Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2008.01283
IV.2008.01283

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Gerichtssekretärin K. Meyer


Urteil vom 16. Februar 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Maron
Maron Zirngast Rechtsanwälte
Schaffhauserstrasse 345, 8050 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:
1.      
1.1     Vom 1. März 2001 bis zum 30. Juni 2004 hatte die 1965 geborene Versicherte zu 60 % als Reinigerin bei der Firma Y.___ gearbeitet; diese Stelle wurde ihr von der Arbeitgeberin gekündigt, da sie ihr Pensum nicht erhöhen wollte (Urk. 9/8). Vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Mai 2005 bezog sie bei einer von ihr angegebenen und von der Arbeitslosenkasse anerkannten Vermittlungsfähigkeit von 100 % und innerhalb einer zweiten Rahmenfrist für den Leistungsbezug, welche vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2006 dauerte, Taggeldleistungen der Arbeitslosenversicherung (Urk. 9/11). Ab 1. Mai 2005 ging sie mit der E.___ einen Arbeitsvertrag als nebenamtliche Hauswartin zu einem monatlichen Bruttolohn von Fr. 1'150.-- ein (Urk. 9/13). Am 22. September 2005 meldete sich die Versicherte wegen Rückenschmerzen bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 9/5) und gab unter anderem an, seit 1. Mai 2005 arbeite sie als Hauswartin zu einem Monatslohn von Fr. 1'080.-- netto (Urk. 9/5/5 Ziff. 6.5).
1.2     Die IV-Stelle klärte die erwerbliche (Urk. 9/8, Urk. 9/10, Urk. 9/11 und Urk. 9/13) sowie die medizinische Situation (Urk. 9/14) ab und gab der Rheumaklinik des A.___ einen Gutachtensauftrag. Das A.___ erstattete sein Gutachten am 25. April 2006 (Urk. 9/18). Gestützt auf dieses Gutachten und den Auskünften der E.___, wonach ihr gesundheitliche Probleme der Versicherten nicht bekannt seien (Urk. 9/13/1 Ziff. 6), teilte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 6. August 2006 mit, ihr Leistungsbegehren werde abgewiesen, da kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliege (Urk. 9/20).
1.3     Nach Einwänden des Rechtsvertreters (Urk. 9/25) holte die IV-Stelle beim Psychiatrischen Zentrum B.___ einen Bericht vom 29. Januar 2007 ein (Urk. 9/29/3-7). Wegen einer depressiven Symptomatik attestierten die Ärztinnen des B.___ der Versicherten ab 2004 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 9/29/8), worauf die IV-Stelle gestützt auf eine Stellungnahme des RAD (Urk. 9/30/3) der Versicherten mit Verfügung vom 16. August 2007 mit Wirkung ab 1. Januar 2005 bei einem Invaliditätsgrad von 56 % eine halbe Invalidenrente zusprach (Urk. 3/1 = Urk. 8).

2.       Anlässlich einer amtlichen Rentenrevision im Jahre 2008 (Urk. 9/42) ergab sich, dass die Versicherte ab Juli 2007 auch noch das Hauswartpensum ihres Ehegatten übernommen (Urk. 9/44/12) und ab diesem Datum ein Jahreseinkommen von brutto Fr. 29'679.-- generiert hatte. Von einer gesundheitlichen Beeinträchtigung der Versicherten wusste die Arbeitgeberin nichts (Urk. 9/44/15 Ziff. 2.10). Nachdem die IV-Stelle einen Arztbericht von Dr. med. C.___, Rheumatologie FMH, vom 3. Juli 2008 (Urk. 9/46/1-6, mit Berichten des F.___ vom 22. Juni und 18. Juli 2005 sowie vom 27. März 2006, Urk. 9/46/7-9) eingeholt hatte, teilte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 18. Juli 2008 (Urk. 9/49) mit, da ihr IV-Grad noch 32 % betrage und sie ihre Meldepflicht verletzt habe, werde ihre Invalidenrente rückwirkend per 30. September 2007 aufgehoben. Auf Einwände der Versicherten hin (Urk. 9/52 und Urk. 9/54) holte die IV-Stelle beim B.___ den Bericht vom 13. Oktober 2008 ein (Urk. 9/56). Mit Verfügung vom 10. November 2008 wurde die Rente der Versicherten rückwirkend per 30. September 2007 aufgehoben (Urk. 2).

3.       Gegen diesen Entscheid liess die Versicherte am 10. Dezember 2008 durch ihren Vertreter, Rechtsanwalt lic. iur. J. Maron, Beschwerde einreichen, mit dem Antrag, die Verfügung sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin sei die bisherige Invalidenrente weiterhin auszurichten, eventualiter sei für den Fall einer Rentenreduktion keine rückwirkende Rentenkürzung vorzunehmen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 27. Januar 2009 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 9/1-64). Mit Verfügung vom 6. Februar 2009 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 10). Mit einer als Replik bezeichneten Eingabe vom 25. Februar 2005 (Urk. 13) wiederholte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin seine Anträge und reichte zwei Schriftstücke ins Recht, welche das Arbeitsverhältnis der Beschwerdeführerin betreffen (Urk. 14/1-2).

4.       Auf die eingereichten Unterlagen und die Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Zu prüfen ist einerseits, ob die Revisionsvoraussetzungen von Art. 17 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) gegeben sind, und andererseits, ob eine Meldepflichtverletzung vorliegt.
1.2     Die Beschwerdeführerin verneint eine Änderung der Faktoren, welche der Invaliditätsberechnung zugrunde liegen. So habe sich die faktische Verwertung ihrer funktionellen Leistungsfähigkeit nicht verändert. Der ab Juli 2007 generierte zusätzliche Lohn durch die Übernahme der Arbeit ihres Mannes dürfe nicht dahingehend interpretiert werden, als dass sie nun in einem höheren Masse arbeitsfähig sei, da es zur Hauptsache ihre Töchter seien, welche die zusätzliche Arbeit für sie erledigen würden. Lediglich der Vertrag laute auf ihren Namen, und dieser sei per 1. Januar 2009 auch entsprechend angeglichen worden (vgl. Urk. 14/2). Auch könne nicht von einer Meldepflichtverletzung die Rede sein, da die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 28. August 2007 auf die veränderte Vertragssituation aufmerksam gemacht habe (Urk. 1 und Urk. 14/1).
1.3     Die Beschwerdegegnerin hält indes an einer Einstellung der Rente fest, da sich durch die Änderung der erwerblichen Situation ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 32 % ergeben habe. Da zudem eine Meldepflichtverletzung vorliege, sei ein rückwirkender Entzug gerechtfertigt. Das von der Beschwerdeführerin behauptete Informationsschreiben vom 28. August 2007 habe die Beschwerdegegnerin nie erhalten (Urk. 7).

2.
2.1     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung vorlag, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 133 V 108 Erw. 5.4). Dabei stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG und alt Art. 41 IVG dar (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a; Urteil des Bundesgerichts in Sachen C. vom 3. November 2008, 9C_562/2008, Erw. 2.1 mit Hinweis).2.2 Gemäss einem allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts kann die Verwaltung auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide, die nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet haben, zurückkommen, wenn sie zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG; BGE 133 V 50 E. 4.1 S. 52).
2.3     Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Dies gilt für Leistungen der Invalidenversicherung gestützt auf Art. 88bis Abs. 2 lit. b der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) insbesondere dann, wenn der Tatbestand der Verletzung der Meldepflicht gemäss Art. 77 IVV erfüllt ist. Danach haben die Versicherten jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, namentlich eine solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit, der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen.
2.4     Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).

3.      
3.1     Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die rechtskräftige Verfügung vom 16. August 2007, womit der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. Januar 2005 eine halbe Invalidenrente zugesprochen worden war (Urk. 3/1). Dabei stellt sich primär die Frage, ob die Beschwerdegegnerin damals eine rechtskonforme Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung der ihr vorliegenden Akten und einen Einkommensvergleich vorgenommen hat (BGE 133 V 108 Erw. 5.4 S. 114).
3.2     Das Gutachten der Rheumaklinik des A.___ vom 25. April 2006 (Urk. 9/18) hatte zur Hauptsache ein generalisiertes Schmerzsyndrom ergeben (Urk. 9/18/10), das Schmerzausmass sowie die Schmerzausweitung und Therapieresistenz konnten nicht durch ein organisches Korrelat erklärt werden (Urk. 9/18/9). In ihrer Tätigkeit als Hauswartin attestierten die Ärzte des A.___ eine Arbeitsfähigkeit von 70 % (Urk. 9/18/10), wobei sie sich bei dieser Beurteilung an eine im Jahr 2004 am A.___ durchgeführte Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit anlehnten (Urk. 9/18/11 in Verbindung mit Urk. 9/14/13-23). Zur Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit äusserten sich die Gutachter des A.___ trotz entsprechender Frage der IV-Stelle jedoch nicht (Urk. 9/18/11). Aus dem Bericht des B.___ vom 29. Januar 2007 kann entnommen werden, dass die Versicherte dort ab 24. August 2006, also nach Erlass des Vorbescheides vom 6. August 2006 (Urk. 9/20), bis zum 5. Dezember 2006 insgesamt sechs ärztliche Konsultationen in Anspruch genommen hatte (Urk. 9/29/4). Eine neuropsychologische Testung vom 5. Dezember 2006 ergab gemäss Bericht des B.___ erhebliche kognitive Störungen in allen Bereichen (Urk. 9/29/5), wobei dem Bericht in keiner Weise entnommen werden kann, um welche Tests es sich gehandelt hat und ob die Resultate in irgend einer Form validiert wurden. Diagnostiziert wurden eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung nach ICD-10 F45.5, bestehend seit ca. 2002, und eine mittelgradige depressive Episode nach ICD-10 F32.1, bestehend seit ca. 2004 (Urk. 9/29/3 lit. A). Wegen der depressiven Problematik attestierten die Ärztinnen des B.___ der Beschwerdeführerin ab ca. 2004 eine Arbeitsunfähigkeit in ihrer Tätigkeit als Hauswartin von 50 % (Urk. 9/29/8 in Verbindung mit Urk. 9/29/3 lit. B), obwohl die Beschwerdeführerin das B.___ Ende August 2006 erstmals aufgesucht hatte, eine rückwirkende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit - und auch des psychischen Gesundheitszustandes - demnach gestützt auf eigene Wahrnehmungen gar nicht möglich war. Den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin erachteten die Ärztinnen des B.___ als besserungsfähig (Urk. 9/29/4 lit. C Ziff. 1). Zur Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit äusserten sie sich ebenfalls nicht (Urk. 9/29/7).
3.3     Obwohl der Bericht des B.___ vom 29. Januar 2007 - auf den sich die Beschwerdegegnerin bei ihrem Rentenentscheid vom 16. August 2007 (Urk. 3/1) gestützt hatte (Urk. 9/30/3, Stellungnahme des RAD vom 19. März 2007) - sowohl in Bezug auf die darin aufgeführten Befunde und Diagnosen als auch in Bezug auf die rückwirkend attestierte Arbeitsunfähigkeit sehr viele Fragen offen liess, die von der Beschwerdegegnerin hätten geklärt werden müssen, kann nicht von einer zweifellosen Unrichtigkeit des damaligen Entscheides im Sinne der Rechtsprechung ausgegangen werden (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts, I. sozialrechtliche Abteilung, vom 19. August 2008 in Sachen B., 8C_1058/2008, Erw. 2.4 mit zahlreichen Hinweisen).
3.4     Somit stellt sich die Frage, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und/oder dessen wirtschaftliche Auswirkungen seit der Verfügung vom 16. August 2007 derart geändert haben, dass ihr rückwirkend ab 30. September 2007, bzw. bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 10. November 2008 (Urk. 2) keine Invalidenrente mehr zusteht.
3.5     Die anlässlich des jetzigen Revisionsverfahrens eingeholten Arztberichte lassen keinen Schluss zu über den Verlauf der Krankengeschichte und den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin, bzw. über dessen allfällige Auswirkungen auf ihre Arbeitsfähigkeit. Der Arztbericht von Dr. C.___ vom 3. Juli 2008 (Urk. 9/46/1-6), dem Berichte des F.___ aus den Jahren 2005 und 2006 beilagen (Urk. 9/49/7-9), enthält keine Befunde, die nicht schon früher bekannt waren. Über den Verlauf seit August 2007 gibt sein Bericht keine Auskunft. Auffallend sind auch seine widersprüchlichen Angaben über die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin: Einerseits hält er sie als Hauswartin bis 20. Oktober 2005 zu 100 %, vom 21. Oktober 2005 bis 30. August 2007 zu 80 % und ab 1. September 2007 zu 60 % arbeitsunfähig (Urk. 9/46/2 Ziff. 2), andererseits attestiert er ihr seit Oktober 2005 in ihrer Tätigkeit als Hauwartin eine Arbeitsfähigkeit von 80 % und in einer behinderungsangepassten ab gleichem Datum eine solche von 50 % (Urk. 9/46/6 Ziff. 5.2). Letztere Beurteilung kontrastiert zudem zu seiner Beurteilung im Bericht vom 6. Dezember 2005, worin er der Beschwerdeführerin ab Januar 2006 in der Tätigkeit als Hauswartin eine Arbeitsfähigkeit von 50 % und in einer behinderungsangepassten eine solche von 70 % attestiert hatte (Urk. 9/14/4). Auch der Bericht des B.___ vom 13. Oktober 2008 (Urk. 9/56/3-10) lässt keine Schlüsse über den Verlauf und den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zu. Einerseits wird nebst einer Somatisierungsstörung nach ICD-10 F45.0 eine leichte depressive Episode nach ICD-10 F32.0 diagnostiziert (Urk. 9/56/4 Ziff. 1.1), was im Vergleich zum Bericht vom 29. Januar 2007, worin noch eine mittelgradige depressive Episode nach ICD-10 F 32.1 diagnostiziert worden war (Urk. 9/29/3 lit. A), auf eine wesentliche Verbesserung hindeutete. Andererseits attestieren die Ärztinnen des B.___ der Beschwerdeführerin nach wie vor aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (Urk. 9/56/3), was nicht überzeugt. Dies umso weniger, als die Beschwerdeführerin sich offensichtlich erst wieder am 26. August 2008 - nach dem Vorbescheid vom 18. Juli 2008 (Urk. 9/49) - zum B.___ begab (Urk. 9/56/4 Ziff. 3.1, und Urk. 9/56/9 oben), also wie schon im Jahre 2006 nach der Ankündigung der Beschwerdegegnerin, ihr Leistungsbegehren werde abgewiesen, was doch sehr auffällig ist. Mit diesem Verhalten der Beschwerdeführerin haben sich die Ärztinnen des B.___ jedoch in keiner Weise auseinandergesetzt.
3.6     Somit ist nicht klar, ob und gegebenenfalls wie sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sowohl in ihrer angestammten Tätigkeit als Hauswartin als auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit seit 16. August 2007 entwickelt haben. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie - nach Einholung der kompletten Krankengeschichten von Dr. C.___, der Rheumaklinik des A.___ und des B.___ sowie der Akten der Arbeitslosenversicherung - ein aussagekräftiges polydisziplinäres Gutachten (rheumatologisch und psychiatrisch) anordne. Die Gutachter sollen sich in Auseinandersetzung und Würdigung der Krankengeschichten sowie den Vorakten zum somatischen und psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sowie dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit im Verlauf seit August 2007 äussern. Insbesondere sollen die Gutachter klare und nachvollziehbare Befunde und Diagnosen erheben. Im Weiteren sollen sie darlegen, welche Tätigkeiten der Beschwerdeführerin in welchem Ausmass seit August 2007 zumutbar waren, beziehungsweise sind und welche nicht. Danach hat die Beschwerdegegnerin über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ab 1. Oktober 2007 neu zu entscheiden. Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen und der angefochtene Entscheid ist aufzuheben.

4.       Bezüglich der von der Beschwerdegegnerin angenommenen Meldepflichtverletzung steht fest, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Juli 2007 mit der E.___ einen zusätzlichen Arbeitsvertrag eingegangen ist (Urk. 3/4), dass sie damit zusätzlich Fr. 1'133.-- brutto pro Monat erzielte (Urk. 9/44/12 und Urk. 9/44/15 Ziff. 2.10), und dass sie die E.___ nie über krankheitsbedingte Abwesenheiten informierte, wie es gemäss Arbeitsvertrag vom 24. August 2007 ihre Pflicht gewesen wäre (Urk. 3/4 S. 2). Der Brief vom 28. August 2007, den die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin zugestellt haben soll (Urk. 3/2), liegt unbestrittenermassen nicht in den Akten, so dass nicht beurteilt werden kann, ob die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin über die Erhöhung ihres Pensums Ende August 2007 rechtsgenüglich informiert hat. Jedenfalls trägt die Beschwerdeführerin, entgegen ihrer Auffassung, dafür die Beweislast, da sie den Brief offensichtlich nicht eingeschrieben zugestellt hat. Denn der Untersuchungsgrundsatz hat keinen Einfluss auf die objektive Beweislast, d.h. die Frage, wen die Folgen der Beweislosigkeit treffen. Auch im Verwaltungsverfahren trägt grundsätzlich derjenige die Beweislast, der aus der unbewiesen gebliebenen Tatsache hätte Rechte ableiten können (Kölz/Bosshart/Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Auflage, Zürich 1999, N 5 zu § 7). Dass der Brief nicht bei den Akten liegt und auch sonst keinerlei Hinweise auf eine entsprechende Mitteilung der Beschwerdeführerin vorliegen, gedeiht somit zu ihrem Nachteil, wobei der Vorwurf der Aktenunterdrückung gegenüber den Verwaltungsbehörden (Urk. 13 S. 5) als absurd betrachtet werden muss. Den Akten lässt sich ferner entnehmen, dass der E.___ bekannt war, dass die Kinder der Beschwerdeführerin seit 2003, also schon vor Eintritt des Gesundheitsschadens, bei der Hauswartung manchmal mithalfen (Urk. 9/44/20), was in solchen Familienkonstellationen durchaus üblich und nichts Aussergewöhnliches ist. Ob die von der Beschwerdeführerin behauptete Hilfe der Kinder seit ihrer Pensumsaufstockung im Juli 2007 ausschliesslich krankheitsbedingt war, ist jedoch zweifelhaft, denn gegenüber den Ärztinnen des B.___ hat sie eine solche Aussage in Bezug auf die Pensumsaufstockung nicht gemacht (Urk. 9/56/5 Ziff. 3.3). Diese Frage kann jedoch offen gelassen werden. Denn sollte das polydisziplinäre Gutachten aufzeigen, dass ihr diese Tätigkeit aus medizinischen Gründen zumutbar gewesen wäre, so wäre ihr diese auch vollumfänglich anrechenbar, unabhängig davon, ob ihre Kinder mithalfen oder nicht.

5.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 600.--anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

6.
6.1     Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
6.2     Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
6.3     In Anwendung dieser Kriterien ist der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'600.-- (inklusive Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.




Das Gericht erkennt:


1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 10. November 2008 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Jürg Maron
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).