Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2008.01272[9C_330/2009]
IV.2008.01272

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Sozialversicherungsrichter Hurst

Gerichtssekretär Wilhelm


Urteil vom 2. März 2009
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Nicole Vögeli Galli
Engel & Küng Rechtsanwälte
Schaffhauserstrasse 135,

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     A.___, geboren 1953, ohne Berufsbildung (vgl. Urk. 7/1 S. 2 Ziff. 6.2) und Mutter zweier erwachsener Kinder (geboren 1971 und 1976; Urk. 7/2 S. 3), arbeitete seit 1983 in einem Teilzeitpensum als Mitarbeiterin in der Zeitungsabteilung bei der B.___ AG in C.___ (Urk. 7/8 Ziff. 1, Ziff. 6 und Ziff. 8-9). Am 27. Januar 2004 meldete sich die Versicherte zum Bezug von Leistungen bei der Invalidenversicherung an (vgl. Urk. 7/1 Ziff. 7.8). Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis per 31. Januar 2005 (vgl. Urk. 7/21 S. 6 Ziff. 2.1). Nach ärztlichen (Urk. 7/9-12, Urk. 7/20-21) und beruflich-erwerblichen (Urk. 7/7-8) Abklärungen und Durchführung einer Haushaltabklärung (Urk. 7/13) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 31. Mai 2005 den Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 7/23). Im Einspracheentscheid vom 20. September 2005 hielt die IV-Stelle an diesem Entscheid fest (Urk. 7/38). Die gegen den Einspracheentscheid vom 20. September 2005 (Urk. 7/38) erhobene Beschwerde (Urk. 7/40) hiess das hiesige Gericht in dem Sinne gut, dass es den angefochtenen Entscheid aufhob und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die IV-Stelle zurückwies (Urk. 7/45).
1.2     In der Folge tätigte die IV-Stelle zusätzliche beruflich-erwerbliche Abklärungen (Urk. 7/48-50), führte eine ergänzende Haushaltabklärung bei der Versicherten durch (Urk. 7/54) und holte zwei neue Arztberichte ein (Urk. 7/56-57). Am 30. Januar 2008 erliess die IV-Stelle den Vorbescheid, mit welchem sie die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht stellte (Urk. 7/61). Dagegen erhob die Versicherte am 21. Februar 2008 Einwände (Urk. 7/65). Hernach ergänzte die IV-Stelle ihre Abklärungen durch eine rheumatologische und psychiatrische Begutachtung (Urk. 7/71). Mit Verfügung vom 25. November 2008 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehen ab (Urk. 7/73 = Urk. 2).

2.       Gegen die Verfügung vom 25. November 2008 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 8. Dezember 2008 Beschwerde mit dem Antrag auf Zusprechung einer Dreiviertelsrente per 1. Januar 2003 (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 29. Januar 2009 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Am 4. Februar 2009 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 8).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Die für die Zusprechung einer Invalidenrente an eine teilerwerbstätige Person zu beachtenden gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze hat die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung zutreffend dargelegt (Urk. 2 S. 1). Darauf ist zu verweisen.

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin führte zu ihrem Entscheid aus, die Abklärungen hätten ergeben, ohne den Gesundheitsschaden wäre die Beschwerdeführerin zur Hälfte erwerbstätig und zur Hälfte im Haushalt tätig. Die bestehende gesundheitliche Beeinträchtigung schränke die Tätigkeit im Haushalt im Umfang von 22.65 % ein. Im Berufsbereich zumutbar seien Sortier- oder Überwachungstätigkeiten sowie leichte respektive einfache Fertigungsarbeiten. Lohnreduzierend wirke sich aus, dass die Beschwerdeführerin keine Überkopfarbeiten und generell keine Tätigkeiten mehr ausüben könne, die den Schultergürtel und die rechte Hand belasteten. Wegen der Depression sei mit gelegentlichen Ausfällen zu rechnen.
         Eine Verschlechterung der Situation in den letzten Jahren sei nicht feststellbar gewesen. Die jüngsten Abklärungen hätten keine entsprechenden Anhaltspunkte ergeben Die Differenz zwischen dem Validen- und dem Invalideneinkommen betrage 47%. Die Einschränkung im Haushalt- und im Erwerbsbereich, gewichtet nach dem jeweiligen Bereich belaufe sich zusammengenommen auf 35 %. Daher sei der Anspruch auf eine Rente nicht ausgewiesen (Urk. 2 S. 1 f., Urk. 6 S. 1 f.).
2.2     Die Beschwerdeführerin macht geltend, bereits die Begutachtung im Jahr 2005 habe ergeben, dass sie im Erwerbsbereich im Umfang von 50 % eingeschränkt sei. Das neue Gutachten habe dies bestätigt. Weshalb die Beschwerdegegnerin von einer Einschränkung von nur 47 % ausgehe, sei nicht nachvollziehbar, zumal Dr. med. D.___, FMH Innere & Rheumatologie, bereits 2004 darauf hingewiesen habe, dass sich der gesundheitliche Zustand verschlechtere. Im Dezember 2007 habe Dr. D.___ die Zustandsverschlechterung bestätigt (vgl. Urk. 7/56). Seine Beurteilung werde von Dr. med. E.___, FMH Kinder und Jugendliche, Psychiatrie und Psychotherapie, im Bericht vom 9. Januar 2008 bestätigt (vgl. Urk. 7/57). Die Beschwerdegegnerin habe es unterlassen, diese Berichte zu würdigen und auch die rheumatologischen und psychiatrischen Gutachter, Dr. med. F.___, Facharzt für Rheumatologie, Facharzt für Innere Medizin FMH, Manuelle Medizin SAMM, und Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, hätten sich im Gutachten vom 27. Oktober 2008 mit den Berichten nicht auseinandergesetzt.
         Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Fibromyalgie und die Gonarthrose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien. Zudem sei es notorisch, dass bereits bei einer mittelgradigen depressiven Episode keine Arbeitsfähigkeit mehr gegeben sei. Bei der Beschwerdeführerin liege eine chronifizierte Depression vor. Sozialpraktisch bestehe keine verwertbare Arbeitsfähigkeit mehr. Die Beschwerdeführerin wisse nie im voraus, ob sie an einem bestimmten Tag arbeiten könne. Widersprüchlich sei, dass im Haushaltsbereich davon ausgegangen werde, dass die Beschwerdeführerin der Beeinträchtigung entgegenwirke, indem sie die Arbeit auf die gesamte zur Verfügung stehende Arbeitszeit verteile, andererseits werde ihr auch weiterhin eine erwerbliche Tätigkeit zugemutet.
         Aufgrund der somatischen und psychischen Beeinträchtigung sei eine erwerbliche Tätigkeit nicht mehr zumutbar. Demzufolge erhöhe sich der nach beiden Tätigkeitsbereichen gewichtete Invaliditätsgrad auf 61.3 %, weshalb der Anspruch auf eine Rente gegeben sei (Urk. 1 S. 4 ff. Ziff. 6 ff.).

3.
3.1     Nach Würdigung sämtlicher medizinischer Unterlagen, insbesondere gestützt auf das als beweisbildend qualifizierte Gutachten H.__ vom 25. April 2005 (vgl. Urk. 7/21), gelangte das hiesige Gericht im Urteil vom 30. November 2006 zum Schluss die angestammte Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar. Eine Tätigkeit unter Vermeidung von Überkopfarbeiten und ohne Kraftanstrengungen aus dem Schultergürtel, ohne stereotype Rotationsbewegungen und Belastungen der rechten Hand, sei jedoch im Umfang von 50 % möglich (Urk. 7/45 Erw. 4).
3.2     Im neu eingeholten rheumatologischen und psychiatrischen Gutachten vom 27. Oktober 2008 kamen die Gutachter Dres. F.___ und G.___ zum Schluss, für adaptierte Tätigkeiten bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Zu vermeiden seien Tätigkeiten, die den Einsatz des rechten Arms über Schulterhöhe erforderten oder bei denen mit der rechten Hand Gewichte über 7.5 kg gehoben, gestossen oder gezogen werden müssten. Diese aktuelle Beurteilung sei trotz der etwas anderen Formulierung deckungsgleich mit derjenigen im H.___-Gutachten. Aus rheumatologischer Sicht sei das Belastbarkeitsprofil unverändert geblieben. Aus psychiatrischer Sicht bestehe in einer Verweisungstätigkeit ebenfalls eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Zu beachten sei, dass die erwähnten Einschränkungen nicht additiv seien (Urk. 7/71 S. 39 f. Ziff. 6.3).
3.3     Das Gutachten von Dr. F.___ und Dr. G.___ holte die Beschwerdegegnerin ein, obschon gemäss den rechtskräftigen und somit verbindlichen Feststellungen im Rückweisungsentscheid vom 30. November 2006 kein Anlass für zusätzliche Abklärungen bestand. Immerhin ergaben die zusätzlichen medizinischen Abklärungen, dass sich der gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführerin seit der Begutachtung durch das H.___ im Jahr 2005 nicht verschlechtert hat.
3.4     Soweit die Beschwerdeführerin auf vom H.___-Gutachten abweichende Arztberichte Bezug nimmt, auf die im rechtskräftigen Rückweisungsentscheid vom 30. November 2006 bereits Bezug genommen worden ist (Urk. 7/45 Erw. 4.2), ist vorliegend nicht darauf einzugehen.
         Im neuen Bericht vom 12. Dezember 2007 (Urk. 10/56/1-5) führte Dr. D.___ nicht nachvollziehbar und begründet aus, weshalb selbst in einer leidensangepassten Tätigkeit keine verwertbare Arbeitsfähigkeit mehr bestehen soll. Objektive Befunde, die seine Beurteilung stützten, führte er in seinem Bericht nicht auf.
         Der Bericht von Dr. E.___ vom 8. Januar 2008 (Urk. 7/57/7-9) weicht bezüglich Diagnose nicht substantiell von der psychiatrischen Diagnose im H.___-Gutachten (vgl. Urk. 7/21 S. 21) respektive im jüngsten Gutachten der Dres. F.___ und G.___ (vgl. Urk. 7/71 S. 31 f. Ziff. 4.4) ab. Auch nach ihrer Beurteilung steht die depressive Problematik im Vordergrund. Allerdings geht sie von der nicht zutreffenden Annahme aus, aus somatischer Sicht sei keine verwertbare Arbeitsfähigkeit mehr vorhanden (Urk. 7/57/8). Dies mag der Auffassung der Beschwerdeführerin selber entsprechen, deckt sich aber nicht mit der begründeten medizinisch-theoretischen Beurteilung im H.___- und im jüngsten Gutachten von Dr. F.___ und Dr. G.___.
         Dr. E.___ gelangte ebenfalls zum Schluss, der Beschwerdeführerin seien keine Tätigkeit mehr zumutbar, begründete dies jedoch nicht weiter. Sie führte lediglich aus, aufgrund einer ganzheitlichen, die somatische und die psychische Seite berücksichtigenden Perspektive betrachte sie die Beschwerdeführerin als gänzlich arbeitsunfähig (Urk. 7/57/8). Dies vermag den an ein ärztliches Gutachten respektive einen ärztlichen Bericht zu stellenden Beweisanforderungen nicht zu genügen.
         Eine Verschlechterung der gesundheitlichem Situation lässt sich nach dem Gesagten entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht in rechtsgenüglicher Weise aus den Berichten von Dr. D.___ und Dr. E.___ ableiten.
3.5     Die Rüge der Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin habe die beiden Berichte beim Erlass des Vorbescheides nicht berücksichtigt, trifft insofern zu, dass die Berichte im Vorbescheid vom 30. Januar 2008 keine ausdrückliche Erwähnung fanden (vgl. Urk. 7/61). Da im vorliegenden Verfahren sämtliche Rügen zu diesen beiden Beweismitteln erneut vorgebracht werden konnten und diese geprüft wurden, kann eine allfällige Gehörsverletzung im Vorbescheidverfahren als geheilt gelten.

4.       Die im Urteil vom 30. November 2006 als nötig erachtete Evaluation der Anteile von häuslicher und erwerblicher Tätigkeit (vgl. Urk. 7/45 Erw. 5.2) sowie die erneute Feststellung der Behinderung im Haushalt unter Einbezug der diagnostizierten psychischen Problematik (vgl. Urk. 7/45 Erw. 6.3) erfolgte im Rahmen der Haushaltabklärung vom 13. November 2007 (Urk. 7/54). Das anlässlich dieser Abklärung ermittelte Pensum von je 50 % im erwerblichen Bereich respektive im Haushalt (Urk. 7/54 S. 2 f. Ziff. 2) blieb von der Beschwerdeführerin zu Recht unbeanstandet. Unbeanstandet blieb zu Recht auch die festgestellte Beeinträchtigung im Haushaltsbereich (Urk. 7/54 S. 4 ff. Ziff. 6). Es ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Abklärung mangelhaft ist.

5.         Unbestritten und nicht zu beanstanden ist die Einkommensbemessung für den Anteil Erwerbstätigkeit. Auf die entsprechenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin ist zu verweisen(vgl. Urk. 7/59).

6.         Zusammenfassend ergibt sich, dass der Entscheid der Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden ist. Der nach Anteil Haushalt- und Erwerbstätigkeit gewichtete Gesamtinvaliditätsgrad beträgt 35 %. Da kein rentenrelevanter Invaliditätsgrad ausgewiesen ist, besteht kein Anspruch auf eine Rente. Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen.

7.       Gemäss Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt.
         Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 700.-- als angemessen. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Dr. Nicole Vögeli Galli
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).