IV.2008.01298

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretärin Bachmann
Urteil und Beschluss vom 3. Februar 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Christian Meier
ioli götte meier rechtsanwälte
Ämtlerstrasse 112, Postfach, 8040 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Die 1981 in der Y.___ geborene X.___ reiste im Jahre 1993 in die Schweiz ein, wo sie anfangs 1994 einen Sprachkurs für ausländische Kinder absolvierte; nachdem sich erhebliche Lernschwierigkeiten manifestiert und die schulpsychologische Abklärung in der Folge eine sehr schwere Lernbehinderung ergeben hatte (IQ nach Snijders-Omen 50), besuchte sie im Schuljahr 1994/95 die Heilpädagogische Sonderschule in Z.___ sowie von 1995 bis 1998 die Heilpädagogische Schule Bezirk A.___ (Urk. 7/9). In der Zeit vom 15. August 1998 bis 14. August 2000 absolvierte X.___ im Rahmen einer von der IV-Stelle zugesprochenen beruflichen Massnahme (erstmalige berufliche Ausbildung) eine IV-Anlehre in der Stiftung B.___ im Küchenbereich (vgl. Urk. 7/11 - 14), wo sie auch nach Abschluss der Anlehre - im geschützten Rahmen - weiterhin zu einem vollen Pensum, jedoch mit einer wesentlichen Erwerbseinbusse, beschäftigt war. Mit Verfügung vom 3. November 2000 sprach die IV-Stelle X.___ mit Wirkung ab 1. August 2000 nach Massgabe eines errechneten Invaliditätsgrades von 82 % eine ganze (ausserordentliche) Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 7/18).
         Nachdem eine von Amtes wegen durchgeführte Überprüfung des Invaliditätsgrades im Jahre 2002 keine rentenbeeinflussende Änderung ergeben hatte (vgl. Urk. 7/24) stellte die IV-Stelle aufgrund von Abklärungen im Rahmen der im Jahre 2007 durchgeführten Rentenrevision fest, dass X.___ ab 1. Oktober 2003 bis zum 28. Februar 2007 neben ihrer Anstellung bei der Stiftung B.___ auch als Raumpflegerin teilzeitlich erwerbstätig gewesen war. Die IV-Stelle veranlasste daraufhin eine Begutachtung der Versicherten durch Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH (Urk. 7/39). Nach Eingang des entsprechenden Gutachtens vom 26. Juni 2008 (Urk. 7/42) und Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 7/45) hob die IV- Stelle mit Verfügungen vom 13. November 2008 die ganze Rente der Versicherten - unter Hinweis auf eine Meldepflichtverletzung - für die Jahre 2003 und 2004 rückwirkend auf und setzte gleichzeitig die Rente für die Jahre 2005 und 2006 rückwirkend auf eine Viertelsrente sowie für das Jahr 2007 auf eine Dreiviertelsrente herab; für die Zeit ab 1. Januar 2008 sprach sie der Versicherten wiederum eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 7/55). Mit Vorbescheid vom gleichen Tag stellte die IV-Stelle der Versicherten sodann die Rückforderung der ab dem 1. November 2003 bis zum 31. Dezember 2007 zuviel ausgerichteten Rentenbetreffnisse im Gesamtbetrag von Fr. 49'890.-- in Aussicht (Urk. 7/54).
2.       Gegen die Verfügungen vom 13. November 2008 erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Christian Meier, hierorts am 17. Dezember 2008 Beschwerde (Urk. 1) mit dem Rechtsbegehren, es seien die am 13. November 2008 ergangenen Verfügungen der IV-Stelle der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich aufzuheben (1.), der Beschwerdeführerin sei ab 2003 eine ganze IV-Rente zuzusprechen (2.), ihr sei in der Person des Unterzeichners ein unentgeltlicher Rechtsvertreter beizugeben (3.); unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Dieses Verfahren wurde unter der Prozess-Nr. IV.2008.01298 angelegt. Mit Beschwerdeantwort vom 23. Januar 2009 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 2. Februar 2009 geschlossen wurde (Urk. 11).
3.       Am 27. Oktober 2009 verfügte die IV-Stelle wie mit Vorbescheid vom 13. November 2008 angekündigt die Rückforderung der im Zeitraum vom 1. November 2003 bis zum 31. Dezember 2007 zuviel ausbezahlten Rentenbetreffnisse. Auch gegen diese Verfügung erhob die Versicherte, wiederum vertreten durch Rechtsanwalt Christian Meier, hierorts mit Eingabe vom 27. November 2009 Beschwerde mit den Rechtsbegehren, die Verfügung der IV-Stelle der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich vom 27. Oktober 2009 sei aufzuheben (1.), es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin in der Zeit zwischen 1.11.2003 und 31.12.2009 (recte 2007) keine unrechtmässigen Renten bezogen habe und deshalb die Voraussetzungen für eine Rückerstattung nach Art. 25 ATSG nicht gegeben seien (2.), der Beschwerdeführerin sei in der Person des Unterzeichners ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen (3). Dieses Verfahren wurde unter der Prozess-Nr. IV.2009.01140 angelegt. Die IV-Stelle schloss mit Vernehmlassung vom auf 23. Dezember 2009 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 13/8).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1. Da den beiden Beschwerden derselbe Sachverhalt zu Grunde liegt, ist der Prozess Nr. IV.2009.01140 mit dem vorliegenden Prozess Nr. IV.2008.01298 zu vereinigen und unter dieser Prozessnummer weiterzuführen. Das Verfahren Prozess Nr. IV.2009.01140 ist als dadurch erledigt abzuschreiben; dessen Akten werden im vorliegenden Prozess als Urk. 13/0-9 geführt.

2.      
2.1     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.2     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung vorlag, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 133 V 108 Erw. 5.4). Dabei stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG und alt Art. 41 IVG dar (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a; Urteil des Bundesgerichts in Sachen C. vom 3. November 2008, 9C_562/2008, Erw. 2.1 mit Hinweis).
         Der Revisionsordnung nach Art. 17 ATSG geht der Grundsatz vor, dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hatte, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (seit 1. Januar 2003: Art. 53 Abs. 2 ATSG). Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Rentenverfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen des Art. 17 ATSG nicht erfüllt sind. Wird die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung erst vom Gericht festgestellt, so kann es die auf Art. 17 ATSG gestützte Revisionsverfügung der Verwaltung mit dieser substituierten Begründung schützen (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung lässt sich eine allgemein gültige betragliche Grenze für die Voraussetzung der Erheblichkeit der Berichtigung nicht festlegen. Massgebend sind vielmehr die gesamten Umstände des Einzelfalles. Bei periodischen Leistungen ist die Erheblichkeit der Berichtigung zu bejahen (BGE 119 V 480 Erw. 1c; Urteil des Bundesgerichts in Sachen S. vom 29. April 2008, 9C_11/2008, Erw. 4.2 mit Hinweisen).
2.3     Gemäss Art. 25 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten.

3.      
3.1     Die Beschwerdegegnerin begründete die beanstandeten Rentenaufhebungen beziehungsweise Herabsetzungen im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin neben ihrer Anstellung im geschützten Rahmen (seit Oktober 2003) auch als Raumpflegerin tätig gewesen sei. Diese Tätigkeit bei der Firma D.___ AG sei nicht gemeldet und auch im Revisionsfragebogen nicht angegeben worden. Somit sei die Meldepflicht klar verletzt, weshalb die Renten unter Berücksichtigung der erzielten Einkommen für die Jahre 2003 bis 2007 neu festzusetzen seien (Urk. 2).
3.2     Die Beschwerdeführerin lässt dagegen im Wesentlichen geltend machen, bei der Invalidität handle es sich um ein Geburtsgebrechen, weshalb sich die Arbeitsfähigkeit zwischen 2003 und 2008 nicht verändert haben und so auch keine Schwankung des Invaliditätsgrades von 100 % auf 35 % und wieder zurück resultieren könne; auch aus dem eingeholten psychiatrischen Gutachten gehe hervor, dass sich die Arbeitsunfähigkeit vornehmlich aus der seit jeher bestehenden kognitiven Beeinträchtigung ergebe. Dass die Beschwerdegegnerin gleichwohl auf ein solches Resultat komme, liege daran, dass sie bei der Ermittlung des Invalideneinkommens der fraglichen Jahre fälschlicherweise auf das effektiv erzielte Einkommen abgestellt habe (Urk. 1). Aus diesem Grunde erweise sich auch die verfügte Rückforderung als nicht rechtens (Urk. 13/1).

4.
4.1     Im Rahmen der ursprünglichen Rentenfestsetzung hatte die IV-Stelle im Wesentlichen auf die Angaben der Stiftung B.___ abgestellt, wonach die Versicherte derzeit im geschützten Rahmen adäquat eingegliedert sei und mindestens während eines Jahres in diesem Rahmen arbeiten sollte (vgl. Urk. 7/16, Feststellungsblatt für den Beschluss vom 18. September 2000, Anmerkung des RAD Arztes). Dem Einkommensvergleich legte die IV-Stelle in der Folge ein Valideneinkommen in Höhe von Fr. 45'150.-- (nach Massgabe von Art. 26 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) zugrunde und stellte diesem ein Invalideneinkommen gegenüber, welches sich aufgrund des bei der Stiftung B.___ erzielten Lohnes (in Höhe von jährlich Fr. 8'340.-- vgl. Urk. 7/13) bemass, was einen Invaliditätsgrad von 82 % ergab.
         In den Akten lagen zu diesem Zeitpunkt im Übrigen einzig der Bericht des schulpsychologischen Dienstes der Schulpflege E.___ vom 31. März 1994, worin die Schulpsychologin F.___ bei der Versicherten weit unterdurchschnittliche intellektuelle Leistungen festgestellt und die vorläufige Einteilung in die Kleinklasse B sowie die provisorische Anmeldung in der Heilpädagogischen Sonderschule in Z.___ empfohlen hatte (Urk. 7/8), sowie ein Bericht des Hausarztes der Versicherten, Dr. med. G.___, Spezialarzt für Innere Medizin FMH aus dem Jahre 1998, welcher ausgeführt hatte, es bestünden bei der Versicherten keine Beeinträchtigung punkto Berufsausübung (Urk. 7/7).
4.2     Im Rahmen des im Jahre 2002 von Amtes wegen durchgeführten Revisionsverfahrens verzichtete die IV-Stelle auf die Einholung ärztlicher Berichte. Sie stützte sich im Wesentlichen auf die Angaben der Versicherten, wonach der Gesundheitszustand gleich geblieben sei (Urk. 7/20), sowie auf die Angaben der Stiftung B.___ über den von dieser in den Jahren 1999 bis 2001 erzielten Lohn (Urk. 7/22). Am 21. Februar 2002 teilte die IV-Stelle der Versicherten daraufhin mit, dass die Überprüfung des Invaliditätsgrades keine rentenbeeinflussende Änderung ergeben hatte.
4.3     Im Jahre 2007 führte die IV-Stelle abermals ein Rentenrevisionsverfahren durch.
         In dem bei Dr. G.___ eingeholten ärztlichen Bericht vom 14. August 2007 diagnostizierte dieser aufgrund der letzten Untersuchung vom 26. Juni 2007 eine geistige Minderbegabung und führte aus, die Versicherte sei unterdurchschnittlich intelligent, weshalb sie keine normale Schulklasse habe besuchen können; körperlich handle es sich um eine gesunde junge Frau. Er bezeichnete den Gesundheitszustand als stationär und die Versicherte in (lediglich) angepasster Tätigkeit als seit 1999 in gleichem Ausmass arbeitsfähig (Urk. 7/35).
         In dem von der IV-Stelle eingeholten Gutachten vom 26. Juni 2008 stellten Dr. C.___ sowie H.___, lic. phil. Fachpsychologe für Psychotherapie FSP, die Diagnose einer kognitiven Beeinträchtigung bei leichter Intelligenzminderung (ICD-10: F.70) sowie Hinweise auf eine Angststörung (DD: Störung aus dem psychotischen Formenkreis). Sie führten im Wesentlichen aus, bei der Beschwerdeführerin, welche quasi Analphabetin sei, sei aufgrund der durchgeführten Begutachtung sowie der testpsychologischen Untersuchungen von einer Intelligenzminderung mit einem IQ von etwa 60 Punkten auszugehen. Es zeigten sich zudem Störungen in der Schnelligkeit der Informationsaufnahme, im Bereich der Aufmerksamkeit, der Merkfähigkeit und des Gedächtnisses. Zusätzlich imponierten bei der Beschwerdeführerin Ängste, es liessen sich Hinweise auf eine Störung aus dem psychotischen Formenkreis feststellen. Aus psychiatrischer Sicht sei die Versicherte in ihrer angestammten Tätigkeit im geschützten Rahmen in der Stiftung B.___ bestens eingegliedert. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sei sie aufgrund der kognitiven Beeinträchtigung, den Ängsten und der “Psychose anmutenden“ Symptomatik nicht arbeitsfähig (Urk. 7/42 S. 4).
         Aufgrund dieser medizinischen Abklärungen betrachtete die IV-Stelle die Versicherte für die Zeit ab dem 1. Januar 2008 als auf dem freien Arbeitsmarkt erwerbsunfähig. Beim Einkommensvergleich für diese Zeit stützte sie sich auf das bereits der ursprünglichen Rentenzusprache zugrunde gelegte und auf das Jahr 2008 aufgerechnete Valideneinkommen, welchem sie das bei der Stiftung B.___ erzielte Erwerbseinkommen gegenüberstellte; dies ergab einen Invaliditätsgrad in Höhe von 75 % und somit (wieder) Anspruch auf eine ganze Rente. In Bezug auf die Zeit von Januar 2003 bis 2007 stellte die IV-Stelle dem auf die jeweiligen Jahre aufgerechneten Valideneinkommen die Summe der im Individuellen Konto im jeweiligen Jahr - neben dem Einkommen bei der Stiftung B.___ namentlich die bei der Firma D.___ AG- effektiv eingetragenen Erwerbseinkommen als Invalideneinkommen gegenüber, was für die Jahre 2003 bis 2007 Invaliditätsgrade zwischen 35% und 67% ergab (2003: 35%, 2004: 37%, 2005: 40 %, 2006: 45 %, 2007: 67 %; vgl. Urk. 2 sowie Urk. 7/44).

5.       Zu prüfen ist, ob seit der Rentenzusprache im November 2000 eine wesentliche Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, welche die Herabsetzung der Invalidenrente rechtfertigt.
5.1     Dass sich der Gesundheitszustand in medizinischer (psychiatrischer) Hinsicht seit der Rentenzusprache im November 2000 wesentlich verbessert hätte, ist aufgrund der vorerwähnten medizinischen Berichte nicht ersichtlich. So bezeichnete nicht nur Dr. G.___ den Gesundheitszustand der Versicherten in seinem Bericht vom 14. August 2007 als stationär und die Arbeitsfähigkeit als seit 1999 gleichbleibend (Urk. 7/35). Die Angaben im eingeholten Gutachten von Dr. C.___ vom Juni 2008 deuten gar auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes hin, erhob doch Dr. C.___ neben dem bereits der ursprünglichen Rentenverfügung zugrunde liegenden Befund einer Intelligenzminderung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nunmehr zusätzlich die Diagnose einer Angststörung (Urk. 7/42 S. 4). Dass sich der Gesundheitszustand der Versicherten nach Lage der medizinischen Akten in der fraglichen Zeit verbessert hätte, wird indessen auch von der Beschwerdegegnerin nicht geltend gemacht.
5.2     Die Beschwerdegegnerin hat die rückwirkende revisionsweise Aufhebung beziehungsweise Herabsetzung der ursprünglich zugesprochenen Invalidenrente denn auch nicht mit einer Verbesserung des Gesundheitszustandes sondern - mit Blick auf die in den Jahren 2003 bis 2007 mit der Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin erzielten zusätzlichen Erwerbseinkommen - sinngemäss mit einer erheblichen Veränderung der erwerblichen Auswirkungen begründet. Anzumerken ist jedoch, dass sich aus dem bei den Akten liegenden Auszug aus dem Individuellen Konto der Beschwerdeführerin ergibt, dass die Beschwerdeführerin - wenn auch zum damaligen Zeitpunkt noch nicht aktenkundig - doch offenbar bereits seit dem Jahr 2000 und damit auch bereits im Jahr der (ursprünglichen) Rentenzusprache neben ihrer Anstellung bei der Stiftung B.___ in vergleichbarem Umfang einer Tätigkeit als Reinigungsangestellte bei der D.___ AG (beziehungsweise in den Jahren 2002 und 2003 bei der I.___) nachgegangen ist, und nicht erst ab 1. Oktober 2003 (vgl. Urk. 7/43 S. 3). In Würdigung dieses Umstandes kann daher aber auch in Bezug auf die erwerblichen Auswirkungen (des gleich gebliebenen beziehungsweise sich nach Lage der Akten eher verschlechterten) Gesundheitszustandes nicht gesagt werden, diese hätten sich wesentlich verbessert, womit auch diesbezüglich ein Revisionsgrund nicht gegeben ist.
5.3     Ob sich die ursprüngliche Rentenzusprache mit Blick auf den Umstand, wonach die Beschwerdeführerin während längerer Zeit in der Lage war, einer (Neben-) Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nachzugehen, nicht als zweifellos unrichtig erweist, kann vorliegend offen bleiben. Denn eine - auf dem Wege der substituierten Begründung vorzunehmende - wiederwägungsweise Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente im Rahmen des Revisionsverfahrens würde nach der Rechtsprechung ohnehin lediglich mit Wirkung ex nunc - in analoger Anwendung von Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats - erfolgen (vgl. Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 546/03 Erw. 2.1). Nachdem die von der Beschwerdeführerin beanstandeten und vorliegend streitigen Rentenaufhebungen beziehungsweise -herabsetzungen die Jahre 2003 bis 2007 betreffen, die fraglichen Revisionsverfügungen jedoch erst am 13. November 2008 erlassen worden sind, entfällt daher von Vorneherein die Möglichkeit, die angefochtenen Revisionsverfügungen auf dem Wege der substituierten Begründung zu bestätigen (vgl. Erw. 2.2 hievor).
5.4     Nach dem Gesagten fehlt es nicht nur an einem Revisionsgrund, sondern es fällt auch eine substituierte Begründung ausser Betracht, aufgrund derer die angefochtenen Revisionsverfügungen als im Ergebnis rechtens erschienen. Die Verfügungen vom 13. November 2008 sind daher, soweit sie in Bezug auf die verfügte Rentenaufhebung beziehungsweise -herabsetzung angefochten worden sind, in Gutheissung der Beschwerde vom 17. Dezember 2008 aufzuheben. Da die Beschwerdeführerin folglich auch für die Zeit vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2007 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat und diese Leistungen somit nicht im Sinne von Art. 25 ATSG unrechtmässig bezogen worden sind, besteht für die verfügte Rückforderung keine Grundlage; deshalb ist die Verfügung vom 27. Oktober 2009 aufzuheben und auch die Beschwerde vom 27. November 2009 gutzuheissen.

6.      
6.1     Bei diesem Ausgang des Verfahrens erweist sich das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung als gegenstandslos. Gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit Art. § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) ist der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung zuzusprechen, wobei ein Betrag von insgesamt Fr. 2'300.-- (für beide Verfahren, inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen erscheint.
6.2     Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen abweichend von Art. 61 lit. a ATSG vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten in Höhe von gesamthaft Fr. 900.-- der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

Das Gericht beschliesst:


           Der Prozess Nr. IV.2009.01140 in Sachen der Parteien wird mit dem vorliegenden Prozess Nr. IV.2008.01298 vereinigt und als dadurch erledigt abgeschrieben.
 
und erkennt sodann:
1.         Die Beschwerde vom 17. Dezember 2008 wird gutgeheissen und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin auch in der Zeit vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2007 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat. Dementsprechend wird in Gutheissung der Beschwerde vom 27. November 2009 die Rückforderungsverfügung vom 27. Oktober 2009 aufgehoben.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Christian Meier, unter Beilage des Doppels von Urk. 13/8
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).