Sozialversicherungsrichter Gräub
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Epprecht
Urteil vom 25. Juni 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Sonja Gabi
Gabi Zarro von Gunten, Rechtsanwälte
Albisriederstrasse 361, Postfach, 8047 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1978, war zuletzt bis Ende 2002 in verschiedenen Temporäranstellungen tätig (vgl. Urk. 13/1/1). Am 27. August 2006 meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 13/2/6 Ziff. 7.8).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte verschiedene Arztberichte (Urk. 13/7, Urk. 13/9/1-4, Urk. 13/10/13-14 = Urk. 13/17/11-12, Urk. 13/11/3-4, Urk. 13/17/1-2, Urk. 13/17/3-5 = Urk. 13/23/1-3 = Urk. 13/28/1-3, Urk. 13/17/6-7) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 13/1, Urk. 13/6) ein. Ferner zog sie Akten des Unfallversicherers (Urk. 13/10/1-17) sowie diejenigen des Haftpflichtversicherers (Urk. 13/8/1-36) bei.
1.2 Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens (Urk. 13/15, Urk. 13/18, Urk. 13/20, Urk. 13/52, Urk. 13/56-61, Urk. 13/65) wurden verschiedene Arztberichte eingereicht beziehungsweise eingeholt (Urk. 13/33, Urk. 13/41/7-8, Urk. 13/42/2-9, Urk. 13/43/13-14, Urk. 13/48) und ein neuropsychologisches Gutachten im Universitätsspital Y.___ (Y.___), das am 22. Juni 2007 erstattet wurde (Urk. 13/38), sowie in der Folge ein polydisziplinäres Gutachten beim Institut Z.___ (nachfolgend: Z.___) durch die IV-Stelle veranlasst, welches am 15. April 2008 erstattet (Urk. 13/50/1-17) und am 11. September 2008 ergänzt (Urk. 13/66) wurde.
Mit Verfügung vom 6. November 2008 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung, da kein invaliditätsrelevanter Ge-sundheitsschaden vorliege (Urk. 13/68 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 6. November 2008 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 8. Dezember 2008 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, es seien weitere medizinische Abklärungen durchzuführen und danach sei neu über das Rentenbegehren zu entscheiden (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1). Zugleich beantragte sie, es sei ihr die unentgeltliche Rechtsvertretung zu gewähren und Rechtsanwältin Dr. Sonja Gabi als unentgeltliche Rechtsvertreterin einzusetzen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 3). Mit Beschwerdeantwort vom 26. Januar 2009 (Urk. 12) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, worauf der Versicherten mit Verfügung vom 18. Februar 2009 antragsgemäss die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt und der Schriftenwechsel geschlossen wurde (Urk. 14).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 6. November 2008 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1). Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 19. Mai 2009, 8C_76/2009, Erw. 2). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.
1.2 Die massgeblichen rechtlichen Grundlagen, insbesondere betreffend Invalidität (Art. 8 ATSG) sowie den Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen (Art. 8 IVG), sind in der angefochtenen Verfügung zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1). Darauf kann, mit folgenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob bei der Beschwerdeführerin ein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliegt.
2.2 Die Beschwerdegegnerin führte aus, gemäss Z.___-Gutachten vom 15. April 2008 seien der Beschwerdeführerin keine Tätigkeiten mit Zwangshaltung oder Überkopfarbeiten mehr zumutbar. Für die bisherige Tätigkeit als Pharma-Assistentin sowie für jede andere behinderungsangepasste Tätigkeit bestehe aber eine volle Arbeitsfähigkeit. Die von der Beschwerdeführerin beklagten körperlichen Beschwerden hätten durch somatische Befunde nicht objektiviert werden können. Der neurologische Teilgutachter habe sodann darauf hingewiesen, dass keine relevanten Hirnfunktionsstörungen vorlägen, so dass eine neuropsychologische Untersuchung als nicht zielführend unterlassen worden sei (Urk. 2 S. 2).
2.3 Die Beschwerdeführerin brachte dagegen vor, es bestünden erhebliche Zweifel an der Unparteilichkeit und Unabhängigkeit des Z.___. Gegen den Geschäftsführer und Gesellschafter Dr. med. A.___ solle ein Strafverfahren wegen Verfälschung von Gutachten laufen. Das Gutachten sei deshalb aus dem Recht zu weisen und es sei ein unabhängiges, unparteiliches und bei einer qualifizierten Stelle durchgeführtes Gutachten inklusive orthopädisch-traumatologischem Teilgutachten einzuholen. Danach sei der Rentenanspruch neu zu beurteilen (Urk. 1 S. 3 oben). Sofern das Gutachten nicht aus dem Recht gewiesen werde, sei zu berücksichtigen, dass dieses angesichts des Unfallhintergrundes und des Beschwerdebildes nicht genüge, da eine orthopädisch-traumatologische Abklärung fehle. Auch das neuropsychologische Teilgutachten vormöge nicht zu überzeugen. Es sei vielmehr auf das neuropsychologische Gutachten des Y.___ vom 22. Juni 2007 abzustellen. Was die psychiatrische Teilbegutachtung des Z.___ betreffe, sei sodann auf die ausführliche Stellungnahme des Instituts für Psychotraumatologie B.___ (B.___) vom 27. Juni 2008 zu verweisen, woraus ersichtlich sei, dass nach wie vor eine depressive Episode leichten Ausmasses bestehe (Urk. 1 S. 3 ff.).
3.
3.1 Im Schreiben vom 21. Juli 2005 (Urk. 13/10/13-14 = Urk. 13/17/11-12) führte Dr. med. C.___, Neurologie FMH, aus, die Beschwerdeführerin habe ihn am 20. Juli 2005 erstmals konsultiert (Urk. 13/10/13). Es bestehe ein Status nach axialem Trauma der Halswirbelsäule 1997 und einem Kopfsprungtrauma 2003 mit Zervikozephalsyndrom, mit Nachweis einer subligamentären mässigen Diskushernie C5/6 linksbetont, ohne neurologische Ausfälle beziehungsweise ohne radikuläre sensomotorische Symptomatik und ohne wesentliche Einschränkung der Beweglichkeit der Halswirbelsäule, mit ausgeprägter Druckdolenz der Dornfortsätze, vor allem C5/6 (Urk. 13/10/14).
3.2 In seinem Bericht vom 4. Oktober 2006 (Urk. 13/9/1-4) nannte Dr. med. D.___, Allgemeinmedizin FMH, der die Beschwerdeführerin zwischen 1999 und 2005 hausärztlich betreut hatte (Urk. 13/9/2 lit. D.1), folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 13/9/1 lit. A):
- rezidivierende Distorsionstraumen der Halswirbelsäule, viermal
- Commotio cerebri 1996
- pathologische Schmerz- und Traumaverarbeitung
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. D.___ eine Akne, eine muskuläre Dysbalance der Rückenmuskulatur, Spannungskopfschmerzen sowie ein Scalenussyndrom links (Urk. 13/9/1 lit. A).
Im Zeitpunkt der letzten Untersuchung bei ihm am 31. August 2005 habe keine Arbeitsunfähigkeit bestanden (Urk. 13/9/1 lit. B). Sowohl die bisherige als auch eine behinderungsangepasste Tätigkeit seien der Beschwerdeführerin ganztags zumutbar (Urk. 13/9/4). Die Zusprache einer Rente fördere bei der Beschwerdeführerin die Chronifizierung, was unbedingt zu vermeiden sei (Urk. 13/9/2 lit. D.7).
3.3 In seinem Bericht vom 27. Januar 2007 (Urk. 13/17/3-5 = Urk. 13/23/1-3 = Urk. 13/28/1-3) nannte Dr. med. E.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, B.___, wo die Beschwerdeführerin seit 27. Oktober 2006 ambulant psychotherapeutisch behandelt wurde (Urk. 13/17/3 oben), als Diagnose eine leichte depressive Episode (Urk. 13/17/4 unten).
Die Beschwerdeführerin habe seit 1997 drei Unfälle mit Beteiligung der Halswirbelsäule und/oder des Kopfes erlitten. Die von ihr geschilderten Beschwerden mit chronischem Schmerzsyndrom, neuropsychologischen Beschwerden sowie einer erhöhten Ermüdbarkeit und Erschöpfbarkeit seien nicht ungewöhnlich für protrahierte Zustände nach entsprechenden Unfallmechanismen. Das psychiatrisch feststellbare depressive Syndrom sei reaktiver Natur und auf die Unfallfolgen mit deren Konsequenzen zurückzuführen. Inwieweit der Tod des Freundes und ein letztlich gescheiterter Auswanderungsversuch ebenfalls eine Rolle spielten, sei derzeit schwer einschätzbar (Urk. 13/17/4).
Die leichte depressive Episode sei geeignet, das chronische Schmerzsyndrom, aber auch die kognitive Problematik zu verstärken. Nicht auszuschliessen sei, dass das Schmerzsyndrom bezüglich der Depression einen gewissen Maskierungseffekt bewirke. Die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei sicher namhaft eingeschränkt, dies sei jedoch nicht allein psychiatrisch zu quantifizieren, sondern eine interdisziplinäre Fragestellung (Urk. 13/17/4).
3.4 Im Bericht vom 31. Januar 2007 (Urk. 13/17/1-2) führte Dr. C.___ aus, die Beschwerdeführerin sei gelernte Pharma-Assistentin, wobei das Arbeitsprofil mehrheitlich die Mitarbeit hinter den Kulissen beinhalte. Beim Einordnen der Medikamente im Lager müsse sie entweder gebückt oder aber mit gehobenen Armen und reklinierter Kopfhaltung arbeiten, da viele Schränke hoch seien. Dies seien ungünstige Arbeitspositionen. Während der Lehre habe sie auch teilweise Büroarbeiten erledigt, so dass sie in diesem Bereich etwas tun könnte. Ausserdem verfüge sie über sprachliche Fähigkeiten, die - beispielsweise in einer Tätigkeit als Ärztebesucherin - umgesetzt werden könnten. Nach einer Umschulung sollte die Beschwerdeführerin voraussichtlich voll arbeitsfähig sein (Urk. 13/17/1-2).
3.5 In seinem Schreiben vom 30. April 2007 (Urk. 13/33) führte Dr. med. F.___, FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, den die Beschwerdeführerin am 17. April 2007 notfallmässig wegen linkszervikaler Beschwerden aufgesucht hatte, aus, diese leide hauptsächlich unter einem Zervikozephalsyndrom bei nachgewiesenen Protrusionen im Bereich von C3-6 und einem Status nach drei Unfällen. Hinweise für eine entzündlich-rheumatische Erkrankung fehlten (Urk. 10/33/2).
3.6 Im neuropsychologischen Gutachten vom 22. Juni 2007 (Urk. 13/38) nannten PD Dr. phil. G.___ und dipl. natw. H.___, Neurologische Klinik und Poliklinik, Y.___, als Diagnose eine leichte Hirnfunktionsstörung, die deutlich von der Schmerzsymptomatik und einer funktionellen Komponente überlagert sei (Urk. 13/38/2 Ziff. 4). Isoliert die höheren Hirnleistungen betrachtend liege die Arbeitsfähigkeit in schmerzfreien Phasen bei rund 80 %. Unter Berücksichtigung der chronifizierten Schmerzsymptomatik und der gedrückten Stimmungslage liege die momentane Arbeitsfähigkeit deutlich tiefer. Das Ausmass müsse interdisziplinär beurteilt werden (Urk. 13/38/2 Ziff. 5). Eine Beschäftigung zu finden könne möglicherweise den Heilungsprozess beschleunigen. Ein spezifisches Neurotraining sei nicht nötig (Urk. 13/38/2 Ziff. 6).
3.7 In seinem Bericht vom 5. Oktober 2007 (Urk. 13/41/7) führte Dr. C.___ aus, die Beschwerdeführerin habe während der Lehre festgestellt, dass sie die Beschwerden nach dem Unfall 1997 daran hinderten, Arbeiten über Kopf oder mit monotoner Kopfhaltung durchzuführen. Deshalb habe sie nach der Lehre bei einer Krankenkasse als Sachbearbeiterin gearbeitet (Urk. 13/41/7). Für den Beruf als Pharma-Assistentin sei die Beschwerdeführerin wegen der körperlichen Belastung nicht geeignet. Für Arbeiten im Büro könne dagegen von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden, dies möglicherweise nach einer Einführungsphase während vier bis sechs Wochen in einem 50%-Pensum mit anschliessender Steigerung (Urk. 13/41/8). Er befürworte die vom Y.___ vorgeschlagene interdisziplinäre Begutachtung (Urk. 13/41/8).
3.8 Im Bericht vom 29. Oktober 2007 (Urk. 13/42/2-9) nannte Dr. E.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 13/42/2 Ziff. 2.1):
- Status nach drei Unfällen 1997, 2002, 2005 mit Kopfanprall und Beteiligung des Nackens, konsekutiv
- chronisches Schmerzsyndrom
- neuropsychologische Funktionsstörung
- leichte bis mittelschwere depressive Episode
Bis zum 3. Oktober 2005 sei die Beschwerdeführerin zu 50 % arbeitsunfähig gewesen, wobei Dr. E.___ den Beginn der Arbeitsunfähigkeit nicht benennen konnte. Seit dem 4. Oktober 2005 bestehe bis auf Weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 13/42/2 Ziff. 3). Die Arbeitsfähigkeit sei seit langer Zeit erheblich eingeschränkt. Er gehe von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit seit dem Unfall vom 4. Oktober 2005 in der bisherigen wie auch in einer angepassten Tätigkeit aus. Gemäss Angaben der Beschwerdeführerin habe aufgrund früherer Unfälle bereits vorher eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Die Beurteilung durch Dr. C.___ vom 5. Oktober 2007 sei unrealistisch. Bereits die leichte neuropsychologische Hirnfunktionsstörung schliesse eine volle Arbeitsunfähigkeit für eine Tätigkeit im Büro aus. Ausserdem bestehe mit dem Schmerzsyndrom, der neuropsychologischen Funktionsstörung und der psychiatrischen Diagnose ein sich aufschaukelndes Beschwerdesystem, das eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit rechtfertige (Urk. 13/42/8 Ziff. 2).
3.9 Am 11. Dezember 2007 (Urk. 13/47) gab Dr. C.___ eine anlässlich der Besprechung vom 10. Dezember 2007 korrigierte Version seines Berichts vom 5. Oktober 2007 (vgl. vorstehend Erw. 3.7) zu den Akten (Urk. 13/48). Bei den darin enthaltenen Korrekturen handelt es sich hauptsächlich um nähere Angaben zu den Sprachkenntnissen der Beschwerdeführerin (Urk. 13/48/2). Bezüglich der durch ihn attestierten Arbeitsfähigkeit finden sich dagegen keine abweichenden Beurteilungen zum ursprünglichen Bericht vom 5. Oktober 2007.
3.10 In ihrem polydisziplinären Gutachten vom 15. April 2008 (Urk. 13/50/1-17) nannten Dr. med. I.___, FMH Innere Medizin, Dr. med. J.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. K.___, Facharzt für Neurologie, Z.___, folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 13/50/15 Ziff. 5.1):
- leichtes Zervikalsyndrom
- Zustand nach wiederholten Distorsionstraumen der Halswirbelsäule (1997 mit Commotio cerebri, 2002, Verkehrsunfall 2005)
- ohne radikuläre oder medulläre Reiz- oder Ausfallsymptome
Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter einen Status nach leichter depressiver Episode sowie eine Schmerzverarbeitungsstörung (Urk. 13/50/15 Ziff. 5.2).
Die Beschwerdeführerin habe angegeben, sie könne sich vorstellen, während zwei Stunden täglich einer Arbeit nachzugehen, bei der sie die Zeit selbständig einteilen könne, bei der keine körperlichen Anstrengungen oder Überkopfarbeiten nötig seien und bei der sie die Möglichkeit habe, häufig die Position zu wechseln (Urk. 13/50/6 Ziff. 3.2.4).
Anlässlich der psychiatrischen Teilbegutachtung führte Dr. J.___ aus, die Beschwerdeführerin befinde sich seit Oktober 2006 in ambulanter psychologischer Behandlung und werde auch antidepressiv behandelt. Dies habe ihren Angaben zufolge zu einer wesentlichen Besserung geführt. Sie sei weniger müde, könne sich besser konzentrieren und auch die Auffassungsgabe habe sich verbessert (Urk. 13/50/10 Mitte). Die Beschwerdeführerin fühle sich nicht mehr fähig, einer Arbeit nachzugehen, da sie zu wenig Kraft habe, zu wenig belastbar sei und unter ihren Schmerzen leide. Das Ausmass der geklagten Beschwerden sowie die subjektive Krankheitsüberzeugung, nicht mehr arbeiten zu können, seien durch die somatischen Befunde nicht vollständig objektivierbar, so dass eine psychische Überlagerung angenommen werden müsse. Die Beschwerdeführerin gehe sehr passiv mit ihren Beschwerden um und pflege einen sehr passiven Lebensstil, was in den letzten Jahren zunehmend zu einer psychischen und physischen Dekonditionierung geführt habe. Sie sei an die Arbeitswelt überhaupt nicht mehr gewöhnt und begründe dies mindestens teilweise mit ihrer verminderten Belastbarkeit (Urk. 13/50/10 unten).
Hinweise auf eine depressive Störung fänden sich keine mehr. Derzeit könne einzig eine Schmerzverarbeitungsstörung diagnostiziert werden, welche die Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtige. Hinweise auf unbewusste Konflikte fehlten, ein primärer Krankheitsgewinn sei nicht vorhanden. Der Beschwerdeführerin sei daher aus psychiatrischer Sicht zumutbar, trotz der geklagten Beschwerden die nötige Willensanstrengung aufzubringen, um ganztags einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen (Urk. 13/50/11 Ziff. 4.1.5). Dr. E.___ habe eine leichte bis mittelschwere Depression diagnostiziert und eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert, wobei er erwähnt habe, dass diese Arbeitsunfähigkeit nicht alleine aus psychiatrischer Sicht begründet werden könne. Die leichte depressive Störung habe sich praktisch vollständig zurückgebildet. Im Vordergrund stehe die ausgeprägte Krankheitsüberzeugung der Beschwerdeführerin, wonach aufgrund ihrer körperlichen Beschwerden keine Arbeit mehr möglich sein soll. Im Alltag sei sie durch die psychopathologischen Symptome indes nicht eingeschränkt, so dass aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert werden könne (Urk. 13/50/11 Ziff. 4.1.7).
In seinem neurologischen Teilgutachten führte Dr. K.___ sodann aus, die anlässlich der Begutachtung angegebenen Beschwerden gingen deutlich über die reine Symptomatik eines persistierenden Zervikalsyndroms hinaus und müssten bei Fehlen weiterer objektiver Befunde als Symptomausweitung erklärt werden. In diesem Zusammenhang sei auch auf Dr. C.___ zu verweisen, der in keinem seiner Berichte Ausfälle beschrieben habe. Eine Magnetresonanztomografie der Halswirbelsäule aus dem Jahr 2000 zeige eine Diskusprotrusion der Halswirbelkörper 5/6, aber keine Tangierung von Mark oder Wurzel. Dieser Befund sei somit ohne klinisches Korrelat und die Schmerzen könnten nicht hierauf bezogen werden, da diese auch schon vorher - bei unauffälliger Magnetresonanztomografie - bestanden hätten (Urk. 13/50/14 Ziff. 4.2.4).
Das neuropsychologische Gutachten des Y.___ habe eine leichte Hirnfunktionsstörung beschrieben, wobei einschränkend eine Überlagerung durch Schmerz und eine funktionelle Komponente genannt worden sei. Anlässlich der aktuellen Untersuchung ergebe sich kein Hinweis auf eine intellektuelle Leistungsminderung. Auffällig sei vielmehr die Beschwerdedarstellung, auch die Ausweitung der Beschwerden und die thematische Fixierung darauf (Urk. 13/50/14 Ziff. 4.2.4). Tätigkeiten in Zwangshaltungen oder Überkopfarbeiten seien nicht oder nur sehr eingeschränkt möglich. Ansonsten bestehe aus neurologischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit (Urk. 13/50/14 Ziff. 4.2.5). Die Beurteilung einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in schmerzfreien Phasen im neuropsychologischen Gutachten des Y.___ sei aus Sicht der heutigen Untersuchung, aber auch aufgrund der vorliegenden Unterlagen, nicht nachvollziehbar (Urk. 13/50/14 Ziff. 4.2.6).
Aus polydisziplinärer Sicht seien der Beschwerdeführerin einzig Tätigkeiten in Zwangshaltungen oder Überkopfarbeiten nicht mehr zumutbar. Für alle anderen Tätigkeiten, auch diejenigen als Pharma-Assistentin, bestehe eine 100%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit (Urk. 13/50/16 Ziff. 6.2). Die abweichende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die behandelnden Ärzte dürfte wohl darauf beruhen, dass diese sich bei ihrer Einschätzung nach den subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin und ihrer effektiv auf dem Arbeitsmarkt verwertbaren Arbeitsfähigkeit richteten. Die vorliegende Beurteilung richte sich dagegen nach der rein medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit aufgrund objektivierbarer und dadurch reproduzierbarer Befunde (Urk. 13/50/16 Ziff. 6.4).
3.11 In seiner vorläufigen Stellungnahme vom 23. Juni 2008 zum Z.___-Gutachten (Urk. 13/62) führte Dr. E.___ aus, die anlässlich der Begutachtung durchgeführte Untersuchungsmethode (Gespräch) sei viel zu grob, um neuropsychologische Defizite finden und beschreiben zu können. Entsprechende Defizite nach Halswirbelsäulentrauma und/oder milder traumatischer Hirnverletzung könnten nur mit Hilfe umfangreicher Testbatterien abgebildet werden (Urk. 13/62).
In der Stellungnahme vom 27. Juni 2008 zum psychiatrischen Teilgutachten des Z.___ (Urk. 13/63/1-2) führte Dr. E.___ aus, dass seit seinem Schreiben vom 29. Oktober 2007 eine leichte Besserung eingetreten sei. Nach wie vor stelle er aber die Diagnose einer depressiven Episode leichten Ausmasses. Diese habe vor allem in Kombination mit dem chronischen Schmerzsyndrom Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 13/63/2).
Es sei nur mit grosser Mühe gelungen, in einem Zentrum für psychiatrische Rehabilitation ein ambulantes Setting von zwei Sitzungen (ein bis zwei Stunden) zu etablieren. Die Beschwerdeführerin sei nicht immer in der Lage, dieses einzuhalten und habe keine regelmässige Tagesstruktur etablieren können. Vor diesem Hintergrund mute die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die Ärzte des Z.___ seltsam an (Urk. 13/63/2).
3.12 In ihrer Stellungnahme vom 11. September 2008 (Urk. 13/66) führten Dr. J.___, Dr. K.___, Dr. I.___ und Dr. med. L.___, Allgemeine Medizin FMH, Z.___, aus, die Beschwerdeführerin lebe alleine, führe den Haushalt selbständig und unternehme regelmässige Spaziergänge. Zudem lese sie regelmässig Zeitungen und Romane, besuche die psychotherapeutische Rehabilitationsstation und habe regelmässig Kontakt zu einer Kollegin. Suizidgedanken habe sie explizit verneint. Hinweise auf eine mittelgradige oder schwere depressive Erkrankung bestünden keine. Da die somatischen Befunde nicht objektiviert würden, müsse eine psychische Überlagerung angenommen werden. Diese schränke die Arbeitsfähigkeit aber nicht ein (Urk. 13/66/2). Ein ausgeprägter sozialer Rückzug lasse sich nicht feststellen. Dass alle therapeutischen Bemühungen scheiterten, hänge wesentlich damit zusammen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der ausgeprägten subjektiven Krankheitsüberzeugung wenig Motivation zeige, sich trotz allfälliger Restbeschwerden aktiv um die Genesung zu bemühen und sich den Belastungen der Arbeitswelt wieder auszusetzen. Aus psychiatrischer Sicht könne es der Beschwerdeführerin zugemutet werden, trotz der geklagten Beschwerden die nötige Willensanstrengung aufzubringen, um ganztags einer Arbeit nachzugehen (Urk. 13/66/3-4 oben).
Im neuropsychologischen Bericht des Y.___ vom 22. Juni 2007 sei bereits dargelegt worden, dass die diagnostizierte Hirnfunktionsstörung deutlich von einer Schmerzsymptomatik sowie einer funktionellen Komponente überlagert werde. In Bezug auf die behauptete hirnorganische Komponente seien die hierfür verantwortlich gemachten wiederholten Traumata nochmals näher zu betrachten. 1997 habe die Beschwerdeführerin ihren Angaben zufolge den Kopf beim Aufrichten an einem Holzbalken angeschlagen. Dabei habe sie sich wohl eine Schädelprellung zugezogen. Alles darüber Hinausgehende wie beispielsweise eine leichte Commotio oder Halswirbelsäulen-Stauchung sei spekulativ, da keinerlei Verletzungen - auch nicht nachfolgend - dokumentiert seien. Das Kopfsprungtrauma 2002 erweise sich bei weiterer Exploration ebenfalls als Bagatelltrauma und die Angaben zum Auffahrunfall von 2005 liessen ebenso auf ein leichtes Distorsionstrauma schliessen. Es handle sich somit um drei sehr leichte bis leichte Unfälle, als Folge derer eine organische Funktionsstörung geltend gemacht werde, ohne dass dies aber durch weitere klinisch-neurologische, neurophysiologische oder bildgebende Untersuchungen untermauert werde (Urk. 13/66/3 unten).
Neuropsychologische Diagnostik führe bei geklagten Konzentrations- und Merkfähigkeitsstörungen in diesem Rahmen häufig zu widersprüchlichen und wenig überzeugenden Ergebnissen, da sie in erheblichem Rahmen von der Kooperationsbereitschaft der Patienten abhänge. In Anbetracht der Anamnese sowie des klinischen Bildes sei bei der Beschwerdeführerin die Durchführung einer zusätzlichen neuropsychologischen Testung deshalb als nicht zielführend anzusehen. Aus dem Bericht von Dr. E.___ sei sodann eine kritische Auseinandersetzung mit den vorgebrachten Beschwerden nicht ersichtlich. Die Beschwerden würden im Gegenteil unhinterfragt als objektiv gegeben übernommen. Ein Gutachter habe sodann nicht nachzuweisen, dass eine Störung nicht vorliege, sondern Anamnese und Befunde müssten ihn vom Vorhandensein einer solchen überzeugen, was vorliegend nicht der Fall sei (Urk. 13/66/3-4).
3.13 In den Akten finden sich noch zwei weitere Berichte von Dr. C.___ vom 14. März 2006 (Urk. 13/17/8-9) und vom 1. November 2006 (Urk. 13/11/3-4) sowie ein Schreiben von Dr. E.___ vom 21. März 2007 (Urk. 13/42/13-14), denen sich indes nichts Relevantes bezüglich der vorliegend zu beurteilenden Streitsache entnehmen lässt.
4.
4.1 Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit drei Unfälle erlitt, bei denen der Nackenbereich involviert war. Streitig ist, ob sie dadurch einen invalidisierenden Gesundheitsschaden erlitten hat.
Die Beschwerdegegnerin stützte ihre Verfügung vom 6. November 2008 auf das polydisziplinäre Gutachten des Z.___. Gegen dieses brachte die Beschwerdeführerin verschiedene formelle Einwände vor. Dabei machte sie zur Hauptsache geltend, dass es sich beim Z.___ nicht um eine unabhängige und unparteiische Begutachtungsstelle handle und verwies unter anderem auf ein gegen den Geschäftsführer und Gesellschafter Dr. A.___ laufendes Strafverfahren wegen Verfälschung von Gutachten (Urk. 1 S. 3 oben).
4.2 Diese gegen das Z.___-Gutachten vom 15. April 2008 gerichteten formellen Einwände sind nicht zu hören. Es finden sich vorliegend keinerlei Anhaltspunkte für eine fehlende Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit der am Gutachten vom 15. April 2008 beteiligten Experten. Bei den von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Einwänden handelt es sich sodann hauptsächlich um ein pauschales Vorbringen, nicht aber um konkrete Hinweise für einen tatsächlich bestehenden formellen Mangel des Gutachtens. Auch der Hinweis auf das gegen Dr. A.___ eingeleitete strafrechtliche Verfahren vermag hieran nichts zu ändern, zumal das Gutachten vom 15. April 2008 nicht durch diesen erstellt wurde und er daran auch in keiner Weise beteiligt war. Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die Rekurskammer des Strafgerichts Basel-Stadt das Z.___ zwischenzeitlich von den erwähnten Vorwürfen vollumfänglich freigesprochen hat (Urk. 13/0).
4.3 Nach dem Gesagten steht fest, dass das Z.___-Gutachten nicht aus formellen Gründen aus dem Recht zu weisen ist. Demnach kommt ihm - bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen - voller Beweiswert zu (vgl. vorstehend Erw. 1.3).
5.
5.1 In den Akten finden sich verschiedene Arztberichte, die sich zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin äussern.
Dem Bericht des ehemaligen Hausarztes Dr. D.___ vom 4. Oktober 2006 ist zu entnehmen, dass zur Zeit der letzten Konsultation bei ihm am 31. August 2005 keine Arbeitsunfähigkeit bestanden hat (Urk. 13/9/1 lit. B). Zugleich wies er darauf hin, dass die Zusprache einer Rente bei der Beschwerdeführerin die Chronifizierung fördere, was unbedingt zu vermeiden sei (Urk. 13/9/2 lit. D.7). Weitere Berichte von Dr. D.___, die sich zur vorliegend interessierenden Frage der Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin äussern, finden sich in den Akten keine.
5.2 Dr. C.___ führte in seinem Bericht vom 31. Januar 2007 aus, die Beschwerdeführerin müsse als gelernte Pharma-Assistentin beim Einordnen, Austauschen oder Entsorgen der Medikamente im Lager entweder gebückt oder mit gehobenen Armen und reklinierter Kopfhaltung arbeiten. Dies seien ungünstige Arbeitspositionen. Nach einer Umschulung sei sie indes wieder voll arbeitsfähig (Urk. 13/17/1-2). Diese Beurteilung bestätigte Dr. C.___ in seinem Bericht vom 5. Oktober 2007, worin er ausführte, dass die bisherige Tätigkeit als Pharma-Assistentin aufgrund der körperlichen Belastung nicht geeignet sei, in einer Arbeit beispielsweise im Büro aber eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe (Urk. 13/41/8). Die Würdigung der Berichte des behandelnden Neurologen ergibt demnach, dass dieser die Beschwerdeführerin in einer Tätigkeit ohne Überkopfarbeiten und Zwangshaltungen (wie beispielsweise Bücken) als voll arbeitsfähig beurteilte. Diese Einschätzung deckt sich mit der Beurteilung durch die Gutacher des Z.___ (vgl. Urk. 13/50/16 oben). Währenddem die Gutachter aber davon ausgingen, dass die angestammte Tätigkeit als Pharma-Assistentin der Beschwerdeführerin zumutbar sei, erachtete Dr. C.___ diese aufgrund der körperlichen Belastung als nicht geeignet.
Aus der Informationsbroschüre des Schweizerischen Apothekerverbandes pharmasuisse (Urk. 17) ergibt sich, dass der Aufgabenbereich von Pharma-Assistentinnen sehr breit ist und deren wichtigste Tätigkeit in der Beratung von Kunden besteht. Neben dem Bedienen der Kunden zählen sodann kaufmännische Aufgaben wie Abrechnungen erstellen, Warenlager betreuen beziehungsweise die Verantwortung darüber übernehmen sowie die Mithilfe im Labor zu den Tätigkeiten einer Pharma-Assistentin. Aus dem Gesagten ergibt sich folglich, dass eine Tätigkeit als Pharma-Assistentin nicht hauptsächlich oder zu einem erheblichen Teil aus dem Auffüllen, Entsorgen oder Austauschen von Medikamenten mit entsprechend ungünstigen Körperhaltungen für die Beschwerdeführerin besteht. Vielmehr handelt es sich um eine vielseitige Tätigkeit. Die Beurteilung einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit durch Dr. C.___ vermag deshalb nicht zu überzeugen.
5.3 Das Gutachten des Z.___ vom 15. April 2008 (Urk. 13/50/1-17) mit internistischem, psychiatrischem und neurologischem Teilgutachten beruht auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden der Beschwerdeführerin und setzt sich mit dieser und deren Verhalten umfassend auseinander. Insbesondere führten die Ärzte des Z.___ nachvollziehbar aus, weshalb aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe und es der Beschwerdeführerin zumutbar sei, trotz der geklagten Beschwerden die nötige Willensanstrengung aufzubringen, um ganztags einer Erwerbstätigkeit nachzugehen (Urk. 13/50/11 Ziff. 4.1.5). Die Ärzte des Z.___ nahmen sodann Stellung zu den anlässlich der Begutachtung bereits vorliegenden Arztberichten und legten nachvollziehbar dar, worin die Diskrepanzen zu ihrer Beurteilung bestehen und worauf sich diese gründen (Urk. 13/50/14 Ziff. 4.2.6, Urk. 13/50/16 Ziff. 6.4).
Das Gutachten des Z.___ leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situation ein und die Schlussfolgerungen der Experten sind in nachvollziehbarer Weise begründet. So legten die Gutachter unter anderem schlüssig dar, dass der Beschwerdeführerin aufgrund der Befunde und Diagnosen einzig Tätigkeiten in Zwangshaltungen oder Überkopfarbeiten nicht mehr oder nur noch eingeschränkt zumutbar seien. Diese Beurteilung stimmt im Übrigen grundsätzlich mit derjenigen durch den behandelnden Neurologen Dr. C.___ überein (vgl. vorstehend Erw. 5.2). Ebenso führten die Gutachter des Z.___ nachvollziehbar aus, dass für alle anderen Tätigkeiten - worunter auch die angestammte Tätigkeit als Pharma-Assistentin falle - eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe (Urk. 13/50/16 oben). Das Gutachten vom 15. April 2008 erfüllt demnach die praxisgemässen Voraussetzungen (vorstehend Erw. 1.3) vollumfänglich, weshalb ihm voller Beweiswert zukommt und zur Beurteilung des Gesundheitszustandes und damit der Restarbeitsfähigkeit darauf abgestellt werden kann.
5.4 Daran vermag auch der auf die Stellungnahme von Dr. E.___ vom 23. Juni 2008 (vgl. Urk. 13/62) gestützte Einwand der Beschwerdeführerin, dass die vom Z.___ angewandte Untersuchungsmethode nicht genüge (Urk. 1 S. 5 oben), nichts zu ändern. In diesem Zusammenhang führten die Ärzte des Z.___ nämlich nachvollziehbar und unter Verweis auf die medizinische Literatur aus, dass die neuropsychologische Diagnostik mitunter in erheblichem Ausmass von der Kooperationsbereitschaft eines Patienten abhänge. Angesichts der Anamnese sowie des klinischen Bildes sei deshalb bei der Beschwerdeführerin eine zusätzliche neuropsychologische Testung als nicht zielführend zu beurteilen (Urk. 13/66/4). Diese Einschätzung vermag insbesondere auch deshalb zu überzeugen, da die Ärzte des Z.___ bereits in ihrem Gutachten vom 15. April 2008 schlüssig dargelegt hatten, dass bei der Beschwerdeführerin eine ausgeprägte Krankheitsüberzeugung im Vordergrund stehe und sie sich subjektiv als nicht mehr arbeitsfähig beurteile - ein Umstand, der sich bei notwendiger Kooperationsbereitschaft anlässlich einer neuropsychologischen Testung durchaus im Testergebnis niederschlagen könnte.
Angesichts der drei Distorsionstraumen, die Ursache der neuropsychologischen Defizite der Beschwerdeführerin sein sollen und bei denen es sich allesamt - wie die Gutachter des Z.___ zutreffend ausgeführt hatten (Urk. 13/66/3 unten) - um sehr leichte bis leichte Unfallereignisse handelte, erscheint es überdies als unwahrscheinlich, dass sich im Rahmen zusätzlicher neuropsychologischer Testungen weitere Hirnfunktionsstörungen von relevantem Ausmass finden lassen. Dies auch deshalb, weil bereits die Ärzte des Y.___ in ihrem neuropsychologischen Gutachten vom 22. Juni 2007, dem eine ausführliche Testung zugrunde lag, lediglich eine leichte Hirnfunktionsstörung diagnostizieren konnten und festhielten, dass angesichts der Befunde ein spezifisches Neurotraining nicht notwendig sei (Urk. 13/38/2 Ziff. 6). Zudem wiesen sie ausdrücklich darauf hin, dass die leichte Hirnfunktionsstörung deutlich von der Schmerzsymptomatik sowie einer funktionellen Komponente überlagert sei (Urk. 13/38/2 Ziff. 4). Zwar führten die Ärzte des Y.___ in der Folge aus, isoliert die höheren Hirnleistungen betrachtend liege die Arbeitsfähigkeit in schmerzfreien Phasen bei rund 80 %, wobei diese unter Berücksichtigung der chronischen Schmerzsymptomatik und der gedrückten Stimmungslage derzeit deutlich geringer sei. Zugleich hielten sie aber fest, dass das Ausmass der Arbeitsfähigkeit - wegen der Überlagerung - interdisziplinär zu beurteilen sei (Urk. 13/38/2 Ziff. 5).
Bei der im Gutachten des Y.___ vom 22. Juni 2007 genannten Arbeitsfähigkeit handelt es sich demnach um eine äusserst unpräzise und zudem um eine nicht abschliessende Angabe. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin kann deshalb nicht auf das Gutachten des Y.___ vom 22. Juni 2007 abgestellt werden.
5.5 Die Beschwerdeführerin brachte weiter vor, das Z.___-Gutachten sei ungenügend, da angesichts des Unfallhintergrundes eine orthopädisch-traumatologische Abklärung fehle. Es gehe nicht an, die chronischen Schmerzen der Beschwerdeführerin als rein subjektiv abzutun, wie dies im Gutachten der Fall sei (Urk. 1 S. 3 unten).
Aufgrund der Akten steht fest und ist zudem unbestritten, dass die Beschwerdeführerin sich anlässlich ihrer drei Distorsionstraumen ein Zervikalsyndrom zuzog. Ein solches wurde sodann auch übereinstimmend durch Dr. C.___ (Urk. 13/10/14), Dr. D.___ (Urk. 13/9/1 lit. A), den Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation Dr. F.___ (Urk. 13/33/2) sowie durch die Gutachter des Z.___ (Urk. 13/50/15 Ziff. 5.1) diagnostiziert. In den Akten finden sich keine Hinweise auf weitere mögliche orthopädische Diagnosen. Sowohl Dr. C.___ als auch die Ärzte des Z.___ berücksichtigten sodann anlässlich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit die Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin durch das diagnostizierte Zervikalsyndrom und hielten fest, dass es ihr infolgedessen nicht mehr oder nur noch eingeschränkt möglich sei, Tätigkeiten in Zwangshaltungen oder Überkopfarbeiten zu verrichten (Urk. 13/17/1, Urk. 13/41/8, Urk. 13/50/16 oben). Die geltend gemachten Beschwerden wurden somit keineswegs lediglich als rein subjektiv abgetan, sondern bei der Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit durchaus berücksichtigt. Es ist nicht ersichtlich, welche zusätzlichen relevanten Erkenntnisse von einer orthopädisch-traumatologischen Untersuchung zu erwarten wären. Die Beschwerdeführerin machte hierzu denn auch keinerlei Ausführungen.
Aufgrund der Akten sowie der bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Befunde und Diagnosen erweist sich eine zusätzliche orthopädische Teilbegutachtung folglich als nicht notwendig. Demnach vermag auch dieser Einwand der Beschwerdeführerin die überzeugende Beurteilung des Z.___ nicht in Zweifel zu ziehen.
5.6 Die Beschwerdeführerin brachte weiter vor, ihren psychischen Gesundheitszustand betreffend sei auf die ausführliche Stellungnahme des B.___ vom 27. Juni 2008 abzustellen (Urk. 1 S. 4 f.), worin nach wie vor eine depressive Episode leichten Ausmasses diagnostiziert werde. Im erwähnten Bericht führte Dr. E.___ sodann aus, es sei nur mit grosser Mühe gelungen, ein ambulantes Setting von zwei Sitzungen zu etablieren, wobei die Beschwerdeführerin nicht immer in der Lage sei, dieses einzuhalten. Auch eine regelmässige Tagesstruktur habe bislang nicht etabliert werden können (Urk. 13/63/2).
Der Internationalen Klassifikation der Krankheiten (ICD-10) lässt sich zur Diagnose einer leichten depressiven Episode entnehmen, dass der betroffene Patient im Allgemeinen von den vorliegenden Symptomen beeinträchtigt ist, oft aber in der Lage ist, die meisten Aktivitäten fortzusetzen (ICD-10 F32.0). Angesichts dessen ist - selbst wenn man davon ausginge, dass bei der Beschwerdeführerin die von Dr. E.___ genannte psychiatrische Diagnose vorliegt - nicht nachvollziehbar, weshalb sie in ihrem Alltag dermassen eingeschränkt sein soll und es ihr aufgrund ihres psychischen Gesundheitszustandes nicht einmal mehr möglich sein soll, eine regelmässige Tagesstruktur zu etablieren. Dr. E.___ begründete dies in seiner Stellungnahme vom 27. Juni 2008 denn auch nicht weiter. Fest steht indes, dass die Beschwerdeführerin seit Ende 2002 keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen ist und sie daher aus erwerbsbiographischen Gründen der Arbeit bis zu einem gewissen Mass entwöhnt ist. Infolgedessen vermag es nicht zu erstaunen, dass ihr eine gewisse Tagesstruktur fehlt. Dies führten im Übrigen auch die Gutachter des Z.___ aus, indem sie darauf hinwiesen, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr an die Arbeitswelt gewöhnt sei und dies teilweise mit ihrer verminderten Belastbarkeit begründe (Urk. 13/50/10 unten).
Weiter findet sich in den Akten ein Bericht von Dr. E.___ vom 29. Oktober 2007 (Urk. 13/42/2-9), worin er der Beschwerdeführerin bis 3. Oktober 2005 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte. Bezüglich des Beginns derselben konnte er derweil keine Angaben machen. Zudem beurteilte er die Beschwerdeführerin ab 4. Oktober 2005 bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. Diese Einschätzung vermag indessen nicht zu überzeugen. Die Beschwerdeführerin stand erst seit dem 17. Oktober 2006 bei Dr. E.___ in Behandlung. Seine retrospektive Beurteilung einer zunächst 50%igen Arbeitsunfähigkeit bis 3. Oktober 2005 sowie einer anschliessenden vollständigen Arbeitsunfähigkeit ist nicht nachvollziehbar, weshalb nicht darauf abgestellt werden kann. Aber auch für die Zeit nach Behandlungsbeginn vermag die Beurteilung einer bis auf Weiteres bestehenden vollständigen Arbeitsunfähigkeit nicht zu überzeugen. Zwar führte Dr. E.___ aus, mit dem Schmerzsyndrom, der neuropsychologischen Funktionsstörung sowie der psychiatrischen Diagnose bestehe ein sich aufschaukelndes Beschwerdesystem. Er machte indes keine näheren Angaben dazu, weshalb der Beschwerdeführerin keinerlei Tätigkeit zumutbar sein soll. Der behandelnde Psychiater führte sodann aus, dass die psychischen Ressourcen der Beschwerdeführerin eingeschränkt seien, legte aber nicht dar, worin die Einschränkungen bestehen und wie sich diese konkret auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirken. Da die Beurteilung einer bis auf Weiteres bestehenden vollständigen Arbeitsunfähigkeit nicht schlüssig und demnach nicht nachvollziehbar ist, vermag sie die medizinisch begründete und überzeugende Beurteilung des Z.___-Gutachtens nicht umzustossen.
5.7 Zusammenfassend ist demnach gestützt auf das Z.___-Gutachten davon auszugehen, dass bei der Beschwerdeführerin kein invalidisierender Gesundheitsschaden ausgewiesen ist. Die abschlägige Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 6. November 2008 ist deshalb zu Recht ergangen.
Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
6.
6.1 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung wurde mit Verfügung vom 18. Februar 2009 bewilligt (Urk. 14).
6.2 Gemäss § 9 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) wird dem unentgeltlichen Rechtsvertreter für unnötigen oder geringfügigen Aufwand keine Entschädigung zugesprochen.
Mit Honorarnote vom 8. Juni 2010 machte Rechtsanwältin Dr. Sonja Gabi einen Aufwand von 12.7 Stunden sowie Barauslagen von insgesamt Fr. 47.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) geltend (Urk. 15-16). Der geltend gemachte Aufwand erscheint mit Blick auf die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses als unangemessen und kann deshalb nicht vollumfänglich abgegolten werden. Dies gilt namentlich für den Aufwand von acht Stunden für das Verfassen der nur fünf Seiten umfassenden Beschwerdeschrift. Unter Berücksichtigung des Schwierigkeitsgrades der Streitsache sind vorliegend insgesamt 9.6 Stunden als angemessen und damit entschädigungsberechtigt zu taxieren, und zwar zum praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer), womit sich die Entschädigung unter Berücksichtigung der geltend gemachten Fr. 47.-- Barauslagen (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf aufgerundet Fr. 2'200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) beläuft.
6.3 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Verwaltungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Sie sind ermessensweise auf Fr. 900.-- festzusetzen und der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Dr. Sonja Gabi, Zürich, wird mit Fr. 2'200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Dr. Sonja Gabi unter Beilage einer Kopie von Urk. 17
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 17
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).