Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2008.01293
IV.2008.01293

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Gerichtssekretär Ernst


Urteil vom 9. März 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas
Markusstrasse 10, 8006 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Verfügungen vom 19. Juni 2008 dem Beschwerdeführer rückwirkend für den Zeitraum vom 1. November 2005 bis zum 31. Oktober 2006 (Urk. 2/1) sowie für den Zeitraum vom 1. November 2006 bis zum 31. Dezember 2007 (Urk. 2/2) eine Dreiviertels-Invalidenrente sowie zwei bzw. drei Kinderrenten zugesprochen und unter anderem die Verrechnung der Nachzahlungen mit Rückerstattungsforderungen der Zürich Versicherung von Fr. 2’944.75 (Urk. 2/1) bzw. Fr. 18'970.95 (Urk. 2/2) verfügt hat,
nach Einsicht in die Beschwerde vom 23. Juni 2008, mit welcher der Beschwerdeführer die Aufhebung der verfügten Auszahlungen an die Zürich Versicherung beantragt hat (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 19. bzw. 20. Februar 2009 (Urk. 8 in Verbindung mit Urk. 9),
unter Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer am 10. März 2009 beim hiesigen Gericht eine Rückforderungsklage gegen die Zürich Versicherung über den strittigen Gesamtverrechnungsbetrag von Fr. 21'915.70 erhoben und diese Klage am 28. August 2009 zurückgezogen hat (G.-Nr. KK.2009.00011),

in Erwägung,
dass die Zürich Versicherung ihren Rückerstattungsanspruch bei der Invalidenversicherung frist- und formgerecht (vgl. Art. 85 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) angemeldet hat (Urk. 10/59/1 und Urk. 21/2),
dass die Zürich Versicherung gemäss dem Vertrag über die Krankentaggeld-Versicherung nur in dem die Leistungen der Invalidenversicherung übersteigenden Umfang leistungspflichtig ist, wenn der Sachverhalt, welcher ihre Leistungspflicht ausgelöst hat, auch einen Leistungsanspruch gegenüber der Invalidenversicherung begründet (Urk. 10/59/4-8),
dass somit - was seitens des Beschwerdeführers auch nicht in Frage gestellt wird - aus dem mit dem Verrechnungsantrag eingereichten Vertrag über die Krankentaggeld-Versicherung ein eindeutiges Rückforderungsrecht infolge der Rentennachzahlung abgeleitet werden kann, weshalb die von der Zürich Versicherung im Zeitraum und Umfang der Rentennachzahlung erbrachten Leistungen als Vorschussleistungen im Sinne von Art. 85 Abs. 2 lit. b IVV gelten,
dass im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren nebst den vorgenannten Voraussetzungen der Verrechnung weiter zu prüfen ist, ob die Vorschussleistungen in dem dem Rentennachzahlungsanspruch entsprechenden Zeitraum und betragsmässigen Umfang effektiv erbracht wurden (Art. 85 Abs. 3 IVV),
dass dies von der Zürich Versicherung belegt (vgl. Urk. 21/5-6) und vom Beschwerdeführer nicht bestritten wurde,
dass die invalidenversicherungsrechtlichen Vorschriften für die Auszahlung an einen auf vertraglicher Grundlage bevorschussenden Dritten nicht voraussetzen, dass dieser mit den erbrachten Vorschussleistungen seinen vertraglichen Leistungspflichten vollumfänglich nachgekommen ist,
dass deshalb die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage, ob die Zürich Versicherung ihre vertraglichen Leistungspflichten ihm gegenüber erfüllt hat, nicht von den Organen der Invalidenversicherung im Rahmen des Rentenzusprechungsverfahrens zu prüfen war,
dass andererseits die hier zu beantwortende Frage, ob der Zürich Versicherung für ihre tatsächlich erbrachten Vorschussleistungen ein Rückerstattungsanspruch gegenüber der Invalidenversicherung zustand, von vornherein nicht in einem vom Beschwerdeführer gegen die Zürich Versicherung angestrengten Forderungsprozess (vgl. Urk. 12) zu beurteilen war, weil nämlich eine zu Unrecht erfolgte Auszahlung an die Zürich Versicherung keinen Leistungsanspruch des Beschwerdeführers gegen diese, sondern vielmehr einen Rückforderungsanspruch der Invalidenversicherung gegen die Zürich Versicherung sowie einen (nicht durch Verrechnung getilgten) Nachzahlungsanspruch des Beschwerdeführers gegen die Invalidenversichtung zur Folge gehabt hätte,
dass die Beschwerde abzuweisen ist, nachdem sich die von der Vorinstanz verfügte Auszahlung an die Zürich Versicherung als rechtens erwiesen hat,
dass das Verfahren kostenlos ist, da es nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung geht (e contrario Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung),
dass es dem Beschwerdeführer im Übrigen unbenommen ist, eine - mit der vorstehend erwähnten nicht identische - Klage auf Vertragserfüllung gegen die Zürich Versicherung zu erheben, falls er der Ansicht ist, diese habe ihre vertraglichen Leistungspflichten ihm gegenüber nicht vollständig erfüllt,


erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 24 (Eingabe Beschwerdeführer vom 20. Juli 2009)
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).