IV.2008.01282
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretär Möckli
Urteil vom 23. August 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Stadt Zürich, Support Sozialdepartement Recht
Rechtsanwältin Barbara Heer, Verwaltungszentrum Werd
Werdstrasse 75, Postfach, 8036 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1962, ist gelernter Metallbauschlosser und arbeitete auf diesem Beruf zuletzt vom 29. Juni 2003 bis am 24. November 2003 bei der Firma Y.___ Metallbau, Z.___ (Urk. 8/12). Am 18. August 2005 meldete er sich wegen psychischer Störungen (Schizophrenie/Borderline) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Auskünfte zur erwerblichen und medizinischen Situation ein (u.a. Arbeitgeberberichte [Urk. 8/10 und Urk. 8/12]; IK-Auszüge [Urk. 8/9] und ärztliche Berichte [Urk. 8/14 und Urk. 8/18]) und liess bei Dr. med. A.___, Fachärztin FMH für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, ein psychiatrisches Gutachten erstellen (vom 10. Februar 2008, Urk. 8/28). Gestützt auf diese Unterlagen teilte die IV-Stelle dem Versicherten mittels Vorbescheid vom 19. September 2008 mit, sie beabsichtige, sein Leistungsbegehren abzuweisen, da er nie während eines Jahres durchschnittlich zu 40 % arbeitsunfähig gewesen sei (Urk. 8/36). Nachdem der Versicherte keine Einwände vorgebracht hatte, verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 10. November 2008 den Anspruch auf eine Rente (Urk. 2).
2. Hiergegen liess X.___ durch Rechtsanwältin Barbara Heer, Support Sozialdepartement, Stadt Zürich, mit Eingabe vom 10. Dezember 2008 Beschwerde erheben und eine IV-Rente ab 1. November 2004, eventualiter Rückweisung der Sache zu weiteren Abklärungen beantragen. Im Weiteren sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren (Urk. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 2. Februar 2009 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Replik vom 8. April 2009 reichte der Beschwerdeführer einen Bericht des Psychotherapeuten Dr. phil. E.___ sowie Lohnunterlagen des Jahres 2008 ein (Urk. 13/1-9). Im Weiteren machte er für das Jahr 2008 den Anspruch auf eine ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad von 84 % geltend und hielt im Übrigen an den gestellten Anträgen fest (Urk. 12). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf Duplik (Urk. 17).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Strittig und vorab zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer das Anspruchserfordernis der bestandenen einjährigen Wartezeit ohne wesentlichen Unterbruch gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; zutreffend wiedergegeben in der angefochtenen Verfügung) erfüllt.
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin gelangte aufgrund ihrer Abklärungen zum Resultat, beim Beschwerdeführer habe nie eine Arbeitsunfähigkeit von durchschnittlich 40 % während eines Jahres bestanden. Ausgewiesen seien Zeiten von Arbeitsunfähigkeit von März bis Juni 2003 und wieder ab Dezember 2003. Im Laufe des Jahres 2004 sei es ihm indessen wieder möglich gewesen, über das Eingliederungszentrum F.___ mit einer Arbeit zu beginnen. Ab Mitte 2004 sei deshalb davon auszugehen, dass er in der Lage sei, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen (vgl. Urk. 2).
Demgegenüber machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei - nach mehrmonatiger vollständiger Arbeitsunfähigkeit ab März 2003 - auch während der Anstellungszeit bei der Firma Y.___ gesundheitlich sehr angeschlagen gewesen, weshalb das Arbeitsverhältnis per 24. November 2003 aufgelöst worden sei. Das Wartejahr sei somit Ende November 2004 erfüllt gewesen (Urk. 1 S. 6). Im Weiteren Verlauf sei er zwar ab dem Jahr 2006 wieder teilweise erwerbstätig gewesen, allerdings habe er ein wesentlich tieferes Einkommen erzielt als in gesunden Zeiten, zudem sei er ab Oktober 2007 teilweise krank gewesen (Urk. 1 S. 6 und Urk. 12).
2.2 Nach dem Bericht von Dr. B.___ vom 16. Januar 2006 (Urk. 8/14) leidet der Beschwerdeführer bereits seit längerer Zeit an einer schizoaffektiv-aggressiven Psychose und Angststörung. Unter Belastung bestehe eine Aggressionsgefahr mit Fremdgefährdung. Dr. B.___ erachtet dem Beschwerdeführer seit dem 1. Dezember 2003 keine Tätigkeit mehr als zumutbar. Auch der Psychiater Dr. C.___ geht in seinem Bericht vom 16. Februar 2006 (Urk. 8/16) bei der Diagnose Schizophrenie (ICD-10 F 20.0) davon aus, dass der Beschwerdeführer seit dem 1. Juni 2004 (Behandlungsbeginn) dauernd für jede Tätigkeit arbeitsunfähig ist. Laut seinen Angaben stehen anamnestisch schwere, kaum im Zaume zu haltende Aggressionsdurchbrüche, Schlaflosigkeit, Schwermutsphasen, Aussichtslosigkeit, Hilflosigkeit und Vereinsamungsgefühle im Vordergrund. An therapeutischen Massnahmen empfiehlt er vor allem intensive Begleitung in Form einer stützenden Gesprächstherapie, wobei er in Bezug auf die grundlegende Verbesserung der psychischen Struktur keine günstige Prognose zu stellen vermag.
Die psychiatrische Gutachterin, Dr. A.___, welche den Beschwerdeführer am 6. Juli 2007 untersuchte, diagnostizierte in ihrer Expertise vom 10. Februar 2008 (Urk. 8/28) eine leicht ausgeprägte paranoide Schizophrenie. Zur Arbeitsfähigkeit führte sie aus, nachdem es offenbar im Rahmen der Grunderkrankung im März 2003 zu einer Exazerbation und schweren depressiven Episode mit Kündigung der Arbeitsstelle und sozialem Rückzug gekommen sei, habe sich die gesundheitliche Situation wieder langsam gebessert, sodass er im Jahr 2004 im Eingliederungszentrum F.___ wieder habe berufstätig sein können. Allerdings liessen sich diese Fragen aufgrund der vorliegenden Unterlagen und der Angaben des Beschwerdeführers nicht schlüssig klären. Aufgrund seiner eigenen Angaben sei aber davon auszugehen, dass er im Zeitpunkt der Untersuchung seit einem Jahr ganztags als Metallbauer in temporärer Anstellung berufstätig sei. An einer 100%igen Arbeitsfähigkeit könne trotz der psychiatrischen Erkrankung auch für die Zukunft festgehalten werden, sofern mit einer prophylaktischen antipsychotischen Behandlung und regelmässiger psychiatrischer Betreuung eine erneute Exazerbation der Grunderkrankung erkannt und entgegengewirkt werde.
2.3 Unbestritten ist, dass sich die psychische Erkrankung, soweit sie allenfalls bereits vor dem Jahr 2003 bestand, sich bis Ende März 2003 (Kündigung der Anstellung bei der Firma G.___, vgl. Urk. 8/10) nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirkte. Gemäss den lediglich anamnestisch erhobenen Angaben von Dr. A.___ verschlechterte sich anschliessend der Gesundheitszustand massiv und es bestand während mehrerer Monate eine schwere Depression. Erstaunlicherweise finden sich dazu im Bericht von Dr. B.___, der den Beschwerdeführer seit 1994 behandelte, keine Angaben (vgl. Urk. 8/14). Der Arzt geht denn auch erst ab 1. Dezember 2003, also nach Beendigung der von Juni bis November dauernden Anstellung bei der Firma Y.___ Metallbau, von einer Arbeitsunfähigkeit aus.
Wie sich der Gesundheitszustand anschliessend entwickelte, ist aufgrund der Aktenlage völlig unklar und wird auch durch das Gutachten von Dr. A.___ nicht schlüssig beantwortet, wie sie selber einräumt (vgl. vorne Erw. 2.2). Einerseits attestierte Dr. C.___ ab 25. Mai 2004 eine andauernde 100%ige Arbeitsunfähigkeit, andererseits spricht Dr. A.___ für diesen Zeitraum von einer langsamen Besserung, habe der Beschwerdeführer doch im Jahr 2004 beim Eingliederungszentrum F.___ wieder zu arbeiten begonnen. RAD-Arzt Dr. D.___ wiederum geht von einer Arbeitsfähigkeit ab Mitte 2004 aus, ebenfalls mit der Begründung, der Beschwerdeführer sei im Eingliederungszentrum F.___ tätig gewesen (vgl. Feststellungsblatt vom 19. September 2008, Urk. 8/34/3). Aus den Akten geht indessen einzig hervor, dass der Beschwerdeführer ab 1. September 2005 an einem Qualifizierungsprojekt zur beruflichen Integration, angeboten vom Sozialdepartement der Stadt Zürich, teilnahm (Urk. 3/4) und anschliessend einen Arbeitsvertrag für den ergänzenden Arbeitsmarkt erhielt (Urk. 3/6). Gemäss IK-Auszug dauerte dieser Einsatz sechs Monate bis Juni 2006, anschliessend war der Beschwerdeführer in temporären Arbeitsverhältnissen tätig (vgl. IK-Auszug, Urk. 8/38).
2.4 Die Annahme der Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführer sei ab Mitte 2004 wieder arbeitsfähig gewesen, basiert einzig auf einer durch die Akten nicht belegten und auch nicht näher umschriebenen Arbeitstätigkeit im Eingliederungszentrum F.___. Angesichts des Berichts von Dr. C.___, der den Beschwerdeführer für den gleichen Zeitraum aufgrund dessen breitgefächerter Persönlichkeitsstörung plausibel als in sämtlichen Bereichen psychisch stark beeinträchtigt beschrieb (vgl. Urk. 8/16/5), hätte die Beschwerdegegnerin nicht allein auf die Einschätzung der Gutachterin Dr. A.___ abstellen dürfen, zumal diese zum Verlauf der gesundheitlichen Entwicklung lediglich Vermutungen äusserte ("... es scheint zu einer langsamen Besserung des psychischen Befundes gekommen zu sein ..."; vgl. Urk. 8/28/4). Andererseits kann aber auch aus dem fehlenden Verdienst in den Jahren 2004 und 2005 nicht ohne Weiteres geschlossen werden, der Beschwerdeführer sei vollumfänglich arbeitsunfähig gewesen, noch kann der Minderverdienst (durch Temporärarbeit, teilw. Arbeitslosigkeit etc.) in den Folgejahren 2006 bis 2008 einer Teilinvalidität gleichgesetzt werden, wie dies der Beschwerdeführer geltend macht (vgl. Urk. 1 und insbesondere Urk. 12).
3. Es erweist sich somit, dass aufgrund der vorliegenden Unterlagen die Frage, wann der Beschwerdeführer das Wartejahr erfüllt hat, nicht beantwortbar ist. Namentlich fehlen konkrete Angaben über seine angebliche Beschäftigung im Eingliederungszentrum F.___ im Jahr 2004, womit die Beschwerdegegnerin die Arbeitsfähigkeit ab Mitte 2004 begründet. Sie hat dort abzuklären, worum es sich bei dieser Tätigkeit handelte und ob daraus Erkenntnisse in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt möglich sind. Allenfalls könnten auch die Krankengeschichte des Hausarztes oder weitere Rückfragen bei Dr. C.___ nähere Aufschlüsse zur gesundheitlichen Entwicklung in den Jahren 2004 und 2005 und damit zur Arbeitsfähigkeit geben. Im Weiteren ist auch der Beschwerdeführer unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht zu allfälligen medizinischen Behandlungen und Tätigkeiten in den Jahren 2004 und 2005 genau zu befragen. Sollte es sich als unmöglich erweisen, den medizinischen Sachverhalt genauer und objektiver zu ermitteln, etwa weil der Beschwerdeführer gar nicht mehr in ärztlicher Behandlung stand (vgl. seine Äusserungen gegenüber der Gutachterin, Urk. 8/28/3), und ergeben sich auch aus den Angaben des Eingliederungszentrums F.___ keine zusätzlichen Erkenntnisse, so müsste die behauptete Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers als unbewiesen gelten, was sich zu seinen Ungunsten auswirken würde (vgl. BGE 115 V 142 Erw. 8a).
Die Sache ist demnach an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und über den Rentenanspruch des Beschwerdeführer neu entscheide.
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten (Art. 69 Abs. 1bis IVG) von Fr. 600.-- der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 10. November 2008 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Stadt Zürich, Support Sozialdepartement Recht
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).