IV.2008.01275
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretärin Bachmann
Urteil vom 22. März 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Baur
Bahnhofstrasse 55, 8600 Dübendorf
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1963 in Y.___, reiste im Jahre 1986 in die Schweiz ein, wo er seither - ohne erlernten Beruf - verschiedenen Erwerbstätigkeiten (als Hotelportier, Hausmeister und Küchenhilfe) nachging, zuletzt als Werkstattmitarbeiter bei der Z.___ AG. Seit dem 17. Oktober 2005 war er zufolge einer Rückenproblematik vollständig arbeitsunfähig geschrieben, weswegen das Arbeitsverhältnis per 30. November 2006 gekündigt wurde (Urk. 8/12 S. 5). Mit Gesuch vom 25. August 2006 meldete sich X.___ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (IV-Stelle), zum Rentenbezug an (Urk. 8/5). Die IV-Stelle tätigte in der Folge Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht, gestützt auf deren Ergebnisse sie X.___ mit Vorbescheid vom 24. Januar 2007 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht stellte (Urk. 8/21).
Nachdem der Versicherte, damals noch vertreten durch Fürsprecher Peter Stein, am 22. Februar 2007 gegen diesen Vorbescheid Einwand erhoben und insbesondere die Einholung zusätzlicher medizinischer Berichte weiterer behandelnder Ärzte beziehungsweise die Nachbegutachtung durch eine neutrale Stelle beantragt hatte (Urk. 8/29), holte die IV-Stelle bei den bezeichneten Ärzten weitere Berichte ein und veranlasste zusätzlich die Begutachtung des Versicherten in der Klinik A.___ (Urk. 8/43). Gestützt auf das bidisziplinäre (rheumatologisch-psychiatrische) Gutachten der Klinik A.___, welches bei der IV-Stelle am 21. Mai 2008 einging (Urk. 8/52), sprach diese dem Versicherten - nach Gewährung des rechtlichen Gehörs zu den getätigten Abklärungen (Urk. 8/53 bis Urk. 8/56) - mit Verfügung vom 13. November 2008 nach Massgabe eines errechneten Invaliditätsgrades von 45 % mit Wirkung ab 1. Oktober 2006 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung (zuzüglich Kinderrente) zu (Urk. 8/68 = Urk. 2).
2. Gegen diese Verfügung lässt X.___, neu vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Baur, mit Eingabe vom 8. Dezember 2008 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit den Anträgen, es sei die Verfügung vom 13. November 2008 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine halbe IV-Rente mit Wirkung ab 1. Oktober 2006, d.h. nach Ablauf der einjährigen IV-Wartefrist seit Eintritt der Arbeitsunfähigkeit am 15. Oktober 2005, auszurichten (1.), ebenso sei die Beschwerdegegnerin zur Zahlung einer Prozessentschädigung zu verpflichten (2.).
Mit Beschwerdeantwort vom 2. Februar 2009 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), worauf der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 4. Februar 2009 geschlossen wurde (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.3 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 2008 von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 10-2009 S. 90 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 Erw. 5.2).
2.
2.1 In medizinischer Hinsicht hatte die IV-Stelle auf das von der Klinik A.___ im Mai 2008 erstattete Gutachten abgestellt, worin die dafür verantwortlich zeichnenden Ärzte Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie Dr. med. C.___, Fachärztin FMH für Innere Medizin, spez. Rheumaerkrankungen, mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit die Diagnosen einer leichten depressiven Episode mit somatischen Symptomen (ICD-10: F32.01) sowie ein lumbospondylogenes Syndrom links mehr als rechts (bei Status nach mikrochirurgischer Fenestration L5/S1 links und Diskektomie L5/S1 links am 12.05.2005, Feststellung einer Rezidiv-Hernie L5/S1 links mit S1 Nervenwurzelkompression am 14.06.2006 ohne Veränderung in der MRI-Untersuchung vom 12.11.2007, zur Zeit ohne sichere radikuläre Zeichen) erhoben und den Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Werkstattmitarbeiter seit 17. Oktober 2005 als vollständig arbeitsunfähig erachtet hatten, in einer angepassten Tätigkeit jedoch als zu 70 % arbeitsfähig (Urk. 8/52 S. 9 ff). Diese gutachterliche Einschätzung wird vom Beschwerdeführer nicht beanstandet. Es kann auch darauf abgestellt werden, vermag doch das Gutachten der Klinik A.___ den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an die Beweistauglichkeit von medizinischen Berichten zu genügen (vgl. dazu BGE 131 V 231 E. 5.1 S. 232;125 V 351 E. 3a S. 352).
3.
3.1 Streitig und zu prüfen ist somit lediglich der von der IV-Stelle vorgenommene Einkommensvergleich, im Rahmen dessen die IV-Stelle einem Valideneinkommen in Höhe von Fr. 66'300.-- ein Invalideneinkommen in Höhe von Fr. 36'433.55 gegenübergestellt hatte (vgl. Urk. 2).
Der Beschwerdeführer lässt dagegen im Wesentlichen geltend machen, es sei bei der Festlegung des Invalideneinkommens nicht nur zu berücksichtigen, dass er gemäss Einschätzung der Gutachter (leidensangepasst) nur zu 70 % arbeitsfähig sei. Da keine Schwerarbeit mehr verrichtet werden könne, bestehe ebenfalls eine "10%ige Arbeitsunfähigkeit auch in einer Verweisungstätigkeit", zudem sei ein leidensbedingter Maximalabzug im Umfang von 25 % vorzunehmen (Urk. 1 S. 6).
3.2 Hinsichtlich des Valideneinkommens ist nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle von einem solchen in Höhe von Fr. 66'300.-- ausgegangen ist, entspricht dies doch den Angaben im Arbeitgeberbericht der Z.___ AG vom 2. Oktober 2006, wonach der Beschwerdeführer im Jahr 2006 (Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns; vgl. BGE 129 V 222 Erw. 4.3.1) monatlich Fr. 5'100.-- (x 13) erzielen würde (vgl. Urk. 8/12 S. 2). Das Valideneinkommen wird denn vom Beschwerdeführer auch zu Recht nicht in Frage gestellt (Urk. 1 S. 4).
3.3 Der Beschwerdeführer ist seit dem Jahr 2005 keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen, weshalb es sich sodann grundsätzlich als zutreffend erweist, dass die IV-Stelle das Invalideneinkommen anhand von statistischen Durchschnittswerten ermittelt und zu diesem Zwecke Tabellenlöhne herangezogen hat (vgl. Erw. 1.4 hievor). Da jedoch die für den Einkommensvergleich massgebenden Vergleichseinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben sind (BGE 129 V 222), ist - entgegen dem Vorgehen der Verwaltung, welche auf das Jahr 2005 abgestellt hat - das Invalideneinkommen in Bezug auf das Referenzjahr 2006 zu ermitteln.
Gemäss der vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebungen (LSE; vgl. BGE 129 V 472 Erw. 4.2.1) betrug der monatliche Bruttolohn (Zentralwert) männlicher Arbeitskräfte im privaten Sektor für einfache und repetitive Tätigkeiten im Jahre 2006 Fr. 4'732.-- (LES 2006, S. 25, Tabelle TA1). Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche im Jahr 2006 (Die Volkswirtschaft, 1/2-2009, S. 98) errechnet sich somit ein Einkommen von rund Fr. 4'933.10, was einem Jahreseinkommen von Fr. 59'197.32 (bei Vollzeittätigkeit) beziehungsweise umgerechnet auf das dem Beschwerdeführer noch zumutbare Pensum im Umfang von 70 % einem Invalideneinkommen in Höhe von Fr. 41'438.-- entspricht.
Davon ist mit der Verwaltung aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer keine schweren Arbeiten mehr verrichten kann, ein Abzug vorzunehmen (vgl. Erw. 1.4 hievor). Da es überdies zu berücksichtigen gilt, dass bei Männern statistisch gesehen Teilzeitarbeit vergleichsweise weniger gut entlöhnt wird als eine Vollzeittätigkeit (vgl. dazu etwa Urteil des Bundesgerichts vom 19. November 2009, 9C_708/2009, Erw. 2.1.1 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung), ist dieser auf insgesamt 15 % zu bemessen. Ein weitergehender Abzug, wie der Beschwerdeführer dies beantragt, erscheint nicht gerechtfertigt; es werden von ihm - neben den bereits berücksichtigten gesundheitlichen Einschränkungen - denn auch keine weiteren Gründe hiefür nachvollziehbar geltend gemacht. Insbesondere ist nicht ersichtlich, weshalb nebst der (berücksichtigten) Tatsache, dass in leidensangepasster Tätigkeit nurmehr noch eine Arbeitsfähigkeit im Umfang von 70 % besteht, zusätzlich eine "10%ige Arbeitsunfähigkeit auch in einer Verweisungstätigkeit" berücksichtigt werden soll (vgl. Urk. 1 S. 6). Dies führt zu einem zumutbaren Invalideneinkommen von rund Fr. 35'222.-- (Fr. 41'438.-- x 0.85).
3.4 Aus der Gegenüberstellung des Valideneinkommens in Höhe von Fr. 66'300.-- mit dem Invalideneinkommen in Höhe von Fr. 35'222.-- resultiert ein Invaliditätsgrad von 47 % ([Fr. 66'300.-- - Fr. 35'322.--] x 100 / Fr. 66'300.-- = 46.87 %). Dies begründet einen Anspruch auf eine Viertelsrente ab 1. Oktober 2006.
Damit erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
4. Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Die Ausrichtung einer Parteientschädigung fällt bei diesem Verfahrensausgang ausser Betracht.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Jürg Baur
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).