschädigung wird das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes (vgl. Urk. 1 S. 9) ebenfalls gegenstandlos.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 4. November 2008 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Eric Stern
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).