IV.2008.01299
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretärin Meier-Wiesner
Urteil vom 28. September 2010
in Sachen
Erben des X.___
nämlich:
1. Y.___
2. Z.___
3. A.___
4. B.____
Beschwerdeführende
alle vertreten durch Patronato INCA
Rechtsdienst
Postfach 287, 4005 Basel 5
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1950 geborene und als Chauffeur tätig gewesene X.___ meldete sich am 20. Oktober 2006 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung, insbesondere einer Rente, an (Urk. 8/2). Nach Abklärung der medizinischen und erwerblichen Situation und Durchführung des Vorbescheidsverfahrens (Urk. 8/29 ff.) lehnte die IV-Stelle mit Verfügung vom 17. November 2008 das Leistungsbegehren ab (Urk. 2).
2. Dagegen liess X.___ am 17. Dezember 2008 Beschwerde erheben und um Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Zusprechung einer ganzen Invalidenrente ersuchen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 23. Januar 2009 schloss die Verwaltung auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), worauf der Schriftenwechsel am 27. Januar 2009 geschlossen wurde (Urk. 9).
Am 1. Juli 2009 teilte die Beschwerdegegnerin dem hiesigen Gericht mit, dass X.___ gestorben sei (Urk. 10 f.), worauf der Prozess bis zum Entscheid über den Antritt der Erbschaft sistiert und dem Rechtsvertreter des Verstorbenen aufgegeben wurde, dem Gericht über den Erbschaftsantritt in Kenntnis zu setzen und anzugeben, ob die Erben, beziehungsweise welche Erben den Prozess weiterführen wollen (Urk. 12). Mit Eingabe vom 15. Oktober 2009 reichte das Patronato INCA eine Erbbescheinigung vom 3. September 2009 ein, woraus sich ergibt, dass die Ehefrau des Verstorbenen, Y.___, sowie die drei Söhne Z.___, A.___ und B.___ , als gesetzliche Erben gelten (Urk. 15). Zudem reichte er die Vollmachten der Erben ein und ersuchte um Wiederaufnahme des Prozesses (Urk. 14, Urk. 16/1-4). Daraufhin hob das hiesige Gericht mit Verfügung vom 22. Oktober 2009 die Sistierung auf (Urk. 17), womit der Prozess spruchreif ist.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.1 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).
2. Während die Beschwerdegegnerin gestützt auf das eingeholte Gutachten des Zentrums C.___ vom 17. April 2008 (Urk. 8/26) davon ausgeht, dass dem Versicherten sämtliche Tätigkeiten, welche kein Lenken von Fahrzeugen erforderten, vollzeitlich zumutbar gewesen seien (Urk. 2 S. 1, Urk. 7), stellen sich die Beschwerdeführenden auf den Standpunkt, laut der Einschätzung des behandelnden Psychiaters sei der Versicherte seit Oktober 2005 aus psychiatrischen Gründen nicht mehr arbeitsfähig gewesen (Urk. 1 S. 3).
3.
3.1 Im C.___-Gutachten vom 17. April 2008 wurden folgende Diagnosen gestellt (Urk. 8/26 S. 26):
1. Insulinpflichtiger Diabetes mellitus Typ 2 mit/bei:
- familiärer Belastung
- Adipositas Grad I nach WHO (BMI 31.1 Kg/m2)
- aktuell ohne nachweisbare diabetische Folgekomplikationen
- ungenügender Einstellung mit anamnestisch rezidivierenden Hypoglykämien
- Verdacht auf Malcompliance
2. Chronisch intermittierendes Lumbalsyndrom mit/bei:
- Status nach abgelaufenem Morbus Scheuermann lumbal
- statischer Dysbalance
3. Chronisch intermittierendes Cervikothorakal-Syndrom mit/bei:
- myofaszialer Schmerzkomponente im Schultergürtelbereich rechts
- initialer Osteochondrose Halswirbelkörper 5/6
4. Epicondylopathia humeroradialis rechts
5. Chronische Plantarfasziitis rechts mit/bei:
- Senk-Spreiz-Plattfussbildung beidseits
- Hallux valgus-Fehlstellung rechts
6. Chronisch intermittierendes femoropatellares Schmerzsyndrom rechts
Weiter führten die Gutachter aus, der Versicherte habe über Konzentrations- und Merkfähigkeitsstörungen im Rahmen des schlecht eingestellten Diabetes, über Depression und Verzweiflung nach dem Verlust seiner Arbeitsstelle und über eine wechselhafte Schmerz- und Beschwerdensymptomatik im Bereich des Rückens, der rechten Schulter, des rechten Ellbogens sowie am rechten Bein geklagt. Aus internistischer Sicht habe eine Einschränkung für die angestammte berufliche Tätigkeit als Lastwagenchauffeur infolge der auf die anamnestischen Hypoglykämieepisoden zurückzuführenden, erhöhten Unfallgefahr bestanden. Keine Einschränkung habe hingegen für eine sonstige leichte bis mittelschwere Tätigkeit bestanden. Die Befunde der rheumatologischen Untersuchung hätten keine weitergehende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründet. Aus psychiatrischer Sicht habe keine Störung von Krankheitswert diagnostiziert werden können, die eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bedingt hätte. Das vom Versicherten gezeigte Zustandbild sei widersprüchlich erschienen und habe nicht im klassischen Sinn demjenigen einer Depression entsprochen. Aufgrund der gemachten Angaben zur Alltagsaktivität und zum Leistungsvermögen hätte man den Versicherten als schwer depressiv einstufen müssen. Dazu habe aber sein Habitus, sein Auftreten sowie auch die vermittelte Affektivität absolut nicht gepasst. Der Versicherte sei in der Untersuchung verschlossen und undurchschaubar geblieben, obwohl er vordergründig kooperiert habe. Er habe unübersehbar versucht, beim Untersucher einen bestimmten Eindruck zu erzeugen. Allerdings habe er klinisch nicht als depressiv eingestuft werden können, weil es sich im Wesentlichen um eine bewusstseinsnahe Darstellung und Identifikation mit dem Bild eines schwer depressiven Menschen gehandelt habe. Der Versicherte habe zwar akzentuierte Persönlichkeitszüge (am ehesten schizoid und narzisstisch) aufgewiesen, die aber nicht krankheitswertig gewesen seien und auch einer Berufstätigkeit in bestimmten Berufsfeldern nicht im Wege gestanden hätten. (Urk. 8/26 S. 29 f.).
Abschliessend kamen die Gutachter zum Schluss, dass die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit als Lastwagenchauffeur seit Oktober 2005 bestanden habe. In einer sonstigen behinderungsangepassten Tätigkeit habe hingegen auch retrospektiv zu keinem Zeitpunkt eine dauerhafte Einschränkung bestanden (Urk. 8/29 S. 30 f.).
3.2 Das C.___-Gutachten vom 17. April 2008 ist für die streitigen Belange umfassend, basiert auf den vorliegend nötigen (internistischen, rheumatologischen und psychiatrischen) Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden, setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten des Versicherten auseinander und ist in Kenntnis der sowie in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden. Zudem ist es in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchtend und enthält begründete Schlussfolgerungen. Insbesondere überzeugen die genaue Analyse des Gesundheitszustandes aus internistischer, rheumatologischer und psychiatrischer Sicht und die nachvollziehbare Begründung der gestellten Diagnosen beziehungsweise des Verzichts auf die Diagnostizierung einer depressiven Erkrankung. Die Beurteilung des Gesundheitszustandes und die Einschätzung der Leistungsfähigkeit aus rheumatologischer und internistischer Sicht decken sich weiter im Wesentlichen mit den Ausführungen des Hausarztes Dr. med. D.___, Facharzt für Innere Medizin, im Bericht vom 9./13. Januar 2007 (Urk. 8/12). Dem C.___-Gutachten vom 17. April 2008 kommt somit volle Beweiskraft zu (BGE 134 V 231 Erw. 5.1; 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
Hinsichtlich der divergierenden Einschätzung der psychiatrischen Situation seitens des behandelnden Psychotherapeuten Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, in seinen Berichten vom 8. November 2006 (Urk. 8/9), 15. Juli 2008 (Urk. 8/36) und 10. Dezember 2008 (Urk. 3) ist festzuhalten, dass dieser das Bild eines zeitweise schwer zeitweise mittelgradig depressiven Menschen beschreibt (vgl. insbesondere Urk. 3 S. 1, Urk. 8/9 S. 2, Urk. 8/36 S. 2 f.), sich jedoch nicht mit der Frage auseinandersetzt, wieso dem Versicherten nicht hätte zugemutet werden können, die verbleibende Leistungsfähigkeit bei Aufbietung allen guten Willens zu verwerten. Unter diesen Umständen kann die Attestierung einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit nicht prüfend nachvollzogen werden. Vielmehr ist dem Grundsatz Rechnung zu tragen, wonach Berichte der behandelnden Ärzte aufgrund deren auftragsrechtlicher Vertrauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen sind (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc), was für den Hausarzt (vgl. auch Bericht Dr. D.___ vom 9./13. Januar 2007; Urk. 8/12 S. 6 und 7) wie für den behandelnden Spezialarzt gilt mit ihrem besonderen Vertrauensverhältnis und dem Erfordernis, den geklagten Schmerz zunächst bedingungslos zu akzeptieren (vgl. etwa Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 20. März 2006, I 655/05, Erw. 5.4 mit Hinweisen).
Demzufolge darf davon ausgegangen werden, dass dem Versicherten seine frühere Tätigkeit als Lastwagenchauffeur aufgrund der erhöhten Unfallgefahr ab Oktober 2005 nicht mehr zumutbar war. Zu keiner Zeit bestand hingegen eine Einschränkung bei der Ausübung jeder weiteren behinderungsangepassten Tätigkeit.
4. Hinsichtlich der erwerblichen Gewichtung der dem Versicherten verbliebenen Restarbeitsfähigkeit ging die Beschwerdegegnerin bei der Bemessung des im Jahre 2006 hypothetisch erzielbaren Valideneinkommens von dem in den Jahren 2001/2002 durchschnittlich ausgerichteten Lohn aus, welches höher war als das zuletzt erzielte Einkommen, und passte es der Nominallohnentwicklung bis in Jahre 2006 aus (Urk. 2 S. 1, Urk. 8/7, Urk. 8/10 S. 2, Urk. 8/28). Das Invalideneinkommen ermittelte sie hingegen anhand der statistischen Daten der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung für das Jahr 2006 (LSE 2006, Tabelle TA1, Zff. 1-93, Anforderungsniveau 4; Urk. 2 S. 3, Urk. 8/28). Dieses Vorgehen ist angemessen und wurde von den Beschwerdeführenden auch nicht gerügt, weshalb der errechnete Invaliditätsgrad von 16 % nicht zu beanstanden ist, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
5. Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss von den Beschwerdeführenden zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden je zu einem Viertel auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Erben des X.___
- Patronato INCA
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).