Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2008.01297
IV.2008.01297

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Gerichtssekretär Ernst


Urteil vom 9. Dezember 2009
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch den Vater Y.___
 

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:

1.
1.1     X.___, geboren 1986, litt an einer kongenitalen Hirnstörung mit vorwiegend psychischen und kognitiven Symptomen (Geburtsgebrechen Nr. 404, vgl. Urk. 8/2), weswegen er am 16. Januar 1995 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung für Minderjährige angemeldet worden war (Urk. 8/3). In der Folge wurden ihm mit Verfügungen vom 4. und 5. Juli 1995 (Urk. 8/8 und Urk. 8/9), 10. Januar 1996 (Urk. 8/12), 7. April 2000 (Urk. 8/23), 15. Mai 2001 (Urk. 8/30), 24. Juli 2003 (Urk. 8/49) sowie 13. Mai 2004 (Urk. 8/59) verschiedene Sonderschul- und - vor allem - medizinische Massnahmen zur Behandlung des Geburtsgebrechens zugesprochen. Ein Antrag auf Gewährung beruflicher Massnahmen für die erstmalige berufliche Ausbildung vom 30. Oktober 2002 (Urk. 8/31) bzw. 14. April 2003 (Urk. 8/40) wurde am 5. Juni 2003 abgewiesen (Urk. 8/43). Am 16. Januar 2004 stellten die Eltern des Versicherten einen weiteren Antrag auf Zusprechung beruflicher Massnahmen für die erstmalige berufliche Ausbildung (Urk. 8/52).
1.2     Am 3. Juni 2004 meldete sich X.___ zum Bezug von IV-Leistungen für Erwachsene an (Urk. 8/62). In der Folge liess die IV-Stelle ihn durch Dr. med. Z.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, A.___, begutachten (Gutachten vom 19. März 2005, Urk. 8/73). Gestützt auf deren Beurteilung erwog der Regionale Ärztliche Dienst (RAD, Dr. med. B.___, Allgemeinmedizin FMH) am 26. April 2005, aufgrund der Gesundheitsstörung sei eine Lehre als berufliche Massnahme zur Zeit nicht möglich, es bestehe aber eine Restarbeitsfähigkeit von 40 % in einer Hilfsarbeitertätigkeit; zudem könne die laufende Psychotherapie durch eine psychiatrische Begleitung mit medikamentöser Unterstützung so verbessert werden, dass in zwei Jahren eine volle Arbeitsfähigkeit erreicht werden könne (Urk. 8/75/5). Dieser Beurteilung folgend ermittelte die IV-Stelle nach Massgabe von Art. 26 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) für das Jahr 2004 ein Valideneinkommen von Fr. 48'650.-- sowie für dasselbe Jahr ausgehend vom Zentralwert für Hilfsarbeiterlöhne gemäss der Lohnstrukturerhebung des Bundesamts für Statistik (welcher wegen des jugendlichen Alters des Versicherten um 20 % reduziert wurde) ein zumutbares Invalideneinkommen von Fr. 18'628.--; durch den Vergleich der beiden Werte errechnete sie den Invaliditätsgrad von 62 % (Urk. 8/76). Mit Verfügung vom 29. April 2005 wies die IV-Stelle das Gesuch vom 16. Januar 2004 um berufliche Massnahmen ab (Urk. 8/78); gleichentags stellte sie dem Versicherten die Zusprechung einer Dreiviertelsrente mit Wirkung ab dem 1. Juni 2004 in Aussicht und mahnte eine psychiatrische Begleitung der laufenden psychologischen Behandlung mit medikamentöser Therapie als Schadenminderungspflicht ab (Urk. 8/77). Am 19. Mai 2005 erging die entsprechende Rentenverfügung (Urk. 8/84). Mit Verfügung vom 26. August 2005 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für eine ambulante Psychotherapie bei Dr. med. C.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, D.___, bis zur Vollendung des 20. Altersjahrs (Urk. 8/89).
1.3     Im Rahmen eines am 26. Juli 2006 eingeleiteten Rentenrevisionsverfahrens (vgl. Urk. 8/91) holte die IV-Stelle einen Verlaufsbericht bei Dr. C.___ ein (Bericht vom 14. September 2006, Urk. 8/92) und liess den Versicherten am 13. Februar 2007 (vgl. Urk. 8/96) durch den RAD untersuchen (Beurteilung und Bericht der Dres. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und F.___, Allgemeinmedizin FMH, vom 13. bzw. 15. Februar 2007, Urk. 8/98 und Urk. 8/99). Gestützt darauf eröffnete die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 16. Februar 2007, dass sie seine Rente auf das Ende der Zustellung der Verfügung folgenden Monats aufzuheben gedenke (Urk. 8/102). Aufgrund der von den Eltern des Versicherten am 19. März 2007 hiergegen erhobenen Einwände und deren Begehren, die Rente zu erhöhen (Urk. 8/107), liess die IV-Stelle ihn durch Dr. med. G.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, begutachten (Bericht vom 23. Mai 2007, Urk. 8/110). Diesen Bericht würdigte der RAD (Dr. F.___ sowie Dr. med. H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie) dahingehend, dass bisher keine dauerhafte Verbesserung, aber auch keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgewiesen sei (Urk. 8/113/4). Dementsprechend teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 2. November 2007 mit, dass die bisherige Dreiviertelsrente weiterhin ausgerichtet werde (Urk. 8/116); gleichzeitig mahnte sie erneut eine psycho-/pharmakotherapeutische Behandlung durch einen Facharzt für Psychiatrie als Schadenminderungspflicht ab (Urk. 8/114). Mit Verfügung vom 14. Dezember 2007 bestätigte die IV-Stelle die Weiterausrichtung der bisherigen Dreiviertelsrente (Urk. 8/117).
1.4     Mit der Zustellung des Fragebogens an den Versicherten leitete die IV-Stelle am 17. Juni 2008 ein weiteres Rentenrevisionsverfahren ein (Urk. 8/118). In dessen Verlauf tätigte sie Abklärungen beim Arbeitgeber (Bericht vom 9. Juli 2008, Urk. 8/119) sowie beim Hausarzt (Dr. med. I.___, Allgemeine Medizin FMH, J.___; Bericht vom 8. Juli 2008, Urk. 8/120). Ferner erkundigte sie sich beim Versicherten nach dem behandelnden Psychiater und dem Zeitpunkt des Behandlungsbeginns (Urk. 8/121). Diese Anfrage beantwortete der Versicherte am 24. August 2008 dahingehend, dass er sich nicht in psychiatrischer Behandlung befinde, weil er diese für nicht erfolgversprechend halte; gleichzeitig ersuchte er die IV-Stelle um Kostengutsprache für eine Ausbildung zum Lastwagenchauffeur (Urk. 8/123). In seiner Stellungnahme vom 28. August/1. September 2009 wies der RAD (Dr. F.___) darauf hin, dass eine psychiatrische Behandlung nach fachärztlicher Einschätzung durchaus geeignet sei, die Arbeitsfähigkeit zu verbessern, und dass die Frage, ob eine erstmalige berufliche Ausbildung mit Erfolg abgeschlossen werden könnte, erst nach Durchführung der psychiatrischen Behandlung beurteilt werden könne (Urk. 8/124/2 f.). Gestützt auf diese Beurteilung des medizinischen Sachverhalts eröffnete die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheiden vom 7. und 8. Oktober 2008, dass das Gesuch um berufliche Massnahmen abgelehnt (Urk. 8/125) und die Rente auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats aufgehoben werde (Urk. 8/128). Die entsprechenden Verfügungen ergingen am 18. (betreffend Rentenaufhebung, Urk. 2/1) und 19. November 2008 (betreffend Ablehnung beruflicher Massnahmen, Urk. 2/2).

2.       Am 16. Dezember 2008 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen Vater, unter Beilage der Verfügungen vom 18. und 19. November 2008 (Urk. 2/1-2) Beschwerde gegen „Schreiben vom 18.11.2008 der SVA, Einstellung der Invalidenrente - Kein Anspruch auf Berufliche Massnahmen“ (Urk. 1 S. 1). Hinsichtlich der Verfügung über die Rentenaufhebung äusserte er sich zur Frage der Zweckmässigkeit der Schadenminderungspflicht, welche ihm auferlegt worden war, stellte aber keinen expliziten Antrag betreffend Rentenaufhebung; hinsichtlich beruflicher Massnahmen wiederholte er den bereits im Verwaltungsverfahren gestellten Antrag auf Kostengutsprache für eine Ausbildung zum Lastwagenchauffeur, ohne zu den Gründen der IV-Stelle für die Ablehnung des Begehrens Stellung zu nehmen.
         Dazu liess sich die Beschwerdegegnerin am 2. Februar 2009 mit dem Antrag vernehmen, es sei die Beschwerde abzuweisen, sowohl soweit sie sich gegen die Rentenaufhebung als auch soweit sie sich gegen die Ablehnung beruflicher Massnahmen richte (Urk. 7).
         Mit Verfügung vom 9. Februar 2009 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 9).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.
1.1         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
         Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a.        ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b.        während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c.        nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
         Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
         Konnte die versicherte Person wegen der Invalidität keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben, so entspricht das Erwerbseinkommen, das sie als Nichtinvalide erzielen könnte, den nach Alter abgestuften Prozentsätzen des jährlich aktualisierten Medianwertes der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik gemäss Art. 26 Abs. 1 IVV, nämlich 70 % für Versicherte unter 21 Altersjahren, 80 % für Versicherte zwischen 21 und 25 sowie 90 % für Versicherte zwischen 25 und 30.
1.2     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist somit nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 133 V 108 Erw. 5.4). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG und alt Art. 41 IVG dar (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a; Urteil des Bundesgerichts in Sachen C. vom 3. November 2008, 9C_562/2008, Erw. 2.1).
1.3     Nach Art. 16 Abs. 1 IVG haben Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten der versicherten Person entspricht. Als erstmalige berufliche Ausbildung gilt gemäss Art. 5 Abs. 1 IVV jede Berufslehre oder Anlehre sowie, nach Abschluss der Volks- oder Sonderschule, der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule und die berufliche Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf die Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte.
         Unter erstmaliger beruflicher Ausbildung im Sinne von Art. 16 Abs. 1 IVG ist die gezielte und planmässige Förderung in beruflicher Hinsicht zu verstehen, mit anderen Worten, der Erwerb oder die Vermittlung spezifisch beruflicher Kenntnisse und Fertigkeiten (AHI 2002 S. 176 Erw. 3b.aa mit Hinweis). Als derartige Ausbildung gelten Massnahmen erst dann, wenn sie nach getroffener Berufswahl zur Vorbereitung auf die eigentliche Berufsausbildung notwendig werden. Die schulischen Vorkehrungen müssen abgeschlossen, die Berufswahl getroffen und die vorgesehenen Massnahmen als integrierende Bestandteile des Berufszieles formuliert worden sein. Vorbereitende Massnahmen fallen dann unter Art. 16 IVG, wenn sie nach getroffener Berufswahl als gezielte Vorbereitung auf die eigentliche Berufsausbildung notwendig werden. Nicht zur erstmaligen beruflichen Ausbildung gehören Zwischenjahre, die der Förderung der Berufswahlreife, der Berufsfindung, dem Ausfüllen schulischer Lücken und der Förderung des Arbeitsverhaltens dienen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen K. vom 15. Mai 2002, I 485/01, mit Hinweisen auf Judikatur und Verwaltungspraxis).
         Als invalid im Sinne von Art. 16 IVG gilt, wer aus gesundheitlichen Gründen bei einer seinen Fähigkeiten entsprechenden Ausbildung erhebliche Mehrkosten auf sich nehmen muss. Bezüglich psychischer Beeinträchtigungen sind die von der Rechtsprechung zum invalidisierenden geistigen (seit 1. Januar 2004: oder psychischen) Gesundheitsschaden (Art. 4 Abs. 1 IVG, seit 1. Januar 2003: in Verbindung mit Art. 7 und 8 Abs. 1 ATSG) entwickelten Grundsätze auch im Bereich des Art. 16 IVG massgeblich; dabei ist jedoch nicht die Erwerbstätigkeit, sondern der beabsichtigte Ausbildungsgang mit seinen spezifischen Anforderungen Bezugspunkt (BGE 114 V 30 Erw. 1b in fine mit Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen S. vom 16. März 2006,  I 159/05, Erw. 3.2.2). Sodann ist es unerheblich, ob die versicherte Person bei Erlass der Verwaltungsverfügung an einem invalidisierenden Gesundheitsschaden leidet. Denn es kommt im Rahmen von Art. 4 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003: in Verbindung mit Art. 7 und 8 Abs. 1 ATSG), von seinem ausdrücklichen Wortlaut wie von der Systematik der Invalidenversicherung als final konzipierte Erwerbsausfallversicherung (AHI 1999 S. 79) her, nicht auf die Gleichzeitigkeit (Kontemporalität), sondern auf die Kausalität von Gesundheitsschaden und Erwerbsunfähigkeit an (BGE 126 V 462 Erw. 2 in fine, AHI 2003 S. 158 Erw. 2).
1.4         Versicherte, die seit mindestens sechs Monaten zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) sind, haben gemäss Art. 14a IVG Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (Integrationsmassnahmen), sofern dadurch die Voraussetzungen für die Durchführung von Massnahmen beruflicher Art geschaffen werden können (Abs. 1). Als Integrationsmassnahmen gelten gezielte, auf die berufliche Eingliederung gerichtete:
         a.         Massnahmen zur sozialberuflichen Rehabilitation;
         b.         Beschäftigungsmassnahmen (Abs. 2).
         Integrationsmassnahmen können mehrmals zugesprochen werden, dürfen aber gesamthaft die Dauer von einem Jahr nicht übersteigen. Sie können in Ausnahmefällen um höchstens ein Jahr verlängert werden (Abs. 3). Die IV-Stelle begleitet die Versicherten während der Dauer der Integrationsmassnahmen und überwacht den Erfolg der Massnahmen (Abs. 4). Die Massnahmen, welche im Betrieb erfolgen, werden in enger Zusammenarbeit mit dem Arbeitgeber getroffen und umgesetzt. Bleibt der oder die Angestellte weiterhin im Betrieb beschäftigt, so kann die Versicherung dem Arbeitgeber einen Beitrag leisten. Der Bundesrat legt Betrag, Befristung und Auszahlungsbedingungen fest (Abs. 5).
1.5     Die anspruchsberechtigte Person ist gemäss Art. 7 Abs. 1 IVG verpflichtet, die Durchführung aller Massnahmen, die zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben (seit 1. Januar 2004: oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich [Aufgabenbereich]) getroffen werden, zu erleichtern. Kommt die anspruchsberechtigte Person ihrer Mitwirkungspflicht nicht nach, so können ihr die Leistungen (seit 1. Januar 2004: auch wenn es sich um eine Eingliederung in den Aufgabenbereich handelt) nach Artikel 21 Absatz 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden.
         Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Behandlungs- und Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar (Art. 21 Abs. 4 ATSG) .
         Mit der Leistungskürzung gemäss Art. 7 IVG (seit 1. Januar 2003: in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 und 2 ATSG) soll verhütet werden, dass die Invalidenversicherung über Gebühr mit Schäden belastet wird, welche die Betroffenen hätten vermeiden können, wenn sie die ihnen zumutbare Sorgfalt angewandt hätten. Dieses Ziel wird dadurch erreicht, dass die Versicherten die gesetzliche Leistung entsprechend ihrem Verschulden ganz oder teilweise einbüssen (BGE 119 V 243 Erw. 2a und 411 Erw. 2a je mit Hinweisen, 111 V 187 Erw. 2 a; AHI 1994 S. 150 Erw. 2a). Voraussetzung der Verweigerung, der Kürzung oder des Entzugs von Geldleistungen im Sinne des Art. 7 IVG (seit 1. Januar 2003: in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 und 2 ATSG) ist, dass zwischen dem Verhalten der versicherten Person und dem Eintritt oder der Verschlimmerung der Invalidität ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhanges sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise eingetreten gedacht werden kann. Haftungsbegründend im Sinne des adäquaten Kausalzusammenhanges sind demgegenüber nur jene Ursachen, die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sind, den eingetretenen Erfolg zu bewirken, so dass der Eintritt dieses Erfolges als durch die fragliche Ursache begünstigt erscheint, eine Umschreibung, welche nach ständiger Rechtsprechung auch im Sozialversicherungsrecht gilt (BGE 123 V 103 f. Erw. 2d mit Hinweis).
         Die Rentenkürzung gemäss Art. 7 IVG ( seit 1. Januar 2003: in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 und 2 ATSG) hat grundsätzlich so lange zu dauern, als die Kausalität des Verschuldens nachwirkt. Eine befristete Kürzung ist nur ausnahmsweise zulässig, wenn schon bei der Rentenfestsetzung wahrscheinlich ist, dass das fehlerhafte Verhalten der versicherten Person als Ursache ihrer Invalidität nach Ablauf einer annähernd bestimmbaren Zeit nicht mehr erheblich sein wird, weil andere Faktoren in den Vordergrund treten (BGE 119 V 248 Erw. 4b mit Hinweisen).

2.
2.1         Auszugehen ist von folgendem medizinischen Sachverhalt:
2.1.1   Dr. Z.___ stellt in ihrem Gutachten vom 19. März 2005 (Urk. 8/73) die Diagnose (S. 9) einer hyperkinetischen Störung verbunden mit Störung des Sozialverhaltens im Sinne einer Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung vom vorwiegend hyperaktiv-impulsiven Typus, protrahiert in das Erwachsenenalter (ICD-10: F90.1; DSM-IV: 314.01). Die von ihr beschriebene Symptomatik umfasst neben den Kardinalsymptomen Aufmerksamkeitsschwäche und Hyperaktivität Affektlabilität, desorganisiertes Verhalten, Affektkontrollstörung, Impulsivität und emotionale Überreagibilität. Nach der Beurteilung Dr. Z.___ schränkt diese Symptomatik die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers selbst in einfachen Hilfsarbeitertätigkeiten zu 60 % ein (S. 9 f.). Weiter hält Dr. Z.___ fest, dass kein irreversibler Gesundheitsschaden vorliege; vielmehr sei eine medizinische Behandlung, welche zu einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit führen könne, möglich und dem Beschwerdeführer zumutbar. Eine berufliche Massnahme sei erst dann zu prüfen, wenn der Beschwerdeführer nach einem Beobachtungszeitraum von zwei Jahren unter Weiterführung der Therapie minimale Leistungsanforderungen erfüllen könne (S. 10 f.).
2.1.2   Obwohl der Beschwerdeführer die nach der Begutachtung durch Dr. Z.___ (wieder) aufgenommene psychiatrische Behandlung bei Dr. C.___ trotz sich verschlechterndem Gesundheitszustand am 11. November 2005 abgebrochen hatte (Urk. 8/92) und seither nicht mehr in fachärztlicher Behandlung stand, zeigte die Befunderhebung anlässlich der RAD-Untersuchung vom 13. Februar 2007 ein starkes Abklingen der Symptomatik; Befunde, welche geeignet gewesen wären, die Arbeitsfähigkeit in einfachen Hilfsarbeitertätigkeiten einzuschränken, konnten von den Untersuchern nicht erhoben werden (Urk. 8/99/3).
2.1.3         Demgegenüber deckt sich die Beurteilung des zweiten externen Gutachters, Dr. G.___, (Gutachten vom 23. Mai 2007, Urk. 8/110) - sowohl hinsichtlich Diagnostik, als auch befundmässig und hinsichtlich Einschätzung der Arbeitsfähigkeit - weitgehend mit der zwei Jahre zurückliegenden Dr. Z.___. Die Arbeitsfähigkeit auch in einfachen Hilfsarbeitertätigkeiten einschränkend seien die krankheitsbedingt fehlende Ausdauer, verminderte Frustrationstoleranz sowie Impulsivität; für Hilfstätigkeiten ohne hohe Anforderungen an Konzentration und Aufmerksamkeit schätze er die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit auf 50 % (S. 9). Den Anforderungen an eine Berufsausbildung sei er damit aber nicht gewachsen (S. 10 f.). Eine psychotherapeutische und psychopharmakologische Behandlung sei dringend indiziert; davon seien eine rasche (innert weniger Monate, vgl. S. 12) Verbesserung der Kernsymptomatik und eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 100 % zu erwarten (S. 10). Parallel dazu sei eine Massnahme zur Tagesstrukturierung und Angewöhnung an den Arbeitsprozess erforderlich (S. 10). Eine solche wirke sich auch therapeutisch günstig aus, weshalb die berufliche Eingliederung bereits kurz nach Aufnahme der psychotherapeutischen und psychopharmakologischen Behandlung möglich sei (S. 11 f.).
2.2
2.2.1   Gemäss den übereinstimmenden ärztlichen Beurteilungen liegen keinerlei somatische Krankheiten mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor und ist für die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers allein das Ausmass von Einschränkungen in psychischen Funktionen massgeblich, welche für jedwelche Art von Tätigkeit in einem Arbeitsprozess erforderlich sind (Konzentration, Aufmerksamkeit, Ausdauer, Frustrationstoleranz, etc.) - dies in zunehmendem Mass, je höher die diesbezüglichen Anforderungen der jeweiligen Tätigkeit sind. Das bedeutet, dass der Grad der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit nicht nur schwer zu bestimmen ist (vgl. Urk. 8/110/9), sondern auch massgeblich vom einschlägigen Anforderungsniveau der in Frage stehenden Tätigkeit abhängt, weshalb der Beschwerdeführer in einer erwerblichen Tätigkeit mit höherem Anforderungsniveau hinsichtlich der betroffenen psychischen Funktionen grundsätzlich keinen grösseren Grad an Arbeitsfähigkeit erlangen kann, als er in einer Tätigkeit mit geringerem Anforderungsniveau bereits erreicht hat. Diese Überlegung gilt auch bei der Beurteilung der Frage, ob die vom Beschwerdeführer gewünschte erstmalige berufliche Ausbildung seinen Fähigkeiten entspricht (vgl. Art. 16 Abs. 1 IVG); solange seine Arbeitsfähigkeit selbst in einer Hilfsarbeitertätigkeit ohne hohe Anforderungen an Konzentration und Aufmerksamkeit noch erheblich eingeschränkt ist, kann eine diesbezüglich höhere Anforderungen stellende berufliche Ausbildung nicht seinen Fähigkeiten entsprechen.
         Aus diesem Grund kann der Beschwerdeführer nicht gleichzeitig die medizinischen Voraussetzungen für den weiteren Rentenbezug - nämlich seine Arbeitsfähigkeit als Hilfsarbeiter erheblich einschränkende Defizite bei Konzentrations- und Auffassungsvermögen sowie Anpassungsfähigkeit und Belastbarkeit - und diejenigen für den Anspruch auf die von ihm beantragte berufliche Massnahme - nämlich ein für die erfolgreiche Durchführung dieser Massnahme genügendes Mass an Konzentrations- und Auffassungsvermögen sowie Anpassungsfähigkeit und Belastbarkeit - erfüllen. Vielmehr setzt ein erfolgreicher Abschluss der vom Beschwerdeführer beantragten beruflichen Massnahme (zur Erreichung eines höheren Ausbildungsniveaus) voraus, dass der Beschwerdeführer den psychischen Anforderungen einer Hilfsarbeitertätigkeit voll gewachsen ist. Ist dem so, besteht aber in dieser Tätigkeit keine medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit mehr.
2.2.2   Im Lichte dieser Überlegungen verneinen die Gutachter Z.___ und G.___ mit der Feststellung einer erheblichen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in Hilfsarbeitertätigkeiten folgerichtig auch seine Berufsmassnahmefähigkeit im Sinne von Art. 16 Abs. 1 IVG, während die medizinischen Experten des RAD mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer in einer Tätigkeit als Hilfsarbeiter aus gesundheitlichen Gründen nicht (mehr) erheblich eingeschränkt sei, - ebenso folgerichtig - auch die Berufsmassnahmefähigkeit aus medizinischer Sicht bejahen. Wenn der Beschwerdeführer mit einer Anfechtung sowohl der Rentenaufhebungsverfügung als auch der Massnahmeablehnungsverfügung in tatbeständlicher Hinsicht geltend machen wollte, er sei trotz (rentenanspruchs)erheblicher Einschränkung seiner Arbeitsfähigkeit als Hilfsarbeiter gesundheitlich zur Durchführung der von ihm gewünschten beruflichen Massnahme fähig, liesse sich diese Einschätzung weder auf die eine noch auf die andere medizinische Beurteilung abstützen bzw. überhaupt nicht widerspruchsfrei begründen.
2.3     Was nun den Rentenanspruch des Beschwerdeführers anbelangt, ist ein solcher sowohl dann zu verneinen, wenn man der medizinischen Beurteilung der RAD-Experten folgt, als auch dann, wenn man der Einschätzung der Gutachter Z.___ und G.___ folgt.
2.3.1   Auch ohne detaillierten Einkommensvergleich ist nämlich davon auszugehen, dass bei dem noch sehr jungen Beschwerdeführer ohne abgeschlossene Berufsausbildung kein für einen Rentenanspruch hinreichender Invaliditätsgrad vorliegen kann, wenn seine Arbeitsfähigkeit als Hilfsarbeiter nicht erheblich eingeschränkt ist (vgl. Erw. 1.1 und Urk. 8/76). Folgt man der medizinischen Beurteilung der RAD-Experten vom 13. Februar 2007 wurde die Rente mit der Verfügung vom 18. November 2008 zu Recht aufgehoben, weil längst kein anspruchsbegründender Invaliditätsgrad mehr bestand.
2.3.2   Folgt man hingegen der Einschätzung der Gutachter Z.___ und G.___, bestand zwar im Verfügungszeitpunkt immer noch ein rentenanspruchsbegründender Invaliditätsgrad - dies aber nur deshalb, weil der Beschwerdeführer sich nicht in die psychotherapeutische/psychopharmakologische Behandlung begeben hat, welche beide Gutachter als zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit indiziert und dem Beschwerdeführer zumutbar erachtet haben. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe sich bereits früher kostspieligen Therapien unterzogen, welche nicht erfolgversprechend, sondern eher kontraindiziert gewesen seien (Urk. 1 S. 1), fehlt es ihm (ebenso wie seinem Vertreter) an der medizinischen Fachkunde, um die Zweckmässigkeit und Zumutbarkeit der fachärztlich empfohlenen Behandlung im Zeitpunkt der Empfehlung beurteilen zu können. Es liegt keine fachärztliche Stellungnahme vor, welche in Frage stellen würde, dass zum Zeitpunkt der Indikationsstellung durch die Dres. Z.___ und G.___ die pharmakologische Behandlung mit einem Phenylmethidatderivat (Dr. Z.___) bzw. Methylphenidatpräparat (Dr. G.___) im Rahmen einer Psychotherapie als erfolgversprechende und zumutbare medizinische Massnahme zur Verbesserung der die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers einschränkenden Symptomatik anzusehen war. Dass die RAD-Experten in der Beurteilung vom 13. Februar 2007 keine entsprechende Empfehlung abgaben, ist darauf zurückzuführen, dass sich für sie die Frage einer medizinischen Massnahme zur Verbesserung einer die Arbeitsfähigkeit einschränkenden Symptomatik gar nicht stellte, weil ihrer Einschätzung nach keine Einschränkung mehr vorlag.
         Geht man davon aus, dass im Zeitpunkt der Aufforderungen der Beschwerdegegnerin vom 29. April 2005 und 2. November 2007 an den Beschwerdeführer, sich zur Verbesserung seiner Arbeitsfähigkeit einer psychiatrischen Behandlung mit medikamentöser Therapie zu unterziehen, effektiv eine rentenanspruchsbegründende Einschränkung vorlag, mahnte die Beschwerdegegnerin somit zu Recht eine fachärztlich unbestrittene, zumutbare Behandlung ab, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit versprach. Die Abmahnungen der Schadenminderungspflicht verband die Beschwerdegegnerin mit dem Hinweis, dass deren Erfüllung im Rahmen amtlicher Rentenrevisionen per 30. Juni 2006 bzw. 1. Mai 2008 überprüft werde und dass die Nichterfüllung zur Einstellung oder Kürzung des Rentenanspruchs führen könne (vgl. Urk. 8/77 und Urk. 8/114).
         Nachdem der Beschwerdeführer sich eingestandenermassen bis zum 24. August 2008 der von der Beschwerdegegnerin verlangten ärztlichen Behandlung nicht unterzogen hat und er dies einzig mit seiner von der fachärztlichen Beurteilung abweichenden eigenen Einschätzung der Erfolgsaussichten zu begründen vermag (Urk. 8/123; vgl. auch. Urk. 1), lag, wenn man der medizinischen Beurteilung der Dres. Z.___ und G.___ folgt, bei Erlass der Verfügung vom 18. November 2008 zwar effektiv immer noch ein anspruchsbegründender Invaliditätsgrad vor, gleichzeitig war aber der Tatbestand des Art. 21 Abs. 4 ATSG erfüllt. Denn nach der prospektiven Beurteilung der Dres. Z.___ und G.___ hätte zu jenem Zeitpunkt längst kein anspruchsbegründender Invaliditätsgrad mehr vorgelegen, wenn der Beschwerdeführer sich der von ihnen empfohlenen Behandlung unterzogen hätte. Auch ausgehend von der medizinischen Beurteilung der Dres. Z.___ und G.___ wurde somit die Rente des Beschwerdeführers mit der Verfügung vom 18. November 2008 zu Recht aufgehoben.
2.4     Anders als bei der vorstehend dargelegten Beurteilung des Rentenanspruchs kann für die Beurteilung des Anspruchs auf berufliche Massnahmen nicht offen bleiben, ob (und gegebenenfalls in welchem Umfang) der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Verfügungserlasses als Hilfsarbeiter arbeitsfähig war. Ebenso ist die Beantwortung dieser Frage Voraussetzung für die - von Amtes wegen vorzunehmende - Prüfung eines allfälligen Anspruchs auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung im Sinne von Art. 14a IVG.
2.4.1   Denn hinsichtlich des für den Anspruch auf Massnahmen beruflicher Art sowie Integrationsmassnahmen massgeblichen medizinischen Sachverhalts ist vorab Folgendes zu beachten:
         Eine psychotherapeutische/psychopharmakologische Behandlung wurde als Schadenminderungsmassnahme nur unter Androhung des Rentenentzugs abgemahnt (vgl. Urk. 8/77 und Urk. 8/114), weshalb ein Anspruch auf eine erstmalige berufliche Ausbildung nicht gestützt auf Art. 21 Abs. 4 ATSG verweigert werden konnte, wenn der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Verfügungserlasses effektiv zur Durchführung einer solchen Massnahme fähig (er also als Hilfsarbeiter arbeitsfähig, vgl. Erw. 2.2.1) war. Ebensowenig hätte dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 21 Abs. 4 ATSG eine Integrationsmassnahme verwehrt werden dürfen, wenn er im Zeitpunkt des Verfügungserlasses die Anspruchsvoraussetzungen von Art. 14a Abs. 1 IVG (Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 % als Hilfsarbeiter seit mindestens sechs Monaten) erfüllte und zwar nicht zur erfolgreichen Durchführung einer erstmaligen beruflichen Ausbildung, aber gegebenenfalls zur Absolvierung einer Massnahme der sozialberuflichen Rehabilitation zur Vorbereitung auf eine Berufsausbildung fähig war. Dass der Beschwerdeführer invaliditätsbedingt noch keine berufliche Ausbildung abschliessen konnte und deshalb gegebenenfalls eine solche mit Unterstützung der Invalidenversicherung nachholen könnte (vgl. BGE 126 V 461, E. 2 S. 462), wird seitens der Beschwerdegegnerin zu Recht nicht in Frage gestellt.
2.4.2   Im Lichte dieser Überlegungen durfte die Beschwerdegegnerin nicht aufgrund der RAD-Stellungnahme vom 28. August/1. September 2008, wonach erst nach Erfüllung der Schadenminderungspflicht (SMP) beurteilt werden kann, ob eine erstmalige berufliche Ausbildung (ebA) mit Erfolg abgeschlossen werden könne (Urk. 8/124/2 f.), dieses Begehren einfach abweisen.
        
         Nachdem eine fachärztliche Beurteilung vorlag, welche den Beschwerdeführer als in einer Hilfsarbeitertätigkeit voll arbeitsfähig ansah (vgl. Erw. 2.1.2), und sich der Beschwerdeführer bereits im Antrag auf berufliche Massnahmen (Urk. 8/123) in einer Weise geäussert hatte, welche sich auch dahingehend verstehen lässt, dass er selbst dieser Einschätzung folge und sich deshalb als berufsmassnahmefähig ansehe (vgl. Sachverhalt Ziff. 2.1), hätte die Beschwerdegegnerin vor dem Entscheid über das Begehren um berufliche Massnahmen die Massnahmefähigkeit erneut prüfen müssen.
         Denn angesichts der von Dr. G.___ erwähnten Schwierigkeit, die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit in diesem Fall zu bestimmen (Urk. 8/110/9), und einer beim Geburtsgebrechen des Beschwerdeführers durchaus möglichen spontanen Remission im Erwachsenenalter, war nicht auszuschliessen, dass die von Dr. G.___ anderthalb Jahre zuvor festgestellte Symptomatik bis zum Zeitpunkt des Entscheids auch ohne psychotherapeutisch/psychopharmakologische Behandlung so weit abgeklungen war, dass die Massnahmefähigkeit nun anders zu beurteilen war.
         Und selbst wenn die für die Beurteilung des Berufsmassnahmebegehrens massgebliche medizinische Situation im Zeitpunkt des Verfügungserlasses immer noch dieselbe gewesen wäre wie anderthalb Jahre zuvor, hätte die Beschwerdegegnerin auch prüfen müssen, ob für den Beschwerdeführer (anstelle einer erstmaligen beruflichen Ausbildung und als Vorbereitung darauf) die Durchführung einer niederschwelligeren Massnahme zur sozialberuflichen Rehabilitation in Frage kam. Dies insbesondere auch, weil Dr. G.___ explizit auf die therapeutisch günstige Wirkung einer durch die Eingliederung in den Arbeitsprozess geregelten Tagesstruktur hingewiesen hatte (Urk. 8/110/ 11 f.).

3.         Zusammenfassend ist die Beschwerde in dem Sinne teilweise gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 19. November 2008 betreffend berufliche Massnahmen aufgehoben und die Streitsache zur weiteren Abklärung und anschliessendem Neuentscheid im Sinne von Erwägung 2.4 an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

4.         Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 900.-- gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen.




Das Gericht erkennt:


1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 19. November 2008 betreffend berufliche Massnahmen aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne von Erwägung 2.4 über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Massnahmen beruflicher Art oder gegebenenfalls Integrationsmassnahmen neu verfüge. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
          
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).