IV.2008.01295

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichter Gräub

Gerichtssekretär Möckli
Urteil vom 26. Februar 2009
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Müller-Ranacher
Widmer Müller Gibor, Rechtsanwälte
Rämistrasse 3, Postfach 74, 8024 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 29. September 2008 die laufende ganze Invalidenrente des Beschwerdeführers per 1. Oktober 2008 wegen Verdachts auf ungerechtfertigten Leistungsbezug sistiert und gleichzeitig angeordnet hat, dass einer hiergegen erhobenen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukommt (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 16. Dezember 2008, mit welcher der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Weiterausrichtung der Rente ab 1.  Oktober 2008 sowie die Gewährung der aufschiebenden Wirkung für das Beschwerdeverfahren beantragt (Urk. 1), und in die um Abweisung der Beschwerde ersuchende Beschwerdeantwort vom 5. Februar 2009 (Urk. 6),
unter Hinweis darauf, dass die Beschwerdegegnerin nebst den eigenen Verwaltungsakten (Urk. 8/1-131) namentlich auch drei polizeiliche Einvernahmeprotokolle, die während der vom 17. September bis 31. Oktober 2008 dauernden Untersuchungshaft des Beschwerdeführers erstellt wurden, eingereicht hat (Urk. 7/1-3),

in Erwägung,
dass die Beschwerdegegnerin vorab geltend macht, der Beschwerde sei die verlangte aufschiebende Wirkung nicht zu gewähren, weil es sich um eine negative Verfügung handle, die als solche der aufschiebenden Wirkung nicht zugänglich sei (Urk. 2 S. 2),
dass mit der angefochtenen Sistierung nicht - wie dies bei einer negativen Verfügung zutrifft (BGE 123 V 41 Erw. 3) - ein Leistungsanspruch verweigert, sondern die dem Beschwerdeführer an sich zustehende Rente vorläufig nicht mehr ausgerichtet wird,
dass eine Verfügung, mit der eine bisher gewährte Leistung nicht mehr gewährt wird, eine positive Verfügung ist, welche der aufschiebenden Wirkung zugänglich ist (BGE 124 V 82 Erw. 1a; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts in Sachen W. vom 24. Juli 2007, U 115/06, Erw. 4.2 mit weiteren Hinweisen),
dass indessen die Frage, ob der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen wäre, mit dem heutigen Urteil gegenstandslos wird und daher nicht weiter zu erörtern ist,
dass der mit der 5. Revision des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) neu eingefügte Art. 7b Abs. 2 vorsieht, dass Leistungen in Abweichung von Art. 21 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ohne Mahn- und Bedenkzeitverfahren gekürzt oder verweigert werden können, wenn die versicherte Person u.a. der Meldepflicht nach Art. 31 Abs. 1 ATSG nicht nachgekommen ist (lit. b) oder Leistungen der Invalidenversicherung zu Unrecht erwirkt oder zu erwirken versucht hat (lit. c),
dass in besonders schweren Fällen von Pflichtverletzungen gemäss Art. 7 IVG die Rente verweigert werden kann (Art. 86bis der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV),
dass aufgrund der bisherigen polizeilichen Abklärungen der Verdacht des Versicherungsmissbrauchs im Raum steht,
dass sich aus den Befragungsprotokollen u.a. ergibt, dass der Beschwerdeführer regelmässig frühmorgens mit dem Auto zum Flughafen Zürich fuhr und sich dort mehrere Stunden im Reisebüro Y.___ aufhielt (Urk. 7/2 S. 5 f),
dass er zwar kategorisch verneinte, für das Reisebüro gearbeitet und dafür einen Lohn erhalten zu haben, dass er aber zugab, für sich und seine Familie vom Reisebüroinhaber schon mehrfach Flugtickets nach Pristina geschenkt bekommen zu haben,
dass die während längerer Zeit durchgeführte Überwachung im Weiteren keine Hinweise auf sichtbare körperliche oder psychische Beeinträchtigungen ergeben hat (vgl. Urk. 7/2 S. 9 und Urk. 7/3),
dass eine offensichtliche Diskrepanz zwischen dem alltäglichen Verhalten des Beschwerdeführers und den für die Zusprache der Rente massgebenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen (schwere depressive Episode mit somatischem Syndrom, persistierendes, chronifiziertes, lumbospondylogenes bzw. pseudoradikuläres Schmerzsyndrom, Periarthropathie der rechten Schulter, [Feststellungsblatt vom 11. Januar 2007, Urk. 8/85]; vgl. auch Feststellungsblatt vom 7. Oktober 2008 [Urk. 8/116]) besteht,
dass die bisherigen polizeilichen Erkenntnisse hinreichende Hinweise liefern, dass der Beschwerdeführer in der Lage wäre, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen oder einer solchen nachging, ohne dies der Invalidenversicherung zu melden,
dass die Beschwerdegegnerin, falls sich die Vorwürfe erhärten sollten, verwaltungsrechtliche Konsequenzen ziehen und dem Beschwerdeführer die Rente reduzieren oder entziehen muss,
dass zu prüfen bleibt, ob die vorläufige Sistierung der Rente verhältnismässig ist, da die vorübergehende Einstellung der Rentenzahlungen einen erheblichen Einschnitt in die Einkommenssituation des Beschwerdeführers darstellt,
dass deshalb beim Sistierungsentscheid die Umstände des einzelnen Falles, insbesondere das Ausmass des Verschuldens und die wirtschaftliche Lage der versicherten Person, zu berücksichtigen sind (Art. 7b Abs. 3 IVG),
dass im vorliegenden Fall eine sofortige Sistierung der Rente insofern gerechtfertigt ist, als beim bereits längere Zeit sozialhilfeabhängigen Beschwerdeführer (vgl. Urk. 8/126) die Gefahr besteht, dass die Beschwerdegegnerin weiterhin Leistungen erbringt, die sie gegebenenfalls später zurückfordern müsste und die eventuell uneinbringlich sein werden,
dass - wie die Beschwerdegegnerin zu Recht feststellt (Urk. 6 S. 4) - die Sistierung der Rente solange zulässig ist, bis über den Anspruch materiell entschieden werden kann,
dass sie ungeachtet des Fortgangs des strafrechtlichen Verfahrens gehalten ist, durch geeignete Massnahmen (allenfalls unabhängiges Gutachten, aktive Mitwirkung am Strafverfahren) möglichst rasch in den Besitz von Entscheidgrundlagen zur Neubeurteilung des Rentenanspruchs zu kommen,
dass die Gerichtskosten (Art. 69 Abs. 1bis IVG) auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen sind,



erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Andrea Müller-Ranacher
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).