IV.2008.01273

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretär Brugger
Urteil vom 27. September 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1978, ist Mutter dreier Kinder (geboren 1997, 1999 und 2001, Urk. 9/2 Ziff. 3.1). Von April 2003 bis September 2004 war sie bei der Y.___, in Z.___ als angelernte Verkäuferin angestellt. Seit Mai 2003 übte sie ein Pensum von 90 % aus (Urk. 9/13 Ziff. 1 und 5).
         Die Versicherte meldete sich am 22. Juni 2005 wegen chronischer Kopf- und Rückenschmerzen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 9/2 Ziff. 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 9/11, Urk. 9/20-21, Urk. 9/24), ein polydisziplinäres (Urk. 9/36) und ein psychiatrisches Gutachten (Urk. 9/51), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 9/13) und einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 9/7) ein.
         Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 9/55-56) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 16. Oktober 2008 einen Rentenanspruch der Versicherten (Urk. 9/57 = Urk. 2).

2.       Gegen die Verfügung vom 16. Oktober 2008 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 14. November 2008 Beschwerde bei der IV-Stelle (Urk. 1 und 3), die die Beschwerde am 8. Dezember 2008 an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich weiterleitete (Urk. 4). Mit Beschwerdeantwort vom 30. Januar 2009 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 12. Februar 2009 geschlossen wurde (Urk. 10).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Die Beschwerdegegnerin hat die Bestimmungen und Grundsätze zu den Voraussetzungen und zum Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) in der Verfügung vom 16. Oktober 2008 zutreffend dargelegt (Urk. 2 S. 1). Darauf wird, mit den nachfolgenden Ergänzungen, verwiesen.
1.2         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.3     Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 3ter IVG) in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode. Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich - auch nach In-Kraft-Treten des ATSG (vgl. SVR 2005 IV Nr. 21 S. 83 Erw. 4.2 mit Hinweis [I 249/04]) - aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Das Kriterium der Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit bezieht sich nicht auf den Gesundheits-, sondern auf den Invaliditätsfall. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, d.h. ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27bis der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV; BGE 131 V 51 Erw. 5.1.2 S. 53 und Erw. 5.2 S. 54; SVR 2006 IV Nr. 42 S. 151, Erw. 5.1.2, I 156/04; vgl. auch BGE 125 V 146 Erw. 5c/bb S. 157). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades. Sie findet auch Anwendung, wenn der versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit zumutbar wäre, sie aber trotzdem eine solche nicht ausüben würde (BGE 133 V 504 Erw. 3.3 in fine; vgl. auch BGE 133 V 477 Erw. 6.3 S. 486). Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 125 V 150 Erw. 2c, 117 V 194 Erw. 3b, je mit Hinweisen, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen K. vom 11. April 2006, I 266/05, Erw. 4.2, vgl. auch BGE 133 V 504 Erw. 3.3).
1.4         Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.      
2.1     Strittig ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin.
2.2     Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Leistungsbegehrens der Beschwerdeführerin in der Verfügung vom 16. Oktober 2008 damit, der Beschwerdeführerin sei nach den erfolgten medizinischen Abklärungen eine behinderungsangepasste körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit zu 70 % zumutbar (Urk. 2 S. 1). Gestützt darauf ermittelte sie nach der allgemeinen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich) einen Invaliditätsgrad von 27 %, was keinen Anspruch auf eine Rente begründet (Urk. 2 S. 2).
2.3     Die Beschwerdeführerin brachte vor, ihr Gesundheitszustand sei unverändert oder sogar noch schlechter geworden. Ihre psychische Verfassung sei von Zeit zu Zeit nicht auszuhalten. Sie habe über Tage andauernde starke Kopfschmerzen. Es sei ihr nicht begreiflich, wie sie in einem solchen Zustand einer regelmässigen Arbeit nachgehen solle (Urk. 1).

3.       Die Beschwerdeführerin ist Mutter dreier Kinder im Alter zwischen acht und zwölf Jahren (Urk. 9/2 Ziff. 3.1). Sie arbeitete zuletzt mit einem Pensum von 90 % als Verkäuferin in einer Bäckerei (Urk. 9/13 Ziff. 1). In Anbetracht der familiären Situation der Beschwerdeführerin ist davon auszugehen, dass sie teilzeiterwerbstätig war, um in der verbleibenden Zeit den Haushalt erledigen und ihre Kinder betreuen zu können. Der Invaliditätsgrad ist daher nach der gemischten Methode, und nicht nach der allgemeinen Methode zu bestimmen.
         Nachfolgend ist auf den medizinischen Sachverhalt einzugehen. Gestützt darauf ist die Einschränkung im Erwerbsbereich und im Haushalt zu ermitteln.

4.
4.1     Die Beschwerdeführerin war seit dem 8. Juli 2004 bei Dr. med. A.___, Facharzt für Neurologie FMH, C.___, in Behandlung (Urk. 9/11 S. 2 lit. D.1).
         Dr. med. B.___, Assistenzarzt, C.___, nannte in einem Bericht vom 13. Oktober 2005 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit Kopfschmerzen unklarer Ursache und als Differentialdiagnosen chronische Spannungskopfschmerzen und Kopfschmerzen bei einer Fibromyalgie (Urk. 9/11 S. 1 lit. A). Die Beschwerdeführerin gebe Kopfschmerzen parietooccipital beidseits ausstrahlend ins Gesicht und bis in den Nacken sowie Schmerzen am ganzen Körper an (Urk. 9/11 S. 2 lit. D.3). Sie leide seit drei Monaten an den ganzen Tag andauernden Kopfschmerzen. Die Schmerzen hätten ohne ersichtlichen Grund begonnen. Sie fühle sich sehr müde und könne nachts schlecht schlafen (Urk. 9/11 S. 2 lit. D.2).
         In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit habe vom 8. Juli 2004 bis zum 15. Januar 2005 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden (Urk. 9/11 S. 1 lit. B). Eine Besserung der körperlichen Beschwerden sei nur durch eine Entlastung der psychosozialen Situation der Beschwerdeführerin (alleinerziehende Mutter mit drei kleinen Kindern, schlecht integriert, Trennung von ihrem Lebenspartner mit häuslicher Gewalt) zu erreichen (Urk. 9/11 S. 1).
4.2     Die Beschwerdeführerin ist seit dem 20. April 2006 bei Dr. med. D.___, Oberärztin, Klinik E.___, in Behandlung (Urk. 9/21 S. 6 lit. D.1). Dr. D.___ nannte in einem Bericht vom 25. September 2006 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/21 S. 5 lit. A):
- mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom, seit zirka zwei Jahren
- rezidivierende Urininfekte und Eierstockentzündungen
- Rückenschmerzen unklarer Ursache, in der Differentialdiagnose gynäkologisch, Schmerzen im rechten Arm unklarer Ursache
- Probleme in der Beziehung zum Partner, seit zirka elf Jahren
- Migräne
         In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit beziehungsweise als Hausfrau bestehe seit zirka zwei Jahren und bis auf Weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 9/21 S. 6 lit. B). Nach einem von Dr. D.___ am 26. September 2009 ausgefüllten Beiblatt zur medizinischen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei die Beschwerdeführerin halbtags arbeitsfähig. Diese Beurteilung gelte erst ab dem Jahr 2007 (Urk. 9/21 S. 4 unten).
4.3     Die Beschwerdegegnerin gab am 12. April 2007 bei der F.___ (F.___), G.___, ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag (Urk. 9/36 S. 1). Das Gutachten datiert vom 1. Februar 2008 und ist von Dr. med. H.___ und Dr. med. I.___, Facharzt für Innere Medizin FMH, Stellvertretender Chefarzt F.___, unterzeichnet (Urk. 9/36 S. 20). Das Gutachten beruht auf den erfolgten polydisziplinären Untersuchungen, den den Gutachtern zur Verfügung gestellten sowie den zusätzlich angeforderten Akten und der interdisziplinären Besprechung der Fachärzte (Urk. 9/36 S. 2).
         Die F.___-Gutachter nannten als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/36 S. 15 Ziff. 6.1):
1. dissoziative Störung
- Trancezustände
2. leichte depressive Episode
3. chronisches Panvertebralsyndrom mit zervikozephalem und zervikobrachialem Schmerzsyndrom
- Untersuchung der Halswirbelsäule (Magnetresonanztomographie) vom 24. Juni 2005 ohne Nachweis einer Kompression neuraler Strukturen
- aktuell kein Hinweis für ein radikuläres sensomotorisches Reiz- oder Ausfallsyndrom
- Fibromylagie-Druckpunkte 16/18
- funktionelle und vegetative Symptome
         Die Beschwerdeführerin gebe an, dass sie seit drei Jahren beziehungsweise seit Anfang 2005 unter ständigen Kopfschmerzen leide. Früher seien nur gelegentlich Kopfschmerzen aufgetreten. Bei Stress komme Schwindel und Übelkeit hinzu. Aufgrund der Schmerzen sei der Schlaf stark gestört. Als zweites Problem gebe die Beschwerdeführerin Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule an (Urk. 9/36 S. 10 oben). Sie wohne mit den drei Söhnen in einer 4-Zimmerwohnung (Urk. 9/36 S. 10 Mitte).
         Dr. med. J.___, Assistenzarzt, und Dr. med. P.___, Oberarzt, L.___-Spital, führten zur rheumatologischen Untersuchung aus, bei der Beschwerdeführerin bestehe seit Frühjahr 2004 ein therapieresistentes generalisiertes Schmerzsyndrom, wobei es sich im Schwerpunkt um ein zervikozephales Syndrom handle. Im Verlauf zeige sich eine Ausweitung der Beschwerden über den gesamten Schulter-Nackenbereich, nach lumbal sowie in die Extremitäten. Aktuell bestünden anamnestisch, laborchemisch oder klinisch keine Hinweise für eine systemisch-entzündliche oder metabolische Erkrankung (Urk. 9/36 S. 12 oben). Die heutige Untersuchung habe sodann keine Hinweise für eine strukturelle Schädigung im Bereich der Halswirbelsäule ergeben. Es zeige sich eine starke Diskrepanz zwischen der erhaltenen Beweglichkeit und dem hohen Funktionsniveau und den Schmerzangaben der Beschwerdeführerin bei Berührung und leichtem Druck im gesamten Schulter-Nacken-Rückenbereich. Im Vordergrund stünden weiter die rasche Ermüdbarkeit und Erschöpfung der Beschwerdeführerin (Urk. 9/36 S. 12 Mitte). Aus rheumatologischer Sicht sei die Beschwerdeführerin in ihrer früheren Tätigkeit als Verkäuferin in einer Bäckerei aktuell zu 70 % arbeitsfähig. Die Tätigkeit sei als leicht zu bewerten. Für Reinigungsarbeiten und das Bereitstellen der Backwaren, die das Heben mittelschwerer Lasten erfordere, sei die Beschwerdeführerin zu 50 % arbeitsfähig. Die Einschränkung von 30 % beziehe sich auf die starke Dekonditionierung der Beschwerdeführerin mit einer Haltungsinsuffizienz (Urk. 9/36 S. 12 unten).
         Dr. med. M.___, Oberarzt, L.___-Spital, führte zur psychiatrischen Untersuchung aus, bei der Beschwerdeführerin seien etwa zeitgleich mit der Trennung von ihrem Lebenspartner Kopfschmerzen aufgetreten. Sofern die Spannungskopfschmerzen neurologisch nicht zu bestätigen seien, sei differentialdiagnostisch von einer anhaltendem somatoformen Schmerzstörung auszugehen. Neben psychosozialen Faktoren spielten bei Spannungskopfschmerzen physiologische Faktoren, wie zum Beispiel ein Kopftrauma, eine Rolle. Ein solches sei bei der Beschwerdeführerin ebenfalls gegeben. Die chronischen Kopfschmerzen könnten zusätzlich durch die sehr hohe Einnahme von Schmerzmitteln im Rahmen eines Medikamenten induzierten Kopfschmerzes verstärkt sein. Die Beschwerdeführerin nehme recht unkontrolliert Dafalgan und zusätzlich Brufen ein (Urk. 9/36 S. 14 Ziff. 5.3 Mitte). Darüber hinaus seien dissoziative Zustände zu verzeichnen, die sich in einem teilweisen Verlust der Wahrnehmung der Umwelt durch die Beschwerdeführerin (Derealisationserlebnisse) äussern würden. Die Beschwerdeführerin könne sich in diesen Situationen nicht mehr an das Gesprochene oder an das zuvor Geschehene erinnern. Es handle sich um eine dissoziative Störung, die häufig im Zusammenhang mit einem psychischen Trauma auftrete (Urk. 9/36 S. 14 Ziff. 5.3 unten). Darüber hinaus liege bei der Beschwerdeführerin ein depressives Syndrom vor, welches lang anhaltend bestehe, und das sich durch die bisherige psychotherapeutische sowie psychopharmakologische Behandlung gebessert habe (Urk. 9/36 S. 14 f. Ziff. 5.3). Aus psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeitsfähigkeit mindestens zu 50 % eingeschränkt (Urk. 9/36 S. 15 Ziff. 5.3 oben).
         Die Fachärzte führten in der Gesamtbeurteilung an, die Beschwerdeführerin leide seit drei Jahren unter okzipital betonten, holozephalen Kopfschmerzen, die bei fehlenden migränetypischen Begleiterscheinungen am ehesten dem Spannungstyp entsprechen würden (Urk. 9/36 S. 16 f.). Zu der von Dr. M.___ gestellten Diagnose einer dissoziativen Störung sei anzumerken, dass die Diagnose im Verlauf einer längeren psychiatrischen Behandlung durch Dr. D.___, Klinik E.___, nicht gestellt worden sei. Inwieweit die dissoziativen Zustände für den Alltag und die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer klar strukturierten Tätigkeit relevant seien, bleibe aus gesamtmedizinischer Sicht ein Stück weit offen (Urk. 9/36 S. 18 Ziff. 7.1 Mitte). Aus gesamtmedizinischer Sicht bestehe in einer körperlich leichten, wechselbelastenden, klar strukturierten Tätigkeit eine zumutbare Arbeitsfähigkeit von 70 %. Aufgrund der bestehenden Dekonditionierung der Beschwerdeführerin mit einer Haltungsinsuffizienz und daraus folgenden notwendigen längeren Erholungspausen zur Entspannung der Nacken-Schultermuskulatur bestehe für das Tragen und Heben von Gewichten eine Limite von maximal 10 kg bis zur Lendenhöhe und von maximal 5 kg bis zur Schulterhöhe. Durch zumutbare Massnahmen der Rekonditionierung könne die Belastbarkeit innert maximal sechs Monaten weiter gesteigert werden (Urk. 9/36 S. 18 f. Ziff. 7.2). Dr. D.___ attestiere der Beschwerdeführerin für den Zeitraum von 2004 bis zum 13. September 2006 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Nach einem Ergänzungsbericht von Dr. D.___ sei ab Januar 2007 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % möglich. Gesamthaft sei ab Juli 2007 von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % auszugehen (Urk. 9/36 S. 19 Ziff. 7.4).
4.4     Die Beschwerdegegnerin gab in der Folge am 5. März 2008 bei Dr. med. Q.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag (Urk. 9/51 S. 1). Das Gutachten vom 1. August 2008 beruht auf der Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 4. Juli 2008 und den Dr. Q.___ zur Verfügung gestellten Akten (Urk. 9/51 S. 1).
         Dr. Q.___ stellte folgende Diagnosen (Urk. 9/51 S. 12 Ziff. 5):
- andauernde somatoforme Schmerzstörung, vermutlich seit Frühling/Mitte 2004
- Differentialdiagnose: Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen
- Verdacht auf phasenweise depressive Episoden im Längsschnitt, im Sinne leichter depressiver Episoden; die Symptome und Beschwerden reichten aktuell nicht aus für die Diagnose einer Depression; allenfalls spiele eine frühere depressive Störung im Sinne einer Residualsymptomatik zusätzlich eine Rolle
         Die Beschwerdeführerin beschreibe vielfältige soziale Belastungen mit Kontakten und Drohungen durch ihren Exfreund und eine aktuell schwierig verlaufende Beziehung (Urk. 9/51 S. 10 oben). Die Beschwerdeführerin sei trotz grosser Belastung in der Lage gewesen, eine schwierige Trennung vorzunehmen. Zudem sei sie trotz Schmerzen in der Lage, als alleinerziehende Mutter einen Vierpersonenhaushalt mit kleinen Kindern zu führen. Nach aussen pflege sie Kontakte und habe sich ihre Genussfähigkeit bewahrt (Urk. 9/51 S. 10 f.). Da für die Beschwerden trotz umfangreicher Abklärungen kein somatisches Korrelat zu finden sei, sei an eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung zu denken (Urk. 9/51 S. 11 oben). Zusammengefasst leide die Beschwerdeführerin seit 2004 an einer in der Symptomatik progredienten somatoformen Schmerzstörung. Phasenweise seien leichte depressive Episoden möglich (Urk. 9/51 S. 11 unten). Aus rein psychiatrischer Sicht liege die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bei etwa 10 bis 20 % (Urk. 9/51 S. 12 Ziff. 6 unten). An Faktoren, welche die Leistungsfähigkeit aktuell einschränken würden, seien Schmerzen - aktuell ohne Komorbidität mit einer psychiatrischen Störung - zu nennen. Ferner fänden sich schwere soziale Belastungen und Spannungen sowie Schwierigkeiten in der neuen Partnerschaft der Beschwerdeführerin. Zusammengefasst bestehe zu der aus rheumatologischer Sicht eingeschränkten Arbeitsfähigkeit von 70 % von psychiatrischer Seite keine weitere Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Aus rein psychiatrischen Gründen sei von einer höheren Arbeitsfähigkeit auszugehen, die etwa bei 80 % bis 90 % liege (Urk. 9/51 S. 13 Ziff. 6).
         Der im Bericht von Dr. D.___ vom 25. September 2006 erhobene Befund sei diskret. Es sei fraglich, ob zum damaligen Zeitpunkt eine mittelschwere depressive Episode bestanden habe. Das Vorliegen einer leichten Depression sei möglich. Dr. D.___ begründe die abgeleitete Arbeitsunfähigkeit von 100 % im Bericht nicht näher (Urk. 9/51 S. 14 Ziff. 9 unten). Die im psychiatrischen Teilgutachten von Dr. M.___ beschriebene dissoziative Störung lasse sich gestützt auf das aktuelle Gespräch mit der Beschwerdeführerin nicht bestätigen. Es sei nicht nachvollziehbar, wie Dr. M.___ aufgrund einer einmalig beobachteten dissoziativen Störung bei nicht eindeutiger anamnestischer Relevanz und einer leichten depressiven Episode bei einem Verdacht auf Spannungskopfschmerzen und einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung in der Differentialdiagnose zu einer Reduktion der Arbeitsfähigkeit von 50 % komme (Urk. 9/51 S. 15 Mitte).
4.5     Dr. med. O.___, Fachärztin für Allgemeine Medizin FMH, Regional-ärztlicher Dienst der Beschwerdegegnerin (RAD), führte am 23. August 2008 aus, gestützt auf das Gutachten von Dr. Q.___ sei von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % für eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit auszugehen. Die bisherige Tätigkeit als angelernte Verkäuferin in einer Bäckerei erweise sich, da es sich um eine vorwiegend stehende Tätigkeit handle, aufgrund des Rückenleidens und des diagnostizierten Schmerzsyndroms als ungeeignet. Im Haushalt seien aufgrund des psychiatrischen Leidens keine Einschränkungen zu erwarten, während für schwerere Arbeiten im Haushalt aus rheumatologischer Sicht eine Einschränkung bestehen könne (Urk. 9/53 S. 5).

5.
5.1     Die Beschwerdeführerin leidet an einem chronischen Panvertebralsyndrom. In psychiatrischer Hinsicht diagnostizierte Dr. Q.___ eine andauernde somatoforme Schmerzstörung (Urk. 9/51 S. 12 Ziff. 5). F.___-Gutachter Dr. M.___ und die behandelnde Psychiaterin Dr. D.___ stellten zudem die Diagnose einer leich-ten respektive einer mittelgradig depressiven Episode (Urk. 9/21 S. 5 lit. A, Urk. 9/36 S. 14 Ziff. 5.3).
         Nach den medizinischen Akten besteht in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Verkäuferin in einer Bäckerei keine verwertbare Arbeitsfähigkeit mehr. Dagegen äusserten sich die Gutachter und behandelnden Ärzte zur Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit nicht einheitlich.
5.2     Dr. Q.___ konnte in dem psychiatrischen Gutachten vom 1. August 2008 die von Dr. M.___ genannte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 % nicht bestätigen. Dr. Q.___ setzte sich auf S. 15 seines Gutachtens eingehend mit dem Teilgutachten von Dr. M.___ auseinander. Nach Dr. Q.___ lässt namentlich die von Dr. M.___ beschriebene mögliche dissoziative Störung bei einer leichten depressiven Episode nicht auf eine derart hohe Einschränkung der Arbeitsfähigkeit schliessen. Anzufügen ist, dass auch die übrigen F.___-Gutachter sich der Beurteilung durch Dr. M.___ nicht anschliessen konnten und die Gutachter gesamthaft zu einer höheren Arbeitsfähigkeit als Dr. M.___ gelangten.
         Zu beachten ist weiter, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung grundsätzlich keine Invalidität begründet. Vielmehr besteht die Vermutung, dass eine somatoforme Schmerzstörung und ihre Folge mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer (BGE 131 V 49 Erw. 1.2, Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen W. vom 25. Oktober 2005, I 437/05 Erw. 2.3).
         Dr. Q.___ verneinte explizit eine psychische Komorbidität und attestierte der Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien zur somatoformen Schmerzstörung ein erstaunlich hohes Funktionsniveau für die Bewältigung ihrer Beschwerden (Urk. 9/51 S. 13 Ziff. 6 oben). Soweit die Beschwerden auf die diagnostizierte Schmerzstörung zurückzuführen sind, erweisen sich diese demnach grundsätzlich als überwindbar. Mit Dr. Q.___ ist daher bestenfalls von einer geringfügigen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen, die nach dem Gutachter bei 10 bis 20 % liegt (Urk. 9/51 S. 13. Ziff. 6). Bei diesem Ergebnis kann offen bleiben, ob die Beschwerdeführerin daneben noch an einer leichten depressiven Episode und an einer dissoziativen Störung, wie von Dr. M.___ diagnostiziert, leidet. In Übereinstimmung mit RAD-Ärztin Dr. O.___ und gestützt auf die Gesamtbeurteilung der F.___-Gutachter und Dr. Q.___ ist gesamthaft von einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 70 % in einer angepassten Tätigkeit auszugehen. Die genannte Arbeitsfähigkeit trägt den rheumatologisch und psychiatrisch bedingten Einschränkungen angemessen Rechnung.
         Zusammenfassend ist der medizinische Sachverhalt damit als dahingehend erstellt zu erachten, dass in einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit eine zumutbare Arbeitsfähigkeit von 70 % besteht.

6.      
6.1     Die Beschwerdegegnerin hat keine Haushaltabklärung vorgenommen und nicht abgeklärt, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachgehen würde. Die unterlassene Abklärung schadet indessen nicht, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen.
6.2
6.2.1   Geht man davon aus, dass die Beschwerdeführerin als alleinerziehende Mutter von drei Kindern mit einem Anteil von 70 % erwerbstätig und zu 30 % im Haushalt tätig wäre, so ergibt sich für den Erwerbsbereich bei einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 70 % ein Teilinvaliditätsgrad von 0 %. Gemäss RAD-Ärztin Dr. O.___ ist aufgrund des rheumatologischen Leidens von einer Einschränkung im Haushalt für schwerere Haushalttätigkeiten auszugehen (Urk. 9/53 S. 5). Anhand der Einschätzung im F.___-Gutachten ist auch für den Haushalt eine Einschränkung von rund 30 % zu veranschlagen. Geht man in der weiteren Berechnung zugunsten der Beschwerdeführerin von einer höheren Einschränkung im Haushalt von 50 % aus, welche indes nicht gerechtfertigt ist, so ergibt sich nach anteilsmässiger Gewichtung für den Haushalt ein Teilinvaliditätsgrad von 15 % (30 x 50 : 100), was zu einem Invaliditätsgrad von total 15 % führt (O % + 15 %).
         Bei einer Aufteilung zwischen Aufgabenbereich und Erwerb von je 50 % ergäbe sich für den Haushalt bei einer Einschränkung von 50 % ein Teilinvaliditätsgrad von 25 % (50 x 50 : 100) und damit bei einem unveränderten Teilinvaliditätsgrad im Erwerbsbereich von 0 % ein Invaliditätsgrad von total 25 % (0 % + 20 %).
6.2.2   Stellt man stattdessen auf einen Anteil von 90 % im Erwerbsbereich gemäss dem zuletzt von der Beschwerdeführerin als Verkäuferin ausgeübten Arbeitspensum und auf einen Anteil von 10 % im Aufgabenbereich ab, ergibt sich folgende Berechnung:
         Nach dem Bericht der Y.___, vom 28. November 2005 würde die Beschwerdeführerin bei gleichem Erwerbspensum im Jahr 2005 Fr. 2'900.-- pro Monat verdienen (Urk. 9/13 Ziff. 12 und 16). Nach Ablauf des einjährigen Wartejahres gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG ist daher für das Jahr 2005 ein Valideneinkommen von Fr. 37'700.-- (Fr. 2'900.-- x 13) zu veranschlagen.
         Nach der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik betrug der Zentralwert für die mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) beschäftigten Frauen im Jahr 2004 durchschnittlich Fr. 3'893.-- (LSE 2004, Bundesamt für Statistik, Neuchâtel 2006, S. 53 TA1). Zu berücksichtigen ist, dass dem statistisch ausgewiesenen Lohn eine durchschnittliche Arbeitszeit von 40 Stunden pro Woche zugrunde liegt. Bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 41.6 Stunden im relevanten Jahr 2005 (Die Volkswirtschaft, 9-2010, S. 98 Tabelle B9.2) ergibt sich bei einer Nominallohnentwicklung von 1.0 % im Jahr 2005 (Die Volkswirtschaft, a.a.O., S. 99 Tabelle B10.2) und einem Abzug vom Tabellenlohn von 10 % ein Invalideneinkommen von Fr. 30'914.-- (Fr. 3'893.-- x 0.7 x 12 : 40 x 41.6 x 1.01 x 0.9), womit sich eine Erwerbseinbusse von 18 % und (bei einem Anteil von 90 %) für den Erwerbsbereich ein Teilinvaliditätsgrad von 16.2 % (90 x 18 : 100) ergibt. Damit resultiert bei einer zugunsten der Beschwerdeführerin hoch angesetzten Einschränkung im Haushalt von 50 % ein Teilinvaliditätsgrad im Haushalt von 5 % (10 x 50 : 100) und gesamthaft ein Invaliditätsgrad von rund 21 % (16.2 % + 5 %).
6.3         Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auch bei Anwendung der gemischten Methode im für die Beschwerdeführerin günstigsten Fall von einem Invaliditätsgrad von 25 % auszugehen ist. Da der Invaliditätsgrad in jedem Fall deutlich unter 40 % liegt, besteht kein Anspruch auf eine Invalidenrente. Die angefochtene Verfügung vom 16. Oktober 2008 erweist sich im Ergebnis daher als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

7.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).