Sozialversicherungsrichter Gräub
Sozialversicherungsrichter Walser
Gerichtssekretärin Fehr
Urteil vom 5. Oktober 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring
Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
weitere Verfahrensbeteiligte:
Careal Holding AG
Utoquai 49, Postfach, 8022 Zürich
Beigeladene
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1951, Mutter zweier erwachsener Kinder, reiste im Dezember 1969 in die Schweiz ein und arbeitete seit 1971 als Logistikmitarbeiterin bei der Y.___ AG, zuletzt seit Oktober 2002 in einem Pensum von 58 % (Urk. 8/4 Ziff. 3.1, Urk. 8/5/2 und Urk. 8/17/1-3 Ziff. 1, Ziff. 5 und Ziff. 9). Wegen einer Erschöpfungsdepression meldetet sie sich am 15. August 2006 bei der Invalidenversicherung zum Bezug einer Rente an (Urk. 8/4 Ziff. 7.8), nachdem sie ab Mitte Juli 2006 nur noch reduziert gearbeitet hatte (Urk. 8/17 Ziff. 7).
1.2 Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte nebst Auszügen aus dem individuellen Konto (Urk. 8/1 und Urk. 8/13) ärztliche Berichte (Urk. 8/14 und Urk. 8/20) sowie Auskünfte der Arbeitgeberin (Urk. 8/17) ein und liess ein medizinisches Gutachten beim Z.___, Begutachtungsinstitut (vom 23. April 2008, Urk. 8/32/2-12), erstellen. Mit Vorbescheid vom 28. Mai 2008 (Urk. 8/34) stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung ihres Leistungsbegehrens in Aussicht, wozu sie am 26. Juni 2008 (Urk. 8/42) Einwände erhob und ergänzende Unterlagen einreichte (Urk. 8/39-41). Nach Eingang einer Gutachtens-Ergänzung (Urk. 8/44) sowie einer Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit im Haushalt (Urk. 8/48) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 31. Oktober 2008 (Urk. 8/50 = Urk. 2) ab.
2. Gegen die Verfügung vom 31. Oktober 2008 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 4. Dezember 2008 Beschwerde und beantragte die Zusprache mindestens einer Dreiviertelsrente. Eventualiter ersuchte sie um Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zur Vornahme weiterer Abklärungen (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss am 23. Januar 2009 (Urk. 7) auf Abweisung der Beschwerde. Am 20. März 2009 wurde eine Referentenaudienz sowie eine persönliche Befragung der Beschwerdeführerin durchgeführt (Protokoll S. 2), wobei diese einen neuen Arztbericht auflegte (Urk. 13). In der Folge holte die IV-Stelle ein Gutachten bei Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, (vom 16. September 2009, Urk. 23/65) ein, wozu sich die Parteien am 3. Juni 2010 (Urk. 18) und am 25. Juni 2010 (Urk. 22) äusserten. Mit Verfügung vom 16. Juli 2010 (Urk. 25) wurde die Vorsorgeeinrichtung Careal Holding AG zum Prozess beigeladen, welche sich indes nicht vernehmen liess.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 31. Oktober 2008 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1). Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 19. Mai 2009, 8C_76/2009, Erw. 2). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.3 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.4 Der Einkommensvergleich gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) in Verbindung mit Art. 16 ATSG hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Der Invaliditätsgrad ist durch Prozentvergleich zu ermitteln, wenn Validen- und Invalideneinkommen sich nicht hinreichend genau oder nur mit unverhältnismässig grossem Aufwand bestimmen lassen und in letzterem Fall zudem angenommen werden kann, die Gegenüberstellung der nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände geschätzten, mit Prozentzahlen bewerteten hypothetischen Einkommen ergebe ein ausreichend zuverlässiges Resultat. Diese Berechnungsweise ist insbesondere anwendbar, wenn die konkreten Verhältnisse so liegen, dass die Differenz zwischen Validen- und Invalideneinkommen die für den Umfang des Rentenanspruchs massgebenden Grenzwerte von 70, 60, 50 und 40 Prozent (Art. 28 Abs. 2 IVG) eindeutig über- oder unterschreitet (BGE 104 V 135 Erw. 2b S. 137; Urteil des Bundesgerichts in Sachen S. vom 23. März 2010, 9C_100/2010, Erw. 2.1 mit Hinweis).
2.
2.1 Dr. med. B.___, Allgemeinmedizin FMH, welcher die Beschwerdeführerin seit 1999 behandelt, diagnostizierte in seinem Bericht vom 12. September 2006 (Urk. 8/14) eine seit Ende 2004 bestehende Erschöpfungsdepression bei psychosozialer Belastungssituation, einen Verdacht auf eine Anpassungsstörung sowie eine Selbstüberschätzungstendenz. Als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erachtete er eine laproskopische Sigmaresektion bei rezidivierenden Divertikulitiden (lit. A).
Er beschrieb eine seit Anfang 2005 bestehende depressive Entwicklung wegen eines allgemeinen Erschöpfungszustandes und führte aus, der Ehemann der Beschwerdeführerin sei ein 100 % IV-Rentner" nach einem schweren Verkehrsunfall, der Sohn (Jahrgang 1981) habe sein Studium ohne eigentliche Gründe abgebrochen und wohne noch immer bei den Eltern. Der Vater der Beschwerdeführerin sei in den letzten Jahren bei ihr wohnhaft gewesen wegen einer dementiellen Entwicklung und Anfang September 2006 verstorben nach einer für die Beschwerdeführerin sehr belastenden, mehrwöchigen Sterbephase im Spital. Das ganze Familiengerüst werde durch den Einsatz der Beschwerdeführerin getragen, obwohl der Ehemann und die Tochter versuchten, ihr so viel Haushaltarbeit wie möglich abzunehmen. Bis zum Zusammenbruch Ende 2005 habe sie bei der Y.___ an einem vollen Tag und vier Nachmittagen gearbeitet, ab Februar 2006 nur noch an vier Nachmittagen (lit. D Ziff. 4).
Unter Hinweis auf Müdigkeit und Abgeschlagenheit schon am Morgen, fehlende Lebensfreude, Unwertgefühle und schlechten Schlaf attestierte Dr. B.___ eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit und erachtete in der bisherigen Tätigkeit eine Arbeitsleistung im Umfang von 16 bis 18 Stunden als zumutbar (Urk. 8/14/4).
2.2
2.2.1 Die Ärzte des Z.___ stellten in ihrem internistischen/allgemeinmedizinischen und psychiatrischen Gutachten vom 23. April 2008 (Urk. 8/32/2-12) keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit und erwähnten als ohne entsprechende Auswirkungen eine somatoforme Störung mehrerer Organe und Systeme, einen Status nach leichter depressiver Episode, einen Status nach laproskopischer Sigmaresektion bei rezidivierenden Divertikulitiden, einen Status nach ar-throskopischer Teilmeniskektomie, rezidivierende gastritische Beschwerden, eine BSR-Erhöhung unklarer Ätiologie sowie eine Medikamenten-Malcompliance (S. 9 Ziff. 5).
Der psychiatrische Konsiliararzt, Dr. C.___, verwies in seinen Ausführungen auf die Betreuung des alzheimerkranken Vaters durch die Beschwerdeführerin seit 1993 bis zu dessen Tod im Jahr 2005. Er hielt fest, die Beschwerdeführerin sei durch ihre Berufstätigkeit, ihre Aufgaben als Hausfrau und durch die Pflege ihres Vaters überfordert, zunehmend hätten sich psychosomatische Symptome entwickelt. So habe sie unter Kopfschmerzen, Schwindel, Herzklopfen, Atemnot und Ängsten gelitten. Diese Symptome hätten sich allmählich gesteigert, so dass sie schliesslich im Jahr 2006 ihr Arbeitspensum auf 40 % reduziert habe. Die Symptome hätten sich in der Zwischenzeit weitgehend zurückgebildet. Sodann leide sie seit Jahren an therapieresistenten Schlafstörungen und sei traurig über den Verlust ihrer früheren Leistungsfähigkeit (S. 8 Ziff. 4.1.4).
Die Ärzte erachteten die aktuelle Tätigkeit als optimal angepasst (leicht und wechselbelastend) und führten aus, die Beschwerdeführerin klage wohl aktuell und auch in Bezug auf die Vergangenheit über wiederholte und wechselnde Beschwerden. Die Befunderhebung lasse jedoch keine Diagnosen feststellen, die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten (S. 10 Ziff. 6.2).
2.2.2 Nachdem die behandelnde Psychologin D.___ am 25. Juni 2008 (Urk. 8/39) - unter Hinweis auf Weinen, fehlende Kraft zur Aktivierung von Wille und Kraft, tiefste Niedergeschlagenheit bis hin zu Lebensmüdigkeit - ihr Unverständnis über die fehlende Diagnose einer Depression geäussert hatte, hielten die Z.___-Ärzte am 25. August 2008 (Urk. 8/44) an ihrer Einschätzung fest. Sie verwiesen namentlich auf fehlende Indizien (keine Antriebs- und Konzentrationsstörung, keine depressiven Verstimmungen, kein sozialer Rückzug) und erwähnten namentlich die geschilderten verschiedenen sozialen Kontakte sowie eine mangelnde Medikamenteneinnahme.
2.3 Dr. B.___ hielt in seinem pendente lite zu Handen des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin erstellten Bericht vom 13. März 2009 (Urk. 13) an seiner Einschätzung fest, erwähnte erneut die Diagnosen einer Erschöpfungsdepression sowie Anpassungsstörung und berichtete über eine Verschlechterung der Situation nach dem Tod des Vaters der Beschwerdeführerin. Das auf 40 % reduzierte Arbeitspensum habe nicht mehr gesteigert werden können.
2.4 Auch Dr. E.___ verwies in seinem Gutachten vom 16. September 2009 (Urk. 23/65) auf die massive Überarbeitung (invalider Ehemann, Arbeit, Haushalt, Betreuung des Vaters) und den Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin vor allem über ihre Leistung definiere. Damit hätten ihr die Steuerungsmöglichkeiten gefehlt, um sich bei nachlassenden körperlichen Kräften und zusätzlichen Belastungssituationen wieder zu erholen. Nach dem Auszug der Kinder und dem Tod des Vaters sei die Sinnstruktur (ich weiss, wofür ich arbeite), die ihr zuvor Halt gegeben habe, weggefallen, und eine zuvor bereits latent bis leichtgradig vorhandene Depression habe sich vertieft (S. 9 oben).
Der Gutachter führte weiter aus, es bestehe eine depressive Stimmung, ein Interessenverlust an Aktivitäten, eine gesteigert Ermüdbarkeit, ein vermindertes Selbstvertrauen sowie unbegründete Selbstvorwürfe wegen der eingetretenen Arbeitsverminderung. Ausserdem leide die Beschwerdeführerin unter Schlafstörungen. Die psychosomatischen Symptome, rezidivierende gastritische Beschwerden, seien eine häufige Komorbidität von Depressionen beziehungsweise die somatischen Komponenten einer Panikstörung. Letztere scheine eher leichten Ausmasses zu sein und isoliert betrachtet keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu haben. Die komorbiden Störungen zeigten das labile psychische Gleichgewicht mit häufigen Dekompensationen und die Gefahr einer weiteren Verschlimmerung der affektiven Störung bei anhaltender Überlastung. Unter einem integrativen und nicht nur phänomenologischen Gesichtspunkt seien sie damit auch als Hinweis auf den mittleren Schweregrad der Depression zu verstehen (S. 9 Mitte).
Dr. E.___ diagnostizierte zusammenfassend eine rezidivierende depressive Störung, derzeit mittelgradige depressive Episode, eine somatoforme Störung mehrerer Organe und Systeme, rezidivierende gastritische Beschwerden sowie einen Verdacht auf eine Panikstörung (S. 9 oben). Er empfahl therapeutische Massnahmen sowie eine intensivierte Psychopharmakologie und hielt fest, die bisherige Psychotherapie sei nicht arbeitswirksam genug, da diese niederfrequente Therapie zu mehr Autonomie habe verhelfen wollen, was in dieser Zuspitzung psychiatrischer und psychotherapeutischer Erfahrung widerspreche, insbesondere bei der Behandlung solch chronifizierter und schwer behandelbarer depressiver Störungen. Diese benötigten eine engmaschigere und intensivere Behandlung und Begleitung unter Einbezug spezifisch rehabilitativer Aspekte (S. 10 oben).
Die Arbeitsfähigkeit bezifferte der Gutachter mit 40 % in der bisherigen sowie in einer angepassten Tätigkeit und stellte mittelfristig (in ein bis drei Jahren) eine mögliche Steigerung auf 60 % in Aussicht bei Durchführung einer konsequenten, arbeitsbezogenen Psychotherapie (S. 11 oben).
Das abweichende Ergebnis des Z.___-Gutachters Dr. C.___ erachtete Dr. E.___ als nicht nachvollziehbar und führte aus, die Beschwerdeführerin habe das Medikament im Untersuchungszeitpunkt offensichtlich nicht eingenommen. Was aber fehle, sei eine Rücksprache mit ihr und eine entsprechende Konfrontation. Stattdessen werde der Befund (mangelhafter Medikamentenspiegel im Blut) unzulässigerweise als Beleg für den leichten Schweregrad der Störung verwendet, was aber keine zwingende Schlussfolgerung sei. Die Anamnese habe vielmehr ergeben, dass die Beschwerdeführerin sehr unter ihrer Symptomatik und ihren Einschränkungen leide, aber dennoch gegenüber der Medikation ambivalent sei. Ebenso könne sie ihre Belastung nicht dosieren, sondern überschätze und überfordere sich immer wieder. Mithin mute sie sich zu viel und nicht etwa zu wenig Leistung zu. Dies sei eine lebensgeschichtlich bedingte dysfunktionale Kognition und Verhaltensweise, die es in einer Therapie zu verändern gelte. Die Erschöpfung und die Minderleistungen an Arbeitstagen seien nicht adäquat erfasst worden. Die Hilfeleistungen durch die Familie sei als sozusagen vorhanden, aber eigentlich unnötig und nicht als notwendige Unterstützung interpretiert und nicht in die Gewichtung der Depression einbezogen worden. Die Schlafstörung sei ebenfalls als separate Krankheit gewertet und aus der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit beziehungsweise des Schweregrades der Depression ausgegrenzt worden. Auch wenn das Symptom schon lange vorliege, könne er dieser Überlegung nicht folgen (S. 11 Mitte).
3.
3.1 Vorwegzuschicken ist, dass das Gutachten von Dr. E.___ den praxisgemässen Kriterien an den Beweiswert einer Expertise vollumfänglich entspricht. So ist es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend, gibt es doch Auskunft über die Erkrankung der Beschwerdeführerin und die verbleibende Arbeitsfähigkeit. Weiter beruht es auf den erforderlichen Untersuchungen unter Einbezug von Auskünften des behandelnden Arztes sowie der Psychologin (Urk. 23/65 S. 2-6), berücksichtigt die geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person in kritischer Weise auseinander. Die Expertise wurde sodann in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben, und es wurde die vom Vorgutachten abweichende Schlussfolgerung detailliert begründet. Schliesslich leuchtet es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein und sind die Schluss-folgerungen in einer Weise begründet, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann (vgl. dazu: BGE 134 V 231 Erw. 5.1).
In diesem Sinne legte Dr. E.___ in schlüssiger Weise dar, dass sich das psychische Zustandsbild der Beschwerdeführerin durch die ständige Überforderung in einem Mass verschlechtert hat, dass es zu einer eigentlichen depressiven Störung mit Krankheitswert gekommen ist, aus welcher sie sich nicht selber befreien kann. Indessen verbleibt ihr immer noch die Möglichkeit, in einem Teilpensum von 40 % ihrer Arbeitstätigkeit nachzugehen.
3.2 Demgegenüber erscheint das Z.___-Gutachten in Bezug auf die psychische Ver-fassung als weniger schlüssig: So ist der diesbezüglichen Kritik des Dr. E.___ insofern zu folgen, als aus einem tiefen Medikamentenspiegel noch nicht auf eine fehlende Pathologie geschlossen werden kann. Sodann erscheint es aufgrund der Ausführungen von Dr. E.___ als gesichert, dass die Hauptproblematik der Beschwerdeführerin die Selbstüberschätzung und damit die zu hohe Leistungsbereitschaft und nicht etwa eine verweigernde Haltung ist. Weiter erscheint die mannigfaltige Mithilfe der Familie der Beschwerdeführerin als durchaus geeignet, Schlüsse auf ihre psychische Gesundheit ziehen zu können. Auch die in den Akten wiederholt dokumentierten Schlafstörungen können durchaus in diesem Zusammenhang gesehen werden und nicht als separate, vernachlässigbare Auffälligkeit. Einzig die verschiedenen sozialen Kontakte der Beschwerdeführer sprechen gegen die Diagnose einer Depression, doch gestaltet sich diese offensichtlich wellenhaft, weshalb dies allein nicht gegen die Richtigkeit der Feststellungen von Dr. E.___ spricht.
3.3 Im gleichen Sinne ging auch der langjährige Hausarzt der Beschwerdeführerin - unter Verweis auf die auch von Dr. E.___ geschilderten Beschwerden (Müdigkeit und Abgeschlagenheit schon am Morgen, fehlende Lebensfreude, Unwertgefühle und schlechten Schlaf) - von einer eingeschränkten Arbeitsfähigkeit aus.
3.4 Damit ist der Sachverhalt als in dem Sinne erstellt zu erachten, dass den bei der Beschwerdeführerin vorliegenden psychischen Beschwerden Krankheitswert zukommt im Sinne einer depressiven Störung und es ihr nicht möglich ist, diese von sich aus zu überwinden. Damit ist die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt, wobei von einer Arbeitsunfähigkeit von 60 % auszugehen ist.
Anzumerken bleibt, dass der Gutachter Dr. E.___ den Wert einer intensiven Psychotherapie im vorliegenden Fall explizit herausstrich und eine namhafte Steigerung der Arbeitsfähigkeit erwartete. Demgemäss erscheint es als angezeigt, dass die Beschwerdegegnerin eine entsprechende Schadenminderungspflicht thematisiert und den Sachverhalt im Rahmen einer baldigen Revision überprüft.
4.
4.1 Die Parteien gehen einhellig davon aus, dass die Beschwerdeführerin als voll-zeitlich Erwerbstätige zu qualifizieren ist. Dies ist nicht zu beanstanden, erhöhte doch die Beschwerdeführerin ihr Arbeitpensum nach dem Grösserwerden ihrer Kinder nicht, da sie ihren demenzkranken Vater pflegte. Nach dessen Tod steht einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit indes nichts mehr im Wege.
4.2 Da der Beschwerdeführerin die Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit noch im Umfang von 40 % möglich und sie nach der Aktenlage auch so beschäftigt ist, rechtfertigt sich zur Bemessung des Invaliditätsgrades die Vornahme eines Prozentvergleichs, womit ein Invaliditätsgrad von 60 % resultiert. Die Arbeitgeberin bestätigte am 18. Oktober 2006 (Urk. 8/17/1-3 Ziff. 16), dass der Lohn ohne Gesundheitsschaden Fr. 2'860.-- (für ein 58 %-Pensum) betragen würde und vereinbarte am 20. September 2007 (Urk. 8/41) im Rahmen der Pensumsanpassung auf 40 % einen Lohn von Fr. 1'935.--, welcher hiervon (aufgerechnet) um lediglich 2 % abweicht.
Indes resultiert selbst bei Annahme der von der Beschwerdeführer beantragten Grösse eines Valideneinkommen von Fr. 71'665.-- (Urk. 1 S. 12 oben), wovon jedoch nicht ausgegangen werden kann, kein relevant anderer Invaliditätsgrad.
4.3 Bei einem Invaliditätsgrad von 60 % steht der Beschwerdeführerin eine Drei-viertelsrente der Invalidenversicherung zu, weshalb die Beschwerde entsprechend gutzuheissen ist.
Der Beginn des Rentenanspruches ist auf 1. Februar 2007 zu terminieren, ausgehend von der erstmaligen Attestierung einer entsprechenden Arbeitsunfähigkeit ab 27. Februar 2006 durch Dr. B.___ (Urk. 8/14/4, Arbeitsfähigkeit von 16 bis 18 Stunden pro Woche = 40 %).
5. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 1'000.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 3'000.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 31. Oktober 2008 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. Februar 2007 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent-schädigung von Fr. 3'000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Kaspar Gehring
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Careal Holding AG
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).