Sozialversicherungsrichter Walser
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Fehr
Urteil vom 13. März 2009
in Sachen
A.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger
Rämistrasse 5, Postfach 462, 8024 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 A.___, geboren 1957, arbeitete seit 1997 als Betriebsmitarbeiter Logistik bei der B.___ (Urk. 14/5). Wegen anhaltenden Rückenbeschwerden und darauf zurückzuführender Arbeitsunfähigkeit seit 19. November 2001 (vgl. Urk. 14/9/4) meldete er sich am 18. September 2002 erstmals zum Bezug einer Invalidenrente an (Urk. 14/1 Ziff. 6.6.1, Ziff. 7.2 und Ziff. 7.8).
Mit Verfügung vom 28. März 2003 und diese bestätigendem Einspracheentscheid vom 23. Februar 2005 wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, das Leistungsbegehren des Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 11 % und ab 1. August 2004 von 38 % ab (Urk. 14/15, Urk. 14/39). Diesen Entscheid bestätigte das hiesige Gericht mit Urteil vom 13. Juli 2005 (Urk. 14/45; IV.2005.00345) und das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht mit Urteil vom 21. April 2006 (Urk. 14/48).
1.2 Am 29. September 2006 ersuchte A.___ um Neuprüfung der Versicherungsleistungen (Urk. 14/55) und reichte dazu Verlaufsberichte von Dr. med. C.___, Innere Medizin FMH, vom 7. September 2006 (Urk. 14/54/1-2), und von Dr. med. D.___, Assistenzärztin, Klinik E.___ AG, vom 18. September 2006 zu den Akten (Urk. 14/54/3-4).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 14/59-60, Urk. 14/64) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 30. Mai 2007 erneut ab (Urk. 14/71).
Die dagegen geführte Beschwerde (Urk. 14/72/3-11) hiess das Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 18. September 2007 wegen einer Verletzung des rechtlichen Gehörs gut und wies die Sache zur gehörigen Begründung der Verfügung an die IV-Stelle zurück (Urk. 14/74; Prozess IV.2007.00952).
1.3 Daraufhin ordnete die IV-Stelle eine neue Begutachtung durch die MEDAS H.___ an (Urk. 14/76-78).
Im Wesentlichen gestützt auf deren Gutachten vom 1. Juli 2008 (Urk. 14/84) verneinte die IV-Stelle nach durchgeführten Vorbescheidverfahren (Urk. 14/86-87, Urk. 14/90) mit Verfügung vom 7. November 2008 den Leistungsanspruch erneut (Urk. 14/96 = Urk. 2).
2. Hiegegen erhob A.___ mit Eingabe vom 19. November 2008 (Postaufgabe am 12. Dezember 2008; vgl. Couvert zu Urk. 1) und deren Ergänzung vom 17. Dezember 2008 (Urk. 6-7) Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Zusprechung einer ganzen Rente; eventualiter sei die Sache zu weiteren Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). In formeller Hinsicht ersuchte der Versicherte um unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 1 S. 2), welches Rechtsbegehren er am 16. Januar 2009 substantiierte (Urk. 10-12).
Die IV-Stelle schloss mit Vernehmlassung vom 2. Februar 2009 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 13), worauf mit Gerichtsverfügung vom 16. Februar 2009 der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt wurde (Urk. 15).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen).
Zwar erging die angefochtene Verfügung am 7. November 2008 (Urk. 2), doch ist hier fraglich, ob anlässlich der Neuanmeldung vom 29. September 2006 (Urk. 14/54) eine wesentliche Sachverhaltsänderung einen Leistungsanspruch begründet hat. Damit hat sich der massgebende Sachverhalt unter der Herrschaft des alten Rechts verwirklicht, womit die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung gelangen. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2 Wurde eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 Erw. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 75 Erw. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 Erw. 3a, 109 V 115 Erw. 2b).
Zur Revision darf geschritten werden, wenn die für den Rentenanspruch erheblichen tatsächlichen Verhältnisse gesundheitlicher und/oder erwerblicher Natur wesentlich geändert haben (BGE 130 V 343 Erw. 3.5 S. 349; SVR 2004 IV Nr. 5 S. 13 E. 2, I 574/02; Urteil des Bundesgerichts I 865/06 vom 12. Oktober 2007, Erw. 3.2).
1.3 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 133 V 108 Erw. 5.4).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass sich der Gesundheitszustand seit Juni 2003 nicht wesentlich verschlechtert habe. Die angestammte Tätigkeit sei zwar nicht mehr zumutbar, doch könne der Beschwerdeführer leidensangepasste Tätigkeiten noch im Umfang von 70 % ausüben. Aus der Gegenüberstellung des Valideneinkommens von Fr. 59'084.-- und des Invalideneinkommens von Fr. 36'673.-- resultiere ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 38 % (Urk. 2 S. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, er leide an grauenhaften, chronifizierten und untherapierbaren Schulter-, Nacken-, Hals-, Arm- und Rückenbeschwerden. Das hiesige Gericht habe die Sache mit Urteil vom 18. September 2007 (Urk. 14/74) zur Neubeurteilung zurückgewiesen, welche die Beschwerdegegnerin sich trotz jahrelangem Verfahren geweigert habe durchzuführen. Damit erscheine selbst eine verbliebene Arbeitsfähigkeit sozialpraktisch nicht verwertbar (Urk. 1).
2.3 Strittig und zu prüfen ist somit, ob seit dem Erlass des später gerichtlich geschützten Einspracheentscheides vom 23. Februar 2005 (Urk. 14/39) eine wesentliche gesundheitliche Verschlechterung eingetreten ist, welche nunmehr Anspruch auf eine Invalidenrente gibt.
3.
3.1 Das hiesige Gericht erachtete im Urteil vom 13. Juli 2005 (Urk. 14/45) das Gutachten des Medizinischen Zentrums F.___ (F.___) vom 13. Dezember 2004 (Urk. 14/33) als nachvollziehbar und schlüssig. Darin wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt (S. 14):
- chronifiziertes cervikocephales Syndrom beidseits mit
- Diskusprotrusion C4 bis C7, Spondylarthrose C5/6 und C6/7
- chronifizierte thorako-lumbovertebrale Schmerzsymptomatik bei
- hypertropher Spondylophytenbildungen an der Brustwirbelsäule
- partieller Ankylose der Sakroiliakalgelenke beidseits
- differentialdiagnostisch: idiopathische skelettale Hyperostose (Dish)
- leichte depressive Episode
- anhaltende somatoforme Schmerzstörung
Als Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten die F.___-Gutachter den Nikotinabusus (S. 15).
Im Hinblick auf die zumutbare Arbeitsfähigkeit erwog das Gericht unter anderem gestützt auf dieses Gutachten zusammenfassend, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten, körperlich teilweise schweren Tätigkeit als G.___ nicht mehr arbeitsfähig sei. Jedoch bestehe aus rheumatologischer Sicht für eine leichte Tätigkeit in wechselbelastender Position ohne repetitives Heben und Tragen von Lasten bis und mit 10 kg keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Aus psychiatrischer Sicht hingegen ergebe sich auch für eine leidensangepasste Tätigkeit eine Einschränkung von 30 % (vgl. Urk. 14/45 Erw. 4.2).
Das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht beurteilte diese Würdigung als richtig und hielt zudem fest, dem Beschwerdeführer sei bei Aufbietung allen guten Willens und in Nachachtung des Schadenminderungsgrundsatzes die erwerbliche Verwertung seiner bereits dargestellten Restarbeitsfähigkeit zuzumuten (Urk. 14/48 Erw. 2.3).
3.2 Mit der Neuanmeldung vom 29. September 2006 (Urk. 14/55) reichte der Beschwerdeführer Berichte seines Hausarztes Dr. C.___ vom 7. September 2006 (Urk. 14/54/1) und von Dr. D.___ vom 18. September 2006 (Urk. 14/54/3) ein.
Dr. C.___ stellte folgende Diagnosen (Urk. 14/54/2):
- chronische Schmerzerkrankung mit
- Panvertebralsymptomatik und weichteilrheumatischen Beschwerden
- muskuläre Dysbalance des Schulter- und Beckengürtels
- Fehlform und Fehlhaltung der Wirbelsäule
- degenerative Veränderungen C4 bis C7
- Morbus Bechterew
- schwere obstruktive Lungenerkrankung
- Verdacht auf Barrett-Oesophagus
- Hiatushernie
- chronische Prostatitis
Dr. C.___ legte dar, die Schmerzsymptomatik habe sich seit der letzten F.___-Beurteilung ausgeweitet. Schmerzen würden nun am ganzen Bewegungsapparat, inklusive Wirbelsäule, Gelenke und Muskulatur empfunden. Neben den somatischen Befunden seien auch die psychische Verfassung als schmerzauslösend und -unterhaltend zu betrachten. Weiter sei der Beschwerdeführer durch eine schwere obstruktive Lungenerkrankung eingeschränkt, wobei die Lungenfunktion etwa 40 %, nach Inhalation etwa 48 % des Sollwertes entspreche. Die Depression habe im Oktober 2004 zu einem Suizidversuch geführt. Seither werde der Beschwerdeführer regelmässig und intensiv psychiatrisch behandelt. Trotzdem habe sich der Zustand während der letzten Jahre verschlechtert (Urk. 14/54/1).
Zur Arbeitsfähigkeit äusserte sich Dr. C.___ nicht.
3.3 Dr. D.___ berichtete am 18. September 2006 von der Hospitalisation in der Klinik E.___ AG wegen eines Suizidversuches im Jahr 2004. Seither stehe der Beschwerdeführer in der Klinik in ambulanter Behandlung.
Dr. D.___ diagnostizierte eine mittelschwere depressive Episode und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (Urk. 14/54/3). Zudem wiederholte sie die von Dr. C.___ in somatischer Hinsicht gestellten Diagnosen (Urk. 14/54/4).
Auch Dr. D.___ nahm zur Arbeitsfähigkeit keine Stellung.
3.4 In dem im Rahmen des laufenden Neuanmeldungsverfahrens ergangenen Urteil vom 18. September 2007 setzte sich das hiesige Gericht materiell gar nicht mit dem Sachverhalt auseinander, sondern stellte wegen der fehlenden Begründung in der angefochtenen Verfügung vom 30. Mai 2007 (Urk. 14/71) eine schwere Verletzung des rechtlichen Gehörs fest. Die Sache wurde in der Folge an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese über die Frage der Verschlechterung des Gesundheitsstandes des Beschwerdeführers und seinen Anspruch auf eine Invalidenrente mittels einer hinreichend begründeten Verfügung neu entscheide (Urk. 14/74 Erw. 3.5).
Obwohl das Gericht keine neuen medizinischen Abklärungen verlangt hatte, gelangte die Beschwerdegegnerin daraufhin zum Schluss, es sei eine neue Begutachtung erforderlich, und zwar durch die MEDAS H.___ (Urk. 14/76-78).
3.5 Gemäss MEDAS-Gutachten vom 1. Juli 2008 (Urk. 14/84) war der Beschwerdeführer am 20. Februar und am 15. April 2008 internistisch, rheumatologisch und psychiatrisch untersucht worden (S. 1). Aufgrund der zusammenfassenden interdisziplinären Beurteilung der Untersuchungsergebnisse stellten die Gutachter folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 24 f.):
- chronische depressive Störung, derzeit leichte depressive Episode seit Juni 2003
- anhaltende somatoforme Schmerzstörung seit April 2003
- funktionell-mechanisches zervikospondylogenes und lumbospondylogenes Schmerzsyndrom seit April 2001.
Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie den Morbus Bechterew, die obstruktive Ventilationsstörung und den Verdacht auf Barrett-Oesophagus (S. 25).
Die Gutachter führten überdies aus, von der depressiven Störung, die seit 2003 phasenweise schwer oder mittelschwer ausgeprägt gewesen sei, gehe - in Komorbidität mit der chronischen Schmerzstörung - eine quantitative und qualitative Einschränkung aus. Am Bewegungsapparat bestünden objektivierbare Befunde in Form von Degenerationen der mittleren und unteren HWS mit Diskopathien; dies sei seit 2002 bekannt und zeige nur eine geringfügige Progredienz. Diese Befunde erklärten das Zervikalsyndrom, nicht jedoch die ausgedehnteren myofascialen Schmerzen; auch die lumbalen Beschwerden seien objektivierbar.
Allerdings gehe davon unter angepassten Bedingungen nach einer Eingewöhnung keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr aus. Die weiteren somatischen Beschwerden seien ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit.
Der Vergleich zu den Vorbefunden lasse keine relevanten Diskrepanzen erkennen. Namentlich bestätige die aktuelle rheumatologische Untersuchung die seinerzeit durch die F.___-Gutachter erhobenen Befunde. Das gelte auch für die im F.___-Gutachten und durch Dr. D.___ beschriebenen psychiatrischen Befunde.
Einzig Dr. C.___ habe eine schwere obstruktive Ventilationsstörung genannt, während sich anlässlich der aktuellen Untersuchung eine mittelschwere Störung ergeben habe. Doch diese bliebe jedenfalls ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 26).
Im Hinblick auf die Arbeitsfähigkeit legten die Gutachter dar, aus psychiatrischer Sicht seien der reduzierte Antrieb, mögliche Konzentrationsstörungen und das geringere Durchhaltevermögen beeinträchtigend; es sei bloss ein quantitativ beschränktes Pensum zu bewältigen und Arbeitstempo und - qualität seien reduziert (S. 27 oben). Aus somatischer Sicht sei zu berücksichtigen, dass Aktivitäten mit schwerer körperlicher Belastung mit bestimmten Körperhaltungen und anhaltenden repetitiven Belastungen des Achsenorgans nicht möglich seien; entsprechend diesem Belastungsprofil sei eine Berufstätigkeit nach einer Angewöhnung theoretisch möglich (S. 27 Mitte).
Der Beschwerdeführer sei nicht mehr in der Lage, seine letzte oder eine vergleichbare Tätigkeit auszuüben. Leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten in Wechselhaltung und mit Wechselbelastung, ohne Rückenbelastung (repetitives Bücken und Wiederaufrichten, chronische Vorneigehaltung des Rumpfes, repetitives Heben und Tragen von Lasten schwerer als 7 kg) und ohne sonstige andauernde Zwangshaltung wie ausschliessliches Sitzen oder Stehen seien während sechs Stunden pro Tag zumutbar (S. 29 unten). Aufgrund der chronischen Schmerzstörung sei aus psychiatrischer und aus rheumatologischer Sicht eine Leistungsminderung von geschätzten 20 % zu berücksichtigen (S. 30 oben).
Mit Blick auf die seit der F.___-Begutachtung eingetretenen Veränderungen hielten die MEDAS-Gutachter fest, die seinerzeit beschriebenen Befunde und Diagnosen seien zu bestätigen. Die von Dr. C.___ zusätzlich genannten somatischen Erkrankungen zeigten klinisch nur teilweise und geringe pathologische Befunde und seien ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit (S. 31). Die MEDAS-Gutachter gingen von einem stationären Verlauf des gesundheitlichen Zustandes aus; im Vergleich zur F.___-Begutachtung im Jahr 2004 könne weder eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes noch eine Zunahme der Gesundheitsstörung festgestellt werden (S. 30 unten).
4.
4.1 Das MEDAS-Gutachten vom 1. Juli 2008 beruht auf eigenen, polydisziplinären Untersuchungen (vgl. Urk. 14/84 S. 1), und es erging in Kenntnis der Vorakten, welche die Gutachter eingehend dargestellt (Urk. 14/84 S. 2-8) und mit denen sie sich im Rahmen ihrer Beurteilung auch auseinandergesetzt haben (Urk. 14/84 S. 25 f.). Die gutachterlichen Schlussfolgerungen sind für die streitigen Belange umfassend, und sie berücksichtigen die geklagten, allseitig untersuchten Beschwerden. Zudem ist das Gutachten in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchtend und begründet (BGE 125 V 352 Erw. 3a), so dass dieser Expertise grundsätzlich volle Beweiskraft zukommt.
Das Gutachten wird durch die weiteren medizinischen Unterlagen nicht in Zweifel gezogen.
4.2 Die von Dr. C.___ in somatischer Hinsicht genannte, neu aufgetretene obstruktive Lungenerkrankung wurde von den MEDAS-Gutachtern bestätigt. Allerdings erachteten diese die entsprechenden Beschwerden als ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit, wovon auszugehen ist. Dass dies nicht zutreffend sein könnte, kann dem Bericht von Dr. C.___ nicht entnommen werden, denn er hat sich zur Arbeitsfähigkeit gar nicht geäussert.
Insoweit Dr. C.___ von einer Schmerzausweitung gesprochen und ausgeführt hat, dass nunmehr am ganzen Bewegungsapparat, inklusive Wirbelsäule, Gelenke und Muskulatur Schmerzen empfunden würden, muss angenommen werden, dass er damit lediglich die subjektive Wahrnehmung des Beschwerdeführers wiedergegeben hat. Für die gerichtliche Beurteilung ist indes allein die ärztliche Einschätzung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit massgebend, weshalb diesbezüglich nicht ohne weiteres auf den Bericht von Dr. C.___ abgestellt werden kann. Im Übrigen haben die fachärztliche Untersuchung und insbesondere die bildgebenden Befunde auch die MEDAS-Gutachter zum Schluss geführt, dass die geschilderten Schmerzen wenigstens teilweise ein medizinisches Korrelat fänden, mithin nachvollziehbar seien.
Diese Schmerzen und Befunde wurden indes bereits in den Urteilen vom 13. Juli 2005 (Urk. 14/45) und vom 21. April 2006 (Urk. 14/48) beurteilt und auch keineswegs in Frage gestellt. Die MEDAS-Gutachter haben jedoch die Frage, ob seither eine wesentliche Veränderung eingetreten ist, ausdrücklich verneint (Urk. 14/84 S. 30), worauf abzustellen ist.
4.3 Auch in psychiatrischer Hinsicht ist keine wesentliche Verschlechterung ausgewiesen.
Die MEDAS-Gutachter gaben diesbezüglich an, dass sich die von den F.___-Gutachtern und von Dr. D.___ erhobenen Vorbefunde und Vordiagnosen anlässlich ihrer eigenen Untersuchung bestätigt hätten. Die psychiatrischen Erkrankungen seien nach einer adäquaten, aber auch ausgeschöpften Behandlung als Residualzustand aufzufassen (Urk. 14/84 S. 26 und S. 30). Auch bezogen auf den psychischen Gesundheitszustand erwähnten sie keine Verschlechterung. Angesichts ihrer Umschreibung als Residualzustand darf eher geschlossen werden, dass sich der Beschwerdeführer seit seiner Hospitalisierung in der Klinik E.___ AG im Jahr 2004 in psychiatrischer Hinsicht unter adäquater Behandlung stabilisiert hat.
Selbst Dr. D.___ spricht im Übrigen nicht von einer dauernden Verschlechterung (Urk. 14/54/3-4). Wenn sie in Abweichung zum F.___-Gutachten, wo neben der somatoformen Schmerzstörung eine leichte depressive Episode diagnostiziert worden war (vgl. Urk. 14/33 S. 15), am 18. September 2006 nunmehr Diagnose auf eine mittelschwere depressive Episode stellte (Urk. 54/3), so ist bei der Würdigung zu berücksichtigen, dass sich der Bericht der behandelnden Dr. D.___ im Wesentlichen in dieser Diagnose erschöpft. Insbesondere setzte er sich weder mit der Frage der Überwindbarkeit der Erkrankung auseinander, noch ist ihm zu entnehmen, ob und inwieweit die Arbeitsfähigkeit aufgrund der Befunde dauerhaft über die von den Gutachtern postulierte Einschränkung hinaus reduziert wäre.
Die MEDAS-Gutachter erhoben sodann am 1. Juli 2008 erneut eine leichte depressive Episode, die im Hinblick auf die zumutbare Arbeitsfähigkeit denn auch als einschränkend betrachtet wurde.
Zusammenfassend erscheint jedoch aufgrund dieser Aktenlage eine wesentliche und dauerhafte Verschlechterung, welche eine massgebliche Verminderung der Arbeitsfähigkeit nach sich ziehen würde, nicht als ausgewiesen. Namentlich erscheint nicht als überwiegend wahrscheinlich, dass nebst der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung nunmehr ein anhaltender, schwerer psychischer Gesundheitsschaden vorläge, welcher im Sinne von BGE 130 V 352 als psychische Komorbidität zur anhaltenden somatoformen Schmerzstörung ausnahmsweise eine Arbeitsunfähigkeit zu begründen vermöchte.
4.4 Nach dem Gesagten bleibt festzuhalten, dass die postulierte Verschlechterung im Vergleich zu den Verhältnissen im Februar 2005 offensichtlich nicht belegt ist.
Demnach ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.
5.
5.1 Zu prüfen bleiben die vom Beschwerdeführer beantragte unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung (Urk. 1 S. 2).
Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 47, 100 V 62, 98 V 117).
5.2 Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten (ex ante betrachtet; BGE 124 I 304 Erw. 2c S. 307) beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 129 I 129 Erw. 2.3.1 S. 135; 128 I 225 Erw. 2.5.3 S. 235).
5.3 Angesichts der dargelegten eindeutigen Sach- und Rechtslage, die zu erkennen bereits der angefochtene Entscheid ohne weiteres erlaubt hat beziehungsweise hätte, wäre ohne weiteres zu erkennen gewesen, dass in Anbetracht der medizinische Aktenlage keinerlei Gewinnaussichten bestanden, so dass - bei vernünftiger Überlegung - auf eigene Rechnung und Gefahr kein Prozess angestrengt worden wäre.
Damit erweist sich die vorliegende Beschwerde als offensichtlich aussichtslos, was zur Abweisung der Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung führt.
5.4 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und hier auf Fr. 600.-- anzusetzen; sie sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung und unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Bernhard Zollinger
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).