Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretärin Frick
Urteil vom 5. März 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt Sintzel
Sintzel Hüsler Krapf Herzog, Rechtsanwälte
Löwenstrasse 54, Postfach 2028, 8021 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1953 geborene X.___ bezog ab 1. März 1993 eine halbe Rente der Invalidenversicherung bei einem Invaliditätsgrad von 62 % (Urk. 15/13 und 14). Am 17. August 1997 machte sie eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes geltend (Urk. 15/16). Die IV-Stelle lehnte das Revisionsgesuch mit Verfügung vom 17. Oktober 1997 ab und sprach der Versicherten weiterhin eine halbe Rente zu (Urk. 15/18). Ein sinngemässes Rentenerhöhungsgesuch von Ende 1999 (Urk. 15/20) wurde nach Abklärung der medizinischen Verhältnisse und Einholung eines Haushaltsabklärungsberichts vom 19. Mai 2000 (Urk. 15/22) mit Vorbescheid vom 5. Juli 2000 (Urk. 15/24) und Verfügung vom 8. August 2000 (Urk. 15/25) abgewiesen. Nachdem die Versicherte am 17. März 2004 erneut eine Verschlimmerung ihres Gesundheitszustandes geltend gemacht hatte (Urk. 15/28), tätigte die IV-Stelle medizinische Abklärungen und bestätigte in der Folge gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 52 % den Anspruch auf die bisherige halbe Invalidenrente (Urk. 15/32).
Am 10. März 2007 machte die Versicherte abermals einen verschlechterten Gesundheitszustand geltend und verlangte die Erhöhung der bisherigen halben auf eine ganze Rente (Urk. 15/37). Die IV-Stelle holte Berichte der behandelnden Ärzte ein (Urk. 15/38, Urk. 15/39) und veranlasste eine Haushaltsabklärung (Bericht vom 22. April 2008; Urk. 15/45). Mit Vorbescheid vom 14. Mai 2008 stellte sie der Versicherten die Herabsetzung der halben auf eine Viertelsrente in Aussicht (Urk. 15/48). Nachdem sich die Versicherte mit Schreiben vom 27. Mai 2008 dagegen gewandt hatte (Urk. 15/50), verfügte die IV-Stelle am 17. November 2008 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 43% die Zusprechung einer Viertelsrente (Urk. 15/58 und 59).
2. Dagegen erhob die Versicherte am 23. Dezember 2008 Beschwerde, liess diese am 25. Februar 2009 durch ihren Rechtsvertreter begründen (Urk. 1; Urk. 11) und beantragte in der Hauptsache, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr weiterhin mindestens eine halbe, richtigerweise aber eine ganze Rente zuzusprechen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Des Weiteren sei ihr die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren (Urk. 11). In der Beschwerdeantwort vom 12. März 2009 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 14). Mit Verfügung vom 4. Mai 2009 gewährte das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und bestellte Rechtsanwalt Dr. Kurt Sintzel, Zürich, als unentgeltlichen Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren (Urk. 20).
Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten ist, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist somit nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 133 V 108 Erw. 5.4). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG und alt Art. 41 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) dar (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a; Urteil des Bundesgerichts vom 3. November 2008, 9C_562/2008, Erw. 2.1).
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 133 V 108 Erw. 5.4). Verfügungen, welche in der Zwischenzeit die ursprüngliche Rentenverfügung bloss bestätigt haben, sind nicht zu berücksichtigen (ZAK 1984 S. 350).
1.2 Bei der Bemessung der Invalidität von im Haushalt tätigen Versicherten ist die Schadenminderungspflicht von erheblicher Relevanz. Nach der Rechtsprechung ist dabei vom Grundsatz auszugehen, dass einem Leistungsansprecher im Rahmen der Schadenminderungspflicht Massnahmen zuzumuten sind, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte. Für die im Haushalt tätigen Versicherten bedeutet dies, dass sie Verhaltensweisen zu entwickeln haben, welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltarbeiten ermöglichen. Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen. Geht es um die Mitarbeit von Familienangehörigen, ist danach zu fragen, wie sich eine vernünftige Familiengemeinschaft einrichten würde, wenn keine Versicherungsleistungen zu erwarten wären. Dabei darf nach der Rechtsprechung unter dem Titel der Schadenminderungspflicht nicht etwa die Bewältigung der Haushalttätigkeit in einzelnen Funktionen oder insgesamt auf die übrigen Familienmitglieder überwälzt werden mit der Folge, dass gleichsam bei jeder festgestellten Einschränkung danach gefragt werden müsste, ob sich ein Familienmitglied finden lässt, das allenfalls für eine ersatzweise Ausführung der entsprechenden Teilfunktion in Frage kommt. Schliesslich vermag die Tatsache, dass sich die der Rechtsprechung zugrunde liegenden, in Art. 159 Abs. 2 und 3 des Zivilgesetzbuches (ZGB) zwischen den Ehegatten und in Art. 272 ZGB zwischen Eltern und Kindern statuierten Beistandspflichten nicht unmittelbar durchsetzen lassen (d.h. weder klagbar noch vollstreckbar sind), sondern nur freiwillig erfüllt werden können (Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2006, N. 9 zu Art. 272 ZGB; Bräm/Hasenböhler, Zürcher Kommentar, 3. Aufl., Zürich 1998, N. 168 zu Art. 159 ZGB), an der Schadenminderungspflicht der im Haushalt beschäftigten Versicherten nichts zu ändern. Denn wie auch im Erwerbsbereich darauf abzustellen ist, ob die verbleibende Erwerbsfähigkeit auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich verwertbar ist, unabhängig davon, ob eine solche Anstellung rechtlich durchsetzbar ist, ist auch in Bezug auf den Haushaltbereich davon auszugehen, was in der sozialen Realität üblich und zumutbar ist, unabhängig davon, ob eine Mithilfe rechtlich durchsetzbar ist (vgl. BGE 133 V 504 Erw. 4.2 mit Hinweisen).
1.3 Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versicherten Person sind - analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis) - verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 Erw. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; nicht publiziertes Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichtes (EVG) vom 6. April 2004, I 733/03, Erw. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 63 Erw. 6.2 und 128 V 93 f. Erw. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil EVG vom 19. Juni 2006, I 236/06, Erw. 3.2).
Der Abklärungsbericht ist seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten, weshalb seine grundsätzliche Massgeblichkeit unter Umständen Einschränkungen erfahren kann, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet. Grundsätzlich jedoch stellt er auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, d.h. wenn die Beurteilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht (AHI 2004 S. 137 E. 5.3). Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist aber in der Regel den ärztlichen Stellungnahmen mehr Gewicht und einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltsabklärung, weil es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (Urteil des Bundesgerichts vom 2. Dezember 2009, 9C_631/2009, Erw. 5.1.2 mit Hinweisen).
Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der Abklärungsperson nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen oder Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Abklärungsresultate (z.B. infolge von Widersprüchlichkeiten) vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 128 V 93; Urteil EVG vom 16. Dezember 2003, I 482/03 Erw. 2.3).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich auf den Standpunkt, dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Wesentlichen unverändert und sie anhaltend als zu 30 % im Erwerbsbereich und zu 70 % im Haushaltsbereich zu qualifizieren sei. Im neusten Haushaltsabklärungsbericht vom 22. April 2008 sei festgestellt worden, dass die Beschwerdeführerin im Vergleich zum Vorbericht vom 19. Mai 2000 keine Betreuungspflichten mehr innehabe und die Familie 2003/ 2004 den Schrebergarten verkauft habe, so dass sich die Gewichtung der einzelnen Haushaltsbereiche neu verteile (Urk. 14). Es handle sich um einen Mehrgenerationenhaushalt und somit sei es zumutbar, dass die übrigen Familienmitglieder (Ehemann, Sohn, Tochter, Schwiegersohn) diverse Arbeiten im Haushalt übernähmen. Die Einschränkung im Haushaltsbereich liege neu bei lediglich 19 % (Urk. 15/58).
Die Beschwerdeführerin hingegen ist der Ansicht, dass auf den Abklärungsbericht vom 22. April 2008 nicht abgestellt werden könne. Dieser beruhe auf der falschen Annahme, dass im Vorbericht vom 19. Mai 2000 die Mitwirkungspflicht von Familienangehörigen nicht berücksichtigt worden sei. Auch beachte er den bedeutend schlechteren Gesundheitszustand nicht (Urk. 11).
2.2 Strittig und zu prüfen ist, ob seit Erlass der letzten, auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs beruhenden rechtskräftigen Verfügung vom 8. August 2000 (Urk. 15/25) bis zum Erlass der vorliegend strittigen Verfügung vom 17. November 2008 (Urk. 15/59) eine massgebliche Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, welche die Herabsetzung der halben Rente auf eine Viertelsrente (per 1. Januar 2009) rechtfertigt.
3. In der Verfügung vom 8. August 2000 hatte die IV-Stelle Folgendes festgehalten: [Die] Qualifikation mit 30 % Erwerbstätig und 70 % Haushaltsanteil ist unverändert geblieben. Die medizinischen sowie die Haushaltsabklärungen haben keine Verschlechterungen ergeben (Urk. 15/25). Die IV-Stelle ging - gestützt auf die Berichte des Spitals '____', Dept. Innere Medizin, Medizinische Poliklinik (Y.___), vom 7. Dezember 1999 (Urk. 15/21/3-5) und des Dr. med. Z.___, Spezialarzt FMH für Allgemeine Medizin, vom 20. Dezember 1999 (Urk. 15/21) - weiterhin von einer 100%igen Erwerbsunfähigkeit der Beschwerdeführerin aus (Urk. 15/22) und errechnete gestützt darauf und auf die Ergebnisse des Haushaltsabklärungsberichts vom 19. Mai 2000 neu einen Invaliditätsgrad von 52 %. In besagtem Bericht wurde festgehalten, dass vorauszusetzen sei, dass die Schwiegertochter der Beschwerdeführerin zumindest 50 % der anfallenden Arbeiten im gemeinsamen Haushalt übernehme. Im Weiteren sei, ebenfalls im Rahmen der Schadenminderungspflicht, eine gewisse Mithilfe der zwei erwachsenen Töchter (geboren 1979 und 1980), sowie der weiteren Kinder (geboren 1984 und 1988), zu berücksichtigen. Aufgrund der während der Abklärung gemachten Angaben, der Haushalts- und Familienkonstellation sowie unter Berücksichtigung der Schadenminderungspflicht sei von einer Einschränkung im Haushalt von 31 % auszugehen, da die Versicherte fähig wäre, mit Mithilfe der grossen Kinder ihren Haushalt für ihre eigene Familie mehrheitlich zu bestellen (Urk. 15/22/8). Insgesamt stellte die Abklärungsperson bei der Beschwerdeführerin folgende Einschränkungen im Aufgabenbereich Haushalt fest:
Bereich Gewichtung Einschränkung Behinderung
Haushaltführung 5 % 0 % 0 %
Ernährung 40 % 35 % 14 %
Wohnungspflege 20 % 35 % 7 %
Einkauf, Besorgungen 10 % 50 % 5 %
Wäsche, Kleiderpflege 15 % 35 % 5.25 %
Kinderbetreuung 5 % 0 % 0 %
Verschiedenes 5 % 0 % 0 %
TOTAL 100 % 31.25 %
4. Im Zeitpunkt des Erlasses der hier zu beurteilenden Verfügung vom 17. November 2008 präsentierte sich der Sachverhalt im Wesentlichen wie folgt: Dem Bericht des Y.___ vom 16. Januar 2007 sind die Diagnosen "Schulterschmerzen rechts - DD: muskuloskelettal" und "Somatoforme Schmerzstörung mit depressiver Entwicklung" zu entnehmen (Urk. 15/39/7). Mit Bericht vom 22. August 2007 erhob Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, bei dem die Beschwerdeführerin seit dem 27. Juni 2003 in Behandlung steht, - mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit - die Diagnosen einer somatoformen Schmerzstörung, einer chronischen Depression und eines chronischen Ganzkörperschmerzsyndroms und - ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit - einer Adipositas und einer arteriellen Hypertonie (Urk. 15/39/2). Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei stationär (Urk. 15/39/4).
Laut Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit im Haushalt vom 22. April 2008 (Urk. 15/45) gaben die Beschwerdeführerin respektive ihre Tochter anlässlich des Besuches durch die Abklärungsperson an, der Haushalt bestehe nunmehr aus der Beschwerdeführerin und deren Ehemann, einem Sohn und einer Tochter mit deren Ehemann und ihrem Kind, wobei sie ein zweites erwarte. Insgesamt stellte die Abklärungsperson bei der Beschwerdeführerin, unter Berücksichtigung der zumutbaren Mithilfe durch den Ehemann, den im gleichen Haushalt lebenden Sohn und einer nicht im gleichen Haushalt lebenden Tochter und Schwiegertochter, folgende Einschränkungen im Aufgabenbereich Haushalt fest:
Bereich Gewichtung Einschränkung Behinderung
Haushaltführung 5 % 0 % 0 %
Ernährung 45 % 13 % 5.9 %
Wohnungspflege 23 % 35 % 8.1 %
Einkauf, Besorgungen 10 % 15 % 1.5 %
Wäsche, Kleiderpflege 15 % 25 % 3.8 %
Kinderbetreuung 0 % 0 % 0 %
Verschiedenes 2 % 0 % 0 %
TOTAL 100 % 19.2 %
5.
5.1 Es ist zwischen den Parteien unbestritten und ergibt sich aus den Akten, dass die Beschwerdeführerin im Erwerbsbereich unverändert zu 100 % arbeitsunfähig ist (Urk. 11; Urk. 15/58). Währenddem die IV-Stelle gestützt auf den Haushaltsabklärungsbericht vom 22. April 2008 von einer geringeren Einschränkung im Haushalt als früher ausgeht, ist die Beschwerdeführerin der Ansicht, ihr Gesundheitszustand schränke sie heute stärker ein.
5.2 Der Beschwerdeführerin ist darin beizupflichten, dass der Ansicht der Abklärungsperson: Durch das, dass die zumutbare Mithilfe von Familienangehörigen mit Vorbericht vom 19. Mai 2000 nicht berücksichtigt wurde, liegt ein offensichtlicher Fehler vor (Urk. 15/45/5), nicht gefolgt werden kann, sprach diese doch (wie in Erw. 3 hievor angeführt) immer wieder von Mitwirkungspflichten und Schadenminderung. Auch stellt der Abklärungsbericht vom 22. April 2008 im Vergleich zu demjenigen vom 19. Mai 2000 lediglich eine unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhalts dar, was jedoch zur Vornahme einer Rentenrevision nicht genügt, selbst wenn die neuere Beurteilung als überzeugender erscheint als jene, welche zur früheren Rentengewährung geführt hat. Diese ist zwar nicht unplausibel und es ist nicht auszuschliessen, dass die dem Leiden der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der Schadenminderungspflicht der Familie entsprechende Einschränkung eher 19 % als 31 % betragen könnte. Dies ändert jedoch nichts am entscheidenden Umstand, dass keine Anhaltspunkte für eine derart wesentliche Veränderung im Gesundheitszustand oder in der Haushaltskonstellation ersichtlich, sondern vielmehr die Einschränkungen im Haushalt respektive die Mithilfepflichten der Familienangehörigen anders beurteilt worden sind. Auch kann die ursprüngliche Annahme einer Einschränkung von 31 % nicht als offensichtlich unrichtig bezeichnet werden, was denn auch von keiner der Parteien vorgebracht wird. Die vorgenommene Herabsetzung der halben auf eine Viertelsrente erweist sich somit als revisionsrechtlich nicht begründet, weshalb die Beschwerde insoweit gutzuheissen ist. Die von der IV-Stelle angeführten Veränderungen, welche darin bestehen, dass die Familie den Schrebergarten verkauft und die Beschwerdeführerin keinen Betreuungspflichten mehr nachzukommen hat, hatten keinen relevanten Einfluss: Bezüglich des Schrebergartens wurde bereits im älteren Bericht vom 19. Mai 2000 keine Einschränkung berücksichtigt (Ziff. 6.7 Verschiedenes, 0 % Einschränkung; Urk. 15/22/6), dasselbe gilt für die Betreuungspflicht der Beschwerdeführerin (Ziff. 6.5, Betreuung von Kindern oder anderen Familienangehörigen, 0 % Einschränkung; Urk. 15/22/6).
6. Die Beschwerdeführerin lässt des Weiteren geltend machen, dass sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert und sie Anspruch auf eine ganze Rente habe. Der massgebliche Sachverhalt stellt sich im entscheidrelevanten Zeitraum jedoch ohne wesentliche Veränderung dar. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin wird von ihrem behandelnden Arzt als stationär bezeichnet (Erw. 4 hievor). Im Fragebogen für die Revision der Invalidenrente vom 10. März 2007 gibt die Beschwerdeführerin zwar an, ihr Gesundheitszustand habe sich seit etwa 4 Jahren verschlimmert (Urk. 15/37/1). Im Jahre 2004 hatte jedoch bereits eine Rentenrevision stattgefunden, bei der die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin untersucht und die bisherige Rente bestätigt worden war (Urk. 15/32). Die Beschwerdeführerin hat die entsprechende Mitteilung der IV-Stelle unangefochten gelassen, womit diese ihre Wirkung entfaltet hat und die Beschwerdeführerin sie sich entgegenhalten lassen muss. Obwohl sich die Konstellation der Hausgenossen der Beschwerdeführerin in der Zwischenzeit verändert hat, ist aufgrund des diesbezüglich ausführlichen Abklärungsberichts vom 22. April 2008 davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin noch dieselbe Mithilfe zuteil wird und dies den Familienangehörigen unter dem Aspekt der Schadenminderungspflicht (vgl. Erw. 1.3 hievor) auch zumutbar ist. Anhaltspunkte für eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes und damit verbundene Einschränkungen im Haushalt sind damit im entscheidrelevanten Zeitraum nicht ersichtlich, und die Beschwerde ist abzuweisen, soweit die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente verlangt wird.
7. Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Zudem ist dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Kurt Sintzel, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 2'953.30 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer; gemäss Honorarnote [Urk. 21/2]) zuzusprechen (§ 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 17. November 2008 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreterder Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr. Kurt Sintzel, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 2'953.30 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Kurt Sintzel
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).