Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretärin Meier-Wiesner
Urteil vom 30. August 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt Sintzel
Sintzel Hüsler Krapf Herzog, Rechtsanwälte
Löwenstrasse 54, Postfach 2028, 8021 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1976 geborene X.___ bezieht seit Dezember 2001 eine halbe und seit Januar 2004 eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung wegen Rückenbeschwerden und einer depressiven Erkrankung (Urk. 7/44-46).
Am 22. Mai 2007 ersuchte er die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, um eine Erhöhung der Invalidenrente unter Hinweis auf eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes (Urk. 7/51). Daraufhin zog die IV-Stelle aktuelle Berichte der behandelnden Ärzte sowie die Akten des infolge eines Verkehrsunfalls vom 7. März 2002 mit Distorsion der Halswirbelsäule involvierten Unfallversicherers bei und liess den Versicherten im Y.___ abklären (Gutachten vom 8. Mai 2008, Urk. 7/74). Gestützt darauf hob sie mit Verfügung vom 10. November 2008 nach Durchführung des Vorbescheidsverfahrens die Invalidenrente auf Ende des folgenden Monats auf (Urk. 2, Urk. 7/76 ff.).
2. Dagegen erhob X.___ am 10. Dezember 2008 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren um Aufhebung der angefochtenen Verfügung, weitere Ausrichtung der Invalidenrente und deren Erhöhung auf eine ganze Rente. Daneben ersuchte er um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, um Bestellung von Rechtsanwalt Dr. Sintzel, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter und damit sinngemäss auch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 27. Januar 2009 beantragte die Verwaltung die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an sie zur Durchführung weiterer medizinischer Abklärungen durch ihren Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; Urk. 6). Mit Verfügung vom 3. April 2009 lehnte das hiesige Gericht eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ab, bestellte Rechtsanwalt Dr. Sintzel als unentgeltlicher Rechtsvertreter des Beschwerdeführers und gewährte letzterem die unentgeltliche Prozessführung (Urk. 14). Mit Replik vom 19. Mai 2009 hielt der Beschwerdeführer an den gestellten Anträgen fest, eventualiter ersuchte er um Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur neuen Begutachtung durch eine neutrale Instanz (Urk. 16 S. 2 und S. 4 f.). Mit Duplik vom 19. Juni 2009 hielt die Beschwerdegegnerin am gestellten Antrag fest (Urk. 19). Am 18. Januar 2010 reichte der Beschwerdeführer verschiedene Arztzeugnisse ein (Urk. 21, Urk. 22/1-3), wozu die Beschwerdegegnerin am 2. Februar 2010 Stellung nahm (Urk. 25).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.2 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist somit nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 133 V 108 Erw. 5.4). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG und alt Art. 41 IVG dar (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a; Urteil des Bundesgerichts in Sachen C. vom 3. November 2008, 9C_562/2008, Erw. 2.1).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).
1.5 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 Erw. 5.1; 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2. Die Beschwerdegegnerin ging in der rentenaufhebenden Verfügung vom 10. November 2008 gestützt auf dem eingeholten Y.___-Gutachten vom 8. Mai 2008 davon aus, dass der Beschwerdeführer die früher ausgeübte und jede andere leichte bis mittelschwere Tätigkeit seit Februar 2008 wieder zu 100 % ausüben könne (Urk. 2 S. 2). In der Beschwerdeantwort vom 27. Januar 2009 räumt sie nach Kenntnisnahme des Berichts der Klinik Z.___ vom 5. Dezember 2008 ein, dass abklärungsbedürftige divergierende Beurteilungen vorlägen (Urk. 6). Der Beschwerdeführer stellt sich hingegen auf den Standpunkt, weiterhin erwerbsunfähig zu sein (Urk. 1 S. 4).
3.
3.1 Bei der Rentenzusprechung (Einspracheentscheid vom 7. November 2003) ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass es dem Beschwerdeführer aus rheumatologischer und psychiatrischer Sicht zumutbar wäre, einer behinderungsangepassten Tätigkeit mit einem Pensum von 50 % nachzugehen (Urk. 7/45 S. 4). Diese Feststellung beruhte auf der Einschätzung der damals behandelnden Ärzte einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepasster Tätigkeit infolge eines chronifizierten lumbospondylogenen Schmerzsyndroms links mit/bei, paramedian linksseitiger Diskushernie L4/L5, breitbasiger dorso-medianer Diskusprotrusion L5/S2, Wirbelsäulenfehlhaltung, muskulärer Dysbalance und deutlicher Schmerzverarbeitungsstörung, eines vorwiegend myotendinotischen cervicocephalen Schmerzsyndroms sowie einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischen Symptomen (ICD-10 F32.11; Urk. 7/5,Urk. 7/14, Urk. 7/18, Urk. 7/21, Urk. 7/24, Urk. 7/32).
3.2 Die Ärzte des Y.___ stellten im Gutachten vom 8. Mai 2008 die Diagnose einer remittierten depressiven Episode (ICD-10 F32.1). Weiter führten sie aus, der Beschwerdeführer klage über Schwindel, Konzentrationsminderung und Schlafstörung. Seit dem Unfall vom 7. März 2002 leide er unter verstärkten Rückenschmerzen, Sensibilitätsstörungen im linken Bein und Angst vor der Zukunft (Urk. 7/74 S. 7). Die früher gestellten psychiatrischen Diagnosen einer mittelgradigen depressiven Episode und einer generalisierten Angststörung liessen sich nicht mehr verifizieren. Es bestehe keine Symptomatik, die für eine depressive Episode von mittelgradigem Ausmass beweisend wäre. Insofern sei von einer remittierten depressiven Episode auszugehen. Es finde sich auch kein Hinweis für eine generalisierte Angststörung. Problematisch im Rahmen eines zeitbegrenzten Gutachtens sei die Frage nach der hypochondrisch depressiven Charakterstruktur. Der Beschwerdeführer sei klagsam und auf seine Beschwerden fixiert. Es fänden sich aber keine Hinweise für eine anhaltende Veränderung, was für die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung notwendig wäre. Es fänden sich weder hypochondrische Züge in der Selbstdarstellung noch eine anhaltende depressive Verstimmtheit. Im Vordergrund stehe aus gutachterlicher Sicht eine psychosoziale Komponente: Der Wunsch nach Hilfe von Aussen, Entschädigung, Abdeckung der sozialen Problematik. Dieser Anteil sei im Beschwerdebild führend. Die angegebenen Arbeitsunfähigkeitsangaben mit zuletzt 100 % nach der Entlassung aus der tagesklinischen Behandlung im Zentrum A.___ am 19. Februar 2007 (Urk. 7/50 S. 2 ff.) liessen sich medizinisch-theoretisch nicht erklären (Urk. 7/74 S. 15). Eine präzise Datierung der Remission der depressiven Episode sei problematisch, da bereits bei den jeweiligen depressiven Diagnosen immer auf die psychosoziale Situation hingewiesen worden sei, womit nie eindeutig gewesen sei, zu welchem Zeitpunkt die Depression und zu welchem Zeitpunkt die psychosoziale Situation im Vordergrund gestanden habe. Es sei aber mit Sicherheit nicht davon auszugehen, dass ab der ersten Diagnose im Mai 2002 bis zur letzten im April 2007 eine durchgängige depressive Episode bestanden habe. Dies sei auch der anamnestischen Darstellung des Beschwerdeführers nicht zu entnehmen (Urk. 7/74 S. 15 f.). Diese Frage lasse sich jedoch retrospektiv nahezu nicht klären (Urk. 7/74 S. 17).
Laut dem Bericht der orthopädischen Konsiliaruntersuchung vom 23. Februar 2008 finden sich für die intensiv und umfangreich vorgetragenen Beschwerden im Bereich der Wirbelsäule und des Kopfes (Schmerzen, Schwächegefühl in der Halswirbelsäule) sowie der Lendenwirbelsäule und für die vielfältigen Beschwerden im Bereich der Extremitätengelenke (Kältegefühl, Knacken der Gelenke) keine verwertbaren somatischen Äquivalente. Die Funktion der Wirbelsäule, des Rumpfes, des Schulter- und des Beckengürtels sowie der oberen und unteren Extremitäten sei uneingeschränkt gewesen. Der früher beschriebenen paramedianen Diskushernie L4/L5 komme kein aktueller klinischer Stellenwert mehr zu. Es handle sich um unspezifische Symptome mit Ausdehnung annähernd über die gesamte Wirbelsäule und über alle Extremitätengelenke ohne Hinweise für eine klinisch relevante Diskopathie. Auch im Hinblick auf das blande Distorsionstrauma der Halswirbelsäule vom 7. März 2002 seien Residuen nicht mehr auszumachen (Urk. 7/74 S. 24). Auch die neurologische Konsiliaruntersuchung fiel gemäss Bericht vom 4. April 2008 in allen Teilen normal aus. Während der anspruchsvollen, einstündigen Untersuchung stellte der Gutachter gleichbleibende Konzentration, Merkfähigkeit und Aufmerksamkeit ohne Ermüdungserscheinungen, kognitive Defizite oder Hinweise für eine hirnorganische Leistungsminderung fest (Urk. 7/74 S. 27, S. 29 f.).
Gestützt darauf schätzten die Gutachter, der Beschwerdeführer sei sowohl in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit in einem Restaurant als auch für jede weitere Tätigkeit ganztags arbeitfähig (Urk. 7/74 S. 16, S. 18).
3.3 Vom 14. Juli bis 3. Oktober 2008 und wiederum ab dem 20. Oktober 2008 befand sich der Beschwerdeführer in der Klinik Z.___ in teilstationärer Behandlung. Im Bericht vom 5. Dezember 2008 wurden eine schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F32.2), eine Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0), differentialdiagnostisch eine somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) sowie ein Status nach Distorsion der Halswirbelsäule bei Autounfall am 7. März 2002 (ICD-10 S13.4) diagnostiziert. Bei Eintritt am 14. Juli 2008 habe der Beschwerdeführer ein schwer depressives Zustandsbild mit höchstwahrscheinlich psychotischen Symptomen gezeigt. Psychopathologisch auffällig gewesen seien eine leise und vorsichtige Sprache, Verunsicherung, Nervosität, deutliche Konzentrationsstörungen, verlangsamtes Denken, deutliche Hinweise für Wahnwahrnehmungen, häufig wechselnde körperliche Beschwerden, deutlich verminderter Antrieb, Ängstlichkeit und Schreckhaftigkeit, deutlich gedrückte Stimmung, vermindertes Selbstwertgefühl, regelmässige Ein- und Durchschlafstörungen mit Albträumen, Appetitstörung mit deutlicher Gewichtsabnahme, morgendliche Kopf- und Rückenschmerzen, deutlicher Rückzug von sozialen Kontakten, auch innerhalb der eigenen Familie, Libidoverlust und wiederholt sich aufdrängende Suizidgedanken. Aufgrund der Schwere der psychischen Symptomatik erachteten ihn die berichtenden Ärzte als zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 7/94). Nach der Entlassung am 6. Februar 2009 wurde dem Beschwerdeführer weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 13/24). Im Austrittsbericht vom 20. Juli 2009 wiederholten die Ärzte ihre bisherige Beurteilung und Einschätzung (Urk. 22/2 S. 3 ff.). Weiter gaben sie an, trotz der regelmässigen Teilnahme am Behandlungsprogramm und der antidepressiven Medikation sei im Verlauf weder subjektiv noch objektiv eine wesentliche Besserung der depressiven Symptomatik und der sonstigen psychischen Beschwerden zu beobachten (Urk. 22/2 S. 5). Das Verhalten des Beschwerdeführers bei dem selbst gewünschten Austritt sowie die routinemässig durchgeführte psychologische Testung liessen aber eine Aggravation der Beschwerden als möglich erscheinen (Urk. 22/2 S. 6).
3.4 Diese beiden Beurteilungen geben zwei divergierende Bilder des psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers wieder. So fand der psychiatrische Konsiliararzt des Y.___ anlässlich der Untersuchung im März 2008 (Urk. 7/74 S. 1) keine wesentlichen Krankheitsauffälligkeiten. Die behandelnden Ärzte der Klinik Z.___ hingegen beschrieben den während der von Juli 2008 bis Februar 2009 dauernden teilstationären Behandlung erhobenen pathologischen Psychostatus sehr ausführlich und detailliert. Ihre Berichte sind durchaus geeignet, Zweifel an den Feststellungen im Y.___-Gutachten vom 8. Mai 2008 aufkommen zu lassen. Doch wiesen die behandelnden Ärzte auch auf verschiedene Umstände hin, welche sie den Verdacht auf eine Aggravation hegen liessen. Ohne näher auf diese Inkonsistenzen einzugehen, blieben sie indessen bei der seit Behandlungsbeginn attestierten 100%igen Arbeitsunfähigkeit. Da bei einer auf Aggravation beruhenden Leistungseinschränkung keine versicherte Gesundheitsschädigung vorliegt (BGE 131 V 51), kann die Einschätzung der behandelnden Ärzte nicht prüfend nachvollzogen werden, weshalb auch sie nicht geeignet ist, die Frage der dem Beschwerdeführer zumutbaren Arbeitsleistung abschliessend zu beantworten.
Unter diesen Umständen bedarf es zum Entscheid über den weiteren Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung einer ergänzenden psychiatrischen Abklärung. Dabei steht es der Beschwerdegegnerin frei, eine unabhängige sachverständige Person im Sinne von Art. 44 ATSG beizuziehen, oder ihren - im medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängigen - RAD mit der Abklärung zu beauftragen (vgl. Art. 59 Abs. 2bis IVG). In BGE 135 V 465 Erw. 4 hat das Bundesgericht festgehalten, dass die von versicherungsinternen Ärztinnen und Ärzten erstellten Stellungnahmen und Berichte keine Gutachten im Sinne von Art. 44 ATSG sind und ihnen nicht derselbe Stellenwert zukommt wie einem im Rahmen von Art. 44 ATSG in Auftrag gegebenen Gutachten. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Angesichts dieser klaren Rechtsprechung hat sich der Beschwerdeführer einer fachärztlichen Abklärung durch den RAD zu unterziehen. Erst wenn dessen Beurteilung nicht zu überzeugen vermag, hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Abklärung durch eine versicherungsexterne Stelle (vgl. Urk. 16 S. 3 f.).
3.5 Aus diesen Gründen ist die angefochtene Verfügung vom 10. November 2008 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zur Ergänzung der medizinischen Abklärungen zurückzuweisen.
4. Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Obwohl die entscheidsrelevanten Berichte der Klinik Z.___ erst nach Erlass der angefochtenen Verfügung zu den Akten gelegt wurden, kann dem Beschwerdeführer weder eine Verletzung der Mitwirkungspflicht, noch eine leichtsinnige Prozessführung vorgeworfen werden. Trotz entsprechenden Bemühungen vermochte der Beschwerdeführer diese Berichte nicht rechtzeitig einzureichen (Urk. 7/87), indessen orientierte er die Beschwerdegegnerin im Rahmen des Vorbescheidsverfahrens über die aufgenommene Behandlung in der Klinik Z.___ und stellte ihr in der Folge verschiedene die Arbeitsunfähigkeit attestierende Kurzzeugnisse zu (Urk. 7/83 ff., Urk. 7/87 ff.). Ungeachtet dieser Eingaben erliess die Beschwerdeführerin am 10. November 2008 die strittige Verfügung. Hat es der Beschwerdeführer folglich nicht selber zu verantworten, dass der vorliegende Prozess geführt werden musste, kommt der allgemeine Rechtsgrundsatz, dass unnötige Kosten vom Verursacher zu tragen sind (vgl. Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen B. vom 20. August 2003, C 56/03, Erw. 3.1 mit Hinweisen sowie in Sachen V. vom 24. Mai 2006, I 760/05, Erw. 4.1 und 4.2) nicht zur Anwendung. Somit sind die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5. Ausgangsgemäss ist dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Sintzel, eine Prozessentschädigung von Fr. 3'387.10 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 10. November 2008 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Kurt Sintzel, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 3'387.10 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Kurt Sintzel
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).