IV.2008.01279
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretärin Meier-Wiesner
Urteil vom 13. August 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring
Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1957 geborene X.___ meldete sich am 19. Mai 2005 unter Hinweis auf "Rheuma" bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an. Mit Urteil vom 27. Dezember 2007 (IV.2006.00353) hob das hiesige Gericht den abschlägigen Entscheid der IV-Stelle vom 8. März 2006 auf und wies die Sache an die Verwaltung zwecks Ergänzung der medizinischen Abklärungen und erneutem Entscheid über den Leistungsanspruch zurück (Urk. 8/37). Daraufhin beauftragte die IV-Stelle Dr. med. Y.___, Facharzt für Innere Medizin und Rheumaerkrankungen, sowie Dr. med. Z.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, mit einer Begutachtung (rheumatologisches Gutachten vom 3. Juli 2008 [Urk. 8/43]; psychiatrisches Gutachten vom 11. Juli 2008 [Urk. 8/44]). Nach Durchführung des Vorbescheidsverfahrens (Urk. 8/46-53) verneinte sie mit Verfügung vom 5. November 2008 erneut den Anspruch der Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ am 9. Dezember 2008 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren um Zusprechung der gesetzlichen Leistungen, insbesondere einer mindestens halben Invalidenrente, eventualiter um Vornahme zusätzlicher medizinischen Abklärungen, insbesondere einer polydisziplinären Begutachtung sowie einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit oder einer Arbeitsabklärung (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 2. Februar 2009 schloss die Verwaltung auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), worauf der Schriftenwechsel am 5. Februar 2009 geschlossen wurde (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Hinsichtlich der vorliegend massgebenden Bestimmungen und Grundsätze über den Invaliditätsbegriff (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG], Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]), insbesondere die Rechtsprechung zur ausnahmsweisen Anerkennung einer somatoformen Schmerzstörung beziehungsweise einer Fibromyalgie als invalidisierenden Gesundheitsschaden (BGE 130 V 352, 132 V 65), über die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung) sowie über die Bedeutung ärztlicher Auskünfte im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4, mit Hinweisen) kann auf die Erwägung 2 des Urteils des hiesigen Gerichts in Sachen der Parteien vom 27. Dezember 2007 hingewiesen werden (Urk. 8/37).
2.
2.1 Das Sozialversicherungsgericht kam im Urteil vom 27. Dezember 2007 zum Schluss, dass der medizinische Sachverhalt nicht genügend abgeklärt sei. Es fehle eine umfassende fachärztliche Untersuchung und Beurteilung der geklagten Beschwerden im rheumatologischen Bereich mit einer klaren Diagnosestellung und einer Auseinandersetzung mit den bereits gestellten Diagnosen (chronisches myofasziales Schmerzsyndrom [ICD-10 M79.1], Fibromyalgie [ICD-10 M79.0] beziehungsweise Gelenk- und Rückenschmerzen verschiedener Lokalisation) sowie eine darauf gestützte Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Allenfalls sei bei Bestätigung der Diagnose einer Fibromyalgie auch ein fachärztliches psychiatrisches Konsilium zur Klärung der Frage nötig, ob nebst objektivierbaren organischen Ursachen auch psychische Faktoren die chronische, weitgehend therapieresistente Schmerzsymptomatik mitbeeinflussten (Urk. 8/37 Erw. 4.4).
2.2 In dem von der IV-Stelle daraufhin veranlassten rheumatologischen Gutachten vom 3. Juli 2008 stellte Dr. Y.___ folgende Diagnosen (Urk. 8/43 S. 7):
1. Chronisch generalisiertes Schmerzsyndrom
- nicht ausreichend somatisch abstützbar
- betont der linken Körperhälfte
- Polyarthralgien axialer und peripherer Gelenke
- cervical- und lumbalbetontes Panvertebralsyndrom ohne radikuläre Reiz- oder Ausfallkomponente
- diffuse Druckdolenz
- multiple Beschwerden im Bereich des Körperstammes, unter anderem Kolon irritabile
2. Hypermobilitätssyndrom
- Polyarthralgien axialer und peripherer Gelenke
- anamnestisch Kniegelenkserguss rechts (Baker-Zyste)
3. Alkoholkonsum
- aktuell CDT-Wert im Bereich der Grauzone
4. Übergewicht mit Body Mass Index von 29
5. Chronisch obstruktive Pneumopathie
- Nikotinkonsum von zirka 30 pack years
6. Gestörte Glukoneogenese
7. Gastroduodenale Ulkuskrankheit
8. Arterielle Hypertonie
9. Zirkumskripte Sklerodermie
Der Gutachter führte insbesondere aus, in der klinischen Untersuchung hätten ein Übergewicht, ein hypermobiler Gelenkscharakter sowie ein Palmarerythem und Spider naevi im Bereich des Gesichtes und er oberen Thoraxappertur imponiert. Letztere beiden Diagnosen liessen an einen Alkoholkonsum denken. Diesbezüglich habe die Beschwerdeführerin angegeben, seit 2000 an drei Tagen pro Woche gesamthaft 0.6 l Rotwein und 8 cl Whisky zu trinken, was einem durchschnittlichen [täglichen] Alkoholkonsum von gut 15 g entspreche. Daraufhin sei der CDT-Wert im Serum bestimmt worden. Dieser sei im Graubereich gelegen. Angesichts der Faustregel, dass ein erhöhter CDT-Wert bei einem täglichen Alkoholkonsum von 60 g während mindestens einer Woche entspreche und da ein jeweils kurzdauernder Alkoholkonsum mit dem CDT-Wert zumeist nicht erfasst werde, seien die Angaben der Beschwerdeführerin bezüglich ihres Alkoholkonsums zu relativieren. In diesem Kontext hätten allerdings keine Hinweise für somatische Folgeschäden einer Alkoholkrankheit, die eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit begründen könnten, objektivert werden können (Urk. 8/43 S. 7 f.).
Weiter führte der Gutachter aus, zweifellos hätten früher hypermobilitätsbedingte Beschwerden vorgelegen. Diesbezüglich habe sich die Situation Ende der 90er Jahre geändert, indem seither permanente, nicht beeinflussbare Beschwerden am ganzen Körper geschildert würden. Dies weise auf vordergründig nicht somatisch abstützbare Beschwerden hin, was durch die Untersuchungsbefunde bestätigt werde. Dennoch könnten auch noch derzeit zumindest phasenweise hypermobilitätsbedingte Beschwerden im Rahmen dieses chronisch generalisierten Schmerzsyndroms vorliegen. So sei es durchaus möglich, dass hypermobilitätsbedingte Gelenksschwellungen aufträten. Eine solche sei am 12. Juni 2008 in Form einer Baker-Zyste im Bereiche des rechten Kniegelenkes sonographisch dokumentiert worden. Nachvollziehbar sei somit, dass der Beschwerdeführerin keine eindeutige Beschwerdelinderung nach einer Operation im Bereiche des rechten Kniegelenkes in Aussicht gestellt worden sei, zumal klinisch auch keine gesicherten Hinweise für eine Pathologie vorlägen. Auch die Röntgenaufnahmen des rechten Kniegelenkes vom 2. Juni 2008 dokumentierten altersentsprechende Normalbefunde (Urk. 8/43 S. 8).
Die Diagnose eines Fibromyalgie-Syndroms verneinte der Gutachter unter Hinweis darauf, dass nicht nur 14 der 18 an typischer Lokalisation gelegenen Triggerpunkt-Zonen, sondern auch weitere Körperareale, teilweise auch die sogenannten Kontrollpunkte als druckschmerzhaft geschildert worden seien. Ergänzende Abklärungen anlässlich der Begutachtung hätten auch keinen Hinweis für eine entzündliche Systemaffektion oder für eine Kristallablagerungserkrankung ergeben, die grundsätzlich zur Ausbildung eines sekundären Fibromyalgie-Syndroms neigten (Urk. 8/43 S. 9).
Gestützt darauf sowie auf die Untersuchung der oberen und unteren Extremitäten sowie einer Wirbelsäule mit altersentsprechenden degenerativen Veränderungen kam der Gutachter zum Schluss, dass die von der Beschwerdeführerin geschilderten Beschwerden bezüglich Umfang und Intensität höchstens teilweise durch die objektivierbaren somatisch-pathologischen Befunde erklärt würden. In einer derartigen Situation seien grundsätzlich invaliditätsfremde Gründe, ein Aggravationsverhalten im Rahmen eines Rentenbegehrens und eine psychosomatisch-psychiatrische Affektion zu diskutieren. Diesbezüglich werde es Aufgabe der noch ausstehenden psychosomatisch-psychiatrischen Begutachtung sein, dazu Stellung zu nehmen (Urk. 8/43 S. 11). Aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in den früher ausgeübten beruflichen Tätigkeiten, gemäss der jeweiligen Arbeitsplatzbeschreibung durch die Beschwerdeführerin, sowie für jede andere wechselbelastende Tätigkeit mit leicht- bis mässiggradig körperlich belastenden Arbeiten und ohne repetitives Heben von Gewichten über 10 kg (Urk. 8/43 S. 12).
2.3 Dr. Z.___ führte in ihrem psychiatrischen Gutachten vom 11. Juli 2008 aus, es habe sich anlässlich der Begutachtung eine in psychopathologischer Hinsicht absolut unauffällige, schwingungsfähige Frau präsentiert, die insbesondere im affektiven Bereich keine psychopathologisch bedeutsamen Krankheitssymptomen aufweise, wenngleich die Befindlichkeit durch das Schmerzerleben beeinflusst werde. Allenfalls in Betracht zu ziehen erschiene hingegen eine somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.5), sollten die Beschwerden rheumatologisch nicht eindeutig zugeordnet werden können. Jedoch könne eine anhaltende psychosoziale Belastungssituation nicht festgestellt werden, weshalb die Kriterien für diese Diagnose nicht erfüllt seien. Eine differentialdiagnostisch zu erwägende primäre psychische Erkrankung lasse sich heute aufgrund der Anamnese und der aktuellen Befunderhebung ausschliessen. Im Übrigen seien die bei einer somatoformen Schmerzstörung oder Somatisierung zu prüfenden Försterschen Kriterien nicht erfüllt, wodurch die Schmerzstörung - selbst wenn sie bei der Versicherten vorliegen würde - keine arbeitsmedizinische Relevanz hätte (Urk. 8/44 S. 14 f.). Zusammenfassend erachtete die Gutachterin lediglich die Diagnose von Störungen durch Alkohol, regelmässiger Konsum mit episodischen Exzessen (ICD-10 F10.25) als erfüllt und die Arbeitfähigkeit als dadurch nicht eingeschränkt (Urk. 8/44 S. 15 f.).
3.
3.1 Gestützt auf diese beiden Gutachten ging die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 5. November 2008 davon aus, es liege eine Sucht vor, die weder Folge noch Ursache eines psychischen oder somatischen Leidens sei, weshalb kein invalidisierender Gesundheitsschaden bestehe (Urk. 2).
3.2 Demgegenüber rügt die Beschwerdeführerin, bei den vorliegend glaubhaften, jedoch nur teilweise objektivierbaren Beschwerden hätte das Zusammenwirken der psychischen und physischen Beschwerden mit einer polydisziplinären Begutachtung untersucht werden müssen (Urk. 1 S. 5, S. 6 f.). Dem ist zu entgegnen, dass beide Gutachter eine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit verneinten, weshalb eine interdisziplinäre Beurteilung im vorliegenden Fall nicht erforderlich ist, um sich ein zuverlässiges Bild des physischen und psychischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin und insbesondere der ihr zumutbaren Arbeitsleistung zu machen.
Weiter verfügte der rheumatologische Gutachter Dr. Y.___ über sämtliche relevanten Vorakten und setzte sich mit den darin gestellten Diagnosen, insbesondere derjenigen eines (primären oder sekundären) Fibromyalgie-Syndroms in genauer, wenn auch konziser Weise auseinander. Die ihm offenbar nicht zur Verfügung gestellten Schreiben des Hausarztes Dr. A.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, vom 15. Dezember 2005 (Urk. 8/21) und vom 25. Juli 2006 (Urk. 8/34 S. 9) ergeben hinsichtlich Befunderhebung, Diagnosestellung und Einschätzung der zumutbaren Arbeitsleistung keine neue Erkenntnisse, womit sich der Gutachter hätte zusätzlich auseinandersetzen müssen (vgl. hingegen Urk. 1 S. 5 f., S. 8 f.)
Dass Dr. Y.___ den - als Beilage zur Beschwerde vom 9. Dezember 2008 zu den Akten gelegten - Austrittsbericht der Klinik B.___ vom 28. Juni 2006 nicht berücksichtigt hatte und bei seiner Einschätzung der Arbeitsfähigkeit entgegen der dortigen Empfehlung weder eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit noch eine Arbeitsabklärung veranlasste (Urk. 1 S. 5 f, S. 8, S. 9 ff.), vermag seine Beurteilung im rheumatologischen Gutachten nicht in Frage zu Stellen. Vielmehr bekräftigen die Angaben im Bericht der Klinik B.___ vom 28. Juni 2006 seine Schlussfolgerungen. So führten intensive physikalische Übungen und gezieltes Training während der einmonatigen stationären Rehabilitation zu einer deutlichen Besserung der Beschwerden. Eine Intensivierung der Medikation sei dabei nicht notwendig gewesen. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit gingen sodann auch die Ärzte der Klinik B.___ angesichts der eingetretenen Besserung von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit für mindestens leichte körperliche Tätigkeiten aus und empfahlen eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit lediglich zur abschliessenden Beurteilung der spezifischen Arbeitsfähigkeit (Urk. 3/3). Da jedoch auch der rheumatologische Gutachter eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für die zuletzt ausgeübte und jede andere leichte Tätigkeit attestierte, ist der Verzicht auf eine weitergehende Abklärung nicht zu bemängeln.
Zur Erklärung der von ihm attestierten weitergehenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit wies Dr. C.___, Chefarzt der Klinik D.___, im Konsiliarbericht vom 1. Dezember 2008 auf eine leichtgradige beidseitige Gonarthrose hin, welche aus den am 28. November 2008 aufgenommenen Röntgenbildern ersichtlich sei (Urk. 8/56). Der rheumatologische Gutachter Dr. Y.___ hingegen sah in den von der Beschwerdeführerin mitgebrachten, etwa sechs Monate älteren Röntgenbildern vom 2. Juni 2008 lediglich alterentsprechende Normalbefunde (Urk. 8/43 S. 5, S. 8). Laut der Umschreibung von Dr. C.___ weist die Gonarthrose eine geringe Sklerosierung des Tibiaplateaus und eine minimale Abnahme der Knorpelraumhöhe auf (Urk. 8/56 S. 4), woraus zu schliessen ist, dass sie sich noch im Anfangsstadium befindet, somit noch an der Schwelle zum Befund eines altersentsprechenden Kniegelenkes. Bei einem derart grenzwertigen pathologischen Befund ist die (leicht) unterschiedliche Interpretation der Röntgenbilder seitens der Dres. Y.___ und C.___ und die daraus folgende abweichende Einschätzung der zumutbaren Arbeitsleistung- entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 5, S 8) - nachvollziehbar. Somit vermag auch Dr. C.___s Konsiliarbericht vom 1. Dezember 2008 die für die versicherungsmedizinischen Belange überzeugende Beurteilung von Dr. Y.___ nicht in Frage zu stellen
Da sich der Alkoholkonsum der Beschwerdeführerin unbestrittenermassen nicht auf ihre Arbeitsfähigkeit auswirkt, erübrigt sich im vorliegenden invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren, näher darauf einzugehen (vgl. Urk. 1 S. 12 f.)
Abschliessend kann festgestellt werden, dass die beiden Gutachten der Dres. Y.___ und Z.___ für die streitigen Belange umfassend sind, auf die vorliegend nötigen rheumatologischen und psychiatrischen Untersuchungen beruhen, die geklagten Beschwerden berücksichtigen, in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden sind. Zudem sind sie in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchtend und enthalten begründete Schlussfolgerungen (BGE 125 V 352 Erw. 3a). Insbesondere ist das psychiatrische Gutachten von Dr. Z.___ im Einklang mit der zu den anhaltenden somatoformen Schmerzstörungen erlassenen bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 130 V 352 Erw. 2.2.3, BGE 130 V 398 ff. Erw. 5.3 und Erw. 6). Beiden Gutachten kommt somit volle Beweiskraft zu.
3.3 Gestützt auf die medizinische Aktenlage ist demzufolge davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei Aufbietung allen guten Willens weiterhin eine wechselbelastende Tätigkeit mit leicht- bis mässiggradig körperlich belastenden Arbeiten und ohne repetitives Heben von Gewichten über 10 kg ganztags ausüben könnte. Diesem zumutbaren Belastungsprofil entspricht auch die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als selbständige Geschäftsführerin eines Spielsalons, zumal der Einsatz einfacher Hilfsmittel beispielsweise einen leichteren Transport der Getränkeharassen und Fässern ermöglichte. Unter diesen Umständen verneinte die Beschwerdegegnerin zu Recht einen invalidisierenden Gesundheitsschaden, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
4. Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Kaspar Gehring
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).