Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2008.01285
IV.2008.01285

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretär Klemmt


Urteil vom 30. Juli 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Roger Peter
Neumünsterstrasse 30
8008 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Die 1975 geborene X.___ hat nach dem Abschluss der Lehramtsmatura während acht Semestern Psychologie studiert und im Sommer 2002 eine Ausbildung zur Tanzpädagogin begonnen. Ab 1999 arbeitete sie daneben im Stundenlohn als Tanzpädagogin (Urk. 9/9 S. 1 Ziff. 4, Urk. 9/1 S. 4 f., Urk. 9/4 S. 35). Am 24. Oktober 2003 wurde sie als Passagierin in eine Eisenbahnkollision verwickelt. Die Ärzte des Spitals Y.___, welche die Versicherte noch am Unfalltag behandelten, diagnostizierten ein HWS-Distorsionstrauma sowie eine Kniekontusion links (Urk. 9/11 S. 15). Nach dem Unfall arbeitete sie zunächst weiter (Angaben der Tanzschule Z.___ vom 5. Januar 2005, Urk. 9/43 S. 8), litt allerdings in der Folge konstant unter Nacken- und Kopfschmerzen, Konzentrationsstörungen, einer vegetativen Symptomatik und einer verminderten psychischen Belastbarkeit (Urk. 9/4 S. 4, 8 und 14).
         Unter Hinweis auf ihre Beschwerden und eine vollständige Arbeitsunfähigkeit seit dem Unfall meldete sich die Versicherte am 2. Dezember 2004 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Umschulung und Rente) an (Urk. 9/1). Die IV-Stelle traf berufliche Abklärungen und zog Berichte der behandelnden Ärzte sowie das im weiteren Verlauf vom Rechtsvertreter der Versicherten, Rechtsanwalt Dr. Roger Peter, in Auftrag gegebene interdisziplinäre Gutachten der Dres. med. A.___, Facharzt für Neurologie, B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie von Dr. phil. C.___, Neuropsychologin, vom 19. Mai 2006 (Urk. 9/31) und das vom zuständigen Unfallversicherer eingeholte Gutachten von Dr. med. D.___, Facharzt für Neurologie, vom 16. November 2007 (Urk. 9/43) bei.
         Am 6. Februar 2008 teilte die IV-Stelle der Versicherten schriftlich mit, dass zur Beurteilung ihres Leistungsanspruchs eine medizinische Abklärung im E.___ nötig sei (Urk. 9/59). Nachdem sich die Versicherte mit Schreiben vom 12. Februar sowie 16. April 2008 geweigert hatte, sich begutachten zu lassen (Urk. 9/62, Urk. 9/66), wies die IV-Stelle sie am 5. Mai 2008 schriftlich auf ihre Mitwirkungspflicht hin und setzte ihr Frist zur Unterzeichnung einer Bereitschaftserklärung an unter der Androhung, dass sie ansonsten aufgrund der vorliegenden Akten über den Leistungsanspruch entscheide (Urk. 9/67). Nachdem die Versicherte mit einem weiteren Schreiben vom 12. September 2008 noch darauf hingewiesen hatte, dass sie das E.___ als in ihrer Angelegenheit befangen betrachte und deshalb als Gutachterstelle ablehne (Urk. 9/69), verneinte die IV-Stelle - nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/74-75, Urk. 9/85) mit Verfügung vom 17. November 2008 das Bestehen eines Rentenanspruchs (Urk. 2).

2.         Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roger Peter, mit Eingabe vom 11. Dezember 2008 Beschwerde und beantragte, es sei ihr eine befristete Invalidenrente zuzusprechen; eventualiter sei die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese bei den Gutachtern A.___, F.___. C.___ und/oder D.___ ein Zusatzgutachten einhole und anschliessend erneut verfüge; subevenentualiter sei die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese eine beschwerdefähige Zwischenverfügung betreffend die Frage der Befangenheit des E.___ erlasse und anschliessend erneut über den Rentenanspruch verfüge (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 16. März 2009 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 12). Im darauf folgenden zweiten Schriftenwechsel hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (Urk. 15, Urk. 18).
         Auf die Ausführungen der Parteien und die Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)  sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung ist am 17. November 2008 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 4. IV-Revision am 1. Januar 2004 und der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben, ist der materielle Anspruch auf eine Invalidenrente für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2007 aufgrund der bisherigen und anschliessend nach den neuen Normen zu prüfen (BGE 130 V 446 Erw. 1.2, 127 V 467 Erw. 1). Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht haben, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 19. Mai 2009, 8C_76/2009, Erw. 2). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.
1.2         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3     In Anbetracht der sich mit Bezug auf Schmerzen naturgemäss ergebenden Beweisschwierigkeiten geht die Praxis davon aus, dass die subjektiven Schmerzangaben der versicherten Person für die Begründung einer (teilweisen) Arbeitsunfähigkeit allein nicht genügen; vielmehr muss im Rahmen der sozialversicherungsrechtlichen Leistungsprüfung verlangt werden, dass die Schmerzangaben durch damit korrelierende, fachärztlich schlüssig feststellbare Befunde hinreichend erklärbar sind, andernfalls sich eine rechtsgleiche Beurteilung der Leistungsansprüche nicht gewährleisten liesse. Die Schmerzangaben müssen zuverlässiger medizinischer Feststellung und Überprüfung zugänglich sein (BGE 130 V 398 ff. Erw. 5.3 und Erw. 6; Urteil des Bundesgerichts in Sachen S. vom 5. November 2008, 8C_744/2007, Erw. 4.6; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen L. vom 14. September 2005, U 425/04, Erw. 2.3).
1.4     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.5    
1.5.1   Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG (in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung) entsteht der Rentenanspruch frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person
a.    mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist oder
b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war.
1.5.2   Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der zwischen 1. Januar 2004 und 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung, Art. 28 Abs. 2 IVG in der Seit 1. Januar 2008 in Kraft stehenden Fassung).
1.6         Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.      
2.1     Die Verneinung eines Rentenanspruchs mit Verfügung vom 17. November 2008 wurde von der IV-Stelle damit begründet, gestützt auf die vorliegenden medizinischen Akten ergebe sich, dass der Beschwerdeführerin in einer wechselbelastenden Arbeit ohne Arbeiten über Kopf, repetitive Arbeitsbewegungen und Körperhaltungen, Lärm und speziellen Stress ein 80%iges Beschäftigungspensum zumutbar sei. Nach Durchführung eines Einkommensvergleichs ergebe sich so ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 20 % (Urk. 2). Im Beschwerdeverfahren hielt die IV-Stelle an ihrer Auffassung fest, wobei sie die Vergleichseinkommen leicht anpasste und neu einen leidensbedingten Abzug von 10 % beim Invalideneinkommen berücksichtigte, was zu einem ebenfalls rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 37 % führte (Urk. 12; vgl. auch Urk. 18).
2.2     Die Beschwerdeführerin stellt sich dagegen im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass sie Anspruch auf eine ganze Invalidenrente vom 23. Oktober 2004 bis 9. Januar 2005 sowie auf eine halbe Invalidenrente vom 10. Januar 2005 bis 15. November 2007 habe. Die IV-Stelle habe einen Rentenanspruch einzig aufgrund der Stellungnahme des RAD vom 2. September 2008 verneint. Bei intern abgegebenen RAD-Beurteilungen handle es sich aber um blosse Behördenbehauptungen ohne Beweiskraft. Aus den übrigen medizinischen Akten gehe hervor, dass sie vom 23. Oktober 2003 bis 9. Januar 2005 zu 100 %, ab 10. Januar 2005 bis 15. November 2007 zu 50 % und ab 16. November 2007 in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig sei (Urk. 1, Urk. 15).

3.
3.1     Gemäss Berichten des Spitals Y.___ vom 24. Oktober sowie vom 5. Dezember 2003 erlitt die Beschwerdeführerin ein HWS-Distorsionstrauma und eine Kniekontusion links. Ausser leichten Nackenschmerzen und einer Druckdolenz über der Halswirbelsäule bestanden keine Beschwerden, eine Bewusstlosigkeit und Gedächtnislücke wurde von ihr verneint. Äusserlich sichtbare Verletzungen bestanden nicht, und die Röntgenbilder ergaben keine ossäre Läsion (Urk. 9/4 S. 28 f., Urk. 9/11 S. 15). In der Folge klagte die Versicherte über Sehstörungen, Kopfschmerzen, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen. Die klinische Untersuchung des Dr. med. G.___, Facharzt für Neurologie, vom 27. November 2003 ergab eine endgradig eingeschränkte Kopfbeweglichkeit in allen Richtungen mit palpatorisch verdickter und druckdolenter Nacken- und Schultermuskulatur. Im Übrigen konnten keine auffälligen neurologischen Befunde erhoben werden, auch nicht mittels apparativer Untersuchungen (cerebrovaskuläre Doppleruntersuchung, Duplex-Sonographie, EEG, visuell evozierte Potentiale; Urk. 9/4 S. 30 f.; vgl. auch Urk. 9/4 S. 20 ff.). Eine augenärztliche Untersuchung vom 11. Dezember 2003 ergab keine klare organische Läsion, wobei der Augenarzt zur Einschätzung gelangte, dass allfällige, nicht beweisbare neurologische oder neuropsychologische Läsionen sich in den nächsten Monaten wieder zurückbilden sollten (Urk. 9/4 S. 24 ff.). Laut Bericht von Dr. G.___ vom 19. Januar 2004 war die Beschwerdeführerin vom 24. Oktober bis 31. Dezember 2003 100%ig arbeitsunfähig und vom 1. Januar 2004 an zu 40 % arbeitsfähig in der Tätigkeit als Schauspielerin. Die Tätigkeit als Tanzpädagogin könne sie dagegen weiterhin nicht ausüben (Urk. 9/4 S. 21). Eine neuropsychologische Untersuchung im H.___ vom 15. März 2004 führte in allen Bereichen zu weitgehend unauffälligen Befunden. Gemäss Bericht vom 15. März 2004 ist eine während der Untersuchung nachgewiesene Asymmetrie bei der Verarbeitung figuraler Informationen am ehesten vorbestehend und möglicherweise durch das Unfallereignis akzentuiert worden. Die Neuropsychologen nahmen an, dass die subjektiv angegebenen neuropsychologischen Probleme erst unter zunehmender Belastung evident worden seien und durch Schmerzinterferenzen mitbedingt seien. Wegen der Gefahr von schmerzmittel-induzierten Kopfschmerzen empfahlen sie, die Einnahme von Brufen möglichst auf ein Minimum zu beschränken (Urk. 9/4 S. 14 f.). Eine Schädel-MRI-Untersuchung vom 2. August 2004 ergab keinen Hinweis für intrazerebrale Pathologien (Urk. 9/11 S. 31).
3.2     Wegen anhaltender Nacken- und Kopfschmerzen, Konzentrationsstörungen und verminderter psychischer Belastbarkeit bei attestierter 100%iger Arbeitsunfähigkeit hielt sich die Beschwerdeführerin vom 21. Oktober bis 17. November 2004 in der I.___ zur stationären Rehabilitation auf. Die damals subjektiv unverändert bestehenden, gelegentlich auftretenden vegetativen Symptome sowie Seh- und Hörstörungen waren nach Ansicht der Ärzte in keiner Weise therapielimitierend. Durch die Rehabilitation konnte eine Verbesserung der Schmerzsituation erreicht werden (Urk. 9/4 S. 2 f.).
3.3     Am 13. Oktober und 24. Dezember 2005 sowie 28. Februar und 27. März 2006 wurde die Beschwerdeführerin interdisziplinär neurologisch, neurospychologisch und psychiatrisch durch den Neurologen Dr. A.___, die Neurospychologin Dr. C.___ und den Psychiater Dr. B.___ begutachtet. Die neurologische Begutachtung durch Dr. A.___ ergab keine fokal neurologischen Ausfälle und keine Hinweise auf eine zervikokraniale Instabilität, hingegen eine ausgeprägte myofasziale Symptomatik im Bereich der Halswirbelsäule und des Rückens mit eingeschränkter Halswirbelsäulenbeweglichkeit. Ein Funktions-CT vom 13. Oktober 2005 sowie ein CT der Lendenwirbelsäule vom 26. Oktober 2005 ergaben keine Hinweise für eine Diskushernie. Gemäss Dr. A.___ bestand anfänglich nach dem Unfall eine starke neurovegetative Symptomatik mit Visusstörungen, welche sich dann zurückbildete. Diese Symptomatik sei im Rahmen einer asymmetrischen vertebrobasilären Dysregulation zu interpretieren und deute auf eine starke Beteiligung des vegetativen Nervensystems hin. Die Beschwerdeführerin leide nach wie vor unter starken und bei Belastungen zunehmenden Kopf- und Nackenschmerzen sowie einer eingeschränkten Beweglichkeit der Halswirbelsäule. Die weiterhin bestehenden Konzentrationsstörungen und Störungen der geteilten Aufmerksamkeit ordnete die neuropsychologische Gutachterin Dr. C.___ als leichte kognitive Funktionsstörung bei einem insgesamt unauffälligen bis guten allgemeinen Testleistungsprofil ein, welche die Arbeitsfähigkeit in den bisherigen Tätigkeiten zu rund 20 % einschränke. Im Vordergrund der Problematik stünden indes die von der Beschwerdeführerin beklagte reduzierte physische und psychische Belastbarkeit und die persistierenden Schmerzen und Beweglichkeitseinschränkungen, welche aus neuropsychologischer Sicht nicht beurteilt werden könnten. Die psychiatrische Untersuchung ergab keine Hinweise für das Bestehen einer posttraumatischen Belastungsstörung oder einer manifesten Depression. Auch konnte Dr. B.___ keine Anhaltspunkte für eine primäre Psychogenese der Schmerzen oder eine prätraumatische Charakterstruktur von Krankheitswert feststellen. Die Trauerreaktion der Beschwerdeführerin habe einen verstärkenden Einfluss auf das Schmerzerleben. Gemäss interdisziplinär-integrativer Beurteilung der Gutachter war die Beschwerdeführerin seit dem Unfall in ihren bisherigen Tätigkeiten als Tanzlehrerin und Tänzerin vollständig arbeitsunfähig, wobei von weiteren therapeutischen Massnahmen (neuropsychologische Therapie, Psychotherapie, sowie Therapie der muskulären Beschwerden und Erlernen von Entspannungstechniken) eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes zu erwarten war (Urk. 9/31; vgl. auch Urk. 9/29, Urk. 9/37, Urk. 9/48 S. 3 ff.).
3.4     Nach einem stationären Rehabilitationsaufenthalt vom 4. Oktober bis 8. November 2006 in der Klinik J.___ konnte die Beschwerdeführerin mit deutlicher Besserung der Schmerzsymptomatik sowie mit einer positiveren Lebenseinstellung entlassen werden. Laut der Ergonomieabteilung der Klinik J.___ war das relevante Problem eine Funktionsstörung der Halswirbelsäule mit ungenügender Stabilisationsfähigkeit sowie eine Haltungsinsuffizienz und deutliche allgemeine körperliche Dekonditionierung. Die Dekonditionierung sei wahrscheinlich auf eine Angstvermeidungshaltung und dadurch bedingte Schonung zurückzuführen. Zusätzlich einschränkend auf die Belastbarkeit wirke sich die vegetative Überreizungssymptomatik aus. Die körperliche Leistungsfähigkeit entspreche einer leichten, wechselbelastenden Arbeit. Laut Austrittsbericht der Klinik J.___ vom 23. November 2006 war die Beschwerdeführerin für eine solche leidensangepasste Tätigkeit 100%ig arbeitsfähig (Urk. 9/48 S. 13 f.).
3.5     Gemäss Verlaufsbericht von Dr. G.___ vom 2. April 2007 war der Beschwerdeverlauf seit seiner letzten Untersuchung im Januar 2005 unverändert schlecht. Er schätze die Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten Tätigkeit auf 50 % (Urk. 9/48 S. 11 f.).
3.6     Am 13. November 2007 wurde die Beschwerdeführerin vom Neurologen Dr. D.___ begutachtet. Ihm gegenüber berichtete sie über tägliche Kopfschmerzen, welche sich nach der Einnahme von Alkohol oder Irfen bessern würden, einen Schwankschwindel, der bei Bewegungen auftrete, gelegentliche Übelkeit sowie ein Schielgefühl im rechten Auge, welches wie lahm sei. Die Kopfschmerzen stünden deutlich im Vordergrund. Dr. D.___ erhob einen unauffälligen Neurostatus, insbesondere war der Kopf schmerzlos in alle Richtungen gut beweglich, und die Nacken- und Schultermuskulatur weich und ohne Myogelosen. Weiter fiel ihm eine gewisse Dekonditionierung mit einer Gewichtszunahme von 10 kg auf. Aufgrund der Akten und der Angaben der Beschwerdeführerin kam er zum Schluss, dass nicht bewiesen werden könne, ob sie anlässlich des Unfalls eine Commotio cerebri und eine nennenswerte Abknickverletzung respektive eine Schleudertraumaverletzung durchgemacht habe. Der weitere Verlauf sei im Wesentlichen untypisch. Es habe sich eine Cephalea vom Spannungstyp mit dafür typischen Charakteristika entwickelt. Hinweise für eine organische Ursache des ungerichteten Schwindels wie eine vestibuläre Gleichgewichtsfunktionsstörung habe er nicht gefunden. Es dränge sich der Verdacht auf einen psychogenen Schwindel auf. Die weiteren von der Beschwerdeführerin geklagten vegetativen Symptome wie die anfänglich angegebenen Augenbeschwerden, die Sehstörungen und die Nackenrestbeschwerden seien unter Berücksichtigung der medizinischen Vorakten höchstwahrscheinlich funktioneller Natur. Heute stünden diese Symptome im Hintergrund. Die Kopfschmerzen würden von der Beschwerdeführerin als typisches Spannungstypkopfweh beschrieben. Ursache seien in der Regel psychische Spannungszustände, hervorgerufen durch Nervosität, depressive Verstimmungen, Angst etc. Diese Ursachen könnten auch zu unspezifischen psychogenen Schwindelerscheinungen führen und ebenfalls die übrigen bunten Beschwerden erklären. In diesem Sinne sei das Beschwerdebild vornehmlich psychogen geprägt. Die Angaben in den Akten zur Arbeitsfähigkeit seien unklar und widersprüchlich. Er halte die Interpretation der Neuropsychologin Dr. C.___, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer neurospychologischen Störung zu 20 % in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei, für wenig plausibel, stelle sich dieser Auffassung aber nicht vehement entgegen. Nötig sei nun, dass die Beschwerdeführerin möglichst rasch eine passende Tätigkeit finde. Das wichtigste Behandlungsziel sei das Absetzen sämtlicher Schmerzmedikamente, da anzunehmen sei, dass sich im Verlauf der letzten vier Jahre ein schmerzmittelabhängiges Kopfschmerzsyndrom entwickelt habe. Daneben könnten weitere Therapien zu einer Verbesserung des Gesundheitszustandes führen. In einer wechselbelastenden Arbeit ohne repetitive und monotone Haltungen, Bewegungen, Lärmexposition und speziellen Stress, vor allem in einem Büroberuf, sei während einem Jahr eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit zwecks Einleitung einer fachgereichten Behandlung anzuerkennen (Urk. 9/43).

4.
4.1     Das Gutachten des Neurologen Dr. D.___ vom 16. November 2007 (Urk. 9/43) erfüllt sämtliche Anforderungen an beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlagen (vorstehend Erw. 1.6). Insbesondere setzte sich Dr. D.___ mit den Ergebnissen der zahlreichen fachärztlichen Abklärungen in den Vorakten auseinander, erklärte die Beschwerden der Beschwerdeführerin auffallend gut und nachvollziehbar und gelangte zu überzeugenden Schlussfolgerungen hinsichtlich der erforderlichen weiteren Heilbehandlung und zumutbaren Arbeitsfähigkeit. Wie auch die Beschwerdeführerin anerkennt, ergibt sich daraus für die Zeit ab der Begutachtung eine zumutbare Restarbeitsfähigkeit von 80 % in einer leidensangepassten Tätigkeit (vgl. auch Urk. 9/48 S. 13 f.).
4.2     Strittig und zu prüfen ist, wie es sich für die Zeit zwischen dem Ablauf der Wartezeit am 24. Oktober 2004 (ein Jahr nach dem Unfall; vgl. vorstehend Erw. 1.5.1) und der Begutachtung am 13. November 2007 mit der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin verhält.
         Aus den medizinischen Akten und dabei insbesondere den Berichten der die Beschwerdeführerin während einem längeren Zeitraum behandelnden Dres. G.___ (Urk. 9/4 S. 20 ff. und 30 ff., Urk. 9/10 S. 5 ff., Urk. 9/9/48 S. 11 f.) und C.___ (Urk. 9/29, Urk. 9/37, Urk. 9/48 S. 1 ff.) ergibt sich, dass die Beschwerden nach einer heftigeren Phase in den ersten Monaten nach dem Unfall trotz der stationären Rehabilitationen im Wesentlichen unverändert fortbestanden. Der psychiatrische Gutachter Dr. B.___ konnte am 28. Februar 2006 eine psychische Symptomatik mit Krankheitswert und dabei insbesondere eine primäre Psychogenese der chronischen Schmerzen mit wesentlicher Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auf überzeugende Weise ausschliessen (Urk. 9/31 S. 8 f.). Die Neuropsychologin Dr. C.___ ging davon aus, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der als leichte kognitive Funktionsstörung eingeordneten Konzentrations- und Aufmerksamkeitsreduktion zu rund 20 % arbeitsunfähig sei, und zwar sowohl in der angestammten als auch in leidensangepassten Tätigkeiten (Urk. 9/31 S. 7, Urk. 9/48 S. 7). Die Neuropsychologen des K.___, welche die Beschwerdeführerin bereits am 15. März 2004 untersucht hatten, bescheinigten keine Arbeitsunfähigkeit (Urk. 9/4 S. 14). Der Beurteilung von Dr. C.___ schloss sich der neurologische Gutachter Dr. D.___ - allerdings vorwiegend aus therapeutischen Überlegungen - an.
         Im Vordergrund standen für die Beschwerdeführerin ihre seit dem Unfall bestehenden Nacken- und Kopfschmerzen und ihre eingeschränkte physische und psychische Belastbarkeit. Zunächst fällt ins Gewicht, dass mit Ausnahme gelegentlicher Muskelverspannungen trotz umfassender fachärztlicher Untersuchungen (klinisch und apparativ) kein somatisch-pathologischer Befund zur Erklärung dieser Beschwerden erhoben werden konnte, wobei der Psychiater Dr. B.___ eine primär psychische Genese der Schmerzen (wohl im Sinne einer somatoformen Schmerzstörung) ausschloss. Dr. D.___ erklärte diese Beschwerden überzeugend als Spannungskopfschmerzen, welche zusammen mit den übrigen nicht zuordenbaren vegetativen Symptomen höchstwahrscheinlich psychogener Natur seien. Da Dr. D.___ in seinem Bericht zur Beurteilung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit auch auf die medizinischen Vorberichte abstellte, und sich der Gesundheitszustand seit Ablauf der Wartezeit im Oktober 2004 wie bereits gesagt nicht wesentlich verändert hatte, ist davon auszugehen, dass seine Einschätzung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit bereits damals Gültigkeit hatte. Weil eine Erwerbsunfähigkeit nur vorliegt, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (vorstehend Erw. 1.2 und 1.3), kann bezüglich der chronischen Kopf- und Nackenbeschwerden aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht folglich jedenfalls keine über die von Dr. D.___ attestierte 20%ige Arbeitsunfähigkeit in leidensangepassten Tätigkeiten hinausgehende Arbeitsunfähigkeit anerkannt werden.
         Daran vermögen die übrigen medizinischen Akten nichts zu ändern. Im Gutachten A.___/B.___/C.___ vom 19. Mai 2006 wird der Beschwerdeführerin zwar eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Tänzerin und Tanzlehrerin attestiert, zur Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit wird darin jedoch nicht Stellung genommen (Urk. 9/31 S. 11 f.). Der Neurologe Dr. G.___ ging ab 1. Januar 2004 von einer 40%igen Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin als Schauspielerin und spätestens ab April 2007 von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit in leidensangepassten Tätigkeiten aus (Urk. 9/10 S. 5 ff., Urk. 9/48 S. 11 ff.), konnte dies aber nicht mit objektiven Befunden unterlegen und stellte einzig auf die Angaben der Beschwerdeführerin ab, weshalb seine Berichte aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht nicht nachvollziehbar sind. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin nebst ihrer 40%igen Arbeit als Tänzerin gemäss eigenen Angaben noch eine Zeit lang ihre Tanzausbildung fortführte, bevor sie diese aufgrund ihrer Beschwerden aufgab (vgl. Urk. 9/43 S. 8).
         Entgegen der am 1. Februar 2008 in einer Aktennotiz geäusserten Ansicht von Dr. med. M.___, Facharzt für Neurologie, vom RAD (Urk. 9/71 S. 9 ff.) kann aufgrund der aktuellen Aktenlage aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht mit der dabei geforderten objektiven Betrachtungsweise ohne Weiteres mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die höchstmögliche zumutbare Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im zeitlichen Verlauf festgesetzt werden. Die abweichende Meinung des Dr. M.___ dürfte auch dadurch zu erklären sein, dass aus medizinischer Sicht möglicherweise auch die attestierte 20%ige Arbeitsunfähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten nicht restlos nachvollziehbar ist. Diese Fragestellung kann vorliegend aber aufgrund des Verfahrensausgangs offen bleiben. Im Übrigen hat Dr. M.___ in seiner späteren Stellungnahme vom 2. September 2008, welche notwendig geworden war, da die von ihm geforderte interdisziplinäre Begutachtung nicht durchgeführt werden konnte, gestützt auf die Akten ebenfalls auf eine Restarbeitsfähigkeit von 80 % in leidensangepassten Tätigkeiten geschlossen (Urk. 9/71 S. 13 f.).
         Abschliessend ergibt sich, dass aufgrund der Akten die Beschwerdeführerin spätestens ab Ablauf der Wartezeit im Oktober 2004 aus objektiver invalidenversicherungsrechtlicher Sicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nie wesentlich mehr als zu 20 % arbeitsunfähig in leidensangepassten Tätigkeiten war.
4.3     Der von der IV-Stelle im Beschwerdeverfahren unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 10 % modifizierte Einkommensvergleich, welcher zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 37 % führt (Urk. 12 S. 5), wurde von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht mehr beanstandet (Urk. 15 S. 9 f.). Es kann ohne Weiteres darauf abgestellt werden.
4.4     Im Ergebnis ist die Verfügung vom 17. November 2008 somit rechtens. Unter diesen Umständen besteht auch kein weiterer medizinischer Abklärungsbedarf, was den Subeventualantrag der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 2) gegenstandslos werden lässt. Die Beschwerde ist abzuweisen.

5.         Ausgangsgemäss gehen die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- zulasten der unterliegenden Beschwerdeführerin (Art. 69 Abs. 1bis IVG).

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Roger Peter
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).