IV.2008.01280

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Sozialversicherungsrichter Hurst

Gerichtssekretär Trüssel
Urteil vom 7. April 2009
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     A.___, geboren 1950, ist gelernter Carrosseriespengler und war von 1989 bis 2005 als Selbständigerwerbender im Bereich Innenaus- und Ladenbau sowie Montage tätig (Urk. 7/3 Ziff. 6.2, Ziff. 6.3.1, Urk. 7/31 S. 2). Am 22. Oktober 2007 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung, Rente) an (Urk. 7/3 Ziff. 7.8).
         Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Arztberichte (Urk. 7/26-28), einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 7/11) sowie die Jahresabschlüsse 2001 bis 2003 (Urk. 7/16/1-10) ein. Ferner zog sie die Akten des Krankentaggeldversicherers bei (Urk. 7/12). Am 28. Juli 2008 liess die IV-Stelle den Versicherten durch die interne Berufsberatung abklären (Verlaufsprotokoll vom 31. Juli 2008; Urk. 7/31). Am 29. September teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass zur Zeit keine Arbeitsvermittlung aufgenommen werde (Urk. 7/34).
1.2     Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/38-40) wies die IV-Stelle das Rentenbegehren mit Verfügung vom 10. November 2008 ab (Urk. 7/44 = Urk. 2).
2.       Gegen die Verfügung vom 10. November 2008 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 9. Dezember 2008 Beschwerde und beantragte, ihm sei eine halbe Rente zuzusprechen (Urk. 1).
         Mit Beschwerdeantwort vom 27. Januar 2009 schloss die IV-Stelle unter Hinweis auf die Stellungnahme von Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Chirurgie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), vom 20. Mai 2008 (Urk. 7/35/5 unten) auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).
         Am 13. März 2009 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 8).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Die massgeblichen rechtlichen Grundlagen, insbesondere betreffend die Invaliditätsbemessung (Art. 16 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) und den Rentenanspruch (Art. 28 IVG) sind in der angefochtenen Verfügung zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1), weshalb mit nachstehenden Ergänzungen darauf verwiesen werden kann.
1.2     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
1.4     Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
Von der Rückweisung der Sache an den Versicherungsträger zur Gewährung des rechtlichen Gehörs ist nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie dann abzusehen, wenn dieses Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem gleichlaufenden und der Anhörung gleichgestellten Interesse der versicherten Person an einer möglichst beförderlichen Beurteilung ihres Anspruchs nicht zu vereinbaren sind (BGE 116 V 186 Erw. 3c und d; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 19. April 2000 i.S. F., I 30/00, Erw. 3).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung davon aus, aufgrund der medizinischen Beurteilung sei der Beschwerdeführer in einer behinderungsangepassten Tätigkeit, wie zum Beispiel Verkaufs-, Aussen- und Innendienst, Auftragsabwicklung von Offerten, zu 80 % arbeitsfähig. Nach einem Einkommensvergleich resultiere ein Invaliditätsgrad von weniger als 40 %, was keinen Anspruch auf eine Invalidenrente rechtfertige (Urk. 2 S. 2 oben).
2.2     Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, er sei nicht in der Lage ein Pensum von mehr als 50 % auszuüben. Seit seinen Operationen sei er stets bestrebt, sein Bestes zu geben. Er erledige momentan Aushilfsarbeiten für Freunde und Bekannte; dort könne er sich die Arbeit selbst einteilen. Er habe zusammen mit der Fachperson der Eingliederungsberatung der Beschwerdegegnerin beschlossen, zur Zeit keine Arbeitsvermittlung durchzuführen, da dies aufgrund seiner Schmerzen nicht möglich sei (Urk. 1).
2.3     Strittig ist die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer leidensangepassten Tätigkeit und damit dessen Invaliditätsgrad.

3.
3.1     Vom 20. November bis 2. Dezember 2006 hielt sich der Beschwerdeführer stationär in der Klinik C.___, Rehabilitationszentrum, auf (Urk. 7/26/7 Mitte). Im Austrittsbericht vom 6. Dezember 2006 stellten Dr. med. D.___, Oberarzt Rheumatologie, Dr. med. E.___, Abteilungsarzt, und cand. med. F.___, Unterassistentin, folgende Diagnosen (Urk. 7/26/7 Mitte):
- lumbospondylogenes Syndrom
- Status nach Spondylodese L4/L5 und Diskektomie L4/L5 am 28. August 2006
- Status nach Laminektomie L4/L5 beidseits und Dekompression der Nervenwurzel L5 beidseits sowie Entfernung einer Diskushernie am 26. September 2005
         Als Nebendiagnose nannten sie eine arterielle Hypertonie sowie einen Status nach zweifachem Koronarstenting im Dezember 2005. In der Beurteilung führten sie aus, während des Aufenthaltes habe eine Steigerung der Stabilität und Muskelkraft des Rückens sowie eine Regression der Schmerzsymptomatik erzielt werden können. Der Beschwerdeführer sei in allen Therapien hoch motiviert und engagiert gewesen (Urk. 7/26/7 unten). Er sei in einem sehr guten Allgemeinzustand zur weiteren ambulanten Therapie nach Hause entlassen worden (Urk. 7/26/8 oben). Ab dem 4. Dezember 2006 sei der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit im Bereich Innenaus- und Ladenbau sowie Montage zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 7/26/8 Mitte).
3.2     In Verlaufsbericht vom 4. April 2008 führte Dr. med. G.___, Oberarzt, Universitätsklinik H.___, aus, der Gesundheitszustand sei stationär (Urk. 7/27 Ziff. 1). Der Beschwerdeführer habe unverändert bewegungs- und belastungsabhängige Kreuzschmerzen; ansonsten bestehe kein sensomotorisches Defizit (Urk. 7/27 Ziff. 3). Der Beschwerdeführer sei dem ambulanten Schmerzzentrum des I.___ (I.___) zur multimodalen Schmerztherapie zu überweisen (Urk. 7/27 Ziff. 4).
3.3     In seinem Bericht vom 15. Mai 2008 diagnostizierte Prof. Dr. med. J.___, Facharzt FMH für Anästhesiologie, Schmerzambulatorium I.___, ein lumbovertebrales und lumbospondylogenes Syndrom seit 2004 (Urk. 7/28 Ziff. 1.1). Er attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % in der angestammten Tätigkeit im Bereich Innenaus- und Ladenbau sowie Montage. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer zu 80 % arbeitsfähig (Urk. 7/28 Ziff. 5.2).
3.4     In seiner Stellungnahme vom 28. April 2008 hielt Dr. B.___, RAD, fest, der Arztbericht der Klinik C.___ vom 6. Dezember 2006 spiegle nicht den gegenwärtigen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wider (Urk. 7/35/4 unten).
         In einer weiteren Stellungnahme vom 20. Mai 2008 führte Dr. B.___ aus, Prof. J.___ habe eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in der angestammten Tätigkeit attestiert. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei er von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % ausgegangen. Diese Einschätzung der Arbeitsfähigkeit sei aus versicherungsmedizinischer Sicht nachvollziehbar (Urk. 7/35/5 unten).

4.
4.1     Dr. B.___ vom RAD hielt in seiner Stellungnahme vom 28. April 2008 fest, dass die Beurteilung der Klinik C.___ vom 6. Dezember 2006 (Urk. 7/26/7-8) nicht mehr aktuell sei und damit auf diesen Bericht nicht abgestellt werden könne (Urk. 7/35/4). In diesem Bericht führten Dr. D.___, Dr. E.___, und cand. med. F.___ aus, der Beschwerdeführer sei in seiner angestammten Tätigkeit im Bereich Innenaus- und Ladenbau sowie Montage zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 7/26/8 Mitte). Es erscheint nachvollziehbar, dass aufgrund der neueren Beurteilungen und der darin erhobenen Befunde durch Dr. G.___, Prof. J.___ und Dr. B.___ sowie der geltend gemachten Beschwerden nach zweifacher Rückenoperation eine Tätigkeit im Bereich Innenaus- und Ladenbau sowie Montage nicht mehr vollumfänglich zumutbar ist. Daher ist die von Prof. J.___ attestierte Arbeitsfähigkeit von 50 % in der angestammten Tätigkeit (Urk. 7/28 Ziff. 5.2, Urk. 7/35/5 unten) durchaus plausibel.
         Bezüglich Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit postulierte Dr. B.___ vom RAD eine Arbeitsfähigkeit von 80 % und stützte sich dabei wiederum auf die Einschätzung von Prof. Dr. J.___ (Urk. 7/35/5 unten, Urk. 7/28 Ziff. 5.2). Prof. Dr. J.___ machte jedoch keinerlei Angaben dazu, welchen Anforderungen eine angepasste Tätigkeit genügen müsste. In seinem Arztbericht hielt er fest, er könne die Ressourcen des Beschwerdeführers nicht beurteilen und liess die entsprechende Berichtsrubrik unausgefüllt (Urk. 7/28 Ziff. 5.1).
         Sodann gibt auch der Verlaufsbericht von Dr. G.___ keinen Aufschluss bezüglich Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit (Urk. 7/27).
4.2     Insgesamt sind damit der Umfang der Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepasster Tätigkeit wie auch die Art einer noch zumutbaren Tätigkeit ungenügend abgeklärt; deshalb ist auch unklar, welchen Einfluss die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Problematik des schubweisen Auftretens der Beschwerden (Urk. 1) auf die Arbeitsfähigkeit hat. Somit kann im jetzigen Zeitpunkt nicht über den Rentenanspruch entschieden werden. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie diese Fragen fachärztlich weiter abkläre und über den Rentenanspruch neu befinde.

5.       Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 600.-- anzusetzen.
         Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 Sachen K., U 199/02, Erw. 6, mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb die Gerichtskosten entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 10. November 2008 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über das Leistungsbegehren neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- A.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).