Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Philipp
Urteil vom 28. Juni 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Rudolf Strehler
S-E-K Advokaten
Dorfstrasse 21, Postfach 51, 8356 Ettenhausen-Aadorf
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1980 und 1993 in die Schweiz eingereist, war seit Jahren als angelernter Parkettleger tätig (Urk. 15/13/1; 15/11). Unter Hinweis auf ein am 15. März 2006 erlittenes Cauda-Equina-Syndrom mit nachfolgender Notfalloperation (Urk. 15/17/5, Urk. 7), wofür die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) die gesetzlichen Leistungen gewährte, meldete er sich am 11. Mai 2006 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung, Wiedereinschulung, Arbeitsvermittlung und ev. Rente) an (Urk. 15/7). Die IV-Stelle liess einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 15/11) erstellen, erkundigte sich beim Arbeitgeber, der Y.___ GmbH, nach dem Arbeitsverhältnis (Urk. 15/13) und zog die Berichte von Dr. med. Z.___, FMH Innere Medizin, FMH Rheumatologie, vom 22. Mai 2006 (Urk. 15/12/1-4 mit weiteren Berichten, Urk. 15/12/5-21) und der Klinik A.___ vom 15. Juni 2006 (Bericht des Paraplegikerzentrums, Urk. 15/14; Bericht Orthopädie, Urk. 15/19) bzw. vom 5. Juli 2006 (Urk. 15/22) bei. Ferner nahm sie die Unterlagen der SUVA zu den Akten (Urk. 15/17/1-13; 15/31/1-20; 15/40/1-109, 15/41-42). Nachdem berufliche Massnahmen im Herbst 2006 gesundheitsbedingt vorerst weder plan- noch durchführbar waren (Urk. 15/37 in Verbindung mit Urk. 15/38/5) und die SUVA ihre Leistungen per 30. September 2007 eingestellt hatte (Urk. 3/5), entfielen berufliche Massnahmen im August 2008 aus invalidenversicherungsrechtlich fremden Gründen (Urk. 15/82/5, Urk. 15/81). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 15/48-52) und Stellungnahme durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) am 14. März 2008 (Urk. 15/83/3) wies die IV-Stelle das Leistungsgesuch des Versicherten mit Verfügung vom 4. November 2008 (Urk. 2) ab.
2.
2.1 Hiergegen liess X.___ am 5. Dezember 2008 durch Rechtsanwalt Dr. Rudolf Strehler Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm mindestens eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zuzusprechen. Eventualiter sei die Streitsache an die Beschwerdegegnerin zur ergänzenden Sachverhaltsermittlung zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer, es sei ihm eventuell die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihm Rechtsanwalt Dr. Strehler als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen (Urk. 1 S. 2).
2.2 Nachdem der Beschwerdeführer bzw. dessen Rechtsvertreter der gerichtlichen Aufforderung (Verfügung vom 9. Dezember 2008, Urk. 5) innert Frist nachgekommen war und die Beschwerde eigenhändig unterzeichnet hatte (Urk. 8), sowie nach Erstattung der ergänzenden Beschwerdebegründung am 22. Dezember 2008 (Urk. 9) und Auflage des Formulars zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit (Urk. 12-13) ersuchte die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom 2. Februar 2009 (Urk. 14 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 15/1-100) um Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 4. Februar 2009 (Urk. 16) wurde der Schriftenwechsel abgeschlossen.
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Strittig ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der Invalidenversicherung.
1.2 Die Beschwerdegegnerin hatte eine leidensangepasste Tätigkeit als vollumfänglich zumutbar erachtet. Damit sei der Beschwerdeführer in der Lage, unter Berücksichtigung eines Abzuges von 10 % ein Invalideneinkommen von Fr. 53147.-- zu erzielen, was im Vergleich zum Valideneinkommen von Fr. 76'154.-- zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 30 % führe (Urk. 2).
1.3 Demgegenüber liess der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbringen, die Ausübung einer vollschichtigen Tätigkeit sei auch in einer angepassten Beschäftigung nicht zumutbar. Spätestens nach eineinhalb Stunden müsse er eine Pause einschalten, weshalb ein Pensum von höchstens 80 % möglich sei. Dieser Umstand sowie die Tatsache, dass er nur noch leichte Arbeiten verrichten könne und Teilzeitpensen generell schlechter entlöhnt seien, rechtfertigten einen maximalen leidensbedingten Abzug von 25 % (Urk. 1 S. 6). Allein deshalb habe der Beschwerdeführer zumindest Anspruch auf eine Viertelsrente (Urk. 9 S. 6). Habe es die Beschwerdegegnerin schliesslich versäumt zu prüfen, wie sich die diagnostizierte psychische Erkrankung des Beschwerdeführers auf dessen Arbeitsfähigkeit auch in angepasster Tätigkeit auswirke, so sei davon auszugehen, dass der Sachverhalt ungenügend erstellt sei (Urk. 9 S. 5).
2.
2.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 4. November 2008 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1).
2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.3 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
2.4 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 Erw. 5.1; 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
3.
3.1 Gemäss Bericht der Klinik A.___, Orthopädie, vom 2. Mai 2006 (Urk. 15/17/7-8) erlitt der Beschwerdeführer ein Cauda equina-Syndrom, welches am 17. März 2006 notfallmässig operativ saniert werden musste (Laminektomie L5/S1, Entfernung des freien Sequesters, Ausräumen des Zwischenwirbelraumes L5/S1 von links). Die Ärzte berichteten, der postoperative Verlauf habe sich problemlos gestaltet und die Schmerzen seien gut kontrollierbar. Der Beschwerdeführer sei zur weiteren Neurorehabilitation ins Paraplegikerzentrum A.___ übergetreten.
3.2 Am 28. Juni 2006 (Urk. 15/20) berichteten die Dres. med. B.___, Oberärztin, und C.___, Assistenzarzt, beide Klinik A.___, der Beschwerdeführer leide noch an starken lumbosakralen Schmerzen sowie einer Fusssenkerparese links und beklage Sexualfunktions- und Mastdarmfunktionsstörungen. Objektiv bestünden eine Fusssenkerparese links und eine Hypästhesie sub L5 links, sub S2 beidseits. Es sei dem Beschwerdeführer aktuell bloss möglich, fünf Stunden auf den Beinen zu sein, davon höchstens zwei Stunden am Stück. Auch Sitzen sei nur während einer Stunde möglich; danach müsse sich der Beschwerdeführer für eine Stunde hinlegen. Aufgrund dieser in den letzten 12 Wochen nicht verbesserten neurologischen Defizite müsse die bei Austritt gestellte günstige Prognose revidiert werden. Eine Wiederaufnahme der Tätigkeit als Bodenleger sei unrealistisch. Nach Umschulung und Weiterführung der Physiotherapie sollte aber eine vollständige Arbeitsfähigkeit für eine leichte bis mittelschwere Arbeit erreichbar sein (Urk. 15/20/2).
3.3 PD Dr. med. D.___, Teamleiter Wirbelsäulenchirurgie, Klinik A.___, erachtete am 5. Juli 2006 (Urk. 15/22) eine operative Behandlung der leichten Restprotrusion nicht für angezeigt und erklärte, bezüglich der weiterhin bestehenden Hyposensibilität perianal, genital und im Dermatom S1 könne dem Beschwerdeführer nicht geholfen werden. Insgesamt seien daher eine weitere Durchführung der Physiotherapie, eine intensive (auch psychologische) Betreuung durch den Hausarzt sowie eine Umschulung angezeigt. Die Tätigkeit als Plattenleger sei auf gar keinen Fall mehr möglich. Nach Abschluss einer Umschulung werde der Beschwerdeführer jedoch in einer mittelschweren Tätigkeit wieder voll arbeiten können (Urk. 15/22/2).
3.4 Nachdem sich der Beschwerdeführer vom 5. Oktober bis zum 16. November 2006 zur stationären Behandlung in der Rehaklinik E.___ aufgehalten hatte (Bericht vom 15. Dezember 2006, Urk. 15/31), bezeichneten deren Ärzte im Austrittsbericht die berufliche Tätigkeit als Parkettleger in naher Zukunft als nicht zumutbar. Sollte die Symptomatik unverändert bleiben und keine interventionellen Massnahmen mehr nötig sein, so müsste der Beschwerdeführer auf eine leichte Tätigkeit umstellen (Urk. 15/31/3). Dabei sei - sofern aus wirbelsäulenchirurgischer Sicht nichts dagegen spreche - davon auszugehen, dass eine mindestens leichte Arbeit ganztags ohne länger dauernd vorgeneigte Tätigkeiten zumutbar sei (Urk. 15/31/2). Bevor es zur Stabilisierung des psychiatrischen Zustandes (depressives Zustandsbild von zumindest leicht bis mittelgradiger Ausprägung) komme, sei ihres Erachtens die Weiterführung der konservativen therapeutischen Massnahmen nicht sinnvoll (Urk. 15/31/3). Die Ärzte notierten, klinisch habe eine schmerzhaft eingeschränkte Beweglichkeit der unteren Wirbelsäule in allen Richtungen im Vordergrund gestanden. Eine neu durchgeführte kernspintomographische Untersuchung am 2. November 2006 habe im Segment L5/S1 eine linksbetonte Bandscheibenvorwölbung zur Darstellung gebracht, welche nach kaudal rechts und den Spinalkanal resp. den linken Recessus einenge und insbesondere linksseitig Kontakt zur Wurzel S1 aufweise (vgl. auch Urk. 15/31/20). Weil weitere Abklärungen in Bezug auf die Bandscheibenproblematik an der Klinik A.___ erfolgten, werde die Zumutbarkeit für eine angepasste Tätigkeit derzeit noch nicht festgelegt (Urk. 15/31/2).
3.5 Mit Bericht vom 8. März 2007 (Urk. 15/40/39-40) diagnostizierten die Ärzte der Psychiatrischen Klinik F.___ eine 1. Anpassungsstörung/längere depressive Reaktion (ICD-10: F43.21), 2. DD: mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F32.11). Trotz angepasster Medikation habe sich an der depressiven Grundstimmung des Beschwerdeführers erst wenig verändert. Es zeichne sich jedoch ab, dass sich unter Cymbalta die depressiven Symptome zu mildern beginnen würden.
3.6 Am 9. Mai 2007 (Urk. 15/40/21) notierte PD Dr. D.___, Klinik A.___, der Beschwerdeführer fühle sich nach wie vor durch die tieflumbalen, entlang S1 ausstrahlenden Schmerzen linksseitig stark gestört. Die Miktion sei uneingeschränkt, der Stuhlgang neige zu Kontinenzproblemen. Unverändert beschreibe der Beschwerdeführer eine erektile Dysfunktion. Zudem sei die Sensibilität im linken Bein im Bereich S1 und Glutealbereich herabgesetzt (Urk. 15/40/21). Der Arzt bezeichnete eine Verbesserung der durch die aktuell vorliegende Diskusdegeneration L5/S1 bewirkten Beschwerdesymptomatik als durch einen operativen Eingriff (Spondylodese) für möglich, hielt zudem fest, es sei an eine berufliche Umschulung zu denken, und schloss die Behandlung (vorerst) ab (Urk. 15/40/22).
3.7 PD Dr. D.___ erklärte am 9. Juli 2007 (Urk. 15/42/9) ergänzend, als Parkettleger sei der Beschwerdeführer nach wie vor zu 100 % arbeitsunfähig. Wie bereits erwähnt sei es möglich, dass mittels Spondylodese L5/S1 die subjektiven Schmerzen gelindert werden könnten. Der Arzt bezeichnete sich als mit der Beurteilung, leichte Tätigkeiten ohne vornübergeneigte Arbeiten seien dem Beschwerdeführer ganztags zumutbar, einverstanden.
3.8 Im Sinne einer Zweitmeinung führte PD Dr. med. G.___, Spezialarzt FMH für Orthopädische Chirurgie, insbesondere Wirbelsäulen-Chirurgie, am 16. Juli 2007 (Urk. 15/42/7-8) aus, es sei eine markante discoprive Sinterung L5/S1 bei sonst ordentlich erhaltenem Zustandsbild bei Status nach Massenluxatentfernung im März 2006 erkennbar. Neurologisch sei der Befund derzeit reizlos bei sensiblen Restausfällen S1/2 auf der linken Seite. Der Empfehlung von PD Dr. D.___, eine aufrichtende Spondylodese durchzuführen, könne grundsätzlich gefolgt werden.
3.9 Dr. med. H.___, Oberärztin, und lic. phil. I.___, Psychologe, beide Psychiatrische Klinik F.___, berichteten - unter Nennung der bereits bekannten Diagnosen (Erw. 3.5) - am 11. September 2007 (Urk. 15/50), der Beschwerdeführer habe sich unter der bestehenden Medikation stabilisieren können, sei aber längerfristig auf Medikamente angewiesen. Der Entscheidungsdruck in Bezug auf eine mögliche zweite Rückenoperation belaste ihn sehr. Seine Lebensqualität sei weiterhin durch die Unfallfolgen (Inkontinenz, Potenzprobleme, Rücken- und Kopfschmerzen) beeinträchtigt, wenngleich die depressive Symptomatik sich unter der starken Medikation gemildert habe. Infolge des Unfalles habe der Beschwerdeführer sämtliche Zukunftsperspektiven verloren. Das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit in angestammter Tätigkeit betrage 100 % (Urk. 15/50/2).
3.10 SUVA-Kreisarzt Dr. med. J.___, Facharzt FMH für Chirurgie, Sportmedizin-Phlebologie, erklärte am 3. Januar 2008 (Urk. 15/69/1-3), die Aktenlage umfasse unterschiedliche Befunderhebungen im Hinblick auf die tatsächlichen neurologischen Defizite, weshalb er - um Klarheit zu gewinnen - eine neurologische Untersuchung empfehle. Danach könne zum Integritätsschaden Stellung genommen werden.
3.11 Dr. med. K.___, FMH Neurologie, dem der Beschwerdeführer von der SUVA zugewiesen worden war, diagnostizierte am 24. Januar 2008 (Urk. 15/69/4-6) 1. ein Cauda equina-Syndrom mit Status nach Laminektomie und Entfernung des freien Sequesters, residuell leichter Stuhl- und Urininkontinenz sowie genitaler Dysfunktion und Sensibilitätsstörungen in den Wurzeln S2-5 sowie leichtem radikulären Reiz- und sensibel betontem Ausfallsyndrom entsprechend der Wurzel S1 links und 2. eine depressive Stimmungslage. Er notierte, auf Niveau LWK5/SWK1 bestehe eine kleine Rezidiv-Extrusion recessal links mit möglichem Kontakt zur Wurzel S1 auf dieser Seite. Im Übrigen seien regelrechte postoperative Veränderungen bei bekannter Laminektomie und Bandscheibenausräumung auf diesem Niveau zur Darstellung gekommen. Weder eine Spinalkanalstenose noch weitere Diskuspathologien seien visualisiert worden. Zusammenfassend hielt Dr. K.___ dafür, die nach operativer Sanierung persistierenden Beschwerden behinderten den Beschwerdeführer im Alltag noch erheblich, weshalb der Integritätsschaden auf 20 % zu veranschlagen sei. In prognostischer Hinsicht sei davon auszugehen, dass vor allem die belastungsabhängigen Rückenschmerzen unter regelmässiger Physiotherapie noch besserten. Weniger gut sei indes die Prognose für die Inkontinenz und sexuelle Dysfunktion; diese Symptome bildeten sich leider oft nur unvollständig zurück (Urk. 15/69/5).
4.
4.1 Es ist offensichtlich und unbestritten, dass der Beschwerdeführer in seiner bisherigen Tätigkeit als Parkettleger nicht mehr arbeitsfähig ist. Demgegenüber ist nicht ausgewiesen, dass er eine angepasste Tätigkeit bloss noch mit einem Pensum von 80 % (Erw. 1.2) verrichten könnte. Nachdem die Ärzte der Klinik A.___ bereits im Juni 2006 eine vollständige Arbeitsfähigkeit für eine leichte bis mittelschwere Arbeit als erreichbar bezeichnet hatten (Erw. 3.2), PD Dr. D.___ am 5. Juli 2006 eine weitere operative Behandlung als nicht angezeigt erachtete und ebenfalls (nach Umschulung) eine volle Arbeitsfähigkeit in einer mittelschweren Tätigkeit als erreichbar einschätzte (Erw. 3.3), die Ärzte der Rehaklinik E.___ im Herbst 2006 eine mindestens leichte Tätigkeit für vollumfänglich zumutbar bezeichneten, sofern aus wirbelsäulenchirurgischer Sicht nichts dagegen spreche (Erw. 3.4), bestätigte Prof. Dr. D.___ am 9. Mai 2007 schliesslich ausdrücklich, eine leichte Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer ganztags zumutbar (Erw. 3.7). Hatte endlich der Neurologe PD Dr. G.___ den neurologischen Zustand als reizlos umschrieben (Erw. 3.8), so ist der Schluss der Beschwerdegegnerin, eine leidensangepasste Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer vollumfänglich möglich (Erw. 1.2), zumindest aus somatischer Sicht nicht zu beanstanden.
Daran vermag auch der Hinweis von Dr. K.___, der Beschwerdeführer sei durch seine Beschwerden im Alltag noch erheblich eingeschränkt (Erw. 3.11), nichts zu ändern, stand doch die Frage des Integritätsschadens zur Beantwortung und ist, wie bereits erwähnt, die vollständige Arbeitsunfähigkeit in bisheriger Tätigkeit anerkannt. Dass ein möglicher Kontakt zur Wurzel S1 bestehe, wie Dr. K.___ ausführte (Erw. 3.11), war bereits von den Ärzten der Rehaklinik E.___ berichtet worden (Erw. 3.4). Dennoch hatten sie eine leichte Tätigkeit vollumfänglich als zumutbar bezeichnet. Hatte endlich Dr. K.___ weder eine Spinalkanalstenose noch weitere Diskuspathologien erhoben, so ergibt sich keinerlei Anlass, von der Zumutbarkeitsbeurteilung der Reha-Ärzte und von PD Dr. D.___ abzuweichen.
4.2 Was schliesslich die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers in psychischer Hinsicht betrifft, ist vorab darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Diagnose einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10: F43.21) um einen leichten depressiven Zustand als Reaktion auf eine länger anhaltende Belastungssituation, der aber nicht länger als zwei Jahre dauert, handelt (vgl. H. Dilling/Mombour/M.H. Schmidt, Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V (F), 6. Aufl., Bern 2008, S. 186). Dieses Leiden ist damit vorübergehender Natur und in der Regel nicht invalidisierend. Ebenso verhält es sich mit der Diagnose einer depressiven Episode mit somatischen Symptomen (ICD-10: F32.11), indem solche Episoden im Mittel etwa sechs Monate, selten länger als ein Jahr, dauern und damit ebenfalls vorübergehender Natur sind (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 26. Januar 2007 i.S. A., I 510/06, Erw. 6.3). Schliesslich machten die Ärzte der Psychiatrischen Klinik F.___ am 11. September 2007 eine Verbesserung der depressiven Symptomatik aktenkundig (Erw. 3.9). Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers aus psychischer Sicht ist damit invalidenversicherungsrechtlich nicht ausgewiesen.
4.3 Zusammenfassend ergibt sich mithin, dass dem Beschwerdeführer eine leichte Tätigkeit ohne vornübergeneigtes Arbeiten seit Ende 2006 zu 100 % zumutbar ist.
5.
5.1 Es bleibt abzuklären, wie sich die auf eine behinderungsangepasste Tätigkeit beschränkte Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in erwerblicher Hinsicht auswirkt.
5.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte (BGE 131 V 51 Erw. 5.1.2). Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da erfahrungsgemäss die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre (BGE 134 V 322 Erw. 4.1; Urteil des Bundesgerichts in Sachen H. vom 15. Juni 2009, 8C_1028/2008, Erw. 5.1). Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass. Gemäss Angaben des Arbeitgebers hätte der Beschwerdeführer ohne Gesundheitsschaden im Jahre 2006 ein Jahressalär von Fr. 75'400.-- erzielt (13 x Fr. 5'800.--, Urk. 15/13/2). Dieses ist praxisgemäss an die Entwicklung der Nominallöhne für männliche Arbeitskräfte von 2014 im Jahr 2006 auf 2047 im Jahr 2007 (vgl. die auf der Website des Bundesamts für Statistik [www.bfs. admin.ch] unter der Rubrik Themen - 03 - Arbeit und Erwerb und der Unterrubrik Löhne, Erwerbseinkommen publizierten Lohnentwicklungsdaten) anzupassen, was zu einem ein Valideneinkommen von Fr. 76'635.-- für das Jahr 2007 führt.
5.3 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 2008 von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 10-2009 S. 90 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
Weil der Beschwerdeführer nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, ist für die Ermittlung des Invalideneinkommens auf die obenerwähnte LSE abzustellen. Gemäss TA1 der LSE 2006 (S. 25) erzielten mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten beschäftigte Männer einen Median von Fr. 4732.-- im Monat, welcher praxisgemäss auf eine betriebsübliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden pro Woche im Jahre 2007 anzupassen ist und Fr. 4'933.-- ergibt (Die Volkswirtschaft 1/2010 Tabelle B9.2, S. 90). Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung (vgl. oben Erw. 5.2) ergibt sich ein Invalideneinkommen von Fr. 5'014.-- beziehungsweise ein solches von Fr. 60168.-- pro Jahr.
5.4 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 Erw. 5.2).
Zu Recht hat die Beschwerdegegnerin den ausländerrechtlichen Status des Beschwerdeführers als nicht lohnmindernd bezeichnet und darauf hingewiesen, dass dem Ausbildungsstand mittels Berücksichtigung des tiefsten Ausbildungsniveaus Rechnung getragen wurde. Ebenso erübrigt sich ein Abzug für eine Teilzeitarbeit. Selbst wenn der Dauer der Betriebszugehörigkeit mit einem zusätzlichen Abzug von 10 % Rechnung getragen - der Beschwerdeführer war seit 1998 für die Y.___ bzw. dessen Rechtsnachfolgerin tätig (Urk. 15/11) - und damit ein leidensbedingter Abzug von insgesamt 20 % berücksichtigt würde, führte dies nicht zu einem rentenbegründenden Invaliditätsgrad:
In einer behinderungsangepassten Tätigkeit wäre es dem Beschwerdeführer demnach möglich, ein Invalideneinkommen von Fr. 48'134.-- (Fr. 60'168.-- x 0.8 [leidensbedingter Abzug von 20 %]) zu erzielen, was im Vergleich zum Valideneinkommen von Fr. 76635.-- zu einer Erwerbseinbusse von Fr. 28'501.-- und damit zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 37 % führt und keinen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung begründet.
6. Diese Erwägungen führen zur vollständigen Abweisung der Beschwerde.
7.
7.1 Neben den Anträgen in der Sache beantragte der Beschwerdeführer in prozessualer Hinsicht, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihm Rechtsanwalt Dr. Strehler als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen (Urk. 1 S. 2). Nachdem dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 5. Januar 2009 (Urk. 10) unter der Androhung, dass bei ungenügender Substantiierung oder fehlenden oder ungenügenden Belegen zur finanziellen Situation davon ausgegangen werde, dass keine prozessuale Bedürftigkeit bestehe, aufgefordert worden war, die prozessuale Bedürftigkeit zu belegen, reichte er am 15. Januar 2009 das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit (Urk. 12) zusammen mit dem Schreiben der Sozialabteilung der Gemeinde L.___ vom 15. Januar 2009, welche ausführte, dass der Beschwerdeführer seit Februar 2009 nicht mehr sozialhilferechtlich unterstützt werde (Urk. 13), zu den Akten.
7.2 Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 47, 100 V 62, 98 V 117).
Mittellosigkeit im Sinne des prozessualen Armenrechts setzt voraus, dass die Gesuch stellende Person sämtliche eigenen Hilfsmittel zur Finanzierung des Prozesses erschöpft hat. Zu berücksichtigen ist unter anderem auch die Möglichkeit, vom Ehegatten auf Grund der ehelichen Unterhaltspflicht (Art. 163 ZGB) einen angemessenen Prozesskostenvorschuss zu erhalten. In zweiter Linie ist zu prüfen, ob die um das Armenrecht nachsuchende Partei über eigenes Vermögen verfügt. Erst in dritter Linie ist die Gesuch stellende Person sodann auf die allgemeine eheliche Beistandspflicht zu verweisen. Die Pflicht des Staates zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung geht der Unterhaltspflicht aus Familienrecht nach; entsprechend ist bei der Beurteilung der Bedürftigkeit das Einkommen beider Ehegatten zu berücksichtigen (BGE 115 Ia 193 Erw. 3a S. 195; 108 Ia 9 Erw. 3 S. 10). Erst wenn alle diese Mittel zur Finanzierung des Prozesses nicht ausreichen, ist die Mittellosigkeit im Sinne des prozessualen Armenrechts gegeben (ZR 90 Nr. 82 S. 260).
7.3 Im aufgelegten Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit gab der Beschwerdeführer an, ein Auto im Wert von Fr. 5'000.-- zu besitzen und Schulden in Höhe von Fr. 20'000.-- zu haben. In Bezug auf die Einkommensverhältnisse gab er einzig bekannt, dass seine Ehefrau monatliche Einkünfte von Fr. 1'800.-- sowie von Fr. 500.-- aus einem Nebenjob erziele (Urk. 12 S. 3). Angaben betreffend an ihn ausbezahlte Renten (vgl. Urk. 13, wo von einer Rente der SUVA die Rede ist) fehlen ebenso wie irgendwelche Belege zur finanziellen Situation des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau. Insbesondere ist kein einziger Bankauszug aktenkundig. Mithin erweisen sich seine Angaben als ungenügend substantiiert, weshalb sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege androhungsgemäss abzuweisen ist.
8. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch des Beschwerdeführers vom 5. Dezember 2008 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen,
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Rudolf Strehler
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).