IV.2008.01276

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretärin Condamin
Urteil vom 22. März 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Fürsprecher Olivier Zigerli
Advokaturbüro Frei & Kaufmann
Münzgraben 2, 3011 Bern

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Die 1958 in Y.___ geborene X.___ arbeitete seit 1977 in der Schweiz als Reinigungsangestellte und betreute nebst dem Haushalt ihre beiden 1977 und 1980 geborenen Kinder (Urk. 8/3). Nach dem Konkurs der von ihr und ihrem Ehemann betriebenen Z.___ AG war sie ab dem 10. März 2003 bei der von ihrem Sohn geführten A.___ AG angestellt. Wegen seit Oktober 2004 bestehender Depressionen und Schmerzen wurde sie Ende Januar 2005 krank geschrieben (Urk. 8/19). Am 20. Oktober 2005 meldete sich X.___ zum Bezug von IV-Leistungen an (Urk. 8/3). Sie musste sich am 29. Mai 2006 in der Klinik für Wiederherstellungschirurgie des Spitals B.___ wegen eines Karpaltunnelsyndroms (CTS) die rechte Hand operieren lassen (Urk. 8/21 S. 25).
         Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte erwerbliche Abklärungen (Urk. 8/1, 8/4, 8/7, 8/29), zog die Berichte der behandelnden Ärzte bei (Urk. 8/10-11, 8/13-14) und beauftragte das Institut C.___ mit einem interdisziplinären Gutachten, das am 7. Mai 2007 erging (Urk. 8/21 S. 1-24). In Anwesenheit der behandelnden Ärztin, Dr. med. D.___, FMH Psychiatrie-Psychotherapie, erfolgte am 23. Oktober 2007 eine Haushaltsabklärung (Urk. 8/33).
         Mit Vorbescheid vom 9. April 2008 bemass die IV-Stelle den Invaliditätsgrad mit 20 % und stellte der Versicherten die Ablehnung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 8/36). Nachdem der Rechtsvertreter der Versicherten dagegen am 6. Mai 2008 Stellung genommen hatte (Urk. 8/42), verfügte die IV-Stelle am 5. November 2008 im angekündigten Sinne (Urk. 8/55).
2.       Am 8. Dezember 2008 erhob Fürsprecher Zigerli namens der Versicherten beim hiesigen Gericht Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, die Verfügung vom 5. November 2008 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, eine interdisziplinäre Exploration in Auftrag zu geben, eventualiter sei der Beschwerdeführerin mindestens eine halbe Invalidenrente seit dem 1. Februar 2006, subeventualiter seit 1. Mai 2007 zuzusprechen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (Urk. 1 S. 2). Nach Eingang der Beschwerdeantwort, mit der die IV-Stelle Beschwerdeabweisung beantragt hatte, und der IV-Akten (Urk. 7, 8/1-57), wurde am 3. Februar 2009 das in der Beschwerde enthaltene Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und -vertretung bewilligt und der Beschwerdeführerin Frist angesetzt, um zu den in der Beschwerdeantwort angeführten Unterlagen und zu ihren Einkommensverhältnissen in den Jahren 2003 und 2004 abschliessend Stellung zu nehmen (Urk. 9). Die IV-Stelle verzichtete am 16. März 2009 darauf, sich zu der entsprechenden Eingabe der Beschwerdeführerin vom 3. März 2009 vernehmen zu lassen (Urk. 11, 15).
3.       Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Auf die Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Der Beurteilung sind jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Der ab dem 1. Februar 2006 beziehungsweise 1. Mai 2007 geltend gemachte Rentenanspruch ist damit aufgrund der bisherigen und nicht nach den neuen, mit der 5. IV-Revision per 1. Januar 2008 geänderten Normen zu prüfen, weshalb diese, soweit nicht anders vermerkt, in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung zitiert werden.
1.2     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.3     Ist ein Versicherter zu mindestens 40 % invalid, so hat er Anspruch auf eine Rente, die nach dem Grad der Invalidität wie folgt abgestuft wird: Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht ein Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
         Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens in dem Zeitpunkt, in dem der Versicherte mindestens zu 40 % bleibend erwerbsunfähig im Sinne von Art. 7 ATSG geworden ist (lit. a) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindesten zu 40 % arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6 ATSG gewesen war (lit. b).
1.4     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
         Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit (seit 1. Januar 2004) nach Art. 28 Absatz 2bis IVG festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 27bis Abs. 1 IVV, seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
         Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis zu Art. 27bis IVV (seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG) wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderm im Haushalt) bestimmt, wobei sich die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, beurteilt (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; SVR 2001 IV Nr. 25 S. 75 ff.). Die Invalidität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt. Von dieser Gerichts- und Verwaltungspraxis abzuweichen besteht auch mit In-Kraft-Treten des ATSG keine Veranlassung (BGE 130 V 393 ff. Erw. 3.3).
         Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer andern Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich aus der Prüfung, was die versicherte Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; AHI 1997 S. 288 ff. Erw. 2b, 1996 S. 197 f. Erw. 1c je mit Hinweisen).
1.5     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
         Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

2.       Die IV-Stelle qualifizierte die Versicherte als im Gesundheitsfall zu 50 % erwerbstätig. Gestützt auf das Gutachten des Institus C.___ ging sie von einer 70%igen Restarbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten Erwerbstätigkeit aus, bei der nach wie vor ein Einkommen in der Höhe des Valideneinkommens von Fr. 24’830.-- erzielbar sei. Der dem ablehnenden Rentenentscheid zugrunde liegende Invaliditätsgrad von 20 % ergibt sich aus der bei der Haushaltsabklärung ermittelten Einschränkung von 39 % (Urk. 2).
         Die Beschwerdeführerin stuft sich als vollerwerbstätig ein und weist darauf hin, dass sie wegen der Invalidität ihres Ehemannes seit dem 1. März 2003 eine Stelle mit einem 100%igen Arbeitspensum angenommen habe. Auch betrachtet sie das Gutachten des Instituts C.___ nicht als schlüssig und bemängelt am Einkommensvergleich, dass kein leidensbedingter Abzug vorgenommen wurde (Urk. 1).

3.
3.1     Dr. med. D.___, FMH für Psychiatrie-Psychotherapie, erklärte in ihrem Bericht vom November 2005 (Urk. 8/11), sie behandle die Beschwerdeführerin seit August 2005. Diese habe nebst der Betreuung von Haushalt und Kindern ein Brocante-Lager sowie ein kleines Putzinstitut organisiert und tagtäglich mit ihrem Mann Büros geputzt. Nachdem sie in Y.___ das Gymnasium besucht habe, habe sie diese Arbeit als minderwertig erlebt, sich mit ihrem Status aber nicht auseinander gesetzt, ihre Wünsche verdrängt und ihre Phantasien und unausgesprochenen Forderungen in somatische Beschwerden kanalisiert. Begünstigt durch den ständigen Kontakt mit Wasser und Chemikalien und den jahrelangen Aufenthalt in einer ungeheizten Lagerhalle habe sich die im Oktober 2004 manifest gewordene Psychosomatisierung chronifiziert. Begleitet von heftigen arthritischen Schmerzen sei die Versicherte immer mehr in eine depressive Haltung geraten, die sich verselbständigt und in eine mit Lebensverdruss, Konzentrationsschwäche, Nahrungsverweigerung und Schlaflosigkeit einhergehende Depression gemündet habe. Die Gelenkschmerzen hätten sich gehäuft und verstärkt, so dass die Versicherte nicht einmal mehr die einfachsten Dinge wie Geschirrwaschen oder -tragen habe erledigen können. Versuche einer medikamentösen Behandlung seien immer wieder gescheitert, weil die Patientin keinen Lebenssinn mehr gesehen habe. Die Komorbidität von Schmerz und Depression habe sie paralysiert. Sie habe sich körperlich und ökonomisch total von ihrem Mann abhängig gefühlt, was ihr Stolz kaum zugelassen und zu einer bedrückten Atmosphäre geführt habe. Dr. D.___ bezeichnete das Konzentrationsvermögen aufgrund der Depression als stark eingeschränkt und erachtete keinerlei Erwerbstätigkeit mehr als zumutbar.
3.2     In der handchirurgischen Abteilung der Klinik E.___ wurde der Beschwerdeführerin im Bericht vom 16. Januar 2006 (Urk. 8/13) aufgrund eines chronischen spondylogenen und radikulären Reizsyndroms bei bilateralen Diskushernien C4/5, C5/6 und C6/7 in foramineller Stenose C5/6 und C6/7 linksbetont und aufgrund eines leichten CTS beidseits, elektromyographisch linksbetont, sowie aufgrund der Differentialdiagnosen vaskuläres Thoracic-outlet-Syndrom und depressive Verstimmung ab dem 8. Juni 2005 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Raumpflegerin bescheinigt. Aufgrund der angegebenen progredienten Schmerzen und Sensibilitätsstörungen, deren Objektivierbarkeit durch das normale Elektromyogramm vom 2. November 2005 fraglich gewesen sei, wurde die Situation als äusserst komplex beurteilt; nebst einer fraglichen und noch zu klärenden Wirbelsäulenpathologie und fehlender Objektivierbarkeit der Handbeschwerden stelle die psychische Belastung sicher eine bedeutende Komponente dar.
         Die Ärzte der Wirbelsäulensprechstunde der Klinik E.___ diagnostizierten anlässlich der Konsultation vom 31. Januar 2006 (Urk. 8/14 S. 7) ein leichtes CTS beidseits, elektromyographisch linksbetont, und ein chronisches zervikospondylogenes und rezidivierendes zervikoradikuläres Reizsyndrom. Sie hielten fest, dass die Patientin seit November 2005 starke, hauptsächlich auch nachts in die ulnaren Vorderarme und Daumen ausstrahlende Schmerzen habe und sich diese auf der linken Seite bei Überbelastung verstärkten. Als Befunde führten die Wirbelsäulespezialisten eine diffuse, nicht dermatombezogene Hyposensibilität in beiden Armen an - ohne Muskelathrophie und manifeste Parese bei der Kraftprüfung, aber mit freier Schulter- und Ellbogenbeweglichkeit, symmetrischer Beweglichkeit der Halswirbelsäule (HWS) und lebhaften seitengleichen Reflexen. Die Ärzte wiesen darauf hin, dass die externen MRI-Bilder vom April 2005 mediane Discusprotrusionen C4/5 und hauptsächlich C5/6 und C6/7 gezeigt hätten. Obwohl morphologisch keine eindeutige neurale Kompression vorliege, könnte es sich klinisch um eine radikuläre Symptomatik handeln. Bei einer allfälligen neuralen Reizung käme ein Nervenwurzelblock in Betracht. Zur Klärung einer allfälligen arteriellen Thoracic-outlet-Symptomatik überwiesen sie die Versicherte an das Spital B.___.
3.3     Die Angiologen des Spitals B.___ verneinten indes mit Bericht vom 10. März 2006 eine derartige Symptomatik. Sie hielten fest, dass die Versicherte wegen seit zirka Oktober 2004 bestehenden langsam progredienten rechtsbetonten Hypästhesien und Dysästhesien mit Schwächgefühl und Schmerzen im gesamten rechten Arm, vor allem im Bereich von Ellbogen/Unterarm/Hand, seit Februar 2005 als Reinigungsangestellte zu 100 % arbeitsunfähig sei (Urk. 8/21 S. 33-34).
         Bei der elektrodiagnostischen Untersuchung im Spital B.___ vom 11. April 2006 konnte laut Bericht vom 18. April 2006 auch ein neurogenes Thoracic-outlet-Syndrom ausgeschlossen werden. Aus neurologischer Sicht wurden die belastungsabhängigen Schmerzen und nächtlichen Einschlafparästhesien der rechten Hand einem CTS im sogenannt dynamischen Stadium zugeordnet und wurde hinsichtlich der Hypästhesien des gesamten rechten Vorderarms eine funktionelle Überlagerung angenommen (Urk. 8/21 S. 29-32).
3.4     Am 5. April 2006 hielten die Ärzte der Wirbelsäulensprechstunde aus ihrer Sicht die bisherige Berufstätigkeit wieder für ganztags zumutbar (Urk. 8/14 S. 4). Laut ihrem Bericht vom 19. April 2006 (Urk. 8/14 S. 6-7) wirkte sich nur noch die seit November 2005 bestehende chronische Zervikobrachialgie auf die Arbeitsfähigkeit aus und erwies sich der Zustand als besserungsfähig.
3.5     Nach der CTS-Operation vom 29. Mai 2006 in der Klinik für Wiederherstellungschirurgie des Spitals B.___ klagte die Versicherte gemäss Verlaufsberichten vom 27. Juni, 19. September, und 17. und 31. Oktober 2006 nach einer anfänglichen Verbesserung wieder über zunehmende Beschwerden in der rechten Hand und über erneute Kribbelparästhesien (Urk. 8/21 S. 25, 37-42). Dennoch wurde im Spital B.___ beim neurologischen Konsilium vom 30. Oktober 2006 ein Rückgang der Einschlafparästhesien der rechten Hand vermerkt und das postoperative Resultat elektrodiagnostisch als "schön" beurteilt. Links zeigten sich weitgehend unverändert Beschwerden eines klinisch wenig symptomatischen CTS im sogenannt dynamischen Stadium. Insgesamt müsse von einem multifaktoriellen Beschwerdebild ausgegangen werden, wobei das chronische Zervikalsyndrom und die beidseitigen schulter- und oberarm-betonten Muskelschmerzen wesentliche Komponenten darstellten (Urk. 8/21 S. 22-24).
         Beim rheumatologischen Konsilium vom 31. Oktober 2006 konnte im Spital B.___ eine deutlich verbesserte Funktion des Nervus medianus nachgewiesen und ein Rezidiv des CTS ausgeschlossen werden. Die nunmehr bestehenden Beschwerden wurden hauptsächlich einem cervikospondylogenen Syndrom und einer psychischen Überlagerung zugeschrieben. Diese Diagnose wurde am 6. November 2006 bei Osteochondrose C4-7 und ausgeprägter Uncovertebralarthrose C4-C7 bestätigt. Ferner wurden eine Achillodynie links und Fasciitis plantaris links bei Senkfüssen diagnostiziert sowie residuelle Schmerzen im Narbengebiet des rechten Handgelenks festgehalten (Urk. 8/21 S. 20-21).
3.6     Bei der allgemeinmedizinischen/internistischen Untersuchung im Institut C.___ durch den mit der Fallführung betrauten Dr. med. F.___ am 6. März 2007 nannte die Beschwerdeführerin als Hauptproblem eine Kraftverminderung und Schmerzen im rechten Handballen und -gelenk, die in den Epicondylus medialis und bis zum rechten Schultergelenk ausstrahlten und gegen Abend zunähmen. Auch schlafe ihr wieder die gesamte rechte obere Extremität ein. Links bestünden vorwiegend in der Hand diffuse Schmerzen. Seit der Handoperation sei es ihr kaum mehr möglich, den Haushalt zu verrichten. Aufgrund der Schmerzen schlafe sie sehr schlecht, häufig nur ein bis zwei Stunden. Als weiteres Gesundheitsproblem führte sie eine psychische Problematik mit Angstzuständen und häufigem Weinen an (Urk. 8/21 S. 4). Bei der rheumatologischen Abklärung durch Dr. med. G.___, FMH Rheumatologie, kamen ebenfalls die beidseitigen rechtsbetonten, seit 2004 bestehenden Handschmerzen zur Sprache. Auch berichtete die Beschwerdeführerin von vermehrten Nackenschmerzen mit Schmerzausstrahlung in die rechte obere Extremität, über von Beinschmerzen begleitete Kreuzschmerzen, vor allem bei Belastung und beim Gehen, von rechtsseitigen Knieschmerzen mit Schwellungszustand, vor allem beim Gehen und insbesondere Treppengehen, sowie über in letzter Zeit wieder vermehrte Kopfschmerzen, die von Augenschmerzen und -schwellungen begleitet seien (Urk. 8/21 S. 9-10). Bei der ebenfalls am 6. März 2007 erfolgten psychiatrischen Abklärung durch Dr. med. H.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, erwähnte sie wiederum starke Nackenschmerzen mit Ausstrahlung in den Hinterkopf und vor allem in die rechte Schulter bis in die operierte rechte Hand, wo zudem starke belastungsabhängige Schmerzen bestünden, ferner Kopfschmerzen im Stirn- und Augenbereich. Seit dem Konkurs des Reinigungsunternehmens im Jahr 1997 würden zudem mehrmals in der Woche anfallsartige Ängste auftreten, die von starkem Herzklopfen begleitet seien und deretwegen sie seit 2000 bei Dr. D.___ in psychiatrischer Behandlung sei (Urk. 8/21 S. 7).
         Aus rheumatologischer Sicht liess sich bei der Begutachtung die vollständige Schmerz- und Behinderungsüberzeugung der Versicherten bezüglich der rechtsseitigen Handschmerzen mit Sensibilitäts- und Kraftverlust der gesamten rechten Hand nicht objektivieren. Insbesondere fehlten Hinweise auf eine entzündliche Manifestation im Sinne einer Arthritis oder auf eine Muskelatrophie oder   -dystrophie im Sinne eines sekundären postoperativen CPRS [komplexes regionales Schmerzsyndrom]. Dr. G.___ bewertete die Schulter-/Handschmerzen als wahrscheinliches Epiphänomen im Sinne eines Chronifizierungsprozesses bei stattgehabtem operativem Eingriff sowie einfliessenden psychosozialen Belastungsfaktoren. Bezüglich des Schulter-/Nackenbereichs ergaben sich bei der klinischen Untersuchung einzig tendomyotische Überlastungen. Hingegen fanden sich keine Anzeichen für ein zerviko-radikuläres Reizsyndrom, und war seiner Ansicht nach die HWS-Funktion trotz Alter und radiologischen Veränderungen noch sehr gut erhalten. Im Vordergrund der klinischen Untersuchung stand ein funktionsrelevantes Impingement des rechten Schultergelenks - dies aufgrund einer klinisch objektivierbaren Überlastung des AC-Gelenks und einer möglichen Tendinopathie der Subscapularissehne. Trotz röntgenologisch unauffälligen Verhältnissen empfahl Dr. G.___ aufgrund des Leidensdruckes und der Schwierigkeit, zwischen dem Impingement und den übrigen Schulter-/Handschmerzen zu differenzieren, eine ergänzende Arthro-MRI-Untersuchung oder zumindest eine Ultraschalluntersuchung des Schultergelenks rechts. Damit sollte eine allfällige relevante Pathologie, die das klinische Impingement erklären könnte, objektiviert beziehungsweise eine relevante Tendinopathie ausgeschlossen werden können. Bezüglich der Kniegelenksproblematik sah Dr. G.___ Schuheinlagen mit retrokapitaler Abstützung und entsprechender Aussenranderhöhung vor. Aufgrund der derzeit im Vordergrund stehenden, noch zu klärenden Schulterproblematik sei der Versicherten die Tätigkeit als Raumpflegerin insgesamt nur noch zu 30 % und unter Vermeidung von Überkopftätigkeiten und Heben von schweren Lasten zumutbar. Je nach Abklärungsergebnis und Therapiemassnahmen wäre bei normalem Verlauf und fehlender Schmerzverarbeitungsproblematik von einer Restitutio ad integrum auszugehen, so dass auch in Zukunft wieder die angestammte Tätigkeit ausgeübt werden könnte. Die von der Klinik E.___ attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Raumpflegerin habe sich auf die damals im Vordergrund gestandene zerviko-spondylogene bis zerviko-radikuläre Beschwerdesymptomatik bezogen, die derzeit nicht mehr vorliege und ebenso wenig eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründe wie der handchirurgische Eingriff. Schwere, die Wirbelsäule belastende und überhaupt körperlich belastende Arbeiten sollten indes auch in Zukunft gemieden werden. Bezüglich Haushalt bestehe eine maximale Einschränkung von 30 %. Geeignete, Wirbelsäule und Gelenke nur leicht belastende Tätigkeiten mit Heben und Ziehen von Lasten bis 10 kg und bis auf Tischhöhe seien ohne Einschränkung zumutbar (Urk. 8/21 S. 14-15).
         Davon ausgehend, dass sich das Ausmass der Beschwerden und die subjektive Überzeugung, krankheitsbedingt nicht mehr arbeiten zu können, durch die somatischen Befunde nicht hinreichend objektivieren liessen, kam der für die psychiatrische Abklärung zuständige Dr. H.___ zum Schluss, es müsse eine psychische Überlagerung der geklagten Beschwerden angenommen werden. Diagnostisch handle es sich um eine Schmerzverarbeitungsstörung und nicht um eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung. Denn Hinweise auf unbewusste Konflikte seien nicht vorhanden, ein primärer Krankheitsgewinn sei nicht gegeben und starke psychosoziale Belastungen lägen nicht vor. Die mit vegetativen Symptomen einhergehenden Angstanfälle seien diagnostisch als Panikstörung zu interpretieren. Die unverändert gebliebenen gesundheitlichen Probleme und die anhaltenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten hätten zu depressiven Verstimmungen geführt. Da der Medikamentenspiegel unter der Nachweisgrenze gelegen sei, sei anzunehmen, dass die Versicherte das von Dr. D.___ verordnete Antidepressivum, das der Behandlung von schweren Angststörungen gehöre und zur Besserung der Depression führen würde, gar nicht einnehme. Aus psychiatrischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit aufgrund der leichten bis mittelgradigen depressiven Episode und der Panikstörung, nicht aber aufgrund der Schmerzverarbeitungsstörung, um 30 % eingeschränkt. Die Störungen seien nicht schwer, sei doch die Explorandin nicht suizidal und lägen keine Konzentrationsstörungen vor. Bei einer mittelgradigen Depression und schweren Panikattacken wäre sie deutlich mehr eingeschränkt; eine Flugreise, wie sie sie im vergangenen August zusammen mit ihrem Mann nach Y.___ unternommen habe, um Heilbäder aufzusuchen, wäre ihr beispielsweise nur noch mit grösster Anstrengung beziehungsweise nicht mehr möglich. Daher könne ihr zugemutet werden, weiterhin der angestammten, der häuslichen oder einer den körperlichen Einschränkungen angepassten Tätigkeit nachzugehen. Dies würde sich auch günstig auf den Umgang mit Schmerz und Behinderung auswirken und zu einem besseren Selbstwert beitragen. Die Versicherte sei zu sehr auf ihre Beschwerden fixiert, gehe damit nicht adäquat um und nehme die antidepressiven Medikamente trotz subjektiv starker Beschwerden gar nicht ein. Deshalb fühle sie sich in einem Ausmass beeinträchtigt, das den objektiven Tatsachen nicht entspreche (Urk. 8/21 S. 8-9).
         Im Rahmen der Gesamtbeurteilung wurde auf die rheumatologische und psychiatrische Zumutbarkeitsbeurteilung verwiesen und auf den Umstand, dass aus internistischer Sicht aufgrund eines pathologischen Lungenauskultationsbefundes mit trockenen Nebengeräuschen vermutlich eine chronisch-obstruktive Lungenerkrankung bei langjährigem Nikotinabusus bestehe, weshalb eine Tätigkeit in staubiger Umgebung ebenfalls nicht mehr zumutbar sei. Als sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkende Diagnosen wurden lediglich ein Impingement im Schultergelenk rechts mit AC-Gelenksüberlastung und Verdacht auf Tendinopathie der Subskapularissehne (ICD-10 M75.0), eine leichte bis mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.0, F32.1) und eine Panikstörung (ICD-10 F41.0) angeführt. Den übrigen Diagnosen, einer Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10 F54), einem chronischen Schmerzsyndrom mit diffusem Schulter-/Arm-/Handsyndrom beidseits, einem chronischen zerviko-vertebralen, aktuell vorwiegend tendomyotischen Schmerzsyndrom (ICD-10 M53.9), einem chronischen lumbo-vertebralen Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.5), einem genu valga mit klinischem Verdacht auf eine beginnende Gonarthrose und Femoropatellararthrose rechts sowie einem Verdacht auf eine obstruktive Pneumopathie bei pathologischem Lungenauskultationsbefund (ICD-10 J45) im Rahmen eines Nikotinabusus von 25 packyears, wurde kein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zuerkannt (Urk. 8/21 S. 16). Auch wurde darauf hingewiesen, dass die Arbeitsfähigkeit in rheumatologischer Hinsicht durch weitere, nach der endgültigen Klärung der Schulterpathologie zu bestimmende medizinische Massnahmen, möglicherweise verbessert werden könne. Aus polydisziplinärer Sicht sei die angestammte Tätigkeit als Raumpflegerin aus somatischen Gründen ungeeignet. Für eine dem Leiden adaptierte, körperlich leichte Tätigkeit ohne Staubexposition bestehe eine medizinisch-theoretische Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 70 %, und zwar seit frühestens Mai 2006, mithin seit der CTS-Operation, als sich die nunmehr festgestellte Einschränkung im Schulter-/Armbereich manifestiert habe, nachdem zuvor die 100%ige Arbeitsunfähigkeit mit dem aktuell nicht mehr feststellbaren Zervikalsyndrom begründet worden sei (Urk. 8/21 S. 17).

4.
4.1     Zu Recht stellt die Beschwerdeführerin die Beweiskraft des Gutachtens des Instituts C.___ nicht grundsätzlich in Frage. Denn darin werden die sich stellenden Fragen umfassend beantwortet, die geklagten Beschwerden, das Verhalten der Versicherten die aktuellen Befunde sowie die medizinischen Vorakten berücksichtigt und gewürdigt. Zudem leuchten die Schlussfolgerungen in rheumatologischer und psychiatrischer Hinsicht sowie in der Gesamtbeurteilung ein. Auch werden die bezüglich des Impingements noch bestehenden diagnostischen Unklarheiten offen gelegt. Dass diesbezüglich noch eine Arthro-MRI- oder Ultraschalluntersuchung empfohlen wird, spricht entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 3) nicht für die Unvollständigkeit der gutachterlichen Abklärungen, dienen die genannten Untersuchungen doch lediglich der endgültigen Diagnosestellung und Festlegung des Behandlungskonzepts und wurde den Schulterbeschwerden bei der Zumutbarkeitsbeurteilung vollumfänglich, das heisst unabhängig von einer nach der diagnostischen Klärung allenfalls in Betracht kommenden Behandlung und einer davon zu erwartenden Besserung, Rechnung getragen.
         Die von Dr. D.___ im November 2005 (Urk. 8/11) bescheinigte vollständige Arbeitsunfähigkeit vermag insbesondere die im psychiatrischen Teilgutachten mit 70 % bemessene Arbeitsfähigkeit nicht in Zweifel zu ziehen. Denn der Beweiswert dieser fachärztlichen Feststellung wird nicht nur durch die allgemeine Erfahrungstatsache in Zweifel gezogen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc). Vielmehr ist vorliegend auch zu beachten, dass diese Ärztin die Beschwerdeführerin zur psychiatrischen Abklärung durch den C.___-Gutachter begleitete, bei der Haushaltsabklärung anwesend war, sich bei der Klärung der Lohnverhältnisse einschaltete (Urk. 8/21 S. 7, Urk. 8/33 S. 1, 3) und somit in einem Ausmass betreut, das über die im Rahmen der Behandlung erforderlichen Bemühungen weit hinausgeht.
         Was die angeführte Einschränkung von 39 % anbelangt, wie sie bei der Haushaltsabklärung vom 23. Oktober 2007 ermittelt wurde (Urk. 8/33 S. 7), so weist die Beschwerdeführerin zwar zu Recht darauf hin, dass die Einschränkung an sich noch höher ausgefallen wäre, wenn die effektive und die von der Abklärungsperson als zumutbar erachtete Mithilfe der Familienangehörigen ausser Acht gelassen worden wäre (Urk. 1 S. 5). Von der Bestimmung der zumutbaren Unterstützung abgesehen beruht das Abklärungsresultat jedoch auf der Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin. Auch wurde im Rahmen der Haushaltsabklärung richtigerweise nicht geprüft, ob und inwieweit einer versicherten Person aufgrund der objektiven medizinischen Befunde einzelne Verrichtungen zusätzlich oder in einem weitergehenden Umfang zumutbar wären. Das ermittelte Resultat vermag daher die im C.___-Gutachten hinsichtlich einer leidensangepassten Tätigkeit geschätzte Arbeitsfähigkeit von 70 % nicht in Frage zu stellen. Auch unter diesem Gesichtspunkt erübrigen sich somit weitere medizinische Abklärungen.
4.2     Soweit die Gutachter den Beginn dieser Arbeitsfähigkeit auf Mai 2006 ansetzen, so bezieht sich diese Schätzung im Wesentlichen auf die bei der Abklärung erhobenen Schulterbefunde und psychischen Einschränkungen. Wie dem Gutachten zu entnehmen ist, hatten die Ärzte der Klinik E.___ der Beschwerdeführerin zuvor - wenn auch aus unterschiedlichen Gründen, so doch durchgehend - ab dem 8. Juni 2005 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Raumpflegerin attestiert (Urk. 8/14 S. 4). Laut Bericht der Angiologen des Spitals B.___ vom 10. März 2006 (Urk. 8/21 S. 33-34) war sie wegen der seit zirka Oktober 2004 bestehenden langsam progredienten rechtsbetonten Hyp- und Dysästhesien mit Schwächegefühl und Schmerzen im gesamten rechten Arm sogar seit Februar 2005 als Reinigungsangestellte zu 100 % krank geschrieben.
         Folglich kann davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin als Reinigungsangestellte ab Februar 2005 durchgehend zu 100 % arbeitsunfähig war und sich die Frage nach einer leidensangepassten Tätigkeit angesichts der psychischen Problematik und der übrigen Beschwerden, deren Schwerpunkt sich vom Hand- und Nackenbereich offenbar in den Schulterbereich verschoben hatte, bis zur Handoperation gar nicht stellte. Das Wartejahr im Sinne von Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG war daher Ende Januar 2006 erfüllt, so dass sich ab Februar 2006 die Rentenfrage stellt.

5.
5.1     Bezüglich der Frage der Qualifikation der Beschwerdeführerin als Voll- oder Teilerwerbstätige ist der Verwaltung darin beizupflichten, dass die ab 11. April 2005 erstellten Auszüge aus dem individuellen Konto der Beschwerdeführerin (Urk. 8/2, 8/4, 8/29, 8/50-51) und namentlich die darin für 2003 mit Fr. 34'525.-- und für 2004 mit Fr. 25'277.-- ausgewiesenen Jahreslöhne der A.___ AG nicht für eine volle Erwerbstätigkeit sprechen. Denn hätte die Beschwerdeführerin, wie im Arbeitsvertrag vom 10. März 2003, in der Krankheitsanzeige an die Basler Versicherung vom 10. März 2005 und im Arbeitgeberfragebogen vom 22. November 2005 angegeben (Urk. 8/7, 8/19, 8/41), tatsächlich einen einem vollen Arbeitspensum entsprechenden Monatslohn von Fr. 4'800.-- beziehungsweise Fr. 4'500.-- zuzüglich Spesen von Fr. 300.-- verdient, hätte sich für das Jahr 2003 ab dem 10. März 2003, dem Beginn der Anstellung, ein Jahreseinkommen von Fr. 46'400.-- (92/3 Monate à Fr. 4'800.--) beziehungsweise von Fr. 43'500.-- (92/3 Monate à Fr. 4'500.--) und für das Jahr 2004 ein solches von Fr. 57'600.-- (12 Monate à Fr. 4'800.--) beziehungsweise Fr. 54'000.-- (12 Monate à Fr. 4'500.--) ergeben. Annähernd in dieser Höhe bewegte sich nur der für 2005 deklarierte Lohn von Fr. 4'065.--, der sich auf den Januar, den letzten Monat vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit, bezieht (Urk. 8/51).
         Der von der Beschwerdeführerin auf entsprechende Aufforderung hin dem Gericht eingereichten Kopie des Ergebnisses der Arbeitgeberkontrollen vom 17. November 2006 und 8. März 2007 (Urk. 12/13), von der der Treuhänder der A.___ AG der IV-Stelle bereits am 24. Oktober 2007 berichtet hatte (Urk. 8/24), ist zwar zu entnehmen, dass die A.___ AG zugunsten der Beschwerdeführerin für 2003 noch eine Bonus-Zahlung von Fr. 11'100.-- und für 2005 eine solche von Fr. 15'084.-- nachdeklariert hatte. Eine entsprechende Nachzahlungsverfügung wurde indes nicht vorgelegt. Auch hatte die Nachdeklaration in den aus dem Jahr 2008 stammenden IK-Auszügen (Urk. 8/29, 8/50-51) keinen Niederschlag gefunden; nach wie vor belaufen sich die ab 2003 erfassten Löhne auf Fr. 34’525.--, Fr. 25'277.-- und Fr. 4'065.--. In der am 3. August 2004 ausgefüllten Steuererklärung 2003 (Urk. 12/16) wurde als Einkommen der Beschwerdeführerin sogar nur ein Betrag von Fr. 31'118.-- angeführt und für 2005 von ihrer Seite gar keine Steuererklärung eingereicht (Urk. 11 S. 2).
         Ob es deshalb nicht zu der gegenüber der A.___ AG angekündigten Nachzahlungsverfügung kam, weil der zuständige Ernst Frischknecht, wie der Treuhänder laut seinem E-mail vom 26. Februar 2009 (Urk. 12/12) erfahren haben will, in Pension gegangen ist oder die bei der Revision geltend gemachten Unstimmigkeiten zwischen Arbeitgeberkontrolle und Buchhaltungsunterlagen, die für 2003 zugunsten der Beschwerdeführerin einen Jahreslohn von Fr. 45'543.-- zuzüglich Bonus von Fr. 11'100.-- und für 2004 einen Jahreslohn von  Fr. 54'000.-- ausweisen (Urk. 12/10-11), noch immer nicht geklärt sind, kann offen bleiben, zumal die Beschwerdeführerin trotz ihrer engen Beziehung zu der von ihrem Sohn geführten A.___ AG dazu keinen weiteren Aufschluss geben konnte (Urk. 11 S. 2). Denn selbst wenn für sie noch Beiträge in einer dem vertraglich vorgesehenen Lohn entsprechenden Höhe nachbezahlt worden wären, könnte aus den nachstehenden Gründen nicht angenommen werden, dass der in der vorgelegten Vertragskopie eingetragene Lohn die Gegenleistung für ein tatsächlich erbrachtes oder beabsichtigtes Arbeitspensum von 100 % darstellte.
5.2     Einerseits gab die Beschwerdeführerin anlässlich der Haushaltsabklärung und der psychiatrischen Abklärung im Institut C.___ an, von 2003 bis 2005 im Betrieb ihres Sohnes zu 100 %, zum Teil von 5 Uhr bis 19 Uhr, gearbeitet zu haben. Die Diskrepanz zwischen dem vertraglichen Lohn und den im IK-Auszug ausgewiesenen Einkommen erklärte sie damit, dass sie wegen ihrer Krankheit oft gefehlt habe und daher nicht immer voll entlöhnt worden sei. Andererseits äusserte sie sich laut Abklärungsbericht aber auch in dem Sinn, dass sie nur „zum Teil einen Lohn von gegen Fr. 4'600.-- erhalten“, nur halbtags bei ihrem Sohn gearbeitet und daneben seit dem Konkurs des von ihr und ihrem Ehemann geführten Reinigungsinstituts bis 2005 noch eine Brockenstube geführt habe, die jedoch keinen Gewinn abgeworfen habe. Deren Öffnungszeiten seien sehr unregelmässig und davon abhängig gewesen, wie sie im Geschäft ihres Sohnes gebraucht worden sei (Urk. 7/21 S. 7, Urk. 7/33 S. 2-3).
         Bei dieser Sachlage kann ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin zu 100 % bei der A.___ AG arbeitete. Vielmehr ist als überwiegend wahrscheinlich anzunehmen, dass sie ihren Sohn in der Reinigungsfirma auf Abruf unterstützte und sich im übrigen in der Brockenstube beschäftigte. Diesbezüglich wurde jedoch - offenbar mangels eines Gewinns - kein Einkommen deklariert. Die Brocante-Tätigkeit fällt daher nicht unter den erwerblichen, sondern unter den Aufgabenbereich, weshalb die von der Haushaltsabklärungsperson anhand der deklarierten Einkommensverhältnisse vorgenommene Gewichtung des Erwerbsbereichs mit 50 % (Urk. 8/33 S.3) nicht zu beanstanden ist.
5.3     Da von einer unregelmässigen Tätigkeit der Beschwerdeführerin bei der A.___ AG auszugehen ist, kann allerdings das Vorgehen der IV-Stelle, bei der Durchführung des Einkommensvergleichs beziehungsweise der Ermittlung des         Valideneinkommens ausschliesslich auf das Jahreseinkommen des Jahres 2004 abzustellen (Urk. 8/34 S. 3), nicht geschützt werden. Vielmehr ist das ohne Gesundheitsschaden mutmasslich erzielbare Jahreseinkommen aufgrund des Gesamtlohnes von Fr. 63'867.--, wie er aus den gemäss IK-Auszug (Urk. 8/50-51) für die Zeit vom 8. März 2003 bis Ende Januar 2005, mithin während 222/3 Monaten, deklarierten Lohnzahlungen der A.___ AG resultiert, zu berechnen, so dass sich für 12 Monate ein Durchschnittseinkommen von Fr. 33'822.-- beziehungsweise - unter Berücksichtigung der zwischen 2005 und 2006 eingetretenen Nominallohnentwicklung von 1,4 % (Bundesamt für Statistik, Lohnentwicklung 2006, S. 31, Tabelle T1.2.93, Sektoren M, N, O) - ein Valideneinkommen von Fr. 34'295.-- ergibt.
         Für die Berechnung des Invalideneinkommens ist praxisgemäss auf den für das Jahr 2006 in der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE), Tabelle TA1, für Tätigkeiten von Frauen des Anforderungsniveaus 4 bei 40-Stunden-Woche ausgewiesenen Zentralwert von Fr. 4'019.-- abzustellen. Unter Zugrundelegung der im Jahr 2006 betriebsüblichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft, 1/2-2010, Tabelle B9.2) resultiert bei einem 50%igen Arbeitspensum, wie es der Beschwerdeführerin im Rahmen der gutachterlich attestierten Arbeitsfähigkeit von 70 % immer noch zumutbar ist, ein Jahreseinkommen von rund Fr. 25'139.--. Da sie aufgrund ihrer Behinderung auf dem Arbeitsmarkt lohnmässig benachteiligt ist, ist dieser Tabellenlohn rechtssprechungsgemäss zu reduzieren (vgl. BGE 126 V 75). Ein höherer Abzug als 10 % fällt indes nicht in Betracht, weshalb das Invalideneinkommen mit mindestens Fr. 22'625.-- zu bemessen ist.
         Aus dem Vergleich dieses Invalideneinkommens mit dem Valideneinkommen von Fr. 34'295.-- ergibt sich für den erwerblichen Bereich ein Teilinvaliditätsgrad von höchstens 34 %. Entsprechend der Gewichtung dieses Bereichs mit 50 % resultiert daraus und aus der auf 39 % geschätzten Einschränkung im Haushalt ein rentenausschliessender Gesamtinvaliditätsgrad von rund 37 %. Im Ergebnis ist der angefochtene Einspracheentscheid daher nicht zu beanstanden.

6.       Da die Beschwerdeführerin demnach unterliegt, hat sie für das aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG kostenpflichtige Verfahren aufzukommen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sind die mit Fr. 1'000.-- zu bemessenden Gerichtskosten jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
         Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Fürsprecher Olivier Zigerli, Bern, ist entsprechend der Honorarnote vom 16. März 2010 (Urk. 17) mit Fr. 2'833.55 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 1000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
3.         Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Fürsprecher Olivier Zigerli, Bern, wird mit Fr. 2'833.55 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Fürsprecher Olivier Zigerli
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).