Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2008.01284
IV.2008.01284

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretär Fromm


Urteil vom 27. September 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1960, ist gelernter Kaufmann und arbeitete seit 1989 hauptsächlich für verschiedene Fluggesellschaften (Urk. 7/13) bis er Anfang 2004 ein Burnout erlitt und Ende September 2004 die Stelle bei F.___ verlor. Von Oktober 2004 bis Mai 2005 bezog er Taggeldleistungen der Arbeitslosenversicherung (Urk. 7/16). Am 4. Oktober 2005 gründete er die Z.___ GmbH und war zu 100 % als selbständiger Berater in der Flugbranche tätig (Urk. 7/21, Urk. 9). Aufgrund einer depressiven Symptomatik musste er seine Tätigkeit am 1. November 2006 niederlegen.
         Am 31. August 2007 meldete sich der Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), zum Rentenbezug an (Urk. 7/3). Die IV-Stelle liess einen Auszug aus dem Individuellen Konto erstellen (Urk. 7/13) und zog verschiedene Arztberichte bei, unter anderem von Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 26. November 2007, welchem die Berichte der Privatklinik B.___ vom 5. November 2007 sowie von Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 3. November 2004 beilagen (Urk. 7/22). Ausserdem liess die IV-Stelle ein psychiatrisches Gutachten von Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 29. Juni 2008 (Urk. 7/27) erstellen.
         Mit Vorbescheid vom 14. August 2008 kündigte die IV-Stelle dem Versicherten ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 80 % vom 1. November 2007 bis zum 31. Mai 2008 die Zusprechung einer ganzen Rente an. Ab 1. Juni 2008 bestehe ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 50 % noch ein Anspruch auf eine halbe Rente (Urk. 7/30). Mit Schreiben vom 7. September 2007 erhob der Versicherte dagegen Einwand (Urk. 7/33). Mit Verfügung vom 13. November 2008 wurde der Vorbescheid bestätigt (Urk. 2).

2.       Gegen die Verfügung vom 13. November 2008 liess X.___ am 10. Dezember 2008 Beschwerde erheben und die Zusprechung einer ganzen Rente beantragen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 23. Januar 2009 stellte die IV-Stelle den Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).     
         Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen.
         Die angefochtene Verfügung ist am 13. November 2008 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1). Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 19. Mai 2009, 8C_76/2009, Erw. 2). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.
1.2     Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3     Eine rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 Erw. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 Erw. 1b mit Hinweisen) Art. 88a IVV festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 275 Erw. 6b/dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung bzw. Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 418 Erw. 2d am Ende, 369 Erw. 2, 113 V 275 Erw. 1a, 109 V 265 Erw. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 349 Erw. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 417 f. Erw. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen A. vom 31. Oktober 2006, I 526/06, Erw. 2.3 mit Hinweisen).

2.      
2.1     Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe aufgrund seiner psychischen Beschwerden nach Ablauf der Wartezeit aufgrund eines Invaliditätsgrades von 80 % vom 1. November 2007 bis zum 30. Mai 2008 einen befristeten Anspruch auf eine ganze Rente. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich gemäss dem psychiatrischen Gutachten von Dr. D.___ danach insoweit verbessert, als er nunmehr zu 50 % in jeder Tätigkeit arbeitsfähig sei, weshalb er ab dem 1. Juni 2008 noch einen Anspruch auf eine halbe Rente habe (Urk. 2).
2.2             Demgegenüber macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, sein Gesundheitszustand habe sich seit der psychiatrischen Begutachtung durch Dr. D.___ zunehmend verschlechtert. Er leide insbesondere an Schlafstörungen, Kopf- und Magenschmerzen (Urk. 1). Er legte seine Beschwerde Arztzeugnisse von Dr. A.___ für die Zeit ab Mai 2008 bei (Urk. 3/1, Urk. 3/2).

3.      
3.1     Im Rahmen einer zweimonatigen psychiatrischen Behandlung in der Privatklinik B.___ vom 3. September bis 1. November 2007 wurde beim Beschwerdeführer im Bericht vom 5. November 2007 eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig mit somatischem Syndrom (ICD-10: F33.11) diagnostiziert. Bereits im Jahre 2004 habe sich der Beschwerdeführer aufgrund eines Burnouts in Therapie begeben. Danach habe er mit Hilfe des behandelnden Psychiaters Dr. A.___ langsam wieder seine vollständige Arbeitsfähigkeit erlangen können, bevor im Herbst 2006 erneut depressive Symptome aufgetreten seien. Der Beschwerdeführer sei insgesamt sehr angespannt, müsse sich zusammenreissen, sei ungeduldig, leide unter Vergesslichkeit und ziehe sich sozial zurück. Weiter leide er darunter, dass seine Frau, welche seit etwa 13 Jahren krank und dialysepflichtig sei, ständig Rückschläge in Kauf nehmen müsse. Die schwere Erkrankung der Ehefrau sowie die geschäftlichen Schwierigkeiten und Belastungen seien die Hauptgründe für das Auftreten der ausgeprägten depressiven Episode. Der Beschwerdeführer konnte erfolgreich und ohne gravierende Nebenwirkungen auf die Medikamente Efexor und Remeron eingestellt werden (Urk. 7/22/15). Gestützt darauf attestierte Dr. A.___ dem Beschwerdeführer vom 1. November 2006 bis zum 15. März 2007 eine 100%ige, danach bis auf Weiteres eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/22/9).
3.2         Anlässlich der Begutachtung des Versicherten durch Dr. D.___ am 25. Januar 2008 stellte dieser im psychiatrischen Gutachten vom 29. Juni 2008 beim Beschwerdeführer eine gedrückte und depressive Stimmungslage, einen leicht reduzierten Antrieb, eine deutlich erhöhte Erschöpfbarkeit, verminderte Konzentration und Aufmerksamkeit, Zukunftsängste und Selbstzweifel sowie ständiges Grübeln fest. Der Beschwerdeführer leide an erheblichen Einschlafstörungen, an mittelgradigen Morgentiefs, an leicht bis mittelgradigen mnestischen Einbussen und an Libidominderung mit reduzierter Vita sexualis. Die Persistenz und damit die Fortdauer des Leidens sei durch psychosoziale Faktoren, namentlich die chronische Erkrankung der Ehefrau sowie der beruflichen Überlastung, beeinflusst. Jedoch seien diese Faktoren nicht als Verursacher des Leidens zu sehen. Beim Beschwerdeführer bestehe noch eine mittelschwere depressive Restsymptomatik. Es sei jedoch absolut klar, dass es sich bei der psychischen Störung keinesfalls um ein invalidenrelevantes Leiden handle. Eine rationell durchdachte, suffiziente und hinreichend lang durchgeführte multimodale Behandlung habe die allergrössten Aussichten, die Erkrankung des Beschwerdeführers zu heilen. In seiner angestammten Tätigkeit als Berater in der Aviatik-Branche liege die Arbeitsfähigkeit zum Begutachtungszeitpunkt bei 50 %. Auch in einer leidensangepassten Tätigkeit, namentlich für leichte bis mittelschwere Arbeiten in wechselbelasteter Position und ohne Nachtarbeit, bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Nach dem gegenwärtigen Stand des medizinischen Wissens könne die Arbeitsfähigkeit signifikant verbessert werden. Es werde davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer bis Herbst 2008 wieder eine vollständige Arbeitsfähigkeit in allen Bereichen erlange (Urk. 7/27).

4.      
4.1     Zur Beurteilung der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers kann grundsätzlich auf das psychiatrische Gutachten von Dr. D.___ abgestellt werden. Fest steht, dass die erstmals Anfang 2004 aufgetretene depressive Episode zunächst vom behandelnden Psychiater Dr. A.___ erfolgreich therapiert werden konnte, bevor im November 2006 erneut eine sich manifestierende depressive Episode auftrat. Dr. D.___ legt im Gutachten ausführlich und in nachvollziehbarer Weise dar, inwiefern bei den beiden depressiven Episoden auch psychosoziale Faktoren - nämlich die chronische Erkrankung der Ehefrau, die geschäftlichen Probleme sowie die psychophysische Überlastung - als Auslöser und Verstärker, jedoch nicht als hauptsächliche Ursache eine Rolle spielten. Es wird ausserdem deutlich, dass es sich zwar um eine psychische Störung mit Krankheitswert handelt, diese jedoch durch geeignete Massnahmen geheilt werden kann. Dabei berücksichtigt Dr. D.___ die medizinischen Vorakten und die vorangegangenen medizinischen und therapeutischen Behandlungen und zeigt daran anknüpfend anschaulich auf, wie die depressive Symptomatik anhand einer abgestimmten Kombination von Psychopharmakotherapie und Psychotherapie erfolgreich behandelt und die Arbeitsfähigkeit dadurch deutlich erhöht werden kann. Das Gutachten leuchtet auch in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein, und die darin gezogenen Schlussfolgerungen sind begründet, weshalb es alle rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. BGE 134 V 231 Erw. 5.1, 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c) erfüllt.
4.2     Der Beschwerdeführer macht geltend, sein Gesundheitszustand habe sich seit der Begutachtung durch Dr. D.___ zunehmend verschlechtert (Urk. 1). Aufgrund des gleichen Vorbringens im Rahmen des Einwandes gegen den Vorbescheid (Urk. 7/30 und Urk. 7/33) liess die IV-Stelle den Bericht von Dr. A.___ vom 2. Oktober 2008 einholen. Darin führte dieser aus, im Vergleich zu seinem letzten Bericht vom 26. November 2007 - worin er die Arbeitsunfähigkeit bis auf Weiteres auf 80 % einschätzte (Urk. 7/22) - hätten sich bezüglich der Diagnosen, Befunde, Beschwerden und Prognose keine wesentlichen Veränderungen ergeben, wobei sich seit kurzem tendenziell eine Verschlechterung zeige. Die Arbeitsfähigkeit habe sich seit dem letzten Bericht zunächst auf 60 % verbessert, danach zwischenzeitlich auf 100 % erhöht und liege seit dem 17. September 2008 bis auf Weiteres bei 80 % (Urk. 7/39).
         Die nachvollziehbare Beurteilung des Gutachters Dr. D.___ wird durch den Bericht des behandelnden Psychiaters vom 2. Oktober 2008 nicht entkräftet. Es zeigt sich nämlich, dass Dr. A.___ im Bericht vom 26. November 2007 die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers bereits vor der Begutachtung am 29. Juni 2008 auf 80 % einstufte. Insofern legte Dr. A.___ im späteren Bericht keine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes dar, sondern hielt vielmehr an seiner vom Gutachten abweichenden Schlussfolgerung zur Arbeitsfähigkeit fest. Dies gilt im Übrigen auch für die im Rahmen der Beschwerde eingereichte Auflistung von Dr. A.___ betreffend die Arbeitsfähigkeit (Urk. 3). Eine wesentliche gesundheitliche Verschlechterung ist demnach bis zum Verfügungszeitpunkt nicht ausgewiesen.

5.      
5.1     Der Beschwerdeführer ist Gründer und zur Einzelunterschrift berechtigter Gesellschafter und Geschäftsführer der im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragenen Z.___ GmbH (Urk. 9). Im Urteil des Bundesgerichtes in Sachen M. vom 28. Juli 2010, 9C_472/2009, Erw. 3.2-4. wurde bestätigt, dass ein Versicherter, der zwar formell Arbeitnehmer einer GmbH ist, aufgrund seiner Funktion als Geschäftsführer und (fachlich wie organisatorisch) Betriebsleiter mit einem Anteil am Stammkapital von 96 % jedoch als Selbständigerwerbender einzustufen ist. Demnach ist der Beschwerdeführer als Gesellschafter der Z.___ GmbH mit einem Anteil am Stammkapital von 95 % ebenfalls als Selbständigerwerbender zu qualifizieren.
5.2     Der Einkommensvergleich bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades im Sinne von Art. 16 ATSG hat  bei Selbständigerwerbenden in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuverlässig ermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige ein Betätigungsvergleich anzustellen und der Invaliditätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungsfähigkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu bestimmen. Der grundsätzliche Unterschied des ausserordentlichen Bemessungsverfahrens zur spezifischen Methode (Art. 28a Abs. 2 IVG, bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2bis IVG, in Verbindung mit Art. 27 und 27bis IVV) besteht darin, dass die Invalidität nicht unmittelbar nach Massgabe des Betätigungsvergleichs als solchen bemessen wird. Vielmehr ist zunächst anhand des Betätigungsvergleichs die leidensbedingte Behinderung festzustellen; sodann ist aber diese im Hinblick auf ihre erwerbliche Auswirkung besonders zu gewichten. Eine bestimmte Einschränkung im funktionellen Leistungsvermögen einer erwerbstätigen Person kann zwar, muss aber nicht notwendigerweise eine Erwerbseinbusse gleichen Umfangs zur Folge haben. Wollte man bei Erwerbstätigen ausschliesslich auf das Ergebnis des Betätigungsvergleichs abstellen, so wäre der gesetzliche Grundsatz verletzt, wonach bei dieser Kategorie von Versicherten die Invalidität nach Massgabe der Erwerbsunfähigkeit zu bestimmen ist (ausserordentliches Bemessungsverfahren; BGE 128 V 30 f. Erw. 1; AHI 1998 S. 120 f. Erw. 1a und S. 252 Erw. 2b je mit Hinweisen). Die ausserordentliche Bemessungsmethode des erwerblich gewichteten Betätigungsvergleichs unterscheidet sich von der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs Unselbständigerwerbender gerade dadurch, dass bei der Einkommensermittlung nicht auf die LSE abgestellt wird, sondern deren Festsetzung unter Berücksichtigung der einzelfallbezogenen Kriterien (Betriebsgrösse, Branche, Erfahrung des Betriebsinhabers, etc.) zu erfolgen hat (Urteil des Bundesgerichts in Sachen D. vom 9. Juli 2007, I 707/06, Erw. 3.3.1 mit Hinweis).
5.3     Die Zusprache einer ganzen Rente ab November 2007 ist aufgrund der medizinischen Situation unzweifelhaft richtig. Für die Reduktion dieser Rente auf eine halbe Rente ab 1. Juni 2008 wandte die IV-Stelle die Methode des Prozentvergleichs an (Urk. 7/28) und ging demnach davon aus, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als selbständiger Berater in der Flugbranche ohne Weiteres zu 50 % weiterarbeiten und daraus einen 50%igen Anteil vom ursprünglichen Erwerb erwirtschaften könne, der immerhin im Jahr 2006 Fr. 114`400.-- betragen hat (Urk. 7/13). Dieser Vorgehensweise kann nicht ohne Weiteres gefolgt werden. So ergibt sich aus dem von Dr. D.___ erstellten Belastungsprofil (Urk. 7/27/51), dass die selbständige Tätigkeit als Berater überdurchschnittliche kommunikative Fertigkeiten und Geschick im Umgang mit Kunden erforderte sowie gehäuftes Arbeiten am PC und Telefon beinhaltete. Zudem musste der Beschwerdeführer öfters reisen um Verhandlungen zu führen, was psychophysisch ein grosses Durchhaltevermögen sowie erhöhte Aufmerksamkeit und Konzentration sowie überdurchschnittliche Stress- und Frustrationstoleranz verlange. Unter diesen Umständen kann - zumal der Beschwerdeführer seine Tätigkeit seit November 2006 nicht wieder aufnahm - nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass er mit seinen ausgewiesenen psychischen Beeinträchtigungen diese Beratertätigkeit in gleicher Art und Intensität, jedoch lediglich im Umfang von 50 % ausführen kann. So dürfte es bei den mehrtägigen Auslandsreisen nur schwer möglich sein, ein tägliches Pensum von vier Stunden nicht zu überschreiten. Ausserdem kann bei einem Selbständigerwerbenden nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass sich bei einem 50%-Pensum auch die Hälfte des ursprünglichen Einkommens erzielen lässt. Dieser Prozentvergleich überzeugt bei der gegenwärtigen Aktenlage nicht.
5.4         Grundsätzlich ist - wie dargestellt - beim selbständigen Beschwerdeführer ein ausserordentlicher Betätigungsvergleich vorzunehmen, zumal sein Betrieb noch immer existiert. Allerdings leitet die Rechtsprechung eine Pflicht der versicherten Personen zur beruflichen Neueingliederung aus dem Gebot der Schadenminderung ab; die Versicherten sollen alles ihnen Zumutbare unternehmen, um die erwerblichen Folgen eines Gesundheitsschadens bestmöglich zu mindern, denn die Sozialversicherung soll nicht Schäden ausgleichen müssen, welche die Versicherten durch zumutbare geeignete Vorkehren selbst beheben oder vermindern können. Die Frage, ob und gegebenenfalls welche berufliche Neueingliederung von einem Versicherten im Rahmen seiner Pflicht zur Schadenminderung verlangt werden kann, beantwortet sich nach dem Grundsatz der Zumutbarkeit, der als Teilgehalt im verfassungsmässigen Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV) enthalten ist. Vom Versicherten kann daher nur eine berufliche Umstellung verlangt werden, die ihm unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar ist, d.h. es darf sich nicht um realitätsfremde und in diesem Sinne unmögliche oder unzumutbare Vorkehren handeln. Für die Beurteilung der Zumutbarkeit eines Berufswechsels sind insbesondere das Alter des Versicherten, die Art und Dauer seiner bisherigen Berufstätigkeit, deren selbständige oder unselbständige Ausübung, die mit einer beruflichen Neueingliederung verbundene Veränderung der sozialen Stellung des Versicherten, seine persönlichen und familiären Verhältnisse sowie seine entsprechend grössere oder geringere Flexibilität hinsichtlich seines Wohn- und Arbeitsortes massgebend. Ins Gewicht fällt auch die Art und Dauer der beanspruchten Versicherungsleistungen sowie deren Kosten. Denn die Anforderungen an die Schadenminderungspflicht sind zulässigerweise dort strenger, wo eine erhöhte Inanspruchnahme der Sozialversicherung in Frage steht, wie dies beispielsweise bei Rentenleistungen an relativ junge Versicherte der Fall ist, denen in einer neuen beruflichen Tätigkeit noch eine lange Aktivitätsperiode verbleibt (Urteil des Bundesgerichtes in Sachen B. vom 23. Dezember 2004, I 316/2004, Erw. 2.2 mit Hinweisen).
         Es ist somit bei der Ermittlung des hypothetischen Invalideneinkommens durch die IV-Stelle zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer allenfalls zugemutet werden kann, sein Geschäft zwecks Aufnahme einer Tätigkeit als Angestellter aufzugeben, zumal er nach sehr langer unselbständiger Tätigkeit lediglich während eines Jahres selbständig tätig war. Wird die Zumutbarkeit bejaht, ist berufsberaterisch zu ermitteln, in welcher Tätigkeit der Versicherte eingesetzt werden könnte; gegebenenfalls sind zur Bestimmung des Invalideneinkommens sodann die Tabellenlöhne beizuziehen und die Invaliditätsbemessung anhand eines Einkommensvergleiches vorzunehmen (vgl. Urteil des Bundesgerichtes in Sachen B. vom 23. Dezember 2004, I 316/2004, Erw. 5.1). 
5.5         Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die IV-Stelle die Invaliditätsbemessung erneut vorzunehmen hat. Insbesondere ist zu prüfen, ob im Sinne eines ausserordentlichen Betätigungsvergleichs die einzelnen Tätigkeitsbereiche der Beratertätigkeit des Beschwerdeführers anhand eines Abklärungsberichts zu ermitteln, entsprechend wirtschaftlich zu gewichten und allenfalls durch den Gutachter bezüglich der Zumutbarkeit beurteilen zu lassen sind, oder ob dem Beschwerdeführer allenfalls die Aufgabe seines Geschäfts unter Aufnahme einer Tätigkeit als Angestellter zuzumuten ist und die Invaliditätsbemessung diesfalls anhand eines Einkommensvergleiches zu erfolgen hat. Zu diesem Zweck ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
         Die Beschwerde ist demnach in diesem Sinne gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 13. November 2008 ist aufzuheben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie im Sinne der Erwägungen die erforderlichen Abklärungen veranlasse und hernach über den Rentenanspruch neu verfüge.

6.       Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen). Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen betrifft, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung), ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
        

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 13. November 2008 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch ab Juni 2008 neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).