Sozialversicherungsrichter Hurst
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Gerichtssekretärin K. Meyer
Urteil vom 6. Mai 2010
in Sachen
1. X.___
2. Stadt Winterthu
Fürsorgebehörde
Lagerhausstrasse 6, Postfach, 8402 Winterthur
Beschwerdeführerinnen
beide vertreten durch Departement Soziales der Stadt Winterthur
Y.___, Abklärung und Support, Sozialversicherungen
Lagerhausstrasse 6, 8402 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1963 in Italien, meldete sich am 30. November 2006 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen an (Urk. 12/1). In der Folge zog diese die Unterlagen der Arbeitslosenversicherung bei (Urk. 12/6-7) und liess einen Auszug aus dem Individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 12/8) erstellen. Des Weiteren wurden der Arbeitgeberbericht vom 22. Februar 2007 (Urk. 12/10) sowie die Berichte von Dr. med. Z.___, FHM Innere Medizin, vom 8. bzw. 9 März 2007 (Urk. 12/11) und der A.___ vom 1. Juni 2007 (Urk. 12/14) zu den Akten geholt. Ebenso finden sich bei den Akten Protokolle von Standortgesprächen mit dem Arbeitgeber sowie den Ärzten der A.___ und der Versicherten (Urk. 12/23). Weitere ärztliche Berichte (des K.___ vom 5. Februar 2008 und 14. November 2007 [Urk. 12/27]) folgten. Am 30. April 2008 erging der Vorbescheid, worin der Versicherten mitgeteilt wurde, bei einem Invaliditätsgrad von 55 % stehe ihr ab 1. Oktober 2006 eine halbe Invalidenrente zu (Urk. 12/36). Dagegen erhob die Stadt Winterthur, Departement Soziales, am 6. respektive 30. Mai 2008 Einwände (Urk. 12/39 und Urk. 12/41). In der Folge liess sich die IV-Stelle die Akten des Krankentaggeldversicherers, der C.___, zukommen (Urk. 12/47, inklusive psychiatrisches Gutachten von Dr. med. D.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 31. Dezember 2006 [Urk. 12/47/15-27] und zweier Berichte der A.___ vom 7. Dezember 2006 [Urk. 12/47/28-29] und 29. Juni 2007 [Urk. 12/47/7-8]). Mit Verfügung vom 17. November 2008 hielt die IV-Stelle an ihrem Entschluss fest und sprach der Versicherten ab 1. Oktober 2006 eine halbe Invalidenrente zu (Urk. 2 = Urk. 12/56). Am 5. Dezember 2008 schliesslich wurde der Versicherten mitgeteilt, dass die Arbeitsvermittlung - welche noch am 25. April 2008 als erfolgreich abgeschlossen bezeichnet worden war (Urk. 12/31) - abgeschlossen werde, da sie sich nach eigenen Angaben subjektiv aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sehe, eine Erwerbsarbeit zu suchen resp. eine solche auszuführen (Urk. 12/57).
1.2 Gegen die Rentenverfügung vom 17. November 2008 legten sowohl die Stadt Winterthur (Beschwerdeführerin 2) als auch die Versicherte (Beschwerdeführerin 1) - Letztere vertreten durch Erstere (Urk. 4 und Urk. 7) - am 18. Dezember 2008 Beschwerde ein (Urk. 1), welche sie am 22. Dezember 2008 ergänzten (Urk. 5). Dabei stellten sie sinngemäss die Anträge, es sei über den Beginn der Wartefrist und den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin 1 in dem Sinne neu zu verfügen, als dass ihr spätestens ab August 2003 eine Dreiviertelsrente auszurichten sei. Gleichzeitig verlangte sie die Weiterzahlung der bisherigen halben Invalidenrente sowie eine Rückweisung an die Verwaltung zu weiteren Abklärungen bezüglich des Rentenbeginns. Des Weiteren wurde die unentgeltliche Prozessführung beantragt (Urk. 5), welche mit Verfügung vom 9. März 2009 gewährt wurde (Urk. 19). Mit Beschwerdeantwort vom 9. Februar 2009 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 11, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 12/1-63). Die Replik erfolgte am 17. Februar 2009 (Urk. 15), woraufhin die Beschwerdegegnerin ausdrücklich auf eine Duplik verzichtete (Urk. 18). Am 17. Juni 2009 reichte die Beschwerdeführerin 2 einen Nachtrag ins Recht (Urk. 20) unter Beilage von Akten eines Revisionsverfahrens (Rentenerhöhung, Urk. 21/1-3). Zu guter Letzt erfolgte am 2. Juli 2009 nochmals ein Nachtrag seitens der Beschwerdeführerinnen inklusive Beilage eines Schreibens der IV-Stelle vom 30. Juni 2009, wonach das weitere Verfahren bis zum Urteil des hiesigen Gerichts sistiert werde (Urk. 22-23), und auch am 21. Dezember 2009 erfolgte wiederum ein Schreiben von gleicher Seite mit weiteren Beilagen (Urk. 24-25/2).
2. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Strittig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin 1 auf mehr als eine halbe Invalidenrente ab einem früheren Zeitpunkt als dem 1. Oktober 2006.
1.2 Die Beschwerdegegnerin hält an ihrer Verfügung vom 17. November 2008 fest, da eine Arbeitsunfähigkeit erst ab dem 31. Oktober 2005 belegt sei. Zudem sei das Beschwerdebild wesentlich durch psychosoziale Belastungsfaktoren mitbestimmt respektive ausgelöst (Urk. 11).
1.3 Die Beschwerdeführerinnen hingegen behaupten, dass die Beschwerdeführerin 1 spätestens ab August 2003 erhebliche krankheitsbedingte Einschränkungen in ihrer Erwerbstätigkeit habe hinnehmen müssen. Da die Zumutbarkeit der angestammten Tätigkeit zudem in Frage zu stellen sei, sei ein invaliditätsbedingter Abzug zu machen, was zu einem Invaliditätsgrad von 61 % und somit zu einem Anspruch auf eine Dreiviertelsrente führe (Urk. 5).
2.
2.1 Die Stadt Winterthur, Departemenet Soziales, führt in eigenem Namen Beschwerde und stützt sich dabei auf Art. 59 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG). Seit 1996 beziehe die Beschwerdeführerin 1 von ihr wirtschaftliche Hilfe, weshalb ihr eine Beschwerdelegitimation zukomme (Urk. 1 S. 2).
2.2 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 59 ATSG). Entsprechend dem Grundsatz der Einheit des Verfahrens dürfen an die Beschwerdebefugnis auf kantonaler Ebene nicht strengere Anforderungen gestellt werden, als sie Art. 89 Abs. 1 BGG für die Legitimation im Verfahren vor dem Bundesgericht vorsieht. Wer im letztinstanzlichen Verfahren beschwerdebefugt ist, muss mithin im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren ebenfalls zum Weiterzug berechtigt sein. Daher sind die mit dieser Bestimmung gesetzten bundesrechtlichen Massstäbe sowie die hierzu ergangene Praxis auch für das kantonale Rechtsmittelverfahren richtungweisend (BGE 131 V 298 E. 2 S. 300; 130 V 560 Erw. 3.2 S. 562). Namentlich ist der Begriff des schutzwürdigen Interesses gemäss Art. 59 ATSG gleich auszulegen wie derjenige nach Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG für das bundesrechtliche Beschwerdeverfahren (BGE 133 V 188 E. 4.1 S. 190 mit Hinweis).
2.3 Die Sozialhilfebehörden können nur in besonderen Fällen als drittbeschwerdebefugt betrachtet werden. Es wird eine fassbare, konkrete, über die allgemeine Einordnung hinausgehende Beziehung der Sozialhilfebehörde zur konkreten Streitfrage verlangt. Diese kann insbesondere darin bestehen, dass aufgrund der sozialversicherungsrechtlichen Entscheidung eine finanzielle Belastung der Sozialhilfebehörde erfolgt, welche direkt auf dieser Entscheidung fusst und sich nicht lediglich indirekt ergibt. Im Besonderen ist dies dort der Fall, wo die Sozialhilfebehörde die versicherte Person unterstützt und gestützt auf Art. 66 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) auch im eigenen Namen den Anspruch geltend machen könnte. Dies betrifft Behörden, welche die Versicherten regelmässig unterstützen oder dauernd betreuen (Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2009, Art. 59 Rz 19 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).
2.4 Die Beschwerdeführerin 2 unterstützt die Beschwerdeführerin 1 mit Unterbrüchen seit 1996. Auch in der Zeit, für welche nun die Auszahlung einer Rente gefordert wird, nämlich die Zeit vor dem 1. Oktober 2006, wurden der Beschwerdeführerin 1 Sozialhilfegelder ausbezahlt, ebenso ab dem 13. Dezember 2007 bis auf Weiteres (Urk. 1 und Urk. 3/4). Die Stadt Winterthur, Departement Soziales, ist daher befugt, den Leistungsanspruch geltend zu machen und somit beschwerdelegitimiert im Sinne von Art. 59 ATSG.
3.
3.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 17. November 2008 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1).
3.2 Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
3.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
3.4 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
3.5 Im Falle einer Rente gilt die Invalidität in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem der Anspruch nach Art. 29 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung) entsteht, das heisst frühestens wenn die versicherte Person mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunfähig geworden ist (lit. a) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen war und wenn sich daran eine Erwerbsunfähigkeit in mindestens gleicher Höhe anschliesst (BGE 129 V 418 Erw. 2.1, 126 V 243 Erw. 5, 121 V 274 Erw. 6b/cc, 119 V 115 Erw. 5a mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2001 S. 154 Erw. 3b).
3.6 Nach Art. 48 Abs. 2 IVG (in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung) werden Leistungen der Invalidenversicherung in Abweichung von Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) lediglich für die zwölf der Anmeldung vorangegangenen Monate ausgerichtet, wenn sich eine versicherte Person mehr als zwölf Monate nach Entstehung des Anspruchs anmeldet (Art. 48 Abs. 2 Satz 1 IVG). Weitergehende Nachzahlungen werden erbracht, wenn die versicherte Person den anspruchsbegründenden Sachverhalt nicht kennen konnte und die Anmeldung innert zwölf Monaten nach Kenntnisnahme vornimmt (Art. 48 Abs. 2 Satz 2 IVG).
3.7 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
3.8 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
3.9 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
4.
4.1 Dem Arbeitgeberfragebogen vom 22. Februar 2007 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin 1 seit dem 1. Mai 2001 bei der E.___ als Quality Control Inspector gearbeitet hatte. Per Ende Dezember 2005 kündigte sie das Arbeitsverhältnis, weil sie sich künftig ganz ihrer am 27. Juni 2005 geborenen Tochter widmen wollte (Urk. 12/10/6). Sie war in einem 100 % Pensum tätig und verdiente im Jahr 2004 Fr. 65'748.--, einen Lohn, der ihren Leistungen entsprochen habe (Urk. 12/10/2 Ziff. 13), obschon sie in Sachen Zuverlässigkeit und Konzentrationsfähigkeit den Anforderungen des Betriebs nicht entsprochen habe (Urk. 12/10/5). Dem Arbeitgeberbericht sind zahlreiche Abwesenheitsmeldungen der Jahre 2002 bis und mit 2005 beigelegt, welche diverse krankheitsbedingte Absenzen aufführen (Urk. 12/10/7-13).
4.2 Dr. Z.___, bei welchem die Beschwerdeführerin 1 seit 1999 in Behandlung steht, stellt in seinem Bericht vom 8. März 2007 die Diagnose einer Depression sowie eines lumbovertebralen Schmerzsyndroms mit rezidivierenden immobilisierenden Schmerzattacken. Die Depression bestehe seit 2003, das Schmerzsyndrom seit 2004. Ab dem 1. Dezember 2006 sei halbtags eine Arbeit in der bisherigen Berufstätigkeit möglich, in behinderungsangepasster Tätigkeit erachtet er eine ganztägige Tätigkeit für zumutbar. Zuvor habe für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit von Januar bis November 2006 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden (Urk. 12/11).
4.3 Der Bericht der A.___ vom 1. Juni 2007 spricht von einer rezidivierenden depressiven Erkrankung, gegenwärtig leichte Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F33.1), sowie von einer Persönlichkeitsstörung mit abhängigen und selbstunsicheren Zügen (ICD-10: F60.7) und in diesem Zusammenhang von Stimmungsschwankungen, Leeregefühl, immer wiederkehrender Überforderung und Perspektivlosigkeit. Seit 1990 stehe die Beschwerdeführerin 1 regelmässig bei ihnen in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung wegen rezidivierenden depressiven Episoden mit Suchtproblematik. 2004 sei wiederum eine Behandlung an der Poliklinik mit stationärer Einweisung bei schwerer depressiver Episode erfolgt. Nach diesem kurzen stationären Aufenthalt sei eine vorübergehende Stabilisierung eingetreten. Im Anschluss an die Geburt der Tochter im Juni 2005 habe die Beschwerdeführerin 1 erneut depressive Symptome mit Überforderungsgefühl, Antriebsverminderung und einem Gefühl der Sinn- und Perspektivlosigkeit entwickelt. Seither sei sie bei ihnen wieder regelmässig in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung, wobei der Verlauf sehr schwankend sei. So habe sie im Frühling 2006 zwei Suizidversuche mit Tabletten unternommen, und es hätten sich krisenhafte Zustände mit allgemeinem Überforderungsgefühl, sozialem Rückzug und teilweise unkooperativem Verhalten wiederholt. In Belastungssituationen gerate die Beschwerdeführerin 1 in Katastrophisierungen, zeige ein trotziges, misstrauisches, anklagendes Verhalten, wirke undurchsichtig und unkooperativ. Die Beschwerdeführerin 1 klage über Antriebsverminderung, chronische Müdigkeit, immer wiederkehrende Gefühle der Leere und Sinnlosigkeit, massive innere Spannungen mit Wutausbrüchen, vor allem dem Vater des Kindes gegenüber, Stimmungseinbrüche und durch diese Instabilität die Unfähigkeit, mittel- oder langfristig planen zu können. Objektiv zeigte sich eine äusserlich unauffällige, in schweren Belastungssituationen unkooperative, aber bei normaler Belastung kooperative Beschwerdeführerin 1. Aufmerksamkeit und Konzentration waren unauffällig. Das Denken war formal kohärent, inhaltlich zeigte sich häufiges Klagen über Beziehungskonflikte und allgemeine Überforderungsgefühle. Im Gespräch war eine mangelhafte Affektregulation beobachtbar, indem die Beschwerdeführerin 1 rasch heftig emotional reagierte und sich schlecht beruhigen liess. Der Antrieb war schwankend, insgesamt vermindert, sie bekundete Mühe mit Initiative und Motivation. Aufgrund der Persönlichkeitsproblematik mit deutlichen Defiziten im strukturellen Bereich müsse insgesamt von einer verminderten Belastbarkeit ausgegangen werden, was auch die Anamnese deutlich zeige. Aufgrund der Vorgeschichte des Krankheitsbildes sowie der aktuellen sozialen Situation (2-jähriges Kind, alleinerziehend, wenig soziale Unterstützung) könne von einer Arbeitsfähigkeit von höchstens 50 % bis auf Weiteres ausgegangen werden (Urk. 12/14)
Im Bericht der A.___ vom 7. Dezember 2006 an die Zürich hatte die zuständige Ärztin noch von einer mittelgradigen depressiven Episode gesprochen. Die Ärztin attestierte damals eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % vom 31. Oktober 2005 bis zum 31. Dezember 2005, eine solche von 100 % vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Juli 2006 und wiederum eine von 50 % seit dem 1. August 2006 bis auf Weiteres. In den nächsten 2 - 3 Monaten sei nicht mit einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen (Urk. 12/47/28-29).
Der Bericht der A.___ an die Zürich vom 29. Juni 2007 spricht von einer deutlichen Stabilisierung bezüglich der depressiven Symptomatik. Die schweren Stimmungseinbrüche hätten im Rahmen der Therapie und im Verlauf verhindert werden können. Eine 50%ige Arbeitsfähigkeit scheine das Maximale zu sein, wobei es sich um eine rein theoretische Einschätzung handle, da ein konkreter Arbeitsversuch noch nicht durchgeführt worden sei. Prognostisch müsse auf längere Sicht von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden. Ziel sei weiterhin die Stabilisierung auf dem aktuellen sozialen Funktionsniveau (Urk. 12/47/7-8).
4.4 Dr. D.___, welcher die Beschwerdeführerin 1 im Auftrag der Zürich am 2. Juni 2006 psychiatrisch begutachtet und seinen Bericht darüber am 31. Dezember 2006 erstattet hatte, konnte keine die Arbeitsfähigkeit nennenswert einschränkende psychiatrische Erkrankung diagnostizieren. Zum Untersuchungszeitpunkt jedenfalls sei kein manifest depressives Zustandsbild vorgelegen. Die vorbestehende Persönlichkeit weise vermutlich aber abhängige und unreife Züge auf. Als alleinerziehende Mutter eine Kleinkindes, die sich ihren Lebensunterhalt auch noch selbst verdienen müsste, sei die Beschwerdeführerin 1 einer psychosozial stark belastenden Situation ausgesetzt. Entsprechende Hilfe halte er nur in Form einer Mutter-Kind-Hospitalisierung für sinnvoll. Bei einem Verzicht auf diese, der Beschwerdeführerin 1 schon mehrfach angebotene Hilfeleistung deklariere sie sich als genügend stabil, um die jetzige Situation unter Zuhilfenahme ambulant-psychiatrischer Begleitung aus eigener Kraft meistern zu können. In diesem Falle sei eine weitergehende Arbeitsunfähigkeit ab dem 1. Juni 2006 nicht mehr ausgewiesen (Urk. 12/47/25-26).
4.5 Dr. med. F.___, Oberärztin Psychiatriestützpunkt des K.___, wo die Beschwerdeführerin 1 vom 2. bis 9. November 2007 auf der Station für Mutter und Kind zusammen mit ihrer Tochter hospitalisiert war (Urk. 12/27/3), stellte in ihrem Bericht vom 5. Februar 2008 an die Beschwerdegegnerin die Diagnosen einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11) sowie einer Anpassungsstörung und verlängerten depressiven Reaktion, bestehend seit mindestens zwei Jahren (Urk. 12/27/1 Ziff. 2.1). Seit September 2006 betrage die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin 1 mindestens 50 % (Urk. 12/27/1 Ziff. 3), seit Januar 2008 sei ihr eine Erwerbstätigkeit im Umfang von zumindest 50 % zumutbar (Urk. 12/27/2 Ziff. 6.2). An sozialen Faktoren, welche die Gesundheit und/oder die Arbeitstätigkeit der Beschwerdeführerin 1 beeinflussten, nannte Dr. L.___ den Status als allein stehende Mutter, welche in Trennung lebe, und finanzielle Schwierigkeiten (Urk. 12/27/2 Ziff. 6.3). Im Austrittsbericht vom 14. November 2007 an die zuständige Ärztin der A.___ (Urk. 12/27/3-5) steht u.a., dass die Beschwerdeführerin 1, die bei Eintritt im Affekt mittelgradig deprimiert, hoffnungslos, ängstlich, teils gereizt und innerlich unruhig mit Insuffizienz- und Schuldgefühlen sowie Ängsten vor der Zukunft gewirkt habe, dann auf der Abteilung aufgestellt und fröhlich gewesen sei und viel habe lachen können. Manchmal sei sie teils hypomanisch gewesen, was sich jedoch auch durch das süditalienische Temperament erklären lasse. Die Beschwerdeführerin 1 habe an physiotherapeutischen Angeboten teilgenommen und auch von einzel- und gruppenpsychotherapeutischen Gesprächen profitieren können. Nach einer Woche Hospitalisation habe sich die Beschwerdeführerin 1 spontan für einen Austritt nach Hause entschieden, wobei sie dies damit begründet habe, ihre Tochter fühle sich auf der Abteilung unsicher, vor allem vor all den fremden Menschen. Aus medizinischer Sicht habe nichts gegen einen Austritt gesprochen, weshalb sie in gegenseitigem Einverständnis in die ambulanten Verhältnisse entlassen worden sei.
4.6 Im Rahmen eines von der A.___ durchgeführten case managements fanden im Frühjahr 2004 erste Konferenzen statt, nachdem die Beschwerdeführerin 1 offenbar seit längerer Zeit krankheitshalber ihre Arbeit nicht mehr hatte verrichten können. Dabei waren nebst ihr selbst Vertreter des Arbeitgebers und der A.___ sowie eine Sozialarbeiterin anwesend. Dem ersten Protokoll vom 10. März 2004 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin 1 offenbar vom 21. Februar 2004 bis zum 15. März 2004 im Kriseninterventionszentrum der A.___ in G.___ behandelt worden war. Gemäss ihrem direkten Vorgesetzten habe die Geschichte Mitte 2003 begonnen habe. Es seien Fehler passiert, welche sich gehäuft hätten. Das Konzentrationsvermögen habe abgenommen. Der Vertreter der A.___ erklärte damals, dass die Beschwerdeführerin 1 an einer schweren Depression leide, jedoch die Medikamente langsam zu einer Stabilisierung führten. Er befürwortete eine rasche Arbeitsintegration. Die Teilnehmer vereinbarten, dass die Beschwerdeführerin 1 versuchsweise ab dem 11. März 2004 bis zum 6. April 2004 morgens 50 % arbeite. Das nächste Standortgespräch wurde für den 6. April 2004 vereinbart. Dabei wurde festgehalten, dass sich die Beschwerdeführerin 1 ihrer Arbeit und dem Betrieb gegenüber hoch motiviert gezeigt habe. Sie sei wieder konzentrationsfähig und könne die 50 % Arbeitszeit gut durchstehen. Eine kontinuierliche Arbeitszeitsteigerung sei gut denkbar. Auch der behandelnde Psychiater der A.___ stellte eine deutliche Besserung des Zustandsbildes fest. Es wurde ein 70 % Pensum ab dem 7. April 2004 bis zum 27. April 2004 (inkl. einer Woche Ferien) vereinbart und danach wieder das volle 100 % Pensum. Einem weiteren Bericht vom 4. Mai 2004 kann entnommen werden, dass die Fortführung der Arbeitsintegration mit laufender Arbeitszeitsteigerung gemäss den Abmachungen vom 6. April 2004 von der Beschwerdeführerin 1 mit Erfolg eingehalten werde. Sie hinterlasse einen aufgestellten und ausgeglichenen Eindruck. Sie zeige sich weiterhin ausgesprochen motiviert, die gesetzten Ziele einzuhalten. Auch der behandelnde Psychiater sprach von einem sehr guten Verlauf. Die Beschwerdeführerin 1 habe keine Konzentrationsprobleme mehr. Auch ihre Selbstwahrnehmung sei adäquat. Am 17. Mai 2004 werde ein Abschlussgespräch stattfinden (Urk. 12/23). Darüber findet sich in den Akten allerdings nichts.
4.7 Aus dem Verlaufsprotokoll der Fachstelle Eingliederung der Beschwerdegegnerin vom 25. April 2008 geht u.a. hervor, dass am 10. Januar 2008 in der A.___ eine Helferkonferenz stattgefunden hat, an welcher Vertreter der A.___, der Stadt G.___, des Jugendsekretariats der Stadt G.___, des zuständigen Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) und der Beschwerdegegnerin teilnahmen. Die zuständige Ärztin der A.___, Frau med. pract. H.___, habe sich dahingehend geäussert, dass die Beschwerdeführerin 1 seit vier Jahren Patientin der Poliklinik sei. Seit der Geburt ihrer Tochter im August 2005 (richtig wohl: Juni 2005, siehe Urk. 12/10/6) komme sie 14-täglich zur Konsultation. Während des Mutterschaftsurlaubs sei sie stabil gewesen. Mit Nähern des Termines der Wiederaufnahme der Berufstätigkeit sei sie zusehends unter Druck geraten. Sie habe sich an ihrem bisherigen Arbeitsplatz gemobbt gefühlt und habe um eine interne Versetzung nachgefragt. Dies sei nicht möglich gewesen, und so habe die Beschwerdeführerin 1 ihre Kündigung eingereicht. Vom Krankheitsbild her seien die akzentuierten Persönlichkeitszüge stärker als die Depressionen zu gewichten. Einen stationären Aufenthalt im November 2007 habe die Beschwerdeführerin 1 nach kurzer Zeit wieder abgebrochen. Ihre psychische Stabilität sei ein ständiges Auf und Ab und sie habe auch immer wieder Phasen, in denen es ihr gut gehe (Urk. 12/32/4-5). In der Folge dieser Konferenz konnte der Beschwerdeführerin 1 offenbar eine 50 % Stelle bei der I.___ in G.___ vermittelt werden, welche sie per 15. April 2008 antrat. Das Arbeitsverhältnis wurde indes per 9. September 2008 wieder aufgelöst, da es immer wieder vermehrt zu Absenzen gekommen sei aufgrund ihrer eigenen Krankheit, derjenigen ihrer Tochter oder weil sie verschlafen habe. Zudem habe die Beschwerdeführerin 1 zunehmend Überforderungsmerkmale gezeigt. Eine Reduktion auf 30 % brachte vorübergehend eine Verbesserung der Situation, führte jedoch nach nochmaliger Krankheitsabwesenheit zur Vertragsauflösung, da die Arbeitgeberin eine Hilfskraft mit grösserem Arbeitsanteil suchte (Urk. 12/51, siehe auch Urk. 12/52).
5.
5.1 Bezüglich der Festsetzung des Invaliditätsgrades der Beschwerdeführerin 1 stützt sich die Beschwerdegegnerin insbesondere auf die Angaben der Ärzte der A.___, welche ab 31. Oktober 2005 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestieren (siehe Feststellungsblatt vom 30. April 2008, Urk. 12/33). Gänzlich ausser Acht gelassen wird dabei das Gutachten von Dr. D.___, welcher keine die Arbeitsfähigkeit wesentlich einschränkende psychiatrische Störungen feststellten konnte (Urk. 12/47/15-27). Auch der Hausarzt sieht die Beschwerdeführerin 1 ab dem 1. Dezember 2006 in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 12/11/4). Die Berichte der A.___ entbehren entgegen der Auffassung von Dr. med. J.___ des Regionalärztlichen Dienstes (RAD) der Beschwerdegegnerin (Urk. 12/33/2-3) einer umfassenden und nachvollziehbaren Darstellung der Symptomatik. Im Bericht vom 7. Dezember 2006 an die Zürich findet sich die Diagnose von rezidivierenden depressiven Episoden, gegenwärtig mittelgradig, und der Verdacht auf eine Persönlichkeit mit abhängigen Zügen (Urk. 12/47/28 Ziff. 2). Die identische Diagnosestellung findet sich auch im Bericht vom 29. Juni 2007 an die Zürich (Urk. 12/47/7 Ziff. 2). Im Bericht vom 1. Juni 2007 an die Beschwerdegegnerin hingegen werden die Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Erkrankung, gegenwärtig leichte Episode ohne psychotische Symptome, und einer Persönlichkeitsstörung mit abhängigen und selbstunsicheren Zügen gestellt (Urk. 12/14/5 lit. A). Es leuchtet nun nicht ganz ein, dass einerseits gegenüber dem Krankentaggeldversicherer noch Ende Juni 2007 von einer gegenwärtig mittelgradigen depressiven Episode und lediglich von einem Verdacht auf eine Persönlichkeit mit abhängigen Zügen gesprochen wird, zu Beginn des gleichen Monats hingegen gegenüber der Beschwerdegegnerin von einer gegenwärtig leichten Episode einer depressiven Erkrankung und zudem nicht von einem Verdacht auf eine Persönlichkeit mit abhängigen Zügen, sondern von einer Persönlichkeitsstörung mit abhängigen und selbstunsicheren Zügen berichtet wird. Dieser Widerspruch ist offensichtlich. Zudem fällt bei den Berichten der A.___ vom 1. und vom 29. Juni 2007 auf, dass bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin 1 offensichtlich nicht nur medizinische, sondern auch soziale Überlegungen eingeflossen sind ("Aufgrund der Vorgeschichte des Krankheitsbildes sowie der aktuellen sozialen Situation [2-jähriges Kind, alleinerziehend, wenig soziale Unterstützung] kann von einer Arbeitsfähigkeit von höchstens 50 % bis auf weiteres ausgegangen werden.", Urk. 12/47/7 Ziff. 5 und Urk. 12/14/7 Ziff. 7). Der Einbezug der sozialen Situation in die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit mag aus therapeutischer Sicht Sinn machen, ist jedoch aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht grundsätzlich nicht relevant. Soziale Faktoren mit Einfluss auf die Gesundheit und/oder die Arbeitstätigkeit der Beschwerdeführerin 1 nannte im Übrigen auch Dr. L.___ in ihrem Bericht vom 5. Februar 2008 (Urk. 12/27/2 Ziff. 6.3). Somit ist einerseits nicht klar, welche Diagnosen bei der Beschwerdeführerin 1 zutreffen, und andererseits wie sich diese gegebenenfalls aus rein medizinischer Sicht auf ihre Arbeitsfähigkeit auswirken. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass - wie erwähnt - gemäss Aussagen der zuständigen Ärztin der A.___ die akzentuierten Persönlichkeitszüge der Beschwerdeführerin 1 stärker zu gewichten sind als die Depressionen (Urk. 12/32/4). Inwiefern diesen Persönlichkeitszügen jedoch Krankheitswert im Sinne des IVG zukommen, lässt sich den Berichten der A.___ ebenfalls nicht entnehmen. Letztendlich lassen auch die Aussagen der Beschwerdeführerin 1 im Verlaufsprotokoll der Eingliederungsberatung vom 5. Dezember 2008 grosse Zweifel an der Objektivität der Angaben der A.___-Ärzte aufkommen. So meinte sie, die behandelnde Oberärztin habe sie jeweils gefragt, wie viel Prozent zu arbeiten sie sich zutraue. Sie sage dann jeweils stets 50 % (Urk. 12/61/113). In medizinischer Hinsicht ist der Sachverhalt somit ungenügend abgeklärt, so dass die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie ein neutrales und aussagekräftiges psychiatrisches Gutachten einhole. Vorgängig soll die Beschwerdegegnerin bei der A.___ und bei deren Kriseninterventionszentrum, bei Dr. Z.___ und beim Psychiatriestützpunkt des B.___ die kompletten Krankengeschichten einholen und diese der begutachtenden Fachperson mit den vorhandenen Akten zur Verfügung stellen. Die Gutachterin/der Gutachter soll sich in Auseinandersetzung und Würdigung der Krankengeschichten sowie den Vorakten, gegebenenfalls auch nach Rücksprache mit der behandelnden Psychiaterin, zum psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin 1 sowie dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit im Verlauf seit Herbst 2003 äussern. Insbesondere soll die begutachtende Fachperson klare und nachvollziehbare Befunde erheben und Diagnosen stellen. Im Weiteren soll sie darlegen, welche Tätigkeiten der Beschwerdeführerin 1 in welchem Ausmass seit Herbst 2003 zumutbar waren, beziehungsweise sind und welche nicht.
5.2 Da der medizinische Sachverhalt nicht rechtsgenüglich abgeklärt ist, steht auch der Beginn des ununterbrochenen Wartejahres nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 29ter IVV (in den bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassungen) nicht fest. Die Absenzenlisten der ehemaligen Arbeitgeberin (Urk. 12/10/7-13) ändern daran nichts, weil medizinische Begründungen zu den zahlreichen Absenzen fehlen. Nur der Vollständigkeit halber sei vermerkt, dass die rückwirkende Zusprache einer Invalidenrente nach der bis 31. Dezember 2007 geltenden Regelung (aArt. 48 Abs. 2 IVG) frühestens ab November 2005 möglich gewesen wäre, nachdem sich die Beschwerdeführerin 1 erst am 30. November 2006 zum Bezug von Leistungen angemeldet hatte (Urk. 12/1; siehe dazu Erw. 3.6). Eine Dreiviertelsrente sieht das IVG zudem erst seit 1. Januar 2004 vor (siehe Erw. 3.4).
5.3 Zusammenfassend ist somit die Verfügung vom 17. November 2008 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese im Sinne der Erwägungen vorgehe und anschliessend über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin 1 neu entscheide. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten (Art. 69 Abs. 1bis IVG) von Fr. 800.-- der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 17. November 2008 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin 1 neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Departement Soziales der Stadt G.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).