IV.2008.01288

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Gerichtssekretärin K. Meyer
Urteil vom 29. Oktober 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     Am 23. November 2006 meldete sich X.___, geboren 1949, aufgrund eines seit dem Jahr 2000 bestehenden Burn-out-Syndroms bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/5/6 Ziffer 7.2, u.a. unter Beilage eines Berichts von Dr. med. Y.___, FMH Allgemeine Medizin, vom 31. Oktober 2006 [Urk. 7/4/3]). Die IV-Stelle liess in der Folge einen Auszug aus dem Individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 7/8) erstellen und holte einen Bericht von Dr. med. Y.___ vom 22. Dezember 2006 (Urk. 7/9) und von Dr. med. Z.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 11. Februar 2007 (Urk. 7/15) ein. Des Weiteren liess sie sich den Arbeitgeberfragebogen der A.___, wo der Versicherte nach einem Wiedereintritt am 1. April 2004 seither zu 100 % arbeitstätig ist (Urk. 7/16), und der B.___, bei welcher der Versicherte seit Oktober 1997 als einziges Mitglied des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift im Handelsregister des H.___ eingetragen ist (Urk. 25), und bei welcher er zwischen dem 1. Januar 2002 und dem 31. Dezember 2003 erwerbstätig war (Urk. 7/8/1 und Urk. 7/17), zukommen, ebenso zwei Berichte von lic. phil. C.___, Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP, über zwei neuropsychologische Untersuchungen vom 19. April 2005 (Urk. 7/20/7-12) respektive 20. Juli 2006 (Urk. 7/20/1-6). Mit Schreiben vom 22. Juli 2007 (Urk. 7/22) reichte der Versicherte Unterlagen betreffend die Entwicklung seines Einkommens ein (Urk. 7/23).
1.2     Mit Vorbescheid vom 2. November 2007 (Urk. 7/28) wurde dem Versicherten die voraussichtliche Abweisung seines Begehrens mangels eines invalidenrechtlich relevanten Gesundheitsschadens mitgeteilt. Dagegen erhob der Versicherte am 1. Dezember 2007 Einwände (Urk. 7/29), woraufhin die IV-Stelle eine medizinische Begutachtung als notwendig erachtete (Urk. 7/31), welche im Januar, Februar und März 2008 durch Dr. med. D.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, durchgeführt wurde (Gutachten vom 20. April 2007 (richtig: 2008) Urk. 7/36/1-12, inklusive Berichte der E.___ vom 5. März 2008 [Datum nicht korrekt, Urk. 7/36/13-15] und vom 12. Mai 2000 [Urk. 7/36/29-30] sowie von Dr. med. F.___, FMH Allgemeinmedizin, vom 24. Mai 2004 [Urk. 7/36/28]). Am 26. Juni 2008 fand eine Untersuchung durch Prof. Dr.  G.___, Facharzt Psychiatrie, Psychomotorik und Psychoanalyse, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) statt (Bericht vom 26. August 2008, Urk. 7/43). Am 7. November 2008 reichte der Versicherte noch fehlende Unterlagen bezüglich seines Arbeitsverhältnisses mit der A.___ nach (Urk. 7/48-49). Am 13. November 2008 erging die Verfügung, womit das Begehren des Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 31 % abgewiesen wurde (Urk. 7/51 = Urk. 2).

2.      
2.1     Gegen die Verfügung vom 13. November 2008 erhob der Versicherte am 12. Dezember 2008 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, es sei ihm seit Beginn des medizinisch attestierten Gesundheitsschadens eine Invalidenrente auszurichten, und zwar in einem für jedes Kalenderjahr einzeln festgelegten Umfang. Auch sei zu prüfen, ob der Arbeitgeber ein Anrecht auf eine Entschädigung habe für die Differenz zwischen dem ausbezahlten Bruttolohn und dem „Leistungslohn“ unter Berücksichtigung des IV-Grades (Urk. 1 unter Beilage weiterer Akten, Urk. 3/1-7).
2.2     Mit Beschwerdeantwort vom 27. Januar 2009 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, soweit überhaupt darauf einzutreten sei (Urk. 6 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-58).
2.3     Am 3. März 2009 erfolgte die Replik (Urk. 12 unter Beilage weiterer Akten, Urk. 13/1-3/29), woraufhin die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 16. März 2009 ausdrücklich auf eine Duplik verzichtete (Urk. 22).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente.
1.2     Die Beschwerdegegnerin verneint einen Rentenanspruch aufgrund eines rentenausschliessenden Invaliditätsgrades (Urk. 6).
1.3     Der Beschwerdeführer hingegen sieht seinen Anspruch durch die ärztlichen Berichte ausgewiesen und zeigt sich mit der Berechnung des Valideneinkommens sowie des Zeitpunkts des allfälligen Rentenbeginns nicht einverstanden (Urk. 1).

2.      
2.1         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.2         Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
2.3     Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
2.4     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.5     Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass respektive bis zum Einspracheentscheid zu berücksichtigen sind. Bevor die Verwaltung über einen Leistungsanspruch befindet, muss sie daher prüfen, ob allenfalls in der dem Rentenbeginn folgenden Zeit eine erhebliche Veränderung der hypothetischen Bezugsgrössen eingetreten ist. Gegebenenfalls hat sie vor ihrem Entscheid einen weiteren Einkommensvergleich durchzuführen (BGE 129 V 223 f. Erw. 4.2 in fine, 128 V 174, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen F. vom 26. Mai 2003, I 156/02).

3.      
3.1     Ein Bericht vom 12. Mai 2000 (Urk. 7/36/29) sowie ein weiterer Bericht (unkorrektes Datum angegeben mit 5. März 2008, Urk. 7/36/13-14) der E.___ sprechen von einem mittelschweren obstruktiven Schlafapnoesyndrom, dem Beschwerdeführer wurde eine CPAP-Therapie empfohlen. Zusätzlich wurde zu einer Gewichtsreduktion und der Aufnahme eines körperlichen Trainings geraten (Urk. 7/36/13-14).
3.2     Eine chronologisch erste nachfolgende ärztliche Äusserung bezüglich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers datiert vom 24. Mai 2004 und stellt ein Schreiben von Dr. F.___ an den Beschwerdeführer dar. Darin schreibt Dr. F.___, dass er dem Beschwerdeführer nicht nachträglich ein Zeugnis ausstellen könne. Im fraglichen Behandlungszeitraum (gemäss Angaben des Beschwerdeführers vom 13. März 2002 bis zum 1. März 2004, Urk. 7/36/3) habe er ihm nie eine Arbeitsunfähigkeit attestiert. Dies heisse, dass er keine Arbeitsunfähigkeit habe diagnostizieren können (Urk. 7/36/28).
3.3     Dr. Y.___ schreibt am 31. Oktober 2006, dass der Beschwerdeführer seit dem 12. Januar 2005 in seiner intensiven ambulanten ganzheitsmedizinischen Behandlung stehe. Er habe während der nun schon bald zweijährigen Behandlungszeit seinen Fall und auch seine psychosozialen Aspekte gründlich studieren können und könne deshalb auch Angaben über die Zeit vor der Behandlung bei ihm machen. Ab etwa dem Jahr 2000 habe der Beschwerdeführer zunehmend unter einem schweren Burn-out-Syndrom mit psychischen und somatischen Störungen zu leiden begonnen, und ab dem Jahr 2001 bis etwa zum Jahr 2005 sei von einer mindestens 75%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Gegenwärtig habe der Beschwerdeführer hingegen wieder etwa 75 % seiner früheren Leistungsfähigkeit erreichen können (Urk. 7/4/3).
         In seinem Bericht zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 22. Dezember 2006 führte Dr. Y.___ aus, da der Beschwerdeführer gegenwärtig wieder 75 % seiner früheren Leistungsfähigkeit erreicht habe und sich die Arbeitsunfähigkeit im Wesentlichen auf die Zeit vor Behandlungsbeginn bei ihm beschränke, informiere er einmal ganz global über die Situation. Etwa ab dem Jahr 2000 habe der Beschwerdeführer begonnen, rasch zunehmend an schweren depressiven Verstimmungen mit Todesängsten, seine Arbeit fast verunmöglichenden Konzentrationsstörungen sowie diversen psychovegetativen Symptomen zu leiden. Nach seinen klinischen Erfahrungen mit dem Beschwerdeführer sei es absolut glaubwürdig, dass dieser ab 2001 bis etwa ins Jahr 2005 eine mindestens 75%ige Arbeitsunfähigkeit aufgewiesen habe. Nach Behandlungsbeginn im Jahr 2005 hätten sich die Symptome sehr schnell gebessert, so dass bei einer neuropsychologischen Testung im April 2005 nur noch geringe Ausfälle hätten festgestellt werden können. Zwischenzeitlich habe sich der Beschwerdeführer weiter stabilisiert, obwohl die frühere Leistungsfähigkeit noch nicht erreicht sei (Urk. 7/9-3).
3.4     Der Psychiater Dr. Z.___ stellt in seinem Bericht zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 11. Februar 2007 die Verdachtsdiagnose einer depressiven Entwicklung (DD rezidivierende depressive Störung). Der Beschwerdeführer sei bei ihm vom 16. Januar 2003 bis zum 28. Januar 2003 in Behandlung sowie zu zwei Konsultationen am 10. Juni 2004 und am 31. Januar 2007 gewesen. Im Januar 2003 habe er bei ihm drei Sitzungen wegen emotionaler Belastung durch einen Ehekonflikt gehabt. Als Beschwerden seien Erschöpfung, Konzentrationsstörungen, Einschränkungen des logischen Denkens und das Gefühl eines sich verdichtenden Nebels angegeben worden. Zur Zeit werde eine deutliche Besserung mit immer klarer werdendem Kopf angegeben. Als Befund wurde ein leicht(es) ängstlich-depressives Zustandsbild angegeben. Die psychischen Beschwerden könnten zu einer rezidivierenden depressiven Störung passen, die sich zur Zeit nach einer längeren Episode in allmählicher Remission befinde. Zur Arbeitsunfähigkeit könne er keine Angaben machen, da er ihn nur kurze Zeit wegen einer Belastungsreaktion bei akut exacerbiertem Ehekonflikt beraten habe (Urk. 7/15/1-2). An psychischen Funktionen seien die Konzentrationsfähigkeit und die Belastbarkeit leicht eingeschränkt. Gemäss dem Hausarzt des Beschwerdeführers sei dieser zwischen 2001 und 2005 75%ig arbeitsunfähig gewesen, zur Zeit dürfte die Arbeitsfähigkeit bei über 75 % liegen. Dr. Z.___ selbst sieht dann eine ganztägige Arbeit in bisheriger Berufstätigkeit ab dem 31. Januar 2007 als zumutbar (Urk. 7/15/4).
3.5     Die von Dr. Y.___ angesprochene neuropsychologische Testung vom 19. April 2005 bei lic. phil. C.___ kam zum Ergebnis, dass keine groben Defizite bestehen, sondern lediglich kleine Einbussen vorliegen. Im Bereich Aufmerksamkeit/Konzentrationsfähigkeit würden diese im zeitlichen Verlauf teilweise erhöhte Schwankungen betreffen. Die Lern- und Gedächtnisfunktionen würden insgesamt über der Norm liegen. In Relation zum guten Gesamtniveau sei allerdings die verbale Lernfähigkeit eher gering. Das Problem liege vor allem darin, dass der Beschwerdeführer die an sich vorhandenen Informationen teilweise nur etwas ungenügend aus dem Gedächtnis abrufen könne. Er sei auf äussere Erinnerungsstützen angewiesen. Die Sprachfunktion und die Zahlenverarbeitung seien intakt. Im Bereich der visuell-figuralen Wahrnehmung zeigten sich keine qualitativen Einbussen, aber der Beschwerdeführer sei in der Analyse/Verarbeitung der Informationen teilweise verlangsamt. Gut seien dagegen alle räumlichen Denkoperationen. Komplexe/exekutive Funktionen seien mehrheitlich überdurchschnittlich. Leichte Schwierigkeiten zeigten sich dann, wenn der Beschwerdeführer rasch ungewohnte Denkanforderungen bewältigen sollte, namentlich in der Ideenproduktion/Spontaneität des Denkens. Die Resultate würden hier nicht unter der Norm liegen, seien aber gemessen am eigenen Leistungsniveau etwas gering. Insgesamt bestünden bei gutem kognitivem Leistungsniveau lediglich minimale neuropsychologische Funktionsschwächen. Hinweise auf eine hirnorganische Schädigung würden keine bestehen (Urk. 7/20/9).
         Dem Bericht über eine Verlaufskontrolle vom 20. Juli 2006 ist zu entnehmen, dass die aktuellen neuropsychologischen Testbefunde gut seien, es liessen sich in keinem Bereich Defizite nachweisen. Es bestehe auch keine kognitive Verlangsamung. Im Vergleich zur Voruntersuchung seien die Resultate mehrheitlich qualitativ und quantitativ leicht besser, im Bereich räumliche Vorstellung etwas niedriger (aber trotzdem in der oberen Norm). Der vom Beschwerdeführer subjektiv bemerkte positive Verlauf lasse sich damit testmässig feststellen, wobei der Unterschied (zum auch 2005 ohnehin schon guten Niveau) nicht ausgeprägt sei. Beruflich könne der Beschwerdeführer die Leistungen nach wie vor nicht genügend umsetzen, wie die Umsatzzahlen aufzeigten. Dies habe zu einer Verwarnung und zur Ankündigung von Konsequenzen durch den Arbeitgeber geführt. Es werde ihm vorgehalten, dass er die Verkaufsziele nicht erreicht habe. Seine Verhandlungspraktiken seien angezweifelt worden und zwischen den Zeilen lese man, dass es an der Planung und am notwendigen Durchsetzungsvermögen mangle. Es sei denkbar, dass hier persistierende Einbussen auf komplexer Ebene mitspielten, welche sich mit psychometrischen Testverfahren nicht vollständig abbilden liessen. Lic. phil. C.___ sieht denn auch einen möglichen Zusammenhang der vormals leichten neuropsychologischen Defizite mit dem von der E.___ diagnostizierten Schlaf-Apnoe-Syndrom. Zum Schluss bemerkt lic. phil. C.___ noch, dass der Beschwerdeführer finanzielle Einbussen angesprochen habe. Diese seien bereits vorhanden und - so befürchte der Beschwerdeführer - würden sich noch verschärft einstellen. Der Beschwerdeführer möchte daher die zuständige Versicherung in Anspruch nehmen (Urk. 7/20/2-3).
3.6     Dem pychiatrischen Gutachter Dr. D.___ erzählte der Beschwerdeführer gemäss dem Gutachten vom 20. April 2007 (richtig: 2008), dass er erstmals 1981 an einem Burnout gelitten habe, das heisse er sei jeweils morgens um 5 Uhr mit Todesängsten erwacht. Der Vertrauensarzt des damaligen deutschen Arbeitgebers habe gemeint, er habe ein Problem mit dem Nervensystem und habe ihm Valium gegeben, woraufhin der Spuk verschwunden sei. Als Burnout bezeichne er das Fehlen von Nervenkraft, damit man den Anforderungen des Lebens standhalten könne. Er habe jeweils eine vom Steissbein aufsteigende Sensation gespürt, eine Sicherheit, dass man so sterben werde. Im Dezember 2000 sei er während einer Firmapräsentation bei einem Kunden von einem starken Schwindel überfallen worden. Im Januar 2001 habe er den CEO in seiner Firma orientiert, dass er unter gesundheitlichen Problemen leide (Schwindel, Zittern). Im April 2001 habe er bei der A.___ die Funktion des Verkaufsleiters und im Dezember 2001 die des stellvertretenden Geschäftsführers abgegeben. Er habe pro Tag nicht mehr als vier Stunden arbeiten können. Er habe im Jahr 2000 gemerkt, dass er leistungsmässig an seine Grenzen komme. Es habe sich in etwa die Symptomatik von 1981 wiederholt. Die Belastung sei diesmal aber nicht die Umgebungskultur gewesen, sondern die Kultur und Lebensweise seiner zweiten Frau. Er habe aber schon früher, im Jahr 1998 die Firma um Entlastung gebeten, diese habe aber nicht reagiert. Er sei in einer beruflichen und privaten Überlastung gewesen. Nebst seiner Anstellung bei der A.___ habe er ab 1984 seine private Firma B.___ geführt; er habe bis zu seinem Verkaufsleiterjob bei der A.___ im Jahr 1995 etwa 80 % für A.___ und 50 % für die B.___ gearbeitet; ab 1995 130 % für A.___ d.h. etwa eine 50-Stunden-Woche. Die B.___ sei von 1995 bis 2002 inaktiv gewesen, von 2002 bis 2004 wieder aktiv durch einen Beratervertrag bei der A.___. Ab 2004, seiner vollen Wiederanstellung bei der A.___, sei die B.___ wieder inaktiv. Ende 2000 habe er nach jeder Ejakulation ein Nebelgefühl im Gehirn bemerkt. Er sei in Angst geraten, die Kontrolle über sich zu verlieren. Sein früheres Wahrnehmungsbewusstsein habe sich verändert. Im Jahr 2001 habe er aufgrund dessen, dass er sich in Sachen sexueller Frequenz bei seiner Frau zurückgenommen habe, Misstrauen bei ihr ausgelöst, auch habe er gemerkt, dass sie heimlich seine finanzielle Situation auslote und sie sei auch tätlich gegen ihn geworden, sei an seinem Arbeitsort erschienen und habe ihn in aller Öffentlichkeit beschimpft und gedemütigt (Urk. 7/36/5-7).
         Der Beschwerdeführer erschien zu vier Terminen beim Gutachter. Er sei immer pünktlich gewesen. Er habe alle Fragen beantwortet, sei offen, kooperativ und immer freundlich gewesen. Der Beschwerdeführer sei eine gepflegte Erscheinung mit Übergewicht von einem BMI von ca. 30. Er wirke etwas müde und nicht sehr vital. In der Stimmstärke und Verständlichkeit sei er unauffällig. Mimisch und gestisch wirke er müde und wenig lebhaft. Örtlich, zeitlich und autopsychisch sei er voll orientiert, klinisch hätten sich keine Anhaltspunkte für Konzentrationsstörungen oder mnestische Störungen ergeben. Affektiv wirke er gedrückt, resignativ aber nicht depressiv. Anhaltspunkte für inhaltliche Denkstörungen oder Sinnestäuschungen fänden sich keine (Urk. 7/36/9).
         Als Diagnosen wurden letztlich eine mehrjährige Anpassungsstörung mit leichten bis mittelschweren depressiven Episoden, Ängsten, Sorgen, Anspannung und Ärger bei Ehezerrüttung, beruflichem Erschöpfungssyndrom, Problemen mit dem Arbeitgeber (ICD-10 F43.23, Z56, Z63.5, Z73.0) und ein obstruktives Schlafapnoesyndrom bei Adipositas gestellt. Anamnestisch liessen sich klar krankheitswertige psychische und körperliche Störungen erfassen sowie Faktoren, die zur Dekompensation des Exploranden geführt hätten. Der Beginn der Dekompensation sei 1999 zu sehen, das Intensitätsmaximum der körperlichen wie psychischen Störungen in den Jahren 2000 bis 2003. Ab 2004 sei eine zunehmende Besserung auszumachen. Im Jahr 2008 habe er den Beschwerdeführer als einen 59-jährigen Mann mit angeschlagener Gesundheit und herabgesetzter Vitätlität erlebt, der vorgealtert wirke. Ursachen für die Dekompensationen sehe er in einer starken Leistungsbereitschaft in Kombination mit einem schwach ausgeprägten Selbstschutzmechanismus gegen Überlastung sowie in den beiden schwierigen Ehebeziehungen. Auslöser der Arbeitsunfähigkeit und der kognitiven und affektiven Störungen sieht Dr. D.___ im Schlafapnoesyndrom und führt dazu ein Beispiel einer seiner Patienten auf, welcher nach Behandlung dessen kognitiv und affektiv vollständig gesundet sei (Urk. 7/36/10).
         Die genannten Diagnosen hätten alle Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gehabt. Deren Grad sei im Nachhinein sehr schwierig einzuschätzen, weil der Beschwerdeführer im Tiefpunkt der Störung bei keinem Arzt in Behandlung gestanden habe, welcher alle Störungsaspekte erfasst und auch die entsprechenden Arbeitsunfähigkeitszeugnisse ausgestellt hätte. Die Abgabe der Stellung als Verkaufsleiter und Stellvertreter des CEO sei ein weiteres Indiz für die verminderte Arbeitsfähigkeit. Der jetzige Hausarzt Dr. Y.___ meine, es sei glaubwürdig, dass zwischen 2001 und 2005 eine mindestens 75%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Anhand der Lohnausweise könne die Arbeitsunfähigkeit nicht direkt bewiesen werden; es sei daraus aber ein prominenter Verdienstausfall herauszulesen. Mangels eines besseren Einschätzungsinstruments könne er die nachträgliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch den Beschwerdeführer und Dr. Y.___ nicht anzweifeln. Die vom Beschwerdeführer angegebene aktuelle Leistungsfähigkeit von 80 % seines früheren Niveaus sei glaubhaft. Die dem Gesundheitsschaden des Beschwerdeführers angepasste Tätigkeit sei die eines Verkaufsingenieurs mit 100 % Arbeitsfähigkeit, wobei diese neue, reduzierte Funktion seit dem 1. Januar 2004 bestehe (Urk. 7/36/11). Die Frage nach dem Einfluss psychosozialer Faktoren beantwortet Dr. D.___ dahingehend, als beim Beschwerdeführer eine nicht seriös zu separierende Mischung aus psychosozialen, psychischen und somatischen Leiden mit Krankheitswert bestehe (Urk. 7/36/12).
3.7     Dem untersuchenden Arzt des RAD, Prof. Dr. G.___, gegenüber beschrieb sich der Beschwerdeführer am 26. Juni 2008 als ängstlich und pflichtbewusst. Bei der Arbeit sei er so übergenau, dass es ihn störe, wenn etwas misslinge. Gleichzeitig könne er nicht damit umgehen, wenn er sich im Arbeitsbereich gegängelt oder von Vorgesetzten „miserabel“ behandelt fühle. Hieraus, vor allem dem Mobbing im Geschäftsleben, seien seine Symptome entstanden (Urk. 7/43/1). Der Beschwerdeführer gab an, dass sich seine psychischen Beschwerden immer dann verstärkt hätten, wenn seine Leistung und Leistungsbereitschaft in der Firma ungerechtfertigterweise, vor allem von den Vorgesetzten, nicht angemessen anerkannt worden seien (Urk. 7/43/2).
         Im Verhalten wirke der Beschwerdeführer leicht niedergeschlagen und unzufrieden mit seiner jetzigen Situation. Hinsichtlich Aufmerksamkeit, Konzentration und Gedächtnis sei er in der Untersuchung vollumfänglich präsent und in den Funktionen regelrecht gewesen. Affektiv und emotional wirke er leicht zurückgenommen und hinter einer kontrollierten äusseren Verhaltensfassade würden Ehrgeizstreben, eine Unzufriedenheit mit den erreichten Zielen und eine aggressiv getönte Unausgeglichenheit deutlich. Der Beschwerdeführer habe durchaus eine eigene Krankheitstheorie im Hinblick auf seine Beschwerden, die er allerdings selbstkritisch in psychosoziale Zusammenhänge einbette. Bei guter äusserer Kontrolle wirke der Beschwerdeführer persönlichkeitsbezogen schwankend mit einer leichten Tendenz zur vorwiegend selbstgefährdenden Aggressivität (Urk. 7/43/3).
         Als Diagnosen ergaben sich eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung mit depressiven und angstbetonten Zügen (ICD-10 F60.31) sowie ein psychosomatisch begründetes Erschöpfungs- und Ermüdungssyndrom auf neurasthenischer Grundlage (ICD-10 F48.0). Die psychische Erkrankung sei inzwischen weitgehend chronifiziert und nur bedingt einer therapeutischen Einflussnahme unterworfen. Der Beschwerdeführer zeige sich hinsichtlich Verhalten und Persönlichkeit soweit eingeschränkt, dass seine funktionelle Leistungsfähigkeit deutlich reduziert sei. Aus psychiatrischer Sicht sei vor dem  Hintergrund des psychischen Gesundheitsschadens medizintheoretisch eine Restarbeitsfähigkeit von etwa vier Stunden täglich in angestammter Tätigkeit zu postulieren. Die Ausschöpfung und Stabilisierung der Restarbeitsfähigkeit in praktischer Hinsicht seien nur möglich, wenn berufliche Wiedereingliederungsmassnahmen von angemessener therapeutischen Bemühungen flankiert würden (Urk. 7/43/3-4).

4.
4.1     Dem Arbeitgeberfragebogen der A.___ vom 22. Februar 2007 (Urk. 7/16) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer dort seit dem 1. Januar 2004 nach einem Wiedereintritt zu 100 % als Verkaufsingenieur arbeitet, was seit jeher so sei. Auch sei er bei ihnen nicht krank gemeldet. Seit dem 1. Januar 2004 verdiene er Fr. 7'560.-- pro Monat, wobei der angegebene Lohn der Arbeitsleistung entspreche. Als Bruttolohn für das Jahr 2004 wurden Fr. 121'440.--, für das Jahr 2005 Fr. 156'561.-- und für das Jahr 2006 Fr. 114'964.-- angegeben. Zudem wurde eine Bemerkung angefügt, welche von einer Verkaufsprovision von Fr. 155’000.-- für das Jahr 2006 spricht, wobei nicht klar hervorgeht, bei welchem Jahr sich diese auswirkt (Urk. 7/16/2 Ziffer 12.). Krankheits- oder unfallbedingte Absenzen waren lediglich jeweils für einen Tag im Jahr 2004 und im Jahr 2006 vermerkt (Urk. 7/16/2 Ziffer 20).
4.2     In dem vom Beschwerdeführer selbst ausgefüllten Arbeitgeberbericht der B.___ vom 8. April 2007 wird für das Jahr 2002 ein Lohn von Fr. 75'428.--und für das Jahr 2003 ein solcher von Fr. 84'135.-- angegeben (Urk. 7/17/4 Ziff. 2.2). In dieser Zeit habe er maximal 20 Stunden pro Woche „bzw. so viel eben möglich war“ arbeiten können, wobei ein Lohn von ca. Fr. 50'000.-- seiner Arbeitsleistung entsprochen hätte (Urk. 7/17/3 Ziffer 2.10).

5.
5.1     Der Beschwerdeführer berichtet von einsetzenden Beschwerden ab Dezember 2000. Die Anmeldung bei der Invalidenversicherung erfolgte am 23. November 2006 (Urk. 7/5). Sinngemäss macht der Beschwerdeführer geltend, es seien gemäss Art. 48 Abs. 2 Satz 2 IVG (in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung) weitergehende Nachzahlungen zu erbringen, da er wegen seiner psychischen Erkrankung - dazu noch mit einer depressiven Pseudodemenz - den anspruchsbegründenden Sachverhalt nicht habe kennen können (Urk. 1 S. 3). Nach Art. 48 Abs. 2 IVG werden Leistungen lediglich für die zwölf der Anmeldung vorangegangenen Monate ausgerichtet, wenn sich eine versicherte Person mehr als zwölf Monate nach Entstehen des Anspruchs anmeldet. Weitergehende Nachzahlungen werden erbracht, wenn die versicherte Person den anspruchsbegründenden Sachverhalt nicht kennen konnte und die Anmeldung innerhalb von zwölf Monaten seit Kenntnisnahme vornimmt. Die Rechtsprechung nimmt Nicht-Erkennbarkeit eines objektiv gegebenen anspruchsbegründenden Sachverhalts nur sehr zurückhaltend an, so namentlich in Fällen höherer Gewalt (BGE 102 V 112), beim Vorliegen eigentlicher Geisteskrankheiten wie Schizophrenie (BGE 108 V 226), bei fehlender Urteilsfähigkeit (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen K. vom 29. März 2001, I 71/00) oder krankheitsbedingt fehlender Fähigkeit, gemäss der vorhandenen Einsicht zu handeln (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen V. vom 16. März 2000, I 149/99). Die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden und auch die von den Ärzten festgestellten psychischen Einschränkungen erreichen bei Weitem nicht das von der Rechtsprechung geforderte Mass an Umständen, welche zur Verhinderung des Erkennens eines anspruchsbegründenden Sachverhaltes führen. Eine depressive Pseudodemenz wird in keinem der in den Akten liegenden Arztberichte und Gutachten erhoben (siehe Erw. 3). Die neuropsychologischen Testergebnisse ergaben denn auch keine aussergewöhnlichen Resultate und schon gar nicht solche, welche auf eine Pseudodemenz hindeuteten (siehe Erw. 3.5). Weitergehende Nachzahlungen im Sinne von aArt. 48 Abs. 2 Satz 2 IVG wären deshalb - selbst wenn ein Rentenanspruch entstanden wäre - nicht zu erbringen.
5.2     Bis zur Zeit der Anmeldung bei der Invalidenversicherung am 23. November 2006 stand der Beschwerdeführer bei Dr. F.___ und Dr. Y.___ in Behandlung, dazu hatte er einige wenige Sitzungen bei Dr. Z.___ und liess sich zweimalig von lic. phil. C.___ neuropsychologisch abklären.
5.2.1         Während Dr. F.___ verneint, dass er im fraglichen Behandlungszeitraum beim Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit habe diagnostizieren können (Urk. 7/36/28), schreibt Dr. Z.___, dass er zur Arbeitsfähigkeit keine Angaben machen könne, da er den Beschwerdeführer nur kurze Zeit wegen einer Belastungsreaktion bei akut exacerbiertem Ehekonflikt beraten habe. Ab dem 31. Januar 2007 geht er dann aber dennoch von einer ganztätigen Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit aus (Urk. 7/15/4). Die Behandlung durch diese beiden Ärzte fällt in einen Zeitraum, in welchem anamnestisch ein Höhepunkt der Beschwerden auszumachen war (Urk. 7/36/10), dennoch ist weder dem Bericht von Dr. F.___ noch demjenigen von Dr. Z.___ die Diagnose einer ernsthaften psychischen Störung zu entnehmen. Dr. Z.___ äussert sich lediglich dahingehend, dass die Beschwerden zu einer rezidivierenden Störung passen könnten, welche sich nach längerer Störung nun allmählich in Remission befinden würde. Der Grund der Inanspruchnahme von Dr. Z.___ durch den Beschwerdeführer ist jedoch gemäss dessen Bericht klar in der Belastung durch den Ehekonflikt und somit eines psychosozialen Momentes zu sehen. Als Befund konnte dann auch einzig ein leicht(es) ängstlich-depressives Zustandsbild erhoben werden. Anhaltspunkte für eine länger andauernde bis in den Zeitraum der Anmeldung bei der Invalidenversicherung hineinreichende ernsthafte psychische Störung sind dem Bericht jedoch keine zu entnehmen, und eine Arbeitsunfähigkeit wird von Dr. F.___ sogar gänzlich verneint.
5.2.2   Dr. Y.___, der Hausarzt des Beschwerdeführers, welcher diesen seit dem 12. Januar 2005 betreut, stellte in seinem Bericht vom 22. Dezember 2006 (Urk. 7/9-1-4) die Diagnose (mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) einer Depression mit schwerem vegetativem Erschöpfungszustand (Burn-out-Syndrom) und Konzentrationsstörungen. Entsprechende Angaben eines internationalen Codierungssystems psychischer Krankheiten fehlen, ebenso der Schweregrad der angegebenen Depression. Erhobene Befunde lässt der Bericht ebenfalls vermissen. Dr. Y.___ führt aus, dass er während der zweijährigen Behandlungszeit auch die psychosozialen Aspekte des Beschwerdeführers habe gründlich studieren können, so dass es nach seiner klinischen Erfahrung mit dem Beschwerdeführer absolut glaubwürdig sei, dass dieser ab 2001 bis etwa ins Jahr 2005 eine mindestens 75%ige Arbeitsunfähigkeit aufgewiesen habe. Weiter führt er aus, dass sich seit Behandlungsbeginn im Januar 2005 eine rasche Besserung der Symptome eingestellt und sich der Beschwerdeführer zwischenzeitlich weiter stabilisiert habe, so dass er zwischenzeitlich wieder 75 % seiner Leistungsfähigkeit erlangt habe. Eine durch eigene Beobachtungen oder Befunde gestützte klare Diagnosestellung erfolgt somit auch durch Dr. Y.___ nicht, zudem berichtet er von einer raschen Besserung seit Januar 2005.
         Selbst in der Annahme des Vorliegens der von Dr. Y.___ diagnostizierten Depression ist angesichts der weiterhin ausgeführten Berufstätigkeit des Beschwerdeführers und dem im Jahr 2005 erzielten Lohn (Urk. 7/8/1) von knapp Fr. 160'000.-- nicht davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen sein soll, seine Arbeitsfähigkeit sozial-praktisch zu verwerten (vgl. Erw. 2.2). Dies um so weniger, als im Arbeitgeberbericht der A.___ steht, dass der Beschwerdeführer bei ihnen nicht krank gemeldet sei und in einem 100 % Pensum mit diversen Auslandaufenthalten arbeite. Auch entspreche der ausbezahlte Lohn der Arbeitsleistung. Zudem wies er im Jahr 2005 keinen und im Jahr 2006 lediglich einen Tag als Krankheitsabsenz auf (Urk. 7/16).
         Der von Dr. Y.___ verwendete Terminus des „Burn-out-Syndroms“ erscheint in der Internationalen Klassifikation der psychischen Störungen (ICD-10 Kapitel V [F]) bei den sogenannten Z-Codierungen unter der auch von Dr. D.___ verwendeten Codierung Z73 („Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung“). Bei diesen Z-Codierungen handelt es sich um Faktoren, welche den Gesundheitszustand beeinflussen und zur Inanspruchnahme des Gesundheitswesens führen, jedoch keinen invalidenrechtlich relevanten Gesundheitsschaden darstellen (Urteil des Bundesgerichts vom 9. August 2007 in Sachen W., Erw. 4.1). Auch aus dem Bericht von Dr. Y.___ ist daher nicht auf das Bestehen eines solchen zu schliessen.
5.2.3   Ebenso ergaben die neuropsychologischen Tests bei lic. phil. C.___ keine Hinweise auf eine ernsthafte Erkrankung, waren doch die Lern- und Gedächtnisfunktionen bei der Untersuchung am 19. April 2005 insgesamt über der Norm, grobe Defizite konnten keine gefunden werden, es lagen lediglich leichte Einbussen vor. Insgesamt wurden bei gutem kognitivem Leistungsniveau lediglich minimale neuropsychologische Funktionsschwächen gefunden. Die Untersuchung vom 20. Juli 2006 ergab dann sogar einen positiven Verlauf, wobei der Unterschied zum auch 2005 ohnehin schon guten Niveau nicht ausgeprägt war. Diagnosen wurden keine gestellt.
5.3     Der Gutachter Dr. D.___ stellte die Diagnosen einer mehrjährigen Anpassungsstörung mit leichten bis mittelschweren depressiven Episoden, Ängsten, Sorgen, Anspannung und Ärger bei Ehezerrüttung, beruflichem Erschöpfungssyndrom, Problemen mit dem Arbeitgeber (ICD-10 F43.23, Z56, Z63.5, Z73.0) und ein obstruktives Schlafapnoesyndrom bei Adipositas (Urk. 7/36/10). Wie bereits erwähnt (Erw. 5.2.2), vermögen unter den Z-Codierungen des ICD-10 aufgeführte Faktoren grundsätzlich keinen invalidenrechtlich relevanten Gesundheitsschaden zu begründen. Die unter ICD-10 F43.23 angeführte Störung entspricht einer Anpassungsstörung mit vorwiegender Beeinträchtigung von anderen Gefühlen, wobei die Symptome zumeist verschiedene affektive Qualitäten wie Angst, Depression, Sorgen, Anspannung und Ärger betreffen. Solche Symptome hat denn auch Dr. D.___ in seiner Diagnose aufgelistet. Anpassungsstörungen nach ICD-10 F43.2 beginnen im Allgemeinen innerhalb eines Monats nach einem belastenden Ereignis oder einer entscheidender Lebensveränderung, und die Symptome halten meist nicht länger als sechs Monate an, ausser bei der längeren depressiven Reaktion nach ICD-10 F43.21 (Dilling, Mombour, Schmidt, Internationale Klassifikation psychischer Störungen, 6. Auflage, S. 185-186). Beim Beschwerdeführer sind weder ein aussergewöhnlich belastendes Ereignis noch Veränderungen des Lebens vorhanden, welche über das Übliche hinausgehen und als Anlass einer mehrjährigen Anpassungsstörung dienen könnten. Dr. D.___ sieht die Ursachen für die Dekompensation denn auch in der starken Leistungsbereitschaft in Kombination mit einem schwach ausgeprägten Selbstschutzmechanismus gegen Überlastung sowie in zwei schwierigen Ehebeziehungen. Der Beschwerdeführer selbst berichtete von einsetzenden Beschwerden im Jahr 2000 im Zusammenhang mit seiner zweiten Ehefrau. Selbst bei der Annahme, die Probleme mit seiner zweiten Ehefrau sei das auslösende Ereignis gewesen, wäre zum Gutachtenszeitpunkt eine solche Diagnose nach ICD-10 nicht mehr zu stellen, da die Symptome einer Anpassungsstörung in der Regel nicht länger als sechs Monate andauern. Sehr heftige und länger andauernde Trauerreaktionen sind hingegen unter F43.21 (längere depressive Reaktion) zu verschlüsseln (Dilling, Mombour, Schmidt, a.a.O. S. 185). Dies ist indes vorliegend nicht geschehen, sondern es ist lediglich die Rede von leichten bis mittelschweren depressiven Episoden, wobei Episoden naturgemäss vorübergehender Natur sind und für sich allein keinen invalidenrechtlich relevanten Gesundheitsschaden zu begründen vermögen. Auch die objektiven Befunde von Dr. D.___ liefern keine Anhaltspunkte einer schwerwiegenden psychischen Beeinträchtigung. So war der Beschwerdeführer örtlich, zeitlich als auch autopsychisch voll orientiert und klinisch fanden sich keine Anhaltspunkte für Konzentrationsstörungen oder mnestische Störungen. Affektiv wirkte er zwar gedrückt und resignativ aber nicht depressiv. Auch fehlten Anhaltspunkte für inhaltliche Denkstörungen oder Sinnestäuschungen (Urk. 7/36/9-10). Was die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit angeht, so stützt sich Dr. D.___ auf die Angaben von Dr. Y.___ die er „mangels eines besseren Einschätzungsinstrumentes“ nicht anzweifeln könne. Die vom Beschwerdeführer angegebene aktuelle Leistungsfähigkeit von 80 % seines früheren Niveaus (Verkaufsingenieur sowie Verkausleiter und Stellvertreter CEO) sei glaubhaft. Die Angaben von Dr. D.___ basieren somit einerseits auf den Angaben des Beschwerdeführers, andererseits auf denjenigen von Dr. Y.___ welcher sich seinerseits wiederum auf die Angaben des Beschwerdeführers stützt. Diese Beurteilung, welche sich offensichtlich ausschliesslich auf die Selbstbeurteilung des Beschwerdeführers stützt, vermag in keiner Weise zu überzeugen. Dr. D.___ sieht den Auslöser der von ihm attestierten Arbeitsunfähigkeit denn auch nicht in einer psychischen Störung mit Krankheitswert, sondern im diagnostizierten Schlafapnoesyndrom (Urk. 7/36/10), welches jedoch ohne Weiteres behandelbar ist und dessen Behandlung der Beschwerdeführer auch bereits einmal aufgenommen hatte (Urk. 7/36/29). Diagnostisch sowie durch objektivierbare Befunde sind die Angaben jedoch nicht unterlegt, so dass darauf nicht abgestellt werden kann. Im übrigen sieht Dr. D.___ den Beschwerdeführer in angepasster Tätigkeit (als Verkaufsingenieur allein) zu 100 % arbeitsfähig.
5.4     Als einziger schreibt der begutachtende RAD-Arzt Dr. G.___ dem Beschwerdeführer eine lediglich 50%ige Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit zu, ohne sich jedoch dazu zu äussern, ab wann dem so sei (Urk. 7/43/4). Ohnehin scheint sich Dr. G.___ nicht mit den Vorakten, insbesondere dem Gutachten von Dr. D.___ auseinandergesetzt zu haben, da mit keinem Wort darauf Bezug genommen wird. Als Diagnose führt er eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung mit depressiven und angstbetonten Zügen (ICD-10 F60.31) sowie ein psychosomatisch begründetes Erschöpfungs- und Ermüdungssyndrom auf neurasthenischer Grundlage (Neurasthenie, ICD-10 F48.0) auf. Als objektive, zu diesen Diagnosen führenden Befunde erwähnt Dr. G.___ eine leichte Niedergeschlagenheit im Verhalten und eine Unzufriedenheit mit der jetzigen Situation. Ansonsten waren die Befunde weitgehend unauffällig. So war der Beschwerdeführer allseits orientiert und hinsichtlich Aufmerksamkeit, Konzentration und Gedächtnis erschien er vollumfänglich präsent und in der Funktionen regelrecht. Hinweise für das Vorliegen von illusionärer Verkennung der Realität und halluzinatorischer Wahrnehmungs- und Erlebnisverarbeitung ergaben sich keine (Urk. 7/43/3). Ohnehin mögen jedoch die von Dr. G.___ gestellten Diagnosen keinen invalidisierenden Gesundheitsschaden darzustellen. Bei einer Persönlichkeitsstörung vom emotional instabilen Typus spielt die Vermutung, dass sie, wie die psychischen Gesundheitsschäden generell, bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abgewendet werden könne (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen A. vom 18. Dezember 2007, 9C_797/2007, Erw. 3). Sodann sind bei der Würdigung des invalidisierenden Charakters einer Neurasthenie die rechtsprechungsgemässen Grundsätze über die nur ausnahmsweise invalidisierende Wirkung somatoformer Schmerzstörungen analog anzuwenden (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen A. vom 28. April 2010, 9C_98/2010, Erw. 2.2.2). Eine hierfür erforderliche psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50) ist jedoch aufgrund der vorliegenden Berichte nicht zu erkennen, so dass auch dem Gutachten von Dr. G.___ kein invalidisierender Gesundheitsschaden zu entnehmen ist. Ganz generell ist der Umstand, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner beruflich fordernden Situation und der von den Fachärzten geschilderten, zu Perfektionismus und Ehrgeizstreben tendierenden Persönlichkeitsstruktur mit schwach ausgeprägtem Selbstschutzmechanismus, in einen Überforderungs- und Erschöpfungszustand geraten ist, nachvollziehbar und auch glaubhaft, invalidenrechtlich mangels eines rechtserheblichen psychischen Gesundheitsschadens jedoch nicht versichert.
5.5     Daran vermögen auch die vom Beschwerdeführer eingereichten Zahlen zu seiner Lohnentwicklung nichts zu ändern (Urk. 7/23/3), da alleine aufgrund eingebrochener Lohnzahlungen nicht auf einen Gesundheitsschaden geschlossen werden kann. Dies umso weniger als der Beschwerdeführer in einem Bereich tätig ist, welcher stark der globalen Wirtschaftslage unterworfen ist und somit naturgemäss Schwankungen aufweist, was auch der IK-Auszug des Beschwerdeführers eindrücklich dokumentiert (Urk. 7/8), und zwar bereits zu einem Zeitpunkt vor Einsetzen der geklagten Beschwerden als auch danach, so dass ein mit den Beschwerden des Beschwerdeführers korrelierendes Bild der Lohnzahlungen gar nicht vorliegt. Lediglich im Jahr 2003 ist eine deutliche Lohneinbusse zu erkennen, was indes auch das Jahr betrifft, in welchem der Beschwerdeführer als Arbeitnehmer der B.___ für die A.___ tätig war und sich auch aus dieser vorübergehenden Situation gewisse Einbussen ergeben haben könnten. Im Übrigen sei noch auf die Invaliditätsberechnung der Beschwerdegegnerin verwiesen (Urk. 6), wonach selbst bei Annahme eines invalidenrechtlich relevanten Gesundheitsschadens der Beschwerdeführer im Jahr 2006 einen Invaliditätsgrad von maximal 37 % aufgewiesen hätte, jedoch bereits im nächsten Jahr wieder ein Invalideneinkommen erzielte, welches weit über dem errechneten Valideneinkommen zu liegen kam, was nicht für die Annahme einer voraussichtlich bleibenden oder längere Zeit dauernden Erwerbsunfähigkeit spricht.
5.6     In Bezug auf den Rentenanspruch ist die Beschwerde daher abzuweisen.

6.       Der Beschwerdeführer beantragt u.a. auch es sei zu prüfen, ob der Arbeitgeber allenfalls ein Anrecht auf eine Entschädigung habe für die Differenz zwischen dem ausbezahlten Bruttolohn und dem "Leistungs-Lohn" unter Berücksichtigung des IV-Grades (Urk. 1 S. 3). Dazu ist zu bemerken, wie von der Beschwerdegegnerin zu Recht vermerkt (Urk. 6 S. 2 Ziff. 3), dass die Invalidenversicherung eine solche Entschädigung nicht kennt und diesbezüglich auch gar kein anfechtbarer Entscheid vorliegt, weshalb in diesem Punkt auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.

7.       Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten (Art. 69 Abs. 1bis IVG) von Fr. 800.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).