IV.2008.01311
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Gerichtssekretärin K. Meyer
Urteil vom 22. Januar 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Baur
Bahnhofstrasse 55, 8600 Dübendorf
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1953 im heutigen Serbien, verheiratet und Mutter dreier erwachsener Kinder, war ab dem 1. April 1991 bei der Y.___ als Mitarbeiterin einer Produktionsabteilung tätig. Nachdem sie am 13. März 2006 ihren effektiv letzten Arbeitstag absolviert hatte, wurde das Arbeitsverhältnis seitens der Arbeitgeberin aufgrund mangelnder Flexibilität und häufiger Krankheitsabsenzen per Ende April 2007 aufgelöst (Urk. 8/13/2 und Urk. 8/19/3). Am 20. Mai 2007 meldete sich die Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an, da sie seit Februar 2006 wegen eines Schulterleidens, Rheuma und Bluthochdruck nicht mehr arbeitsfähig sei (Urk. 8/1/1-8). Die IV-Stelle liess einen Auszug aus dem Individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 8/6/1-5) erstellen, zog den Arbeitgeberbericht vom 24. September 2007 (Urk. 8/13/1-10) bei und liess sich einen Bericht von Dr. med. Z.___, FMH allgemeine Medizin, vom 21. August 2007 (Urk. 8/12/1-6, inklusive Beilage der Berichte von Dr. med. A.___, FMH Rheumatologie, vom 8. August 2007 [Urk. 8/12/7-9], der B.___ Klinik vom 2. Juli 2005 [Urk. 8/12/10] und vom 26. April 2006 [Urk. 8/12/11] sowie des Universitätsspitals C.___ vom 28. Juni 2007 [Urk. 8/12/13-18]) zukommen. In der Folge liess die IV-Stelle ein Gutachten des C.___, Rheumaklinik und Institut für physikalische Medizin, inklusive integrierter Evaluationder arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit (ELF) vom 6. Mai 2008 bzw. 2. Juli 2008 erstellen (Urk. 8/19/1-22). Am 29. Juli 2008 erging der negative Vorbescheid (Urk. 8/23), gegen welchen die Versicherte durch ihren Vertreter, Rechtsanwalt Dr. J. Baur, Einwände geltend machen liess (Urk. 8/26/1-3 und Urk. 8/29/1-4). Mit Verfügung vom 20. November 2008 verneinte die IV-Stelle einen Leistungsanspruch (Urk. 2).
2. Dagegen liess die Versicherte durch ihren Vertreter am 22. Dezember 2008 Beschwerde erheben mit dem Antrag, die Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr mit Wirkung ab Februar 2007 eine Dreiviertelsrente zuzusprechen, eventualiter, ab selbem Zeitpunkt eine halbe IV-Rente (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 3. Februar 2009 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7, inklusive Akten, Urk. 8/1-34). Am 5. Februar 2009 wurde der Schriftenwechsel für geschlossen erklärt (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Strittig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente.
1.2 Die Beschwerdegegnerin verneint einen Leistungsanspruch, da kein rentenbegründender Invaliditätsgrad vorliege. In der angestammten Tätigkeit liege eine Einschränkung von 50 % vor, und in einer behinderungsangepassten Tätigkeit bestehe volle Arbeitsfähigkeit, was zu einem Invaliditätsgrad von 10 % führe (Urk. 2).
1.3 Die Beschwerdeführerin macht dagegen geltend, es liege ein Invaliditätsgrad von 61,1 % vor, womit Anspruch auf eine Dreiviertelsrente bestehe. Dies insbesondere deshalb, weil die angestammte Tätigkeit, für welche eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 % bestehe, bereits als behinderungsangepasst anzusehen sei (Urk. 1 S. 8).
2.
2.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 20. November 2008 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1).
2.2 Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
2.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.4 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
2.5 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass respektive bis zum Einspracheentscheid zu berücksichtigen sind. Bevor die Verwaltung über einen Leistungsanspruch befindet, muss sie daher prüfen, ob allenfalls in der dem Rentenbeginn folgenden Zeit eine erhebliche Veränderung der hypothetischen Bezugsgrössen eingetreten ist. Gegebenenfalls hat sie vor ihrem Entscheid einen weiteren Einkommensvergleich durchzuführen (BGE 129 V 223 f. Erw. 4.2 in fine, 128 V 174, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen F. vom 26. Mai 2003, I 156/02).
Unter dem Valideneinkommen ist jenes Einkommen zu verstehen, welches die versicherte Person als Gesunde tatsächlich erzielen würde (ZAK 1992 S. 92 Erw. 4a, 1961 S. 367). Die Einkommensermittlung hat also so konkret wie möglich zu erfolgen. Massgebend ist, was die versicherte Person aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeit und persönlichen Umstände nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit verdient hätte. Dabei ist in der Regel vom zuletzt - das heisst grundsätzlich vor dem Beginn der ganzen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit erzielten - Verdienst auszugehen (Urteil des eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen G. vom 21. Dezember 2001, I 183/01, Erw. 4a, mit Hinweisen).
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7, seit 2004 von 41,6 und seit 2006 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 3-2009 S. 98 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes ist ein theoretischer und abstrakter Begriff, welcher dazu dient, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Er umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten, und ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 276 Erw. 4b; ZAK 1991 S. 321 Erw. 3b und 1985 S. 462 Erw. 4b; vgl. auch BGE 130 V 346 Erw. 3.2). An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind praxisgemäss nicht übermässige Anforderungen zu stellen; diese hat vielmehr nur soweit zu gehen, als im Einzelfall eine zuverlässige Ermittlung des Invaliditätsgrades gewährleistet ist. Für die Invaliditätsbemessung ist nicht darauf abzustellen, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nützen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI 1998 S. 290 f. Erw. 3b; Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen S. vom 29. März 2005, I 273/04, in Sachen V. vom 5. Mai 2004, I 591/02, in Sachen K. vom 13. März 2000, I 285/99, und in Sachen K. vom 17. April 2000, U 176/98).
2.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 Erw. 5.1; 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
3.
3.1 In seinem Bericht vom 21. August 2007 stellte Dr. Z.___ die Diagnose einer Periarthritis humero-scapularis (PHS) calcarea rechts mit Supraspinatussehnenruptur, eines chronischen cervicalen Syndroms sowie eines chronischen Lumbovertebralsyndroms, einer Hypothyreose und einer Hypertonie. In Bezug auf die Befunde verwies er auf die beigelegten Spezialarztberichte von Dr. A.___ (Urk. 8/12/7-9) sowie der B.___ Klinik (Urk. 8/12/10-12) und des C.___ (Urk. 8/12/13-18). Die Beschwerdeführerin gebe an, mit dem rechten Arm und der rechten Hand aufgrund einer Kraftverminderung sowie Schmerzen bei horizontaler Ebene nicht mehr arbeiten zu können. Sie wurde von Dr. Z.___ ab dem 15. August 2006 bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben. In einer angepassten Tätigkeit bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit - eventuell mehr. Empfohlen wurde primär eine Umschulung auf eine leichte Tätigkeit. Die Behandlung habe bis anhin durch Physiotherapie und nichtsteroidale Antirheumatika stattgefunden, die von der B.___ Klinik vorgeschlagene Operation habe die Beschwerdeführerin bisher abgelehnt (Urk. 8/12/1-6).
3.2 Bereits im Bericht der B.___ Klinik vom 20. Juli 2005 wurde von einem subacromialen Impingement mit fraglicher Läsion der Supraspinatussehne rechts gesprochen. Die MRI-Bildgebung stellte eine transmurale Ruptur der Supraspinatussehne für volle Sehnenbreite dar, die übrigen Komponenten waren intakt, ohne muskuläre Athrophie. Darüber hinaus fand sich eine leichte Acromio-clavicular-(AC) Gelenksarthrose. Aufgrund der Weigerung der Beschwerdeführerin, eine intraartikuläre Kontrastmittelgabe durchzuführen, sei dabei die Interpretation der Bildgebung hinsichtlich der Rotatorenmanschetten-Läsion etwas erschwert. Als Behandlung erster Wahl wurde ein operativer Eingriff an der Schulter empfohlen, und es erfolgte eine Verordnung einer Physiotherapie zur Kräftigung der Schulterdepressoren (Urk. 8/12/10).
3.3 Ein zweiter Bericht der B.___ Klinik vom 26. April 2006 bestätigte eine transmurale Supraspinatussehnenruptur rechts sowie eine AC-Gelenksarthrose. Wiederum wurde die Möglichkeit einer operativen Rekonstruktion der Rotatorenmanschette besprochen (Urk. 8/12/11-12).
3.4 Am 8. August 2007 sah Dr. A.___ die Beschwerdeführerin im Auftrag des Krankentaggeldversicherers, wobei jene über ausgeprägte Schmerzen im Bereich der rechten Schulter, des Nackens und Rückens sowie der Beine geklagt habe. Bei der klinischen Untersuchung hätten sich die typischen Druckschmerzpunkte an der rechten Schulter, der langen Bizepssehne, am Supraspinatusansatz sowie am AC-Gelenk gefunden. Die Greifkraft der rechten Hand sei eingeschränkt. Die Halswirbelsäule sei auf ihrer ganzen Länge druckdolent und in ihrer Beweglichkeit geringfügig eingeschränkt, auch finde sich ein mässiggradiger Hartspann der Schultermuskulatur rechtsbetont. Der Bereich der mittleren und unteren Brustwirbelsäule sei auch druckdolent. Dr. A.___ gelangte ebenfalls zur Diagnose einer PHS calcarea rechts mit transmuraler Supraspinatussehnenruptur rechts sowie eines rezidivierenden cerviko-thorakovertebralen Syndroms bei wahrscheinlichen degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule sowie einer muskulären Dekonditionierung. Folge davon sei, dass die Beschwerdeführerin keine schweren Lasten mit dem rechten Arm heben und keine Arbeiten über Tischhöhe oder gar Überkopfarbeiten ausführen könne, weshalb die bisherige Tätigkeit aus medizinischer Sicht nicht mehr zumutbar sei. In einer angepassten Tätigkeit sei eine Arbeitsfähigkeit von vorerst 50 % zumutbar. Er empfahl als Therapie den von der B.___ Klinik vorgeschlagenen operativen Eingriff. Die bis anhin durchgeführten konservativen Therapien hätten den erhofften Erfolg missen lassen. Für die Rückenbeschwerden sei eine medizinische Trainingstherapie mit Kräftigung der Rücken- und Rumpfmuskulatur erfolgversprechend. Zum Abschluss seines Berichts bemerkte Dr. A.___, er sei nicht der Ansicht, dass man der Beschwerdeführerin einen fehlenden Arbeitswillen attestieren müsse, dass sie sich aber schlecht vorstellen könne, dass eine Arbeitstätigkeit auch mit gewissen Schmerzen zumutbar sei. Auch sehe sie im heutigen Zeitpunkt nicht ein, dass eine Operation auch ohne schriftliche Garantie für gutes Gelingen sinnvoll und notwendig sein könne (Urk. 8/12/7-9).
3.5 Der Bericht des C.___, Departement für innere Medizin, vom 28. Juni 2007 ergibt keine neuen Erkenntnisse bezüglich des Schulterleidens der Beschwerdeführerin, sondern beschäftigt sich vorwiegend mit deren schwer kontrollierbarer Hypertonie. Subjektiv sei die Patientin von Seiten der erhöhten Blutdruckwerte weitgehend beschwerdefrei. Da die Beschwerdeführerin trotz Medikation weiterhin erhöhnte Werte aufwies und auch eine Bisopropol-Bestimmung im Urin negativ ausfiel, wurde der dringende Verdacht einer medikamentösen Malcompliance als Ursache der schwierigen Blutdruckkontrolle geäußert. Die Beschwerdeführerin habe wiederholt eine Krankschreibung gewünscht, was jedoch aufgrund einer fehlenden Arbeitseinschränkung bei suffizienter Therapie der Hypertonie abgelehnt worden sei (Urk. 8/12/13-18).
3.6 Das am 6. Mai 2008 erstellte Gutachten des C.___ bestätigt weitgehend die von den vorgehenden Ärzten gestellten Diagnosen und erwähnt zusätzlich einen klinischen Verdacht auf eine Gonarthrose beidseits, diese jedoch ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Ebenso treffe dies für die Hypertonie zu (Urk. 8/19/9). Dabei wird von einer leicht eingeschränkten Beweglichkeit der Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule, einer deutlich verspannten und rechtsseitig etwas verkürzten Nacken- und Schultergürtelmuskulatur sowie einer Druckdolenz des medialen und lateralen Kniespalts beidseitig gesprochen. Die Beschwerdeführerin selbst klage über hauptsächlich bewegungs- und belastungsabhängige Schulterschmerzen rechts. Des Weiteren bestünden Nackenbeschwerden und chronische Kniebeschwerden beidseits seit ungefähr zwei Jahren. Für die Schmerzen und Bewegungseinschränkung der rechten Schulter könne radiologisch das Korrelat einer transmuralen Supraspintussehnenruptur rechts gefunden werden. Die geschilderten Nackenschmerzen könnten Folge der durch die Minderbelastung resultierten muskulären Dysbalance sein oder als Zeichen einer Symptomausweitung verstanden werden. Die Knieschmerzen würden klinisch am ehesten einer Gonarthrose entsprechen. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit bestehe eine eingeschränkte Belastbarkeit des rechten Schultergelenks. Insbesondere repetitive Arbeiten über Kopf sowie große Gewichtsbelastungen könnten sich ungünstig auf das rechte Schultergelenk auswirken. Konkret heisse dies, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit zu 50 % arbeitsunfähig sei. In einer angepassten wechselbelastenden leichten bis mittelschweren Tätigkeit ohne repetitive Arbeiten über Kopf bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Durch initial physiotherapeutisch begleitetes aktives, ausdauerförderndes und stabilisierendes Rumpf- und Rückenmuskulaturtraining sowie allgemein sportliche Aktivitäten könne gegebenenfalls die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit bis auf 75 % verbessert werden. Eine darüber hinausgehende Arbeitsfähigkeit sei mit konservativen Massnahmen nicht zu erwarten (Urk. 8/19/9-10).
3.7 Ihre Beurteilung stützen die Ärzte des C.___ auch auf den Bericht über die durchgeführte Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (ELF) vom 2. Juli 2008 (Testdaten: 3./4. März 2008), worin als arbeitsrelevante Probleme eine ungenügende Beinkraft sowie eine Selbstlimitierung erkannt wurden, ebenso die Einstellung der Beschwerdeführerin, dass sie eine Arbeit nur durchführen könne, wenn sie nach Bedarf eine Pause machen dürfe. Die Leistungsbereitschaft wurde als fraglich beurteil. Die Konsistenz bei den Test sei mässig ausgefallen. Die bisherige Arbeit könnte mit gewissen Gewichtseinschränkungen beim Heben bewältigt werden, in einer anderen als der angestammten Tätigkeit sei eine mittelschwere Arbeit mit Heben Boden- bis Taillenhöhe 17,5 kg, selten am Tag, zumutbar (Urk. 8/19/13).
4.
4.1 Das Gutachten des C.___ vom 6. Mai 2008, zusammen mit dem Resultat der ELF vom 3./4. März 2008, beantwortet die gestellten Fragen umfassend, berücksichtigt die von der Beschwerdeführerin geklagten Schmerzen und Beschwerden, wurde in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstellt und ist in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtend. Ebenso wurden die gezogenen Schlussfolgerungen in nachvollziehbarer Weise hergeleitet. Das Gutachten wird damit den von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme (BGE 125 V 352 Erw. 3a) gerecht. Ihm ist volle Beweiskraft zuzuerkennen, falls keine konkreten Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/bb).
4.2 Die Beschwerdeführerin glaubt einen Widerspruch zu erkennen, wenn das Gutachten ausführt, sie sei in ihrer angestammten Tätigkeit zu 50 % eingeschränkt, in einer behinderungsangepassten Tätigkeit jedoch voll arbeitsfähig. Dies deshalb, weil es sich bei der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Produktionsarbeiterin in einer Schokoladenfabrik bereits um eine angepasste Tätigkeit handle (Urk. 1 S. 4, 6 und 9).
4.3 Die eingeschränkte Arbeitsfähigkeit von 50 % in der bisherigen Tätigkeit begründen die Gutachter mit einer eingeschränkten Belastbarkeit des rechten Schultergelenks, wobei sich insbesondere repetitive Arbeiten über Kopf sowie grosse Gewichtsbelastungen ungünstig auf das betroffene Schultergelenk auswirken könnten. In einer angepassten leichten bis mittelschweren wechselbelastenden Tätigkeit könne dagegen aus rheumatologischer Sicht mit Ausnahme vom Heben schwerer Lasten über 17,5 kg keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit abgeleitet werden (Urk. 8/19/8-9 und 8/19/13).
4.4 Die Beschwerdeführerin selbst gibt an, in ihrer bisher ausgeführten Tätigkeit Kartons von bis zu 25 kg Gewicht gehoben und eine Rolle mit Klarsichtfolie von demselben Gewicht auf eine Stange gehängt zu haben sowie mit einem Hubwagen Ladungen von ca. 300 kg mit einer Anzugskraft von ca. 17 kg gezogen bzw. gestossen zu haben (Urk. 8/19/15-16). Dies sind alles Tätigkeiten, welche die Belastbarkeit der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Beschwerden übersteigen, so dass ihre Tätigkeit als Produktionsmitarbeiterin bei der Y.___ nicht als leidensangepasst betrachtet werden kann. Die Beschwerdeführerin selbst sieht sich denn auch nur für leichte Arbeiten mit entsprechender Flexibilität in der Pausengestaltung als arbeitsfähig (Urk. 8/19/13), was jedoch im Hinblick auf die offenbar fehlgeschlagenen Arbeitsversuche im August und September 2006 (Urk. 8/19/3) nicht als auf ihre letzte Arbeitsstelle bezogen betrachtet werden kann.
4.5 Weshalb die Beschwerdeführerin in einer schulterschonenden Tätigkeit nicht voll arbeitsfähig sein sollte, wie dies die Dres. Z.___ und A.___ der Ansicht sind (Urk. 8/12/4 8/12/7-9), ist nicht nachvollziehbar, da nebst der PHS rechts und dem vermutlich damit im Zusammenhang stehenden chronischen cervikalen Schmerzsyndrom keine schwerwiegenden Pathologien ersichtlich sind, welche die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeitsfähigkeit weiter hindern würden. Mit dem Gutachten des C.___ vom 6. Mai 2008, welches sich auf den die Belastbarkeit der Beschwerdeführerin ganz konkret testenden EFL abstützt, ist daher von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und von voller Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit auszugehen.
5.
5.1 Im Weiteren bleibt zu prüfen, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin in erwerblicher Hinsicht auswirkt .
5.2 Das Valideneinkommen - ausgehend von dem im Jahr 2005 erzielten Einkommen der Beschwerdeführerin (Urk. 8/6/3) von Fr. 49'940.-- (Fr. 45'656.--Produktionsbetriebe D.___ sowie Fr. 4'284.-- E.___) und unter Berücksichtigung der Lohnentwicklung für Frauen vom Jahr 2005 bis zum Jahr 2007, dem Jahr des mutmasslichen Rentenbeginns (2005: 2386 Punkte, 2007: 2453 Punkte, Die Volkswirtschaft 12/2009, Tabelle B10.3, S. 99), beträgt Fr. 51’342.--. Dabei bestimmt das Valideneinkommen jenes Einkommen, welches die Beschwerdeführerin ohne den bestehenden Gesundheitsschaden erzielen könnte, so dass - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 7) - somit auch die Nebentätigkeit bei E.___ in die Berechnung mit einbezogen werden muss.
5.3 Für das Invalideneinkommen ist auf den in der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 2006 (LSE) für Arbeitnehmerinnen des Anforderungsniveaus 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) im Privaten Sektor (Tabelle TA1) angegebenen Tabellenlohn in der Höhe von Fr. 48'228.-- (12 x Fr. 4'019.--) abzustellen. Unter Berücksichtigung der im Jahr 2007 betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 12/2009, Tabelle B9.2, S. 98) und angepasst an die Lohnentwicklung (2006: 2417 Punkte, 2007: 2453 Punkte) resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 51'027.--. Nach Vornahme eines leidensbedingten Abzugs von 10 % verringert sich das Invalideneinkommen auf Fr. 45'924.--. Vergleichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 51'342.-- resultiert damit ein Invaliditätsgrad von 11 %.
5.4 Die Beschwerdeführerin rüg dabei, dass es nicht angehe, für das Invalideneinkommen auf einen statistischen Lohn abzustellen, welcher höher liege als das in der bisherigen Tätigkeit erzielte Valideneinkommen (Urk. 1 S. 8-9).
5.5 Grundüberlegung der Rechtsprechung über die Einkommensparallelisierung ist, dass wenn eine versicherte Person in derjenigen Tätigkeit, die sie als Gesunde ausgeführt hat, einen deutlich unterdurchschnittlichen Lohn erzielt, weil ihre persönlichen Eigenschaften (namentlich fehlende Ausbildung oder Sprachkenntnisse, ausländerrechtlicher Status) die Erzielung eines Durchschnittslohnes verunmöglichen, nicht anzunehmen ist, dass sie mit einer gesundheitlichen Beeinträchtigung behaftet einen (anteilsmässig) durchschnittlichen Lohn erzielen könnte (BGE 135 V 301 mit Verweis auf BGE 135 V 58). Kann jedoch tatsächlich oder zumutbarerweise ein durchschnittliches Invalideneinkommen erzielt werden, dann besteht kein Grund, ein aus wirtschaftlichen Gründen unterdurchschnittliches Valideneinkommen im Rahmen der Einkommensparallelisierung auf ein durchschnittliches hochzurechnen (BGE 135 V 58 E. 3.4.3 S. 61). Nicht wirtschaftliche und somit persönliche Gründe, welche dies der Beschwerdeführerin, welche bereits seit 1975 in der Schweiz lebt und arbeitet und ausreichend Deutsch spricht, verunmöglichen sollten, sind nicht ersichtlich. Unbesehens einer Prüfung der prozentualen Erheblichkeit der Unterdurchschnittlichkeit des Valideneinkommens kann daher auf eine Parallelisierung der Vergleichseinkommen verzichtet werden.
5.6 Die Beschwerdeführerin bemängelt weiter den von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen leidensbedingte Abzug von 10 % und verlangt einen solchen von 15 -25 %, da keine Tätigkeiten über Tischhöhe und keine stereotypischen Arbeiten mit dem rechten Arm mehr möglich seien (Urk. 1 S. 8). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts können die statistischen Löhne um bis zu 25 % gekürzt werden, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person ihre gesundheitlich bedingte Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Erfolg verwerten kann. Dabei sind die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalls zu prüfen (BGE 126 V 75). Konkrete Anhaltspunkte (wie das Alter, Nationalität, mangelnde Dienstjahre), welche einen höheren Abzug rechtfertigen würden, sind vorliegend nicht ersichtlich, so dass der vorgenommene Abzug von 10 % nicht zu beanstanden ist.
6. Zusammenfassend resultiert somit bei der Beschwerdeführerin ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 11 %, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
7. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG in der seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Jürg Baur
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).