Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2008.01301
IV.2008.01301

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtsschreiber Fraefel


Urteil vom 29. Januar 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1960 in Y.___ und Mutter zweier erwachsener Söhne, reiste im Jahr 1987 in die Schweiz ein (Urk. 10/2). Danach übte sie bis zum Jahr 1993 in der Schulverwaltung eine Nebenbeschäftigung aus (Urk. 10/2, Urk. 10/6). Sie und ihr Ehemann (geboren 1957) wohnten im gleichen Haushalt zusammen mit einem Sohn (geboren 1978), dessen Ehefrau (geboren 1981) und dessen zwei Kindern (geboren 2003 und 2005; Urk. 10/2, Urk. 10/11).
         Infolge eines am 17. Juli 2006 erlittenen Herzinfarktes meldete sich die Versicherte am 10. Dezember 2007 bei der Invalidenversicherung zum Bezug einer Rente an (Urk. 10/2, Urk. 10/7/11). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend IV-Stelle), klärte die medizinischen und beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten ab und holte den Haushaltsabklärungsbericht vom 11. Juli 2008 ein (Urk. 10/11). Gestützt auf eine Qualifikation der Versicherten als Hausfrau und eine Einschränkung im Haushalt von 43 % sprach sie ihr nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk.  10/14) bei einem Invaliditätsgrad von 43 % ab 1. November 2007 eine Viertelsrente zu (Verfügung vom 5. November 2008, Urk. 2).

2.         Dagegen erhob X.___ am 25. November 2008 Beschwerde mit dem Antrag, es sei ihr eine höhere Rente zuzusprechen (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 21. Januar 2009 (Urk. 9) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 11. Juni 2010 (Urk. 12) reichte die Versicherte einen neuen Mietvertrag ihrer Wohnung ein.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 5. November 2008 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1). Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 19. Mai 2009, 8C_76/2009, Erw. 2). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.

2.
2.1         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
         Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Art. 7 Abs. 2 ATSG ist sinngemäss anwendbar.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
2.2     Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28a Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2bis IVG; spezifische Methode; BGE 130 V 99 Erw. 3.3.1, 104 V 136 Erw. 2a; AHI 1997 S. 291 Erw. 4a). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten gelten insbesondere die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie gemeinnützige und künstlerische Tätigkeiten (Art. 27 IVV).
2.3     Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versicherten Person sind - analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis) - verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 Erw. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen P. vom 6. April 2004, I 733/03, Erw. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 63 Erw. 6.2 und 128 V 93 f. Erw. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen G. vom 19. Juni 2006, I 236/06, Erw. 3.2).
         Der Abklärungsbericht ist seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten, weshalb seine grundsätzliche Massgeblichkeit unter Umständen Einschränkungen erfahren kann, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet. Grundsätzlich jedoch stellt er auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, d.h. wenn die Beurteilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht (AHI 2004 S. 137 Erw. 5.3). Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist aber in der Regel den ärztlichen Stellungnahmen mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltsabklärung, weil es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (Urteile des Bundesgerichts in Sachen P. vom 11. November 2010, 9C_086/2009, Erw. 7.2 und in Sachen G. vom 2. Dezember 2009, 9C_631/2009, Erw. 5.1.2 mit Hinweisen).

3.
3.1     Streitig ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine höhere Rente der Invalidenversicherung hat als die Viertelsrente, welche ihr ab 1. November 2007 aufgrund eines Invaliditätsgrades von 43 % zugesprochen worden war. Die medizinischen Akten zeigen folgendes Bild über deren Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit:
         Die Ärzte des Z.___, Klinik für Kardiologie - wo die Beschwerdeführerin am 18. Juli 2006 hospitalisiert war -, diagnostizierten in ihrem Bericht vom 18. Juli 2006 (Urk. 10/7/11-15) einen akuten anterioren NSTEMI (Nicht-ST-Hebungsinfarkt) am 17. Juli 2006 bei einer koronaren Dreigefässerkrankung. Angaben zur Arbeitsfähigkeit machten die Ärzte keine. In ihrem Austrittsbericht vom 21. September 2006 (Urk. 10/7/16-20) - welcher Bezug nimmt auf die Behandlung der Beschwerdeführerin in der Zeit vom 19. bis 20. September 2006 - diagnostizierten sie eine koronare Zweigefässerkrankung bei einer RCA-PCI (direkt stenting mit zweimaliger Xience) am 19. September 2006, einer leichten In-Stent-Restenose nach RIVA/DG1-PCI bei NSTEMI (18. Juli 2006) sowie, bezüglich der kardiovaskulären Risikofaktoren, eine arterielle Hypertonie, eine Dyslipidämie und einen persistierenden Nikotinabusus. In Bezug auf das weitere Procedere führten die Ärzte nebst den Hinweisen auf die medikamentöse Behandlung und die Nachkontrollen aus, bei der Beschwerdeführerin stehe nun die konsequente Kontrolle der kardiovaskulären Risikofaktoren im Vordergrund, wobei insbesondere notwendig sei, dass sie für einen Nikotin-Stopp motiviert werden könne.
         Dr. med. B.___, Fachärztin für Allgemeine Medizin und Hausärztin der Versicherten, diagnostizierte in ihrem Bericht vom 21. Dezember 2007 (Urk. 10/8/3-7) eine koronare Herzkrankheit mit Status nach einem NSTEMI und einem zweimaligen Stent (19. September 2006) bei einer Hypertonie und Dyslipidämie, eine Hashimoto-Thyreoiditis sowie depressive Episoden. In kardialer Hinsicht führte sie aus, es gehe gut. Das Herz-Echo vom 3. Dezember 2007 sei in Ordnung gewesen. Der Blutdruck und der Puls seien ebenfalls in Ordnung. Prognostisch sei von einer kardial normalen Leistungsfähigkeit auszugehen.
         Im Bericht der A.___ vom 15. Januar 2008 (Urk. 10/9), wo die Beschwerdeführerin seit 13. November 2006 behandelt wird, diagnostizierten die Ärzte mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F32.11), eine koronare Herzkrankheit mit einem Status nach zweimaligen Stent-Implantationen und einem Status nach einem Myokardinfarkt, einen Verdacht auf eine sonstige andauernde Persönlichkeitsänderung sowie eine Hypothyreose. In ihrer angestammten Tätigkeit (als Hausfrau) sei sie seit November 2006 zu 100 % arbeitsunfähig. Weiter führten die Ärzte unter anderem aus, auf die bisherige medikamentöse Therapie hin sei keine wesentliche Verbesserung der Symptomatik beobachtet worden. Aufgrund der Herzkrankheit verfüge man über eine limitierte Auswahl an Psychopharmaka. Ein weiterer erschwerender Faktor sei die Hypothyreose, welche die depressiven Symptome verstärken würde. Die Arbeitsfähigkeit werde wahrscheinlich auf die Dauer massiv eingeschränkt bleiben.
3.2     Laut dem Abklärungsbericht Haushalt vom 11. Juli 2008 (Urk. 10/11) kümmerte sich die Beschwerdeführerin vor ihrer Erkrankung gemeinsam mit der nicht erwerbstätigen Schwiegertochter um den Haushalt der beiden Familien, wobei sie sich die anfallenden Arbeiten teilten. Aufgrund dieser Umstände ging die Abklärungsperson bezogen auf den gesamten Aufgabenbereich im Haushalt von 100 % von einem hälftigen Haushaltspensum der Beschwerdeführerin aus und ermittelte gestützt darauf eine gesamte Einschränkung der Beschwerdeführerin im Haushalt von 43 % (Urk. 10/11/4 f.).

4.       Die Beschwerdegegnerin macht in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2, Urk. 10/18) im Wesentlichen geltend, gemäss ihren Abklärungen sei die Beschwerdeführerin seit November 2006 in ihrem Aufgabenbereich als Hausfrau zu 43 % eingeschränkt. Diese Einschränkung entspreche gleichzeitig dem Invaliditätsgrad.
         Dagegen bringt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 25. November 2008 vor (Urk. 1), ihre körperliche Beeinträchtigung würde nicht einmal zulassen, einfache Tätigkeiten im Haushalt alleine zu erledigen. Sogar bei ihrer Körperpflege müsse ihr jemand helfen. Dies alles sei die Folge der Schwäche des Körpers, die der Infarkt ausgelöst habe. Der Invaliditätsgrad von 43 % entspreche daher nicht der Realität.

5.
5.1         Unbestritten und nicht zu beanstanden ist, dass die Abklärungsperson den gesamten Aufgabenbereich im Haushalt auf 100 % und das Pensum der Beschwerdeführerin daran auf 50 % festgesetzt hat (Erw. 3.2; Urk. 10/11, Urk. 1). Dieses Vorgehen steht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [heute: Bundesgericht] in Sachen S. vom 27. Juni 2002, I 688/01, Erw. 3d mit Hinweisen) und den dargelegten besonderen Verhältnissen im Haushalt (Erw. 3.2). Ebenfalls unbestritten und nicht zu beanstanden ist, dass die Abklärungsperson gestützt auf den Bericht der A.___ vom 15. Januar 2008 (Urk. 10/9) die Einschränkung der Beschwerdeführerin grundsätzlich in allen gewichteten Einzelbereichen des Haushalts (rechnerisch) auf 50 % respektive im Bereich Wohnungspflege auf 40 % festgesetzt hat, was mit Blick auf das hälftige Pensum der Beschwerdeführerin im Ergebnis tatsächlich einer angenommenen Einschränkung der Versicherten in diesen Bereichen von jeweils 100 % respektive im Bereich Wohnungspflege einer solchen von 80 % entspricht. Davon ist einzig der Bereich Einkauf ausgenommen, bei welchem die Abklärungsperson aufgrund der Schadenminderungspflicht der Familienangehörigen zu Recht keine Einschränkung der Versicherten angenommen hat.
5.2     Der von der Beschwerdeführerin erhobene Einwand (Urk. 1), wonach wegen ihrer durch den Infarkt ausgelösten körperlichen Schwäche von einer grösseren Einschränkung im Haushalt auszugehen sei, zumal sie sogar einfache Tätigkeiten und die Körperpflege nicht selbständig verrichten könne, ist unbegründet. Vielmehr betonten die Ärzte des Z.___, Klinik für Kardiologie, in ihrem Austrittsbericht vom 21. September 2006 (Urk. 10/7/16-20) hinsichtlich des weiteren Vorgehens, es stehe nun die konsequente Kontrolle der kardiovaskulären Risikofaktoren im Vordergrund. Und die Hausärztin Dr. B.___ berichtete am 21. Dezember 2007 im Zusammenhang mit den kardiologischen Nachkontrollen von weitgehend normalen Verhältnissen und in prognostischer Hinsicht von einer kardial normalen Leistungsfähigkeit (Urk. 10/8/3-7). Die Frage, ob die Versicherte bei den alltäglichen Lebensverrichtungen (wie der Körperpflege) auf erhebliche Hilfe angewiesen sei, verneinte sie. Konkrete Anhaltspunkte für eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Zeitraum nach dem 21. Dezember 2007 liegen nicht vor. Aufgrund dieser medizinischen Aktenlage ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Tätigkeit im Haushalt aus kardiologischer Sicht massgebend eingeschränkt war. Selbst bei der Annahme einer erheblichen Einschränkung der Leistungsfähigkeit der Versicherten aus kardiologischer Sicht würde sich im Übrigen am Ergebnis der insgesamt 43%igen Einschränkung im Haushalt deshalb nichts ändern, weil die IV-Stelle in allen Haushaltsbereichen (mit Ausnahme des mit 10 % gewichteten Bereichs Einkauf) wie erwähnt bereits von einer 100%igen respektive im Bereich Wohnungspflege von einer 80%igen Einschränkung der Beschwerdeführerin ausgegangen ist. Unter diesen Umständen sind mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von weiteren Abklärungen des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin aus kardiologischer Sicht mit Blick auf die insgesamt 43%ige Einschränkung im Haushalt keine sich in relevanter Weise auswirkenden neuen Ergebnisse zu erwarten, weshalb auf solche zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 127 V 494 Erw. 1b). Der konkret unbestritten gebliebene Haushaltsbericht vom 11. Juli 2008 (Urk. 10/11) entspricht im Übrigen den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an einen beweistauglichen Abklärungsbericht (Erw. 2.3). Somit bleibt es bei einer gesamthaften Einschränkung der Versicherten im Haushalt von 43 %.
         Da der Sachverhalt im vorliegenden Verfahren einzig bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung (Urk. 2), mithin bis zum 5. November 2008 zu berücksichtigen ist, kann die Beschwerdeführerin auch aus dem Umstand, dass sie und ihr Ehemann seit 1. März 2010 nicht mehr im gleichen Haushalt wohnen wie die Familie ihres Sohnes (Eingabe vom 11. Juni 2010, Urk. 12/1-2), nichts zu ihren Gunsten ableiten. Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.
        
6.       Laut Art. 69 Abs. 1bis IVG (in der seit dem 1. Juli 2006 gültigen Fassung) ist abweichend von Art. 61 lit. a ATSG das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt.
         Die Gerichtskosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr.  600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).