IV.2008.01309
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretär Eggenberger
Urteil vom 10. Juli 2009
in Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1952 geborene A.___ arbeitete seit 1. Mai 1997 als Mitarbeiter in der Buchbinderei bei der Firma B.___ AG. Per 29. Februar 2008 wurde das Arbeitsverhältnis gekündigt (Urk. 7/13 S. 1-9). Am 22. Januar 2008 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung wegen diverser Beschwerden (somatisch und psychisch) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und beantragte eine Rente (Urk. 7/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die gesundheitlichen und erwerblichen Verhältnisse ab (Urk. 7/3-25) und liess in der Klinik C.___ ein psychiatrisches Gutachten erstellen, welches am 25. September 2008 erging (Urk. 7/29). Mit Vorbescheid vom 3. Oktober 2008 wies die Verwaltung das Begehren ab (Urk. 7/31) und bestätigte diesen Entscheid mit Verfügung vom 10. Dezember 2008 (Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 10. Dezember 2008 erhob der Versicherte mit Eingabe vom 18. Dezember 2008 Beschwerde mit dem Antrag, es sei ihm eine ganze Rente zuzusprechen (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 27. Januar 2009 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 29. Januar 2009 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 Erw. 5.1; 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2. Die IV-Stelle kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer gemäss den medizinischen Akten die angestammte wie auch eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu einem vollen Pensum zumutbar sei (Urk. 2).
Dagegen macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass es sich aus den Akten ergebe, dass er auch in einer angepassten Tätigkeit erheblich eingeschränkt sei (Urk. 1).
3.
3.1 Die D.___ Klinik diagnostiziert in ihrem Bericht vom 16. Oktober 2007 (Urk. 7/14 S. 1) ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei beginnender Osteochondrose L5/S1 sowie Spondylarthropathie unterhalb LWK 3 bei Status nach positiver Fazettengelenksinfiltration L3/L4 beidseits am 12. Juli 2007 und Status nach wenig erfolgreicher Fazettengelenksinfiltration L4/L5 beidseits am 17. September 2007. Mit Schreiben vom 20. November 2007 (Urk. 7/14 S. 8) an den Beschwerdeführer führt die Klinik D.___ aus, dass man keine eindeutige Ursache der Beschwerden habe erkennen können und die Behandlung vorerst abgeschlossen werde.
Im Bericht des Institutes I.___ vom 7. Dezember 2007 (Urk. 7/8 S. 3+4 = Urk. 7/19 S. 3+7) wird ausgeführt, dass es keinen Nachweis für eine Pathologie im Bereich der Wirbelsäule oder des Beckens gebe.
PD Dr. med. E.___, Spezialarzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, stellt in seinem Bericht vom 18. Februar 2008 (Urk. 7/8 S. 1-2 und 7/19 S. 1 und 2) die Diagnose eines Panvertebralsyndroms, ohne eine Arbeitsunfähigkeit zu attestieren.
3.2 Im Bericht des Zentrums H.___ (H.___) vom 9. Juni 2008 (Urk. 7/25) über die funktionsorientierte medizinische Abklärung wird die Diagnose chronisches lumbovertebrales bis lumbospondylogenes Syndrom beidseits mit/bei degenerativen LWS-Veränderungen (Diskopathien, Fazettengelenksarthrosen lumbal beginnende Osteochondrose L5/S1) und Symptomausweitung mit Tendenz zur Entwicklung eines generalisierten Schmerzsyndroms gestellt. Weiter wird im Bericht ausgeführt, dass die rheumatologische Untersuchung durch das Schmerzverhalten mit teilweise stark unphysiologischen Bewegungsmustern erheblich erschwert sei. 4 von 5 Waddelzeichen seien positiv. Weder an der Wirbelsäule noch im Bereich der Extremitätengelenke liessen sich pathologische Befunde erheben, insbesondere bestünden keine Hinweise auf radikuläre Reizzeichen oder sensomotorische Ausfälle und auch keine Hinweise auf Synovitiden der peripheren Gelenke. Aus rheumatologisch-orthopädischer Sicht sei aufgrund der objektiven Befunde von einer leichten Verminderung der Wirbelsäulenbelastbarkeit auszugehen, weswegen körperlich schwere Arbeiten nicht mehr zumutbar seien. Statisch vorgeneigte Haltungen seien manchmal zumutbar, gebückte Haltungen ebenfalls manchmal. In einer körperlich maximal mittelschweren Tätigkeit (dazu zähle auch die angestammte Tätigkeit als Betriebsmitarbeiter in einer Buchbinderei) sei der Beschwerdeführer ganztags arbeitsfähig.
3.3 Im psychiatrischen Gutachten der Klinik C.___ vom 25. September 2008 (Urk. 7/29) stellt Dr. med. F.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, keine psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit und schliesst daraus, dass der Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht für jegliche Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei.
3.4 Dr. med. G.___, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, nennt in seinem Bericht vom 25. November 2008 (Urk. 3) eine somatoforme Schmerzstörung sowie eine depressive Verstimmung als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Der Beschwerdeführer sei für sämtliche Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig.
4.
4.1 Aus medizinischer Sicht kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer seit geraumer Zeit über Schmerzen klagt, welche indes durch die organisch objektivierbaren Befunde nicht erklärt werden können. Gemäss dem Bericht des H.___ ist aufgrund der gestellten Diagnosen (chronisches lumbovertebrales bis lumbospondylogenes Syndrom beidseits mit/bei degenerativen LWS-Veränderungen, vgl. auch Bericht der D.___ Klinik vom 16. Oktober 2007, Urk. 7/14 S. 1) lediglich von einer leichten Verminderung der Wirbelsäulenbelastung auszugehen, was die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit nicht tangiert. Diese Einschätzung wird durch die weiteren Unterlagen bestätigt. Sodann wird von einer Tendenz zur Entwicklung eines generalisierten Schmerzsyndroms berichtet und Dr. G.___ diagnostizierte eine somatoforme Schmerzstörung.
4.2 Liegen von einem Psychiater diagnostizierte somatoforme Störungen vor, müssen zusätzliche Kriterien gegeben sein, damit sie als nicht mit zumutbarer Willensanstrengung überwindbar und damit als invalidisierend gelten (BGE 130 V 352). Vorliegend fehlt es an einer fachärztlichen Diagnosestellung (Dr. G.___ ist Internist). Im psychiatrischen Gutachten der Klinik C.___ wird keine somatoforme Störung festgestellt. Dieses Gutachten erfüllt alle rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien (BGE 125 V 352 Erw. 3 mit Hinweis) für eine beweiskräftige medizinische Entscheidgrundlage (Beweiseignung) und überzeugt auch inhaltlich (Beweiskraft). Namentlich ist es bezüglich der psychischen Beschwerden umfassend, beruht auf den erforderlichen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinander. Auch wurde es in Kenntnis der Vorakten abgegeben und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein. Im Weiteren spricht nichts dafür, dass auch eine nach weiteren Beweisvorkehren fachärztlich allenfalls ausgewiesene somatoforme Schmerzstörung den Beschwerdeführer derart intensiv und konstant behindern würde, dass dies zu einem rentenberechtigenden Invaliditätsgrad führte.
Namentlich bestehen keine Hinweise für eine psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer im Sinne einer starken oder schweren Depression oder für körperliche Begleiterkrankung, zumal im Bericht des H.___ bei dem Beschwerdeführer eine erhebliche Selbstlimitierung festgestellt wurde. Schliesslich bestehen keine Anhaltspunkte für einen innerseelischen Rückzug, und Hinweise für einen sozialen Rückzug in allen Belangen des Lebens finden sich ebenfalls keine.
Somit hat die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in seiner bisherigen Tätigkeit als Mitarbeiter in einer Buchbinderei sowie für jede andere (maximal) mittelschwere Tätigkeit (oben Erw. Ziff. 3.2) weder aus somatisch noch aus psychischen Gründen als eingeschränkt zu gelten und er ist demnach in der Lage, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
5. Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 500.-- festzulegen und ausgangsgemäss von dem Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- A.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).