Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretär Eggenberger
Urteil vom 24. Juli 2009
in Sachen
A.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Patronato INAC
Istituto di Nazionale Assistenza ai Cittadini
Rechtshilfedienst und Beratung
Militärstrasse 84, 8004 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1946 geborene A.___ war bis am 31. Dezember 2006 als Mitarbeiter im Hausdienst für die Magazine zum B.___ AG tätig (Urk. 6/8). Am 29. März 2007 meldete er sich wegen Rückenschmerzen mit Ausstrahlung in das rechte Bein sowie Gefühllosigkeit der beiden kleinen Zehen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die gesundheitlichen und erwerblichen Verhältnisse ab (Urk. 6/3-17) und wies das Leistungsbegehren mit Vorbescheid vom 31. Oktober 2007 ab (Urk. 6/18). Nachdem sich der Versicherte mit Eingabe vom 19. November 2007 gegen den Vorbescheid gewandt hatte (Urk. 6/20), liess die IV-Stelle bei Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH für Orthopädische Chirurgie, ein Gutachten erstellen, welches am 12. Februar 2008 erging (Urk. 6/24). Gestützt darauf teilte sie dem Versicherten mit Vorbescheid vom 5. Juni 2008 mit, dass er ab 1. April 2007 Anspruch auf eine Viertelsrente habe (Urk. 6/28). Mit Eingabe vom 23. Juni 2008 wandte sich der Versicherte, vertreten durch Patronato INAC, gegen den Vorbescheid (Urk. 6/36). Mit Verfügung vom 18. November 2008 verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinne (Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 18. November 2008 erhob der Versicherte mit Eingabe vom 15. Dezember 2008 Beschwerde mit dem Antrag, es sei diese aufzuheben und ihm eine ganze Rente zuzusprechen sowie vom Gericht eine spezialärztliche medizinische Untersuchung zur Klärung der Arbeitsunfähigkeit anzuordnen (Urk. 1 S. 2). In der Beschwerdeantwort vom 27. Januar 2009 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Mit Verfügung vom 28. Januar 2009 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 7). Die nachträglich vom Beschwerdeführer eingereichte medizinische Beurteilung (Urk. 9) wurde der Beschwerdegegnerin zur Stellungnahme zugestellt (Urk. 10), welche am 13. Februar 2009 erging (Urk. 12).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 Erw. 5.1; 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2. Die IV-Stelle kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer eine behinderungsangepasste Tätigkeit aufgrund der medizinischen Beurteilung zu 60 bis 70 %, d.h. im Schnitt 65 % zumutbar sei. Das Valideneinkommen betrage gemäss Arbeitgeberauskunft Fr. 59'475.--, und beim Invalideneinkommen nach der Erhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE 2004, Tabelle TA 1) betrage der Lohn für Hilfsarbeiten (Zentralwert) für das Jahr 2006 Fr. 58'525.--. Davon sei ein 15%iger leidensbedingter Abzug vorzunehmen, was zu einem Invaliditätsgrad von 46 % führe (Urk. 2). Sodann lasse sich aus dem vom Beschwerdeführer eingereichten Bericht des Stadtspitals D.___ vom 26. Januar 2009 keine konkrete Begründung für die höher eingestufte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit entnehmen (Urk. 12)
Dagegen macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass er sich dieser Beurteilung nicht anschliessen könne und auch in einer angepassten Tätigkeit erheblich eingeschränkt sei (Urk. 1).
3.
3.1 Im Bericht der Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation des Stadtspitals D.___ vom 20. April 2007 (Urk. 6/10) wird ein lumboradikuläres Schmerzsyndrom L3 rechts mit leichter sensibler Ausfallsymptomatik bei Foraminalstenose L3/L4 rechtsbetont bei Spondylodese L3 beidseits mit Instabilität L3/L4 (mit Anterolisthesis) diagnostiziert.
Ab dem 19. Oktober 2006 sei der Beschwerdeführer aus rheumatologischer Sicht für eine leichte Tätigkeit mit wechselnder Belastung zu 50 % arbeitsfähig. Mittelfristig sollte die Arbeitsfähigkeit für eine solche Tätigkeit auf 100 % gesteigert werden können.
3.2 Dr. med. E.___, Spezialärztin FMH für Innere Medizin, speziell Rheumatologie, stellt in ihrem Bericht vom 4. Mai 2007 (Urk. 6/9 S. 7-8) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
- LRS L3 rechts mit sensiblem Ausfallsyndrom - foraminale Stenose L3/L4 rechtsbetont bei Spondylolyse L3 beidseits mit Instabilität L3/4 mit Anterolisthesis, seit 2003;
- Coxarthrose rechts.
Laut Dr. E.___ ist der Beschwerdeführer in seiner bisherigen Tätigkeit als Lagerist zu 100 % arbeitsunfähig. Für eine leichte nicht belastende Arbeit mit der Möglichkeit von Positionswechsel, ohne Gewicht zu tragen, mit kurzer Steh-, Geh- und Sitzzeit mit längeren Pausen während des Tages sei er zu 50 % arbeitsfähig. Der Gesundheitszustand verschlechtere sich.
3.3 Im Bericht vom 10. Mai 2007 hält Hausarzt Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, demgegenüber den Beschwerdeführer in der bisherigen Berufstätigkeit als Hauswart zu 50 % arbeitsfähig und in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 100 % (Urk. 6/11 S. 6).
3.4 Im Bericht von Dr. med. G.___, Spezialarzt FMH für Innere Medizin/Rheumatologie, vom 4. Juli 2007 (Urk. 6/19 S. 3-5) zuhanden des Krankenversicherers wird ebenfalls ein lumboradikuläres Schmerzsyndrom L3 rechts diagnostiziert bei foraminaler Einengung L3/L4 rechtsbetont, bei Spondylolyse L3 beidseits und Instabilität L3/L4. Weiter führt Dr. G.___ aus, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig sei. Eine weitere Steigerung sei zur Zeit nicht möglich. Die Heilungschancen seien sehr gering. Hingegen wäre eine Besserung der Situation durch ein chirurgisches Vorgehen durchaus möglich.
3.5 Dr. C.___ diagnostiziert in seinem Gutachten vom 12. Februar 2008 (Urk. 6/24) ein lumboradikuläres Syndrom L3/L4 rechts mit foraminaler Stenose L3/L4 rechtsbetont sowie eine Spondylosysthesis L3. Seines Erachtens besteht eine 60 bis 70%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit. In der bisherigen Tätigkeit als Chauffeur und Lagerist bestehe keine verwertbare Arbeitsfähigkeit mehr. Das Belastungsprofil sehe wie folgt aus: Leichte bis mittelschwere Tätigkeit, vornehmlich ausgeübt in Wechselbelastung oder vorwiegend sitzend, ohne Tragen und Heben von Lasten über 5 kg pro Seite, ohne länger dauernde vornübergeneigte Haltung und ohne asymmetrische Lasteinwirkung.
3.6 In dem vom Beschwerdeführer im Verlauf des Gerichtsverfahrens eingereichten weiteren Bericht der Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation des Stadtspitals D.___ vom 26. Januar 2009 (Urk. 9) werden folgende Diagnosen gestellt:
Chronisches sensomotorisches lumboradikuläres Ausfallsyndrom L3 rechts
- lumbospondylogene Schmerzen links DD: Claudicatiobeschwerden;
- diskrete Iliopsoas-/Quadricepsschwäche M5- rechts, DD: schmerzbedingt;
- Höhe L3/L4 schwere erosive Osteochondrose, bilaterale Spondylolyse mit Olisthesis um 8 mm sowie nach dorsocranial gerichtete breitbasige Discushernie median linksbetont mit konsekutiv leichter zentraler Spinalkanalstenose, schwerer degenerativer foraminaler Stenose rechts und mässiggradiger degenerativer foraminaler Stenose links (MRI LWS 15. Januar 2009);
- Status nach CT-gesteuerten Nervenwurzelinfiltration L3 rechts und Epidulaer Infiltration Höhe L3/L4 ohne Ansprechen (10/06 STZ).
Bezüglich der Beschwerden könne eine leichte Progredienz festgestellt werden (neu auch in den linken Oberschenkel ausstrahlend), bezüglich Bildgebung bestehen identische Verhältnisse zur Voruntersuchung vom Januar 2007. Für die frühere Tätigkeit als Lagerist sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig, für eine leichte Tätigkeit mit der Möglichkeit zu sitzender sowie auch stehender Beschäftigung mit Wechselbelastungsmöglichkeiten ohne Heben schwerer Lasten sei er zu 40 % arbeitsfähig.
4.
4.1 Aufgrund übereinstimmender Diagnosen ist erstellt, dass der Beschwerdeführer an einem lumboradikulären Syndrom rechts leidet. Weiter ist es unbestritten und durch medizinische Akten belegt, dass er in seiner angestammten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig ist. Strittig ist jedoch die verbleibende Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit. Die Verwaltung geht von einer 65%igen Arbeitsfähigkeit aus. Sie stützt sich dabei hauptsächlich auf das Gutachten von Dr. C.___, welcher dem Beschwerdeführer eine 60 bis 70%ige Arbeitsfähigkeit attestiert. Das Stadtspital D.___ ging zwar ursprünglich davon aus, dass die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auf 100 % gesteigert werden könne, attestiert dem Beschwerdeführer in seinem jüngsten Bericht nun aber eine Arbeitsfähigkeit von 40 %. Die Dres. H.___ und G.___ beziffern sie mit 50 %.
4.2 Das Gutachten von Dr. C.___ erfüllt alle rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien (BGE 125 V 352 Erw. 3 mit Hinweis) für eine beweiskräftige medizinische Entscheidgrundlage (Beweiseignung) und überzeugt auch inhaltlich (Beweiskraft). Namentlich ist es bezüglich der Rückenproblematik umfassend, beruht auf den erforderlichen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinander, wurde in Kenntnis der Vorakten abgegeben und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein. Es kann deshalb grundsätzlich auf die Beurteilung im Gutachten abgestellt werden, wonach die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten (leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden) Tätigkeit 60 bis 70 % beträgt. Daran mögen auch die Ausführungen im Bericht des Stadtspitals D.___ vom 26. Januar 2009 nichts zu ändern. Darin wird festgehalten, dass bezüglich Bildgebung identische Verhältnisse zur Voruntersuchung im Jahr 2007 bestehen. Es ist daher nicht nachvollziehbar, weshalb die Arbeitsfähigkeit nunmehr lediglich 40 % betragen soll, während das gleiche Spital im Bericht vom 20. April 2007 noch von einer mittelfristigen Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 100 % ausging. Immerhin lasse sich neu eine leichte Progredienz der Beschwerden feststellen. Auch die Dres. E.___ und G.___ begründen die von ihnen attestierte 50%ige Arbeitsfähigkeit nicht weiter. Sie weisen indes darauf hin, dass sich der Gesundheitszustand verschlechtere respektive die Heilungschancen sehr gering seien. Es ist somit nach Lage der Akten davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers eher verschlechtert als verbessert. Aus diesem Grund ist von einer Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit am unteren Rand der von Dr. C.___ festgestellten Bandbreite auszugehen und somit lediglich von 60 % und nicht, wie von der IV-Stelle angenommen, von 65 %.
Eine weitere spezialärztliche Untersuchung erübrigt sich bei dieser Sach- und Rechtslage.
5.
5.1 Zu beurteilen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der festgestellten Leistungseinbusse. Für die Ermittlung des Einkommens, welches der Beschwerdeführer ohne Invalidität erzielen könnte (Valideneinkommen), ist entscheidend, was er im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegender Wahrscheinlichkeit als Gesunder tatsächlich verdient hätte.
5.2 Die IV-Stelle beziffert das Valideneinkommen des Beschwerdeführers mit Fr. 59'475.--. Sie stützt sich dabei auf den vom letzten Arbeitgeber des Beschwerdeführers ausgefüllten Arbeitgeberfragebogen vom 19. April 2007 (Urk. 6/8 S. 3), woraus ersichtlich ist, dass er im Jahr 2007 monatlich Fr. 4'575.-- respektive Fr. 59'475.-- pro Jahr verdienen würde.
5.3 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7, seit 2004 von 41,6 und seit 2006 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 5-2008 S. 86 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. In BGE 126 V 75 ff. hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die bisherige Praxis dahin gehend präzisiert, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen).
5.4 Bei der Berechnung des Invalideneinkommens ging die IV-Stelle davon aus, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der medizinischen Beurteilung eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 65 % zumutbar sei, weshalb auf den Zentralwert des Lohnes für Hilfsarbeiter für das Jahr 2006 in der Höhe von Fr. 58'525.-- abgestellt werden könne. Da nur noch leichte und dem Rücken angepasste Tätigkeiten möglich seien und aufgrund des Alters des Beschwerdeführers, verringere sich das Invalideneinkommen um 15 % und betrage somit noch Fr. 32'334.90.-- (Urk. 2).
Dass die IV-Stelle vom Lohn für Hilfsarbeiter ausging, um das Invalideneinkommen zu berechnen, ist unter Berücksichtigung der letzten Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers (er war als Hausdienstmitarbeiter tätig, Urk. 6/8 S. 2), sowie seiner eigenen Angaben, nach welchen er einzig über eine Ausbildung als Lastwagenchauffeur verfüge (Urk. 6/2 S. 4), nicht zu beanstanden. Es ist jedoch korrekterweise vom Lohn für das Jahr 2007 auszugehen. Dem Beschwerdeführer stehen verschiedene Hilfsarbeiterstellen offen, weshalb, falls Tabellenwerte beigezogen werden, der Totalwert und nicht eine branchenspezifische Zahl relevant ist. Gemäss der Tabelle TA1 der LSE 2006 beträgt dieser für im privaten Sektor einfache und repetitive Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) verrichtende Arbeitnehmer bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden Fr. 4'732.-- monatlich. Aufgerechnet auf die im Jahr 2007 betriebsübliche durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden (Die Volkswirtschaft, 5-2009, S. 94, Tabelle B9.2) sowie der Nominallohnentwicklung bei Männern (2014 zu 2049, Die Volkswirtschaft, 5-2009, S. 95, Tabelle B10.3) ergibt sich ein Jahreseinkommen von Fr. 60'225.95. Da der Beschwerdeführer lediglich noch zu 60 % arbeitsfähig ist, verringert sich das zumutbare Invalideneinkommen auf Fr. 36'135.60 (60'225.95 x 0.6).
Der von der IV-Stelle vorgenommene leidensbedingte Abzug in der Höhe von 15 %, womit sie das fortgeschrittene Alter des Beschwerdeführers berücksichtigt und den Umstand, dass ihm nur noch teilzeitliche, leichte und angepasste Tätigkeiten zumutbar sind, erscheint als durchaus angemessen. Es resultiert demnach ein Invalideneinkommen von Fr. 30'715.25 (36'135.60 x 0.85).
Aus der Differenz der ermittelten Validen- und Invalideneinkommen (Fr. 59'475.-- - Fr. 30'715.25 = Fr. 28'759.75) resultiert ein Invaliditätsgrad von gerundet 48 % (zu den Rundungsregeln vgl. BGE 130 V 121, Erw. 3.2). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
6. Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss von dem Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Patronato INAC
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).