IV.2008.01307

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Sozialversicherungsrichter Hurst

Gerichtssekretärin Epprecht
Urteil vom 8. April 2009
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger
Rämistrasse 5, Postfach 462, 8024 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     X.___, geboren 1954, Mutter von sieben Kindern (Jahrgang 1971 bis 1992), war zuletzt vom 24. Juni 1999 bis 31. Dezember 2001 in einem Pensum von 100 % als Angestellte zum Reinigen und Sortieren von Gebinde beschäftigt gewesen (Urk. 7/16/1). Am 20. Oktober 2004 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1 Ziff. 6.8).
1.2     Mit Verfügung vom 21. Februar 2005 (Urk. 7/18 = Urk. 7/20) und Einspracheentscheid vom 3. Juni 2005 (Urk. 7/30) verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Rentenanspruch. Dies wurde vom hiesigen Gericht im Verfahren Nr. IV.2005.00723 mit Urteil vom 24. August 2006 bestätigt (Urk. 7/41). Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesgericht mit Urteil vom 17. August 2007 gut und wies die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung an die IV-Stelle zurück (Urk. 7/44).
1.3     In Umsetzung des Urteils des Bundesgerichts vom 17. August 2007 (Urk. 7/44) holte die IV-Stelle bei der Y.___ GmbH, Y.___, G.___, ein polydisziplinäres Gutachten ein, welches am 1. April 2008 erstattet wurde (Urk. 7/51).
Gegen den Vorbescheid vom 13. Juni 2008 (Urk. 7/58) erhob die Beschwerdeführerin am 14. Juli 2008 Einwand (Urk. 7/59) und beantragte unter anderem die Gewährung beruflicher Massnahmen (Urk. 7/59 S. 2 Ziff. 3). In der Folge holte die IV-Stelle einen Bericht des behandelnden Arztes ein (Urk. 7/64). Mit Verfügung vom 18. November 2008 wies sie das Rentenbegehren bei einem Invaliditätsgrad von 10 % ab (Urk. 7/68 = Urk. 2).
1.4     Bezüglich der beruflichen Massnahmen erliess die IV-Stelle am 18. November 2009 den Vorbescheid (Urk. 7/66). Die Frage der beruflichen Massnahmen ist folglich nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens.

2.       Gegen die Verfügung vom 18. November 2008 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 19. Dezember 2008 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte die Zusprechung voller Versicherungsleistungen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 3.). Zudem stellte sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2 Ziff. 4). Mit Beschwerdeantwort vom 3. Februar 2009 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Im Einwand vom 11. Juli 2008 (Urk. 7/59) gegen den Vorbescheid vom 13. Juni 2008 (Urk. 7/58) brachte die Beschwerdeführerin vor, es sei beim langjährig behandelnden Arzt Dr. med. Z.___, Allgemeine Medizin FMH, ein Bericht einzuholen (Urk. 7/59).
1.2     In ihrer Beschwerde vom 19. Dezember 2008 machte die Beschwerdeführerin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, da ihr der im Vorbescheidverfahren beim behandelnden Arzt Dr. Z.___ eingeholte Bericht vor Erlass der angefochtenen Verfügung vom 18. November 2008 nicht zugestellt worden sei (Urk. 1 S. 4 Ziff. 2.1). Solche neuen und massgeblichen medizinischen Erkenntnisse seien vor Erlass einer Verfügung zwingend der Versicherten zur Stellungnahme vorzulegen (Urk. 1 S. 6 Ziff. 2.2.3).
1.3     Der Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 122 V 158 Erw. 1a mit Hinweisen).
         Dass die Beschwerdegegnerin bei Dr. Z.___ einen Bericht einholte, entsprach dem ausdrücklichen Begehren der Beschwerdeführerin; insofern hat sie an der Beweiserhebung mitgewirkt. Nachdem dieser Bericht keinerlei zusätzlichen substantiellen Angaben enthielt (vgl. nachstehend Erw. 5.2) und damit nicht geeignet gewesen ist, den Entscheid zu beeinflussen, bestand für die Beschwerdegegnerin auch unter dem Aspekt des rechtlichen Gehörs keine Veranlassung, vor Verfügungserlass noch einmal die Beschwerdeführerin zu konsultieren.
         Die Rüge der Gehörsverletzung erweist sich somit als unbegründet.

2.      
2.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 18. November 2008 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall zur Anwendung.
2.2     Die massgeblichen rechtlichen Grundlagen, insbesondere betreffend die Invaliditätsbemessung (Art. 16 ATSG) sowie den Rentenanspruch (Art. 28 ATSG), sind in der angefochtenen Verfügung zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1). Darauf kann, mit folgenden Ergänzungen, verwiesen werden.
2.3     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.4     In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).

3.      
3.1     Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat.
3.2     Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf das Y.___-Gutachten davon aus, dass bei der Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit mit einer Leistungseinbusse von 10 % bestehe (Urk. 2, Urk. 6, Urk. 7/56/3).
3.3     Die Beschwerdeführerin brachte dagegen vor, eine Begutachtungsstelle, welche eine versicherte Person nur einmalig sehe, erscheine als nicht gleich gut geeignet, um die Arbeitsfähigkeit beurteilen zu können, wie der langjährige behandelnde Arzt. Eine Begutachtung, welche die Beurteilung des behandelnden Arztes nicht berücksichtige, sei nicht brauchbar (Urk. 1 S. 5 Ziff. 2.2.1).

4.
4.1     Zur Zeit des Urteils des hiesigen Gerichts vom 24. August 2006 (Urk. 7/41) wurden bei der Beschwerdeführerin eine massive Adipositas, eine persistierende Anämie, eine erosive Antrumgastropathie (damals in Abklärung), ein thorako-spondylogenes Syndrom bei Wirbelsäulenfehlhaltung/-fehlform und muskulärer Dysbalance sowie differentialdiagnostisch ein unklarer Husten diagnostiziert (Urk. 7/6). Ab 28. März 2006 war die Beschwerdeführerin für die Dauer einer Magenband- und Magenbypassoperation im Spital A.___ hospitalisiert. In dessen Kurzaustrittsbericht vom 3. April 2006 wurden im Wesentlichen die bisherigen Diagnosen bestätigt, wobei zusätzlich ein Diabetes mellitus Typ II, eine arterielle Hypertonie, ein Asthma bronchiale, ein Schlafapnoesyndrom (behandelt seit drei Monaten) sowie eine leichte Depression diagnostiziert wurden (Urk. 7/41/5 f. Ziff. 3.4).
4.2     Im Urteil vom 17. August 2007 (Urk. 7/44) erachtete das Bundesgericht die bis dahin getätigten medizinischen Abklärungen für ungenügend und wies die Sache deshalb zur Ergänzung der Akten an die Verwaltung zurück. Dabei sollte insbesondere geprüft werden, ob die Adipositas körperliche, geistige oder psychische Schäden verursache oder Folge von solchen Schäden sei und somit ausnahmsweise eine zu Rentenleistungen berechtigende Invalidität bewirke. Wenn diese Voraussetzungen nicht vorlägen, sei weiter zu prüfen, ob die Fettleibigkeit durch eine geeignete Behandlung oder zumutbare Anstrengung auf ein Mass reduziert werden könne, das die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit nicht wesentlich beeinträchtige (Urk. 7/44 S. 5 f. Ziff. 4.2.3).
4.3     In Umsetzung des Urteils des Bundesgerichtes vom 17. August 2007 veranlasste die Beschwerdegegnerin ein polydisziplinäres Gutachten beim Y.___ G.___.
Im Gutachten vom 1. April 2008 nannten Dr. med. B.___, Fachärztin FMH für Innere Medizin, Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/51/15 Ziff. 5.1):
- chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom ohne radikuläre Ausfälle
- mässiggradige Spondylarthrose des lumbosakralen Überganges und Osteochondrose Lendenwirbelkörper 1/2 (Röntgen vom 11. März 2008)
- deutliche Fehlhaltung/-form (Hohl-/Rundrücken)
- anamnestisch Dauerkopfschmerzen
- am ehesten Analgetika induziert
Daneben nannten sie folgende Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/51/15 Ziff. 5.2):
- Schmerzverarbeitungsstörung
- metabolisches Syndrom
- Adipositas
- Status nach Fettschürzenoperation 2002
- Status nach Magenbypassoperation im März 2006
- Diabetes mellitus Typ 2
- Therapie mit oralen Antidiabetika, vor Kurzem sistiert
- hypertone Blutdruckwerte
- Dyslipidämie, unter Therapie
- anamnestisch gastroösophageale Refluxkrankheit
- unter Therapie
Auf neurologischer Ebene hätten sich keine Hinweise für das Vorliegen einer Pathologie im Bereich des peripheren Nervensystems gezeigt. Die angefertigten Röntgenaufnahmen zeigten mässiggradige degenerative Veränderungen im Bereich der oberen Lendenwirbelsäule sowie des lumbosakralen Übergangs. Zusammenfassend könne gesagt werden, dass sich die von der Beschwerdeführerin beklagten Beschwerden im Bereich der thorakalen, weniger auch der lumbalen Wirbelsäule, durch die objektivierbaren Befunde nur teilweise begründen liessen. Nicht geklärt blieben dagegen die Schmerzen in den übrigen Abschnitten des Bewegungsapparates sowie die Tatsache, dass es trotz körperlich langdauernder Schonung und konservativer Therapiemassnahmen nicht zu einer deutlichen Schmerzreduktion gekommen sei (Urk. 7/51/14 Mitte).
Aufgrund des chronischen panvertebralen Schmerzsyndroms bei deutlicher Fehlhaltung und degenerativen Veränderungen bestehe aus orthopädischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit für körperlich schwere und vorwiegend mittelschwere Tätigkeiten mit repetitivem Heben und Tragen von Lasten über 10 kg. Diese Tätigkeiten sowie Tätigkeiten, welche häufige Rotationen im Rumpfbereich sowie Arbeiten über Kopfhöhe erforderten, seien ungünstig. Für körperlich leichte und adaptierte Tätigkeiten könne aus orthopädischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit festgestellt werden (Urk. 7/51/14 Ziff. 4.2.5, Urk. 7/51/16 Ziff. 6.2). Auf beruflicher Ebene sei die Reintegration in den Arbeitsprozess dringend anzustreben. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund der somatischen Befunde durchaus in der Lage, einer körperlich leichten Tätigkeit nachzugehen. Da sich die Beschwerdeführerin subjektiv allerdings nicht mehr für arbeitsfähig halte, dürfte diese wohl kaum die Motivation für Reintegrationsmassnahmen aufbringen (Urk. 7/51/15 Ziff. 4.2.7).
Nach erfolgter psychiatrischer Exploration führte Dr. C.___ aus, das Ausmass der Beschwerden und die subjektive Krankheitsüberzeugung, nicht mehr arbeiten zu können, liessen sich durch die somatischen Befunde nicht hinreichend objektivieren. Es müsse eine psychische Überlagerung der geklagten Schmerzen angenommen werden. Diagnostisch handle es sich um eine Schmerzverarbeitungsstörung. Die Beschwerdeführerin zeige eine ausgeprägte subjektive Krankheitsüberzeugung (Urk. 7/51/9 f. Ziff. 4.1.4).
Aus psychiatrischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Eine psychiatrische Diagnose mit Krankheitswert könne nicht gestellt werden. Es bestünden keine Hinweise auf eine depressive Erkrankung. Es lägen auch keine Hinweise auf unbewusste Konflikte vor, ein primärer Krankheitsgewinn sei nicht gegeben. Aus psychiatrischer Sicht könne der Beschwerdeführerin zugemutet werden, ganztags einer ihren körperlichen Einschränkungen angepassten Tätigkeit nachzugehen (Urk. 7/51/10 Ziff. 4.1.5).
Aus psychiatrischer Sicht bestünden auch keine krankheitswertigen Beeinträchtigungen als Folge der Adipositas. Die Beschwerdeführerin sei nie in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung gewesen und auch eine psychopharmakologische Medikation sei nie notwendig geworden. Sie zeige aber eine deutliche Selbstlimitierung und es bestünden gewisse Inkonsistenzen, wie dies für eine Schmerzverarbeitungsstörung bezeichnend sei. Lediglich aufgrund der Schmerzverarbeitungsstörung könne aber keine Arbeitsunfähigkeit attestiert werden (Urk. 7/51/10 Ziff. 4.1.6).
Aus internistischer Sicht wirkten sich die anamnestisch angegebenen Dauerkopfschmerzen geringgradig auf die Arbeitsfähigkeit aus. Sie führten in einer aus somatischer Sicht adaptierten Tätigkeit zu einer Leistungseinbusse von 10 %. Da die Kopfschmerzen vermutlich Analgetika-induziert seien, sollten diese Medikamente abgesetzt werden. Die Adipositas begründe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, es liege keine morbide Adipositas mehr vor.
Es bestehe eine erhebliche Diskrepanz zwischen der Beurteilung durch die Gutachter und der Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin, welche sich für gar nicht mehr arbeitsfähig halte. Diese könne teilweise durch die ausgeprägte Selbstlimitierung, wie sie im Rahmen von Schmerzverarbeitungsstörungen vorkommen könne, erklärt werden. Der Hauptgrund für die Diskrepanz dürfte darin liegen, dass die Beschwerdeführerin erst im Alter von 45 Jahren begonnen habe, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Es sei schon im ersten Jahr der Erwerbstätigkeit zu wiederholten Arbeitsunfähigkeiten gekommen und bereits zwei Jahre später sei es zu einer anhaltenden Arbeitsunfähigkeit gekommen. Weitere Gründe für die diskrepante Einschätzung der Arbeitsfähigkeit würden in der schlechten Integration der Beschwerdeführerin gründen (Urk. 7/51/17 Ziff. 6.5).
Auch bei der Untersuchung seien Inkosistenzen aufgefallen. Die subjektiv geklagten Beschwerden im Bereich der Wirbelsäule hätten nur teilweise mit den klinisch und radiologisch objektivierbaren Befunden korreliert. Die geklagten Beschwerden in den übrigen Abschnitten des Bewegungsapparates liessen sich nicht objektivieren. Zudem sei die Beschwerdeschilderung äusserst diffus und unpräzise gewesen. Während der gesamten Untersuchung habe die Beschwerdeführerin über lumbale Schmerzen geklagt, dies auch bei Explorationen, welche die Wirbelsäule nicht tangierten (Urk. 7/51/17 Ziff. 6.5).
Bezugnehmend auf das Bundesgerichtsurteil vom 17. August 2007 könne festgehalten werden, dass die Adipositas weder körperliche noch geistige oder psychische Schäden verursacht habe, welche sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten, noch sei die Adipositas Folge einer Erkrankung (Urk. 7/51/18 oben).
Aus polydisziplinärer Sicht resultiere folglich für körperlich leichte und adaptiertem Tätigkeiten eine ganztägige Arbeitsfähigkeit mit einer Leistungseinbusse von 10 % (Urk. 7/51/16 f. Ziff. 6.2), dies ab Juli 2006 (Urk. 7/51/17 Ziff. 6.3).
Berufliche Massnahmen seien bei fehlender Motivation und subjektiver Krankheitsüberzeugung nicht zu empfehlen (Urk. 7/51/18 Ziff. 6.8).
4.4     Im Bericht vom 2. Oktober 2008 (Urk. 7/64/7-8) nannte Dr. med. Z.___, Allgemeine Medizin FMH, folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/64/7 lit. A):
- Anämie
- Adipositas
- Hypertonie
- Diabetes mellitus Typ 2
- multiple degenerative rheumatische Beschwerden des Bewegungsapparates
- Schwindel
- Kopfweh
- sprachliche und soziale Nichtintegration in der Schweiz
Er behandle die Beschwerdeführerin seit 1985 (Urk. 7/64/8 lit. D.1).
In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit bestehe seit Jahren eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/64/7 lit. B). Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei stationär (Urk. 7/64/7 lit. C.1), die Arbeitsfähigkeit könne durch medizinische Massnahmen nicht verbessert werden (Urk. 7/64/7 lit. C.2). Die Beschwerdeführerin leide unter Leistungsinsuffizienz, Müdigkeit und generellen Schmerzen des Bewegungsapparates (Urk. 7/64/8 lit. D.4). Sie sei vorzeitig gealtert und bewege sich eingeschränkt (Urk. 7/64/8 lit. D.5). In den über zwanzig Jahren, in denen die Beschwerdeführerin in der Schweiz sei, habe sie es nicht geschafft, sich minimalste Kenntnisse der deutschen Sprache anzueignen. Da sie keine Ausbildung habe, kämen für sie nur Hilfsarbeiten in Frage, diese seien in der Regel aber körperlich anstrengend (Urk. 7/64/8 lit. D.7).

5.
5.1     Das Bundesgericht erachtete im Urteil vom 17. August 2007 (Urk. 7/44) die bis dahin getätigten Abklärungen für ungenügend. Dies insbesondere deshalb, da die Frage, ob die Adipositas der Beschwerdeführerin körperliche, geistige oder psychische Schäden verursache oder Folge solcher Schäden sei beziehungsweise ob die Fettleibigkeit durch eine geeignete Behandlung oder zumutbare Willensanstrengung auf ein Mass reduziert werden könne, das sie die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit nicht wesentliche beeinträchtige, nicht geklärt war (Urk. 7/44 S. 5 f. Ziff. 4.2.3). Unter diesen Aspekten ist das Y.___-Gutachten vom 1. April 2008 zu würdigen.
5.2     Das Y.___-Gutachten vom 1. April 2008 mit orthopädischem, psychiatrischem und internistischem Teilgutachten beruht auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden der Beschwerdeführerin und setzt sich mit dieser und deren Verhalten umfassend auseinander. So wiesen die Gutachter unter anderem darauf hin, dass erhebliche Diskrepanzen zwischen der fachärztlichen Beurteilung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin sowie deren Selbsteinschätzung bestünden und legten dar, worauf diese zurückzuführen seien (Urk. 7/51/17 Ziff. 6.5). Die Beschwerdeführerin wurde sorgfältig abgeklärt, wobei auch radiologische Untersuchungsmethoden zur Anwendung kamen. Das Gutachten leuchtet zudem in der Darlegung der medizinischen Situation ein und die Schlussfolgerungen der Experten sind in nachvollziehbarer Weise begründet.
Das Gutachten wurde ferner in Kenntnis der Vorakten abgegeben. Die Beschwerdeführerin machte zwar geltend, dass hierbei der aktuelle Bericht von Dr. Z.___ vom 2. Oktober 2008 (Urk. 7/64/7-8) nicht berücksichtigt worden sei, weshalb nicht auf das Y.___-Gutachten abgestellt werden könne (Urk. 1 S. 5 Ziff. 2.2.1.).
Dieser Einwand erweist sich aber als unbehelflich. Fest steht, dass die Gutachter des Y.___ anlässlich ihrer Exploration sämtliche vorhandenen Akten berücksichtigten. Zwar trifft es zu, dass sie bei ihrer Begutachtung nicht über einen aktuellen Bericht des Hausarztes Dr. Z.___ verfügten und dessen Einschätzung folglich nicht in ihre Beurteilung miteinbeziehen konnten. Fest steht aber auch, dass sich aus dem Bericht von Dr. Z.___ vom 2. Oktober 2008 keine neuen Erkenntnisse ergeben. So nannte dieser keine neuen, bis dahin noch nicht genannten Diagnosen und machte im Übrigen den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin betreffend auch nur sehr knappe Ausführungen. Folglich lässt sich aus dem Umstand, dass der aktuelle Bericht des Hausarztes den Gutachtern nicht vorlag, nicht auf einen Mangel des Y.___-Gutachtens schliessen. Die Würdigung des Gutachtens hat vielmehr ergeben, dass die Experten sich sorgfältig und umfassend mit dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin auseinander gesetzt haben und schlüssig darzulegen vermochten, inwiefern die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist.
Da das Y.___-Gutachten folglich sämtliche praxisgemässen Anforderungen vollumfänglich erfüllt (vgl. vorstehend Erw. 2.3), kann - insbesondere was die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit betrifft - darauf abgestellt werden.
5.3     In seinem Bericht vom 2. Oktober 2008 (Urk. 7/64/7-8) attestierte Dr. Z.___ der Beschwerdeführerin eine seit mehreren Jahren bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit in ihrer angestammten Tätigkeit (Urk. 7/64/7 lit. B), wobei die Arbeitsfähigkeit auch durch medizinische Massnahmen nicht verbessert werden könne (Urk. 7/64/7 lit. C. 2). Der Hausarzt führte jedoch nicht weiter aus, weshalb die Beschwerdeführerin aufgrund der bei ihr diagnostizierten Leiden so erheblich in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sein soll. So machte er insbesondere keinerlei Angaben dazu, weshalb die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin durch die Adipositas eingeschränkt sein solle. Als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er sodann eine sprachliche und soziale Nichtintegration in der Schweiz (Urk. 7/64/7 lit. A). Hierbei handelt es sich jedoch nicht um eine medizinische Fragestellung, sondern um eine psychosoziale Überlagerungssituation und somit um invaliditätsfremde Faktoren, für welche die Invalidenversicherung nicht aufzukommen hat und welche folglich vorliegend nicht von Relevanz sind. Des Weiteren fehlen im Bericht von Dr. Z.___ Ausführungen dazu, weshalb die Arbeitsfähigkeit auch durch medizinische Massnahmen nicht verbessert werden könne, zumal sich unter den von ihm genannten Diagnosen verschiedene Leiden finden, die durchaus einer insbesondere auch medikamentösen Behandlung zugänglich sind.
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass Dr. Z.___ nicht schlüssig zu begründen vermochte, weshalb der Beschwerdeführerin die bisherige Tätigkeit nicht mehr zumutbar sein soll. Angaben zu einer leidensangepassten Tätigkeit fehlen in seinem Bericht ganz. Der Hausarzt brachte insbesondere auch nichts vor, was geeignet wäre, das Y.___-Gutachten in Zweifel zu ziehen. Da die Beurteilung durch Dr. Z.___ folglich nicht zu überzeugen vermag, kann nicht darauf abgestellt werden.
Seine vom Gutachten abweichende Einschätzung ist aber insofern nachvollziehbar, als er die Beschwerdeführerin bereits seit 1985 hausärztlich betreut und infolgedessen eine gewisse Nähe zu dieser aufweist. Bei der Würdigung seines Berichts ist deshalb der Tatsache Rechnung zu tragen, dass er aufgrund seiner auftragsrechtlichen Vertrauensstellung wohl eher geneigt ist, die Arbeitsunfähigkeit zu Gunsten der Beschwerdeführerin zu beurteilen (vgl. vorstehend Erw. 2.4).
5.4     Zusammenfassend ist festzuhalten, dass bei der Beschwerdeführerin seit Juli 2006 für körperlich leichte und adaptierte Tätigkeiten eine ganztägige Arbeitsfähigkeit mit einer Leistungseinbusse von 10 % ausgewiesen ist (Urk. 7/51/16 f. Ziff. 6.2, Urk. 7/51/17 Ziff. 6.3).
6.
6.1     Gestützt auf den Einkommensvergleich ermittelte die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 18. November 2008 einen Invaliditätsgrad von 10 % (Urk. 2 S. 2 oben). Der Einkommensvergleich an sich wurde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Im Übrigen erweist sich bei Prüfung die durch die Beschwerdegegnerin vorgenommene Invaliditätsbemessung als korrekt, so dass diese nicht zu beanstanden ist. Insbesondere wurde vorliegend zu Recht sowohl das Valideneinkommen als auch das Invalideneinkommen gestützt auf Tabellenlöhne gemäss Erhebung des Bundesamtes für Statistik ermittelt.
6.2     Zusammenfassend hat die Beschwerdeführerin folglich zu Recht einen Invaliditätsgrad von 10 % ermittelt.
         Demnach hat sie den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ebenfalls zu Recht verneint, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

7.
7.1     Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2 Ziff. 4) kann bewilligt werden, da die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind.
Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Invaliditätsleistungen vor dem kantonalen Verwaltungsgericht kostenpflichtig.
Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.--  bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Die Kosten für das vorliegende Verfahren werden ermessensweise auf Fr. 600.-- festgesetzt und der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei auferlegt, wobei die Gerichtskosten zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen sind und die Beschwerdeführerin auf § 92 ZPO hinzuweisen ist.
7.2     Mit Honorarnote vom 30. März 2009 machte Rechtsanwalt Bernhard Zollinger einen Aufwand sowie Barauslagen von insgesamt Fr. 1'671.-- (inkl. MWSt) geltend (Urk. 13/1-2). Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung sind Rechtsanwalt Bernhard Zollinger deshalb für seine Bemühungen aus der Gerichtskasse Fr. 1'671.-- (inkl. MWSt) zu entrichten.


Das Gericht beschliesst:
Der Beschwerdeführerin wird für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwalt Bernhard Zollinger, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt.

und erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
3.         Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Bernhard Zollinger, Zürich, wird mit Fr. 1'671.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 92 hingewiesen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Bernhard Zollinger
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).