IV.2008.01271
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretärin von Streng
Urteil vom 31. Januar 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Volker Pribnow
DFP & Z, Advokatur
Stadtturmstrasse 10, Postfach 1644, 5401 Baden
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Unter Hinweis darauf,
dass der 1954 geborene X.___ seit 12. Dezember 1997 bei der Firma M.___ GmbH als Geschäftsführer tätig ist (wobei er faktisch Alleineigentümer der Firma ist, vgl. Urk. 1 S. 5, Urk. 5 S. 1, Urk. 9 S. 3, Urk. 18),
dass er am 15. April 2002 bei einem Sturz im Rahmen einer vasovagalen Synkope eine Commotio cerebri erlitt und seither gemäss ärztlichen Angaben zu 50 % arbeitsunfähig ist (Urk. 6/15/6, Urk. 6/15/8),
dass er sich deshalb am 8. September 2004 bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug anmeldete (Urk. 6/2),
dass die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, dem Versicherten mit Verfügung vom 11. August 2005 eine halbe Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 50 % ab 1. Oktober 2003 zusprach (Urk. 6/30),
dass sie dabei gestützt auf den Bericht von Dr. A.___, Facharzt für Neurologie, vom 3. Februar 2005 annahm, der Versicherte sei wegen mnestischen Minderfunktionen als Folge der Commotio cerebri sowohl in der angestammten Tätigkeit als auch in jeder anderen angepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsunfähig (seit 15. April 2002, Urk. 6/15/1-6, Urk. 6/22-23, Urk. 6/30),
dass sie im Weiteren, was die Berechnung des Invaliditätsgrades angeht, gestützt auf den Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug vom 9. November 2004, Urk. 6/10) davon ausging, ohne Behinderung könnte er ein Einkommen von Fr. 60'000.-- erzielen (Valideneinkommen), mit Behinderung ein solches von Fr. 30'000.-- (Invalideneinkommen), woraus eine Erwerbseinbusse von Fr. 30'000.-- und ein Invaliditätsgrad von 50 % resultierte (Urk. 6/22, Urk. 6/30, vgl. Urk. 2),
dass die IV-Stelle im Juli 2008 ein Revisionsverfahren eröffnete, worauf der Versicherte im Revisions-Fragebogen vom 23. Juli 2008 unter Beilage der Lohnausweise mitteilte, die Firma M.___ GmbH habe ihm in den Jahren 2005 und 2006 einen Lohn von je Fr. 30'000.-- ausgerichtet und im Jahr 2007 einen Lohn von Fr. 46'000.-- (Urk. 6/43/1-2, vgl. Urk. 6/43/16, Urk. 6/43/26, Urk. 6/43/33),
dass Dr. A.___ im Bericht vom 22. August 2008 angab, seit seinem Bericht vom 9. Februar 2005 habe sich der Gesundheitszustand und die Arbeitsunfähigkeit nicht geändert (Urk. 6/47),
dass die IV-Stelle gestützt auf diese Abklärungen mit Verfügung vom 3. November 2008 die halbe Rente mit Wirkung ab 31. Dezember 2008 revisionsweise aufhob,
dass die IV-Stelle in der Verfügung vom 3. November 2008 dabei ausführte, im Vergleich zur ursprünglichen Verfügung vom 11. August 2005 sei zwar keine Veränderung des Gesundheitszustandes, jedoch eine wesentliche Veränderung des Invalideneinkommens festzustellen, indem der Versicherte im Jahr 2007 neu ein Einkommen von Fr. 46'000.-- (gegenüber bisher Fr. 30'000.--) erzielt habe,
dass - so die IV-Stelle weiter - angesichts dessen, dass in der Verfügung vom 11. August 2005 noch von einem Invalideneinkommen von Fr. 30'000.-- ausgegangen worden sei und sich dieses nun seit dem Jahr 2007 auf Fr. 46'000.-- belaufe, der Invaliditätsgrad für das Jahr 2007 neu zu berechnen sei, wobei dem alten bzw. unverändert gebliebenen Valideneinkommen von Fr. 60'000.-- bzw. Fr. 62'000.-- (nach Anpassung an die Teuerung) das neue Invalideneinkommen von Fr. 46'000.-- bzw. Fr. 40'000.-- (nach Massgabe von Art. 31 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) gegenüberzustellen sei, was zu einer Erwerbeinbusse von Fr. 22'000.-- und damit zu einem Invaliditätsgrad von 35 % führe,
dass - so schloss die IV-Stelle in der Verfügung vom 3. November 2008 - bei einem Invaliditätsgrad von 35 % kein Rentenanspruch mehr bestehe, weshalb die halbe Rente für die Zukunft bzw. ab 31. Dezember 2008 aufzuheben sei (Urk. 2),
dass der Versicherte dagegen am 8. Dezember 2008 Beschwerde erhob mit dem Antrag, in Aufhebung der Verfügung vom 3. November 2008 sei festzustellen, dass der Invaliditätsgrad weiterhin 50 % betrage, und dabei im Wesentlichen geltend machte, eine dauerhafte Veränderung des Invalideneinkommens sei nicht ausgewiesen, womit auch kein Revisionsgrund gegeben sei (Urk. 1),
dass die IV-Stelle in der Beschwerdeantwort vom 26. Januar 2009 auf Abweisung der Beschwerde schloss (Urk. 5),
dass der Beschwerdeführer mit der Replik vom 16. Februar 2009 die bei der SVA, Ausgleichskasse, eingereichte Jahresabrechnung 2008 der M.___ GmbH vom 9. Januar 2009 vorlegte, gemäss welcher der Beschwerdeführer im Jahr 2008 einen Lohn von Fr. 30'000.-- bezog (Urk. 9, Urk. 10/1),
dass die IV-Stelle in der Duplik vom 4. März 2009 auf eine Stellungnahme dazu verzichtete (Urk. 14),
dass das Gericht in der Folge die bei der SVA, Ausgleichskasse, eingereichte Jahresabrechnung 2009 der M.__ GmbH vom 30. Dezember 2009 einholte, gemäss welcher der Beschwerdeführer im Jahr 2009 einen Lohn von Fr. 30'000.-- bezog (Urk. 17),
in Erwägung,
dass die IV-Stelle die massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen korrekt wiedergegeben hat und daraus verwiesen wird (Urk. 2),
dass zu ergänzen ist, dass gemäss Art. 17 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die Rente für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben ist, wenn sich der Grad der Invalidität einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers in einer für den Anspruch relevanten Weise ändert,
dass jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen, Anlass zur Rentenrevision gibt (BGE 125 V 369, 113 V 275 Erw. 1a),
dass zeitlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades die letzte rechtskräftige Verfügung ist, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs beruht (BGE 133 V 108),
dass vorliegend unbestritten ist, dass sich der Gesundheitszustand seit der rechtskräftigen Rentenverfügung vom 11. August 2005 nicht verändert hat,
dass einzig streitig und zu prüfen ist, ob seit der rechtskräftigen Verfügung vom 11. August 2005, in welcher ein Invalideneinkommen von Fr. 30'000.-- angenommen worden war, bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 3. November 2008 eine rentenrelevante Veränderung des Invalideneinkommens eingetreten ist (Urk. 2, Urk. 6/30),
dass nach den Akten feststeht, dass der Beschwerdeführer - nach Eintritt des Gesundheitsschadens im Jahr 2002 - in den Jahren 2003 bis 2006 einen Lohn von jeweils Fr. 30'000.-- bezog, im Jahr 2007 einen Lohn von 46'000.--, und in den Jahren 2008 und 2009 wiederum einen Lohn von jeweils Fr. 30'000.--,
dass sich das Invalideneinkommen damit nur vorübergehend, im Jahr 2007, erhöhte und sich seit dem Jahr 2008 bereits wieder auf dem Ursprungsniveau von Fr. 30'000.-- befindet, womit sich auch der Invaliditätsgrad nur vorübergehend, im Jahr 2007, verringerte und seit dem Jahr 2008 bereits wieder die ursprüngliche Höhe von 50 % erreicht hat,
dass bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 3. November 2008 - bei einem Invalideneinkommen Fr. 30'000.-- und damit einhergehend einem Invaliditätsgrad von 50 % - ein Anspruch auf eine halbe Rente nach wie vor gegeben war, wie bei der ursprünglichen Verfügung vom 11. August 2005,
dass seit Erlass der ursprünglichen Verfügung vom 11. August 2005 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 3. November 2008 damit keine rentenrelevante Veränderung des Invalideneinkommens eingetreten ist, so dass für eine Rentenrevision kein Raum besteht,
dass daran auch die im Jahr 2007 vorübergehend eingetretene Erhöhung des Invalideneinkommens (von Fr. 30'000.-- auf Fr. 46'000.--) und entsprechende Verminderung des Invaliditätsgrades (von 50 % auf 35 %) nichts ändert, da eine rückwirkende Rentenaufhebung nicht zur Diskussion steht, und es angesichts der Ex-nunc-Wirkung der Revisionsverfügung vom 3. November 2008 nicht auf die Verhältnisse im Jahr 2007, sondern allein auf die Verhältnisse zur Zeit der Revisionsverfügung ankommt,
dass in Gutheissung der Beschwerde die angefochtene Verfügung vom 3. November 2008 deshalb aufzuheben ist,
dass die Gerichtskosten (Art. 69 Abs. 1bis IVG) von Fr. 500.-- der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind,
dass der obsiegende Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat, welche vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzen ist (Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht),
dass dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung dieser Kriterien eine Prozessentschädigung von Fr. 2'400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen ist,
erkennt das Gericht:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 3. November 2008 aufgehoben.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Volker Pribnow unter Beilage einer Kopie von Urk. 17 und 18
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 17 und Urk. 18
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).