Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretär Bachofner
Urteil vom 31. August 2010
in Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Cordula Spörri
Ileri & Spörri Rechtsanwälte
St. Urbangasse 2, 8001 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1956 geborene A.___ verfügt über eine Ausbildung in musikalischer Früherziehung und ein Diplom als Kindergärtnerin. Als solche war sie seit August 1990 bei der Gemeinde B.___ angestellt und dadurch bei der AXA Versicherungen AG (vormals Winterthur Versicherungen, nachfolgend "AXA") obligatorisch versichert, als sie am 29. Mai 2003 in Italien mit dem Motorrad verunfallte (Urk. 17/7/24). Dabei zog sie sich eine Brustwirbelkörper-8-Deckplattenfraktur sowie eine C5/6 Luxationsfraktur zu (vgl. Urk. 17/7/9/3), die nach vorgängiger Computertomographie-Abklärung im Universitätsspital in Genua mit einem harten Halskragen ruhig gestellt wurde. Nach der Repatriierung in die Schweiz wurde die Versicherte vom Spital C.___ in die Klinik D.___ überwiesen, wo am 12. Juni 2003 eine Reposition und ventrale Spondylodese durchgeführt wurden (Urk. 17/7/9/13). Vom 19. Juni bis 16. Juli 2003 hielt sich die Versicherte zur stationären muskuloskelettalen Rehabilitation in der Klinik E.___ auf (Urk. 17/7/9/15). Nach dem Verlust der Stelle als Kindergärtnerin übernahm sie am 1. März 2004 bei der Primarschulgemeinde F.___ ein geringfügiges Pensum als Musikschullehrerin (Urk. 17/7/10, Urk. 17/7/19, Urk. 17/7/25) und meldete sich Oktober 2004 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an mit dem Antrag auf Berufsberatung und Umschulung beziehungsweise eine Rente (Urk. 17/7/4). Am 27. Juni 2006 rutschte die Versicherte aus und zog sich eine Verletzung des linken Sprunggelenkes zu (Urk. 17/7/46/11 oben). Im Dezember 2006 wurde sie zudem Opfer einer Auffahrkollision (Urk. 17/7/46/45 oben).
1.2 Nachdem die AXA zahlreiche medizinische Berichte - insbesondere auch ein polydisziplinäres Gutachten beim G.___ vom 21. Juni 2007 (Urk. 17/7/46/3 ff.) - eingeholt hatte, verfügte sie am 24. Januar 2008 die Einstellung der bisher erbrachten Leistungen per Ende Oktober 2007 mit der Begründung, dass zwischen den noch geltend gemachten Beschwerden und dem Unfallereignis vom 29. Mai 2003 kein adäquater Kausalzusammenhang (mehr) gegeben sei. In teilweiser Gutheissung der dagegen erhobenen Einsprache sprach die AXA der Versicherten mit Einspracheentscheid vom 12. Dezember 2008 für die verbliebenen leichten cervicalen und thorakalen Beschwerden sowie den Zustand nach Spondylodese eine Integritätsentschädigung von 15 % zu, hielt jedoch an der Einstellung der Leistungen für Heilungbehandlungskosten per 31. Oktober 2007 fest und verneinte einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 17/7/93).
1.3 Die IV-Stelle sprach der Versicherten mit Verfügung vom 13. November 2008 rückwirkend ab 1. November 2008 und mit Verfügungen vom 26. März 2009 rückwirkend ab 1. Mai 2004 bis 31. Oktober 2008 bei einem Invaliditätsgrad von 64 % eine Dreiviertels-Rente sowie zwei Kinderrenten zu (Urk. 2 und 17/2).
2. Gegen die Verfügungen der IV-Stelle vom 13. November 2008 und vom 26. März 2009 liess die Versicherte am 15. Dezember 2008 beziehungsweise am 11. Mai 2008 Beschwerde erheben mit dem Antrag auf Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente (Urk. 1 und 17/1). Mit Beschwerdeantworten vom 28. Januar beziehungsweise vom 15. Juni 2009 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerden und die Vereinigung der beiden Verfahren (Urk. 7 und 17/6). In der Replik vom 18. Mai 2009 beantragte die Beschwerdeführerin ergänzend zu den bereits gestellten Anträgen, eventualiter sei die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen zur Prüfung von Wiedereingliederungsmassnahmen (Umschulung auf Musiklehrerin, berufliche Eingliederung als Musiklehrerin [Urk. 13]). Die IV-Stelle verzichtete auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 16). Mit Verfügung vom 29. Juni 2009 vereinigte das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich den Prozess Nr. IV.2009.00456 mit dem vorliegenden Prozess Nr. IV.2008.01290 und führte ihn unter dieser Prozessnummer weiter. Der Prozess Nr. IV.2009.00456 wurde als dadurch erledigt abgeschrieben (Urk. 18). Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).
1.5 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 Erw. 5.1; 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.
2.1 Strittig ist die Höhe des Invaliditätsgrades, wobei vorab der Grad der Arbeitsunfähigkeit zu prüfen ist.
Gemäss Gutachten des G.___ vom 21. Juni 2007, ist die Beschwerdeführerin auf Grund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen in den bisherigen Tätigkeiten als Kindergärtnerin beziehungsweise als Lehrerin für musikalische Früherziehung (Unterricht mit mehreren Kindern zugleich) vollständig arbeitsunfähig. Zur Frage der Arbeitsfähigkeit in einer anderen, den Unfallfolgen angepassten Tätigkeit, hielten die Gutachter des G.___ fest, aus somatischer Sicht ergäben sich Einschränkungen bezüglich Lastenheben (maximal 10 kg zumutbar). Weiter sollte die Beschwerdeführerin die Möglichkeit haben, regelmässig die Körperposition zu wechseln. Ebenso seien Überkopfarbeiten unzumutbar. Die Haupteinschränkung ergebe sich jedoch aus den neuropsychologischen Defiziten. Die Beschwerdeführerin zeige aufgrund ihrer neuropsychologischen Ausfälle eine deutlich verminderte geteilte Aufmerksamkeit sowie ein eingeschränktes Textgedächtnis. Beide kognitiven Funktionen seien für den Beruf einer Kindergärtnerin unabdingbar. In einer Lehrtätigkeit sei lediglich noch Einzelunterricht zumutbar, wobei die Beschwerdeführerin zweifellos eine erheblich verlängerte Erholungszeit benötige. Auch bei einer solchen Tätigkeit sei die psychische Belastbarkeit ganz erheblich eingeschränkt. Zumutbare Verweisungstätigkeiten, die den intellektuellen und beruflichen Fähigkeiten der Beschwerdeführerin gerecht würden, vermochten die Gutachter nicht zu nennen. In Frage kämen lediglich monotone anspruchslose Serienarbeiten, die der Beschwerdeführerin nicht zumutbar seien (Urk. 17/7/46/47). Als Lehrerin für musikalische Früherziehung im Einzelunterricht sei die Beschwerdeführerin 40 % arbeitsfähig. Ihr sei die Einzelbetreuung von Kindern oder die Erteilung von Klavierstunden im Umfang von rund 2,5 Stunden täglich zumutbar. Ein solcher sollte nach Möglichkeit nicht am Stück erfolgen sondern - unter Einlegung einer Pause - in Etappen von je 1,25 Stunden (Urk. 17/7/46/55 f.).
Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die Gutachter des G.___ ist grundsätzlich unbestritten geblieben (vgl. Urk. 17/2/1 sowie Urk. 1 S. 3 ff.) und auch gestützt auf die übrigen medizinischen Akten besteht kein Anlass davon abzuweichen.
2.2 Zu beurteilen sind die erwerblichen Auswirkungen der festgestellten Arbeitsunfähigkeit, wobei der Rentenbeginn ebenfalls unbestritten geblieben ist. Da die Beschwerdeführerin vor dem Unfall - entgegen der von der IV-Stelle in der Beschwerdeantwort vertretenen Annahme (Urk. 7 S. 3 Erw. 5) - mit einem Pensum von 23 Stunden pro Wochen als Kindergärtnerin vollerwerbstätig gewesen war (vgl. Urk. 17/7/25/2) und keine Anhaltspunkte bestehen, dass sich dies geändert hätte, ist die Invalidität nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs und nicht nach der gemischten Methode zu ermitteln.
Als Basis des Einkommens, welches die Beschwerdeführerin als Gesunde zu erzielen vermöchte (Valideneinkommen), sind die Lohnangaben der ehemaligen Arbeitgeberin, der Gemeinde B.___, vom 4. Januar 2005, bei der die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihres Unfalls angestellt gewesen war, heranzuziehen. Gemäss diesen hätte die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden im Jahre 2004 bei einem Vollpensum Fr. 98'647.90 (13 x Fr. 7'588.30) verdient (vgl. Urk. 17/7/25). Ein höheres Valideneinkommen kann entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin auch nicht der Unfallmeldung vom 4. Juni 2003 (Urk. 17/7/24/1) entnommen werden, zumal - wie die IV-Stelle zu Recht festgehalten hat - die Kinderzulagen nicht zu berücksichtigen sind.
2.3 Zur Bestimmung des trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist, da die Beschwerdeführerin keiner erwerblichen Beschäftigung mehr nachgeht, auf die vom Bundesamt für Statistik herausgegebene Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) abzustellen (vgl. BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführerin ist eine Beschäftigung im angestammten Beruf als Lehrperson für musikalische Früherziehung und Grundschule (vgl. Urk. 17/7/4/4) weiterhin im Umfang von rund 12,5 Stunden pro Woche (2,5 Stunden pro Tag [Urk. 17/7/46/55 f.]) zumutbar, was in der Regel mindestens einem 40 %-Pensum entsprechen dürfte, zumal ein Vollpensum für Lehrpersonen an Zürcher Musikschulen gemäss Besoldungsreglement zum Musterarbeitsvertrag des Schweizerischen Musikpädagogischen Verbandes (SMPV), Sektion Zürich, 28 Lektionen pro Woche umfasst (vgl. http://www.smpv.ch/myUploadData/files/ ZH_Reglemente.pdf) und sich ein volles Kindergärtnerinnenpensum auf lediglich 23 Stunden pro Woche beläuft (vgl. Urk. 17/7/25/2 Ziff. 8). Entgegen der Behauptung der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin ist sodann aufgrund der Akten grundsätzlich davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ihre Ausbildung zur Lehrperson für musikalische Früherziehung und Grundschule an der X.___-Musikschule mit einem Diplom abgeschlossen hat (vgl. Urk. 17/7/29/2, 17/7/4/4, 17/7/46/13, 17/7/46/15 unten, 17/7/46/33 unten, 17/7/46/41), das vom SMPV anerkannt wird (vgl. http://www.___). Ob diese Annahme zutrifft, muss aber nicht abschliessend geklärt werden, da die Beschwerdeführerin jedenfalls bereits erfolgreich im Musikschulbereich tätig war und den Anforderungen ihrer damaligen Arbeitgeberin gemäss deren eigenen Angaben entsprach (vgl. Urk. 17/7/10/5). Laut Mitteilung der Schulpflege F.___ vom 3. Juli 2009 hat sich die Beschwerdeführerin, die mit einem Unterbruch von drei Jahren seit 1996 bis Ende Schuljahr 2009 in F.___ unterrichtete, sehr verdient gemacht beim Aufbau der musikalischen Grundschule und der musikalischen Früherziehung (vgl. http://___). Im Übrigen ist davon auszugehen, dass auch eine Stelle als Erzieherin an einer heilpädagogischen Schule in Frage käme. Eine solche Tätigkeit hatte die Beschwerdeführerin ebenfalls bereits ausgeübt und - gemäss den Angaben im Gutachten des G.___ - erst aufgrund ihrer Knöchelfraktur im Juni 2006 aufgegeben (vgl. Urk. 17/7/46/16). Eine eigentliche Umschulung ist bei der gut qualifizierten Beschwerdeführerin für schulische Tätigkeiten dementsprechend nicht notwendig, zumal die Erwerbsaussichten dadurch voraussichtlich nicht verbessert werden könnten (Art. 17 Abs. 2 IVG). Nach dem Gesagten rechtfertigt es sich daher, aus der Lohnstatistik den im Sektor "Dienstleistungen" aufgeführten Wert für das Unterrichtswesen beizuziehen. Gemäss Tabelle TA3 der LSE 2004 (S. 57, Wirtschaftszweig 80) beträgt dieser für im privaten und öffentlichen Sektor arbeitende Frauen, die selbständige und qualifizierte Arbeiten verrichten (Anforderungsniveau 2), bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden Fr. 7'066.-- monatlich oder Fr. 84'792.-- jährlich. Unter Beachtung der im Jahre 2004 betriebsüblichen Wochenarbeitszeit von 41,7 Stunden (abrufbar unter: www.bfs.admin.ch [Sektor Dienstleistungen]) beläuft sich das Einkommen bei einem 40 %-Pensum auf Fr. 35'358.26 (Fr. 84'792.-- : 40 x 41,7 x 0,4). Gründe, die einen Abzug von diesen Tabellenwerten indizieren (vgl. dazu BGE 126 V 78 ff. Erw. 5 sowie AHI 2002 S. 62 ff. [Urteil D. vom 27. November 2001, I 82/01]), liegen nicht vor, wurde doch die leidensbedingte Einschränkung bereits bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit hinreichend berücksichtigt. Weitere Hinweise dafür, dass die Beschwerdeführerin ihre verbliebene (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Erfolg verwerten kann, sind - auch mit Blick auf den Umstand der Teilzeitbeschäftigung (vgl. dazu BGE 126 V 79 Erw. 5a/cc in fine; LSE 2004, S. 25, Tabelle T6*) - nicht ersichtlich.
2.4 Die Gegenüberstellung von Validen- (Fr. 98'647.90 [100 %-Pensum]) und Invalideneinkommen (Fr. 35'358.26 [40 %-Pensum]) ergibt einen Invaliditätsgrad von 64,2 %. Selbst wenn man der erhöhten Ermüdbarkeit der Beschwerdeführerin (und der in diesem Zusammenhang empfohlenen Zweiteilung des Tagesarbeitspensums) zusätzlich mit einem Abzug von (maximal) 5 % Rechnung trüge, wäre mit einem 40 %-Pensum ein Jahreseinkommen von Fr. 33'590.35 (= Fr. 35'358.26.- x 0,95) erzielbar, was zu einem Invaliditätsgrad von 65,95 % führte. Demnach steht der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. Mai 2004 eine Dreiviertelsrente zu. Die angefochtenen Entscheide sind daher im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerden werden abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Cordula Spörri
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).