IV.2008.01308
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Bänninger Schäppi
Urteil vom 5. März 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf
Sintzel Hüsler Krapf Herzog, Rechtsanwälte
Löwenstrasse 54, Postfach 2028, 8021 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
1. Mit Verfügungen vom 20. November 2008 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, X.___, geboren 1963, ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 100 %, mit Wirkung ab 1. März bis 30. April 2006, eine ganze Rente, ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 63 %, mit Wirkung ab 1. Mai 2006 bis 30. Juni 2007 eine Dreiviertelsrente, und, ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 48 %, mit Wirkung ab 1. Juli 2007 eine Viertelsrente, je zuzüglich Kinderrenten, zu (Urk. 11/82/1-10 = Urk. 2/1-3).
2. Gegen diese Verfügungen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf, mit Eingabe vom 19. Dezember 2008 Beschwerde und beantragte, es sei ihr mit Wirkung ab 1. Juli 2007 eine halbe Rente, zuzüglich Kinderrenten, zuzusprechen; gleichzeitig stellte sie das Gesuch, es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen (Urk. 1). Zur Begründung der Beschwerde führte sie aus, zum einen gehe die Beschwerdegegnerin zu Unrecht von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit aus. Gemäss Gutachten der MEDAS Y.___ GmbH vom 17. September 2008 (richtig: 2007) sei ihr die Ausübung einer alternativen Tätigkeit nur im Rahmen von 60 % zumutbar. Zum anderen liege das Valideneinkommen höher (Urk. 1 Seiten 4 und 5). Die Beschwerdegegnerin ersuchte in ihrer Beschwerdeantwort vom 25. Februar 2009 um Gutheissung der Beschwerde (Urk. 9). Sie hielt dazu fest, nach Prüfung der Vorbringen in der Beschwerde habe festgestellt werden müssen, dass bezüglich der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ab Juni 2007 im Gutachten der MEDAS Y.___ GmbH tatsächlich widersprüchliche Angaben vorhanden gewesen seien, weshalb am 9. Februar 2009 eine Anfrage an die MEDAS Y.___ GmbH gerichtet worden sei. Mit Schreiben vom 16. Februar 2009 (Urk. 10/2) habe die MEDAS Y.___ GmbH schliesslich diese Widersprüche geklärt. Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) komme in seiner Stellungnahme vom 24. Februar 2009 (Urk. 10/3) zum Schluss, dass ab dem 14. Juni 2007 von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden müsse. Überdies sei die Berechnung des Valideneinkommens nicht korrekt durchgeführt worden. Ausserdem sei festzustellen, dass eine Verbesserung des Gesundheitszustandes erst dann zu berücksichtigen sei, wenn diese drei Monate angedauert habe (Art. 88a Abs. 1 der Verordnung zur Invalidenversicherung [IVV]). Da sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ab Mai 2006 dahingehend verbessert habe, dass ihr ab diesem Zeitpunkt wieder eine Tätigkeit im Rahmen von 50 % zumutbar gewesen wäre, müsse dieser Zustand erst drei Monate andauern, bevor er rentenwirksam werde. Daher sei ihr für den Zeitraum vom 31. März bis 31. Juli 2006 eine ganze Rente zuzusprechen. Die Dreiviertelsrente, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 64 %, sei ihr dementsprechend ab dem 1. August 2006 auszurichten. Schliesslich habe sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Juni 2007 dahingehend verändert, dass ihr ab diesem Zeitpunkt eine Tätigkeit im Umfang von 60 % zumutbar gewesen wäre. Auch diese Verbesserung müsse vorerst drei Monate andauern, bevor sie zu berücksichtigen sei. Daher sei die Dreiviertelsrente bis 31. August 2007 auszurichten. Erst ab 1. September 2007 bestehe nurmehr Anspruch auf eine halbe Rente, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 57 % (Urk. 9).
3. Aufgrund des Gutachtens der MEDAS Y.___ GmbH vom 17. September 2007 (Urk. 11/40) sowie deren Stellungnahme vom 16. Februar 2009 (Urk. 10/2) steht fest, dass die Beschwerdeführerin seit März 2005 zu 100 % arbeitsunfähig war. Ab Mai 2006 bestand für eine körperlich leichte Tätigkeit (ohne Zwangshaltungen, nicht im Knien oder Hocken, ohne häufiges Steigen sowie nicht mit Arbeiten in oder über Schulterhöhe) eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Seit dem 14. Juni 2007 ist ihr eine solche Tätigkeit mit einem Beschäftigungsumfang von 60 % zumutbar (Urk. 11/40/28-31). Ausgehend von den Einkommen der Beschwerdeführerin in den Jahren 2001 von Fr. 57'325.--, 2002 von Fr. 59'253.--, 2003 von Fr. 62'413.-- und 2004 von Fr. 61'107.-- (Urk. 11/24 und Urk. 11/25/8) sowie unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung für Frauen (2001: 2'245 Punkte; 2002: 2'296 Punkte, 2003: 2'334 Punkte, 2004: 2360; 2006: 2'417 Punkte) resultiert ein durchschnittliches Valideneinkommen 2006 von Fr. 62'827.-- (= Fr. 251'308.05 : 4; vgl. auch Urk. 1 Seite 9). Das Invalideneinkommen ist aufgrund der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) 2006 zu bemessen. Danach betrug der monatliche Bruttolohn (Zentralwert) von Frauen für einfache und repetitive Tätigkeiten im Jahr 2006 Fr. 4'019.-- (LSE 2006, Tabelle TA1 Seite 25), was bei einer durchschnittlichen betriebsüblichen Wochenarbeitszeit von 41,7 Stunden im Jahr 2006 (vgl. Die Volkswirtschaft 1/2-2009, Tabelle B9.2 Seite 98) einen Monatslohn von Fr. 4'189.80 resp. einen Jahreslohn von Fr. 50'277.60 (= Fr. 4'189.80 x 12) ergibt. Unter Berücksichtigung des zumutbaren Beschäftigungsumfanges (50 % ab Mai 2006, 60 % ab Juni 2007) sowie des von der Beschwerdegegnerin im Rahmen ihres Ermessens zusätzlich gewährten leidensbedingten Abzuges von 10 % resultiert ab Mai 2006 ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 22'624.90 (= Fr. 50'277.60 x 0,5 x 0,9) und ab Juni 2007 ein solches von Fr. 27'149.90 (= Fr. 50'277.60 x 0,6 x 0,9). Ausgehend vom hypothetischen Valideneinkommen 2006 von Fr. 62'827.-- resultiert - bei einer Erwerbseinbusse von Fr. 40'202.10 resp. Fr. 35'677.10 - ab Mai 2006 ein Invaliditätsgrad von 64 % und ab Juni 2007 ein Invaliditätsgrad von 57 %.
Aufgrund von Art. 88a Abs. 1 IVV steht der Beschwerdeführerin deshalb, ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 100 %, ab 1. März 2006 bis 31. Juli 2006 eine ganze Rente, ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 64 %, ab 1. August 2006 bis 31. August 2007 eine Dreiviertelsrente und, ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 57 %, ab 1. September 2007 eine halbe Invalidenrente zu (Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung).
Demgemäss ist - dem (über den Antrag der Beschwerdeführerin hinausgehenden) Antrag der Beschwerdegegnerin entsprechend - in Gutheissung der Beschwerde festzustellen, dass die Beschwerdeführerin vom 1. März 2006 bis 31. Juli 2006 Anspruch auf eine ganze Rente, vom 1. August 2006 bis 31. August 2007 auf eine Dreiviertelsrente und ab 1. September 2007 auf eine halbe Invalidenrente, je zuzüglich Kinderrenten, hat.
4. Der Vollständigkeit halber ist zu bemerken, dass laut Auffassung der Gutachter der MEDAS Y.___ GmbH im Gutachten vom 17. September 2007 bei der Beschwerdeführerin medizinische Massnahmen (Intensivierung der psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung in Form einer psychiatrischen Hospitalisation, Teilnahme an einem aktivitätsorientierten multimodalen Schmerzprogramm) indiziert sind. Diese Massnahmen sind ihrer Ansicht nach geeignet, in einem gewissen Umfang die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im bisherigen Arbeitsbereich zu verbessern (Urk. 11/40/30). In diesem Zusammenhang ist auf den im Gebiet der Invalidenversicherung ganz allgemein geltenden Grundsatz der Selbsteingliederung hinzuweisen. Danach hat die versicherte Person von sich aus das ihr Zumutbare zur Verbesserung der Erwerbsfähigkeit beizutragen, in erster Linie durch Ausschöpfung sämtlicher zumutbarer medizinischer Behandlungs- und weiterer therapeutischer Möglichkeiten. Kommt sie dieser Schadenminderungspflicht nicht in genügender Weise nach, kann dies im Rahmen von Art. 21 Abs. 4 ATSG (bis 31. Dezember 2002: Art. 31 Abs. 1 IVG) zur ganzen oder teilweisen, vorübergehenden oder dauernden Ablehnung der beruflichen Massnahme resp. Rente führen (vgl. BGE 127 V 298 Erw. 4.b.cc, mit Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 10. November 2005 in Sachen G., I 271/05, Erwägung 2, mit Hinweisen).
5.
5.1 Gemäss dem seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt.
Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 600.-- als angemessen. Ausgangsgemäss ist diese der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2 Da die Beschwerdeführerin obsiegt, hat sie Anspruch auf eine Prozessentschädigung (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht), wobei diese auf Fr. 1'300.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen ist.
5.3 Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes vom 19. Dezember 2008 (Urk. 1 Seite 2) erweist sich damit als gegenstandslos.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde werden die Verfügungen der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 20. November 2008 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 1. März bis 31. Juli 2006 Anspruch auf eine ganze Rente, ab 1. August 2006 bis 31. August 2007 auf eine Dreiviertelsrente und ab 1. September 2007 auf eine halbe Invalidenrente, je zuzüglich Kinderrenten, hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf, unter Beilage des Doppels von Urk. 9 (Beschwerdeantwort) sowie je einer Kopie von Urk. 10/1-3
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Z.___
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).