Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2008.01292
IV.2008.01292

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretär Paradiso


Urteil vom 28. Mai 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Patronato INCA
Rechtsdienst
Postfach 287, 4005 Basel 5

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     Die 1949 geborene X.___, langjährige Näherin, arbeitete zuletzt im Rahmen des Langzeitarbeitslosenprojekts für die Y.___ vom Juni 1994 bis November 1995 zunächst als Köchin und dann als Mitarbeiterin einer Kinderkrippe (Urk. 8/18, 8/24). Seither war sie nicht mehr arbeitstätig.
         Am 6. September 1996 (Urk. 8/5) meldete sich die Versicherte aufgrund von Wirbelsäulen- und Gelenkbeschwerden sowie einer Schilddrüsenüberfunktion bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), erstmals zum Leistungsbezug an und verlangte die Zusprechung einer Invalidenrente. Die IV-Stelle wies das Gesuch mit Verfügung vom 4. Juni 1999 (Urk. 8/41) ab.
1.2     Am 27. Juli 1999 meldete sich die Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Rentenbezug an (Urk. 8/45). Aufgrund unveränderter Verhältnisse trat Letztere mit Verfügung vom 25. Oktober 1999 (Urk. 8/49) auf das neue Leistungsbegehren nicht ein. Mit Urteil vom 21. Dezember 2000 (Urk. 8/52; IV.1999.00719) wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (nachfolgend: Sozialversicherungsgericht) die dagegen erhobene Beschwerde ab, hielt in der Urteilsbegründung indes fest, aufgrund der neu eingereichten medizinischen Akten könne eine Verschlechterung des somatischen Gesundheitszustandes seit Juni 1999 nicht ausgeschlossen werden und überwies die Sache zur Prüfung der Verwaltung (Urk. 8/52 Erw. 5). Nach Einholung eines Berichts von Dr. med. Z.___, Spezialarzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, vom 2. Mai 2001 (Urk. 8/55), sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 15. März 2002 (Urk. 8/68) mit Wirkung ab 1. Mai 2000 eine halbe Rente zu.
1.3     Mit Schreiben vom 20. August 2005 (Urk. 8/73) stellte Dr. med. A.___, Spezialarzt für Allgemeinmedizin FMH, ein Rentenerhöhungsgesuch, da sich bei der Versicherten ein Fibromyalgie-Syndrom entwickelt habe. Nach Vornahme weiterer Abklärungen liess die IV-Stelle die Versicherte durch Dr. med. B.___, Spezialärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, begutachten (Gutachten vom 1. Juni 2006; Urk. 8/86) und wies danach das Rentenerhöhungsgesuch mit Verfügung vom 29. September 2006 (Urk. 8/99) ab, da sich ihr Gesundheitszustand seit der Verfügung vom 15. März 2002 (Urk. 8/68) nicht wesentlich verändert habe. Mit Urteil vom 31. Januar 2008 (Urk. 8/118) hob das Sozialversicherungsgericht die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache zur Abklärung an die IV-Stelle zurück, da eine psychische Gesundheitsbeeinträchtigung nicht ausgeschlossen werden könne (Urk. 8/118 Erw. 3.2; IV.2006.00911).
1.4     In der Folge liess die IV-Stelle die Versicherte durch Dr. med. C.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, begutachten (Gutachten vom 19. Juni 2008; Urk. 8/125). Gestützt darauf verneinte sie nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 8/127-132) mit Verfügung vom 19. November 2008 (Urk. 2) den Anspruch auf eine Rentenerhöhung.

2.       Gegen die abweisende Verfügung erhob die Versicherte mit Eingabe vom 15. Dezember 2008 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte in Aufhebung der angefochtenen Verfügung die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente ab 1. September 2005 (Urk. 1 S. 2). Sodann reichte sie ein ärztliches Zeugnis von Dr. med. D.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 17. Dezember 2008 (Urk. 4) ins Recht. In der Beschwerdeantwort vom 6. Februar 2009 (Urk. 7) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 10. Februar 2009 (Urk. 9) reichte die Beschwerdeführerin, neu vertreten durch Patronato INCA, Berichte von Dr. A.___ vom 9. Januar und Dr. D.___ vom 23. Januar 2009 (Urk. 11/1-2) ins Recht. Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 6. März 2009 (Urk. 14) auf eine Stellungnahme verzichtet hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 9. März 2009 (Urk. 15) geschlossen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Was die anwendbaren rechtlichen Bestimmungen betrifft, kann auf die Ausführungen im Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 31. Januar 2008 in Sachen der Parteien, Erwägung 1, verwiesen werden (IV.2006.00911; Urk. 8/118), welche im vorliegenden Fall ebenfalls gelten. Denn die im Revisionsverfahren erlassene und im erwähnten Gerichtsverfahren überprüfte Verfügung vom 29. September 2006 (Urk. 8/99) ist aufgehoben worden und die Sache nach wie vor in Bezug auf die Frage streitig, ob zugunsten der Versicherten Revisionsvoraussetzungen gegeben sind. Aufgrund des Urteils vom 31. Januar 2008 bleibt in diesem Zusammenhang insbesondere noch zu prüfen, ob bei der Beschwerdeführerin im Zeitraum seit der ursprünglichen Verfügung vom 15. März 2002 (Urk. 8/68) bis zur jetzt angefochtenen Verfügung vom 19. November 2008 (Urk. 8/99) eine psychische Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit und - als Folge davon - auf die Rentenhöhe eingetreten ist. In zeitlicher Hinsicht ist bei der Beurteilung dieser Frage nunmehr der Sachverhalt massgebend, wie er sich bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 19. November 2008 (Urk. 2) entwickelt hat (BGE 129 V 1 Erw. 1.2 S. 4).
         Die Beschwerdegegnerin stellte sich auf den Standpunkt, ihre Abklärungen hätten ergeben, dass die nur gering ausgeprägte psychische Symptomatik ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit sei. Daher liege keine Gesundheitsverschlechterung vor und die Beschwerdeführerin habe weiterhin Anspruch auf eine halbe Invalidenrente (Urk. 2 S. 2).
         Dagegen wird seitens der Beschwerdeführerin zusammengefasst vorgebracht, ihre Arbeitsfähigkeit sei selbst in einer leidensangepassten Tätigkeit erheblich eingeschränkt und als Folge davon die Erwerbsfähigkeit um mehr als 50 % vermindert (Urk. 1 S. 1).

2.
2.1     In rheumatologischer Hinsicht ist die damals angefochtene Verfügung vom 29. September 2006 (Urk. 8/99) vom Sozialversicherungsgericht im Urteil vom 31. Januar 2008 nicht beanstandet worden. Trotzdem hat die Beschwerdeführerin neu den Bericht von Dr. A.___ vom 9. Januar 2009 (Urk. 11/2) ins Recht gereicht. Daraus ergibt sich jedoch keine wesentliche Veränderung des somatischen Gesundheitszustandes der Versicherten, wie im Folgenden zu zeigen ist: Schon im Verlaufsbericht vom 27. Oktober 2005 hatte nämlich Dr. A.___ ausgeführt, der Gesundheitszustand der Versicherten habe sich verschlechtert, und unter „Änderung der Diagnose“ eine Fibromyalgie, ein Dekonditionierungs-Syndrom, eine kompensierte Hypothyreose, eine arterielle Hypertonie und eine fast korrigierte Adipositas bei Status nach Magenbanding sowie eine allgemeine Schmerzprogression in der Stamm- und stammnahen Muskulatur mit den typischen Schmerzen der Fibromyalgie angeführt und festgehalten, dass die Beschwerdeführerin nicht arbeitsfähig sei. Mit Bericht vom 29. November 2005 hatte der Hausarzt auf Anfrage der IV-Stelle ferner präzisiert, die Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei seit Mai 2003 eingetreten. Ab diesem Zeitpunkt habe die Arbeitsunfähigkeit 75 % und ab Juni 2004 100 % betragen, und gegenüber der damals vorgesehenen Gutachterin Dr. B.___ betonte er schliesslich am 3. März 2006 die Diagnose einer Fibromyalgie und er erwähnte neu eine seit langem bestehende depressive Stimmungslage. In einem weiteren Bericht vom 3. März 2006 an die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin führte er sodann bereits seinerzeit aus, dass sowohl im Erwerbsfeld als auch zu Hause eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit gegeben sei (vergleiche dazu Erw. 2.2 im Urteil des Sozialversicherungsgerichtes vom 31. Januar 2008; Urk. 8/118).
         Das in der Folge von Dr. B.___ am 1. Juni 2006 (Urk. 8/86) erstellte rheuma-tologische Gutachten kam indessen zu andern Schlüssen und bildete schliesslich die Grundlage für die vom Gericht mit Urteil vom 31. Januar 2008 aufgehobene Verfügung vom 29. September 2006. Die Spezialärztin für Rheumatologie diagnostizierte ein generalisiertes weichteilrheumatisches Schmerzsyndrom (Fibromyalgie-Syndrom) mässiger Ausprägung, eine Hohlrundrücken-Fehlform/Fehl-haltung mit panvertebralen Rückenschmerzen im Rahmen des weichteilrheumatischen Schmerzsyndroms, eine Adipositas bei Status nach zweimaligem Magenbanding mit Gewichtsabnahme von gut 30 kg, eine medikamentös substituierte, zur Zeit euthyreote Schilddrüsenfunktionsstörung und eine allgemeine Dekonditionierung. In der Beurteilung und Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit führte Dr. B.___ aus, die beschriebenen Beschwerden seien bereits im Rahmen der im Jahr 2000 (richtig: 1999) erfolgten MEDAS-Abklärung vorhanden gewesen. Trotz Gewichtsabnahme und diversen Massnahmen hätten sie eventuell an Intensität etwas zugenommen, wie dies für das Fibromyalgiesyndrom typisch sei. Aus rheumatologisch-orthopädischer Sicht bestehe aber, wie dies bereits im MEDAS-Gutachten attestiert worden sei, eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bei Arbeiten ohne schwerere körperliche Belastungen, insbesondere ohne dauernde Überkopfarbeit, ohne dauerndes Arbeiten in kniender Stellung, Besteigen von Leitern, dauerndes Treppensteigen oder dauerndes Stehen am Ort, idealerweise mit Wechselbelastung (Stehen, Sitzen, Herumgehen). Sie empfahl eine gewisse regelmässige körperliche Betätigung als geeignete Therapiemassnahme zur Behandlung des Dekonditionierungssyndroms sowie der Adipositas im Rahmen eines täglichen Arbeitspensums von vier Stunden. Es bestehe deshalb aufgrund der rheumatologischen Neubegutachtung kein Grund zur Erhöhung des bisherigen Invaliditätsgrades von 50 % (Urk. 8/118, Erw. 2.3).
         In den Berichten vom 2. Januar und 16. März 2007 (Urk. 11/1, Urk. 18/1) kam das E.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, zu ähnlichen Diagnosen wie Dr. B.___. Ferner stellte es eine Selbstlimitierung, eine schlechte Leistungsbereitschaft und ein sehr auffälliges Schmerzverhalten fest. Aus rein rheumatologischer Sicht liege die Zumutbarkeit bei 50 % (halbtags) für eine leichte Tätigkeit mit Wechselbelastung (Urk. 8/118, Erw. 2.4).
        
         Das Gericht erachtete die Ausführungen und die Schlussfolgerung von Dr. B.___ als überzeugend, wonach die von der Beschwerdeführerin beschriebenen Beschwerden bereits bei der MEDAS-Abklärung des Jahres 1999 vorhanden gewesen seien und sich daher an der 50%igen Arbeitsfähigkeit aus rheumatologischer Sicht nichts geändert habe, zumal die Gutachter des E.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, ebenfalls zum Ergebnis gelangt seien, dass aus rheumatologischer Sicht weiterhin eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bestehe. Der somatische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich somit im Vergleich zum Zeitpunkt, als die Ursprungsverfügung vom 15. März 2002 erlassen worden sei, nicht wesentlich verändert (Urk. 8/118 Erw. 3.1).
2.2     An dieser Beurteilung in Bezug auf den damals massgeblichen Zeitpunkt vom 29. September 2006 vermag der neue hausärztliche Befund zu den Beschwerden der Versicherten vom 9. Januar 2009 nichts zu ändern (Urk. 11/2). Denn dessen Ausführungen enthalten keine neuen Tatsachen, welche eine andere Betrachtungsweise zuliessen. Wie schon vorgängig der Begutachtung der Beschwerdeführerin durch Dr. B.___ ist der Hausarzt der Versicherten nach wie vor der Auffassung, diese sei überhaupt nicht mehr arbeitsfähig. Die Diagnosen sind indessen dieselben geblieben und der Bericht enthält nichts, womit sich nicht schon Dr. B.___ und das E.___ auseinandergesetzt hätten. Dr. A.___ sieht denn auch die Probleme der Versicherten ebenfalls eher im psychischen als im rheumatologisch-orthopädischen Bereich, wie sich aus seinen Ausführungen deutlich ergibt. In somatischer Hinsicht hat sich damit bis zum Zeitpunkt der heute im Streit liegenden Verfügung vom 19. November 2008 (Urk. 2) und im Vergleich zur Situation, wie sie vom Gericht anlässlich des Urteils vom 31. Januar 2008 geprüft worden ist, nichts Wesentliches geändert.
2.3     Den psychischen Zustand der Beschwerdeführerin betreffend hielt das Sozial-versicherungsgericht im Urteil vom 31. Januar 2008 (Erw. 3.2 am Ende) fest, aus dem Bericht der F.___ des E.___ vom 22. März 2007 (Urk. 8/114) gehe hervor, dass die Möglichkeit einer psychischen Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin bestehe. Dies sei durch die Verwaltung noch näher abzuklären.
         Im psychiatrischen Gutachten vom 19. Juni 2008 (Urk. 8/125) diagnostizierte Dr. C.___ aus psychiatrischer Sicht eine rezidivierende depressive Störung zwischen leichtem und mittlerem Grad (ICD-10: F33.11), eine hypochondrische Störung (ICD-10: F45.2) sowie einen Verdacht auf eine somatoforme Störung (ICD-10: F45.4; Urk. 8/125 S. 12). Es sei möglich, dass die Versicherte von Kindheit auf bei Belastungen zu hypochondrischen Ängsten neige und eine innere Unruhe und Nervosität aufweise. In diesem Zusammenhang habe sich eine hypochondrische Störung ergeben mit Befürchtungen der Patientin über ihre körperliche Gesundheit wegen der Rückenkrankheit, dem Übergewicht, der Osteoporose und der Schilddrüsenfunktion. Diese psychische Störung habe dazu geführt, dass sich die Patientin einschränke, um sich zu schonen, und übervorsichtige Körperhaltungen einnehme. Eine weitere Folge sei eine Symptomatik im Rahmen einer somatoformen Schmerzstörung mit Schmerzsensationen auf der ganzen rechten Körperseite, Kopfschmerzen, schmerzbedingter körperlicher Unruhe, Parästhesien und Elektrisieren in den Extremitäten sowie brennenden Schmerzen. Diese Angst- und Verarbeitungsstörungen wögen aber leicht und hätten kaum einen Einfluss auf das Alltagsgeschehen. Beispielsweise sei die Patientin nachts nicht durch psychische Beschwerden gestört. Die Arbeitsfähigkeit werde somit auch in diesem Zusammenhang nicht wesentlich tangiert. Die Adipositas scheine sich mit der Magenbypass-Operation einigermassen stabilisiert zu haben. Aus psychiatrischer Sicht ergäben sich weder aus den Akten noch aus den Angaben der Patientin und dem psychopathologischen Befund anlässlich der Exploration bei ihm eindeutige Hinweise für die Annahme einer Arbeitsunfähigkeit über das bisher attestierte Ausmass von 50 % hinaus. Prognostisch bestünden keine Verdachtsmomente für eine Verschlechterung. Die Patientin lehne eine psychische Genese ihrer Beschwerden und eine psychiatrische Behandlung ab. Vom nicht schweren Grad der psychischen Störungen her gesehen seien psychiatrische Massnahmen auch nicht dringend indiziert. Für berufliche Massnahmen gebe es keine psychischen Gründe. Es liege keine psychiatrische Erkrankung vor, die eine zusätzliche höhere Arbeitsunfähigkeit als bisher attestiert bedingen würde (Urk. 8/125 S. 12 f.). Das Gutachten von Dr. C.___ ist schlüssig und umfassend. Die Beschwerdeführerin wurde psychiatrisch gründlich untersucht und ihre persönlichen Aussagen sowie die Vorakten wurden umfassend berücksichtigt. Auch die Beurteilungen der medizinischen Situationen sind einleuchtend und widerspruchsfrei dargestellt und die gezogenen Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar. Damit sind die von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an ein beweiskräftiges Gutachten erfüllt (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; vgl. auch IV.2006.00911 Erw. 1.5).
         Gegen die Schlussfolgerungen des Gutachtens von Dr. C.___ richtet sich allerdings der von der Beschwerdeführerin eingereichte Bericht von Dr. D.___ vom 23. Januar 2009 (Urk. 11/1). In seinem an Dr. A.___ gerichteten Bericht diagnostizierte Dr. D.___ eine mittelgradige Depression mit einem somatischen Syndrom sowie Anzeichen einer beginnenden Verwahrlosung (Urk. 11/1 S. 3). Ein Wiedererlangen der Arbeitsfähigkeit erscheine ihm, auch nur in geringem Grad, unwahrscheinlich, daher empfehle er eine volle Berentung (Urk. 11/1 S. 3).
         Dr. D.___ behandelt die Beschwerdeführerin erst seit 8. Dezember 2008, wobei es zu mehreren Telefonaten kam und vier einstündige Konsultationen stattgefunden haben. Somit sind ihm die Verhältnisse aus dem fraglichen Zeitraum nicht oder jedenfalls nicht genügend bekannt. So bezieht er sich in seinem Bericht auch vorwiegend auf die Gegenwart. Er hält in erster Linie die privaten Lebensumstände der Beschwerdeführerin fest und erhebt seine Befunde soweit ersichtlich vornehmlich aufgrund ihrer subjektiven Angaben (Urk. 11/1 S. 1-2). Auch ist davon auszugehen, dass das Gutachten von Dr. C.___ (Urk. 8/125) Dr. D.___ höchstwahrscheinlich nicht bekannt war; jedenfalls nimmt er keinen Bezug darauf. Somit vermag der Bericht von Dr. D.___ vom 23. Januar 2009 mit Blick auf die revisionsrechtliche Problematik (Urk. 11/2) nicht zu überzeugen. Ausserdem ist er der behandelnde Psychiater der Beschwerdeführerin (Urk. 11/2). Daher ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte analog Hausärzten mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 Erw. 3 b/cc). Zusammenfassend ist somit auf das Gutachten von Dr. C.___ abzustellen.
2.4     Auch in psychischer Hinsicht hat sich demnach bis zum Verfügungszeitpunkt vom 19. November 2008 nichts geändert. Aufgrund des Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

3.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und ermessensweise auf Fr. 500.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Patronato INCA
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).