IV.2008.01316
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretärin Frick
Urteil vom 31. März 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Milosav Milovanovic
Beratungsstelle für Ausländer
Schützengasse 7, 8001 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1948 geborene X.___ war ab dem 1. November 1990 als Mitarbeiterin im Hausdienst des Alters- und Gesundheitszentrums in Y.___ tätig (Urk. 8/14/1). Da sie ab dem 1. Juni 2005 wegen Rückenproblemen immer mindestens zu 50 % arbeitsunfähig war, wurde ihr Arbeitspensum mit Stadtratsbeschluss vom 24. Juli 2006 per 1. November 2006 auf 50 % reduziert (Urk. 8/36/ 2). Ab dem 5. Dezember 2006 war sie zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben worden (Urk. 8/35). Den Angaben der Versicherten zufolge hat der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis per Dezember 2007 aufgelöst (Urk. 8/51/4). Ab dem 1. November 2006 erhielt sie von der Beamtenversicherungskasse Z.___, eine halbe Rente und per 1. März 2008 eine ganze (Urk. 22/1-2).
Am 28. Juli 2006 meldete sich die Versicherte wegen Rückenschmerzen und deren Ausstrahlung in die Beine bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 8/3/6). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die erwerblichen und die medizinischen Verhältnisse ab (Urk. 8/7-10; Urk. 8/13-15) und führte ein Gespräch mit der Versicherten bezüglich derer beruflichen Situation (Urk. 8/19; Urk. 8/24). Mit Vorbescheid vom 26. Januar 2007 stellte sie der Versicherten die Ausrichtung einer Viertelsrente ab 1. Juni 2006 in Aussicht (Urk. 8/22). Nachdem diese dagegen am 27. Februar 2007 Einwand hatte erheben lassen (Urk. 8/29), tätigte die IV-Stelle weitere Abklärungen (Urk. 8/34-35; Urk. 8/38; Urk. 8/41) und liess die Versicherte durch Dr. med. A.___, Psychiatrie/Psychotherapie FMH, Klinik B.___, beurteilen (Gutachten vom 18. Juni 2008 [Urk. 8/51] und Stellungnahme vom 24. Juli 2008 [Urk. 8/59]). Am 4. April 2007 hatte sich die Versicherte erneut bei der IV-Stelle angemeldet, da sie seit Dezember 2006 zu 100 % arbeitsunfähig sei (Urk. 8/31). Mit Verfügung vom 26. November 2008 gewährte die IV-Stelle der Versicherten mit Wirkung ab 1. Juni 2006 und gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 43 % eine Viertelsrente der Invalidenversicherung (Urk. 2; Urk. 8/62).
2. Dagegen liess die Versicherte am 23. Dezember 2008 Beschwerde führen und beantragen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihr eine ganze Rente zuzusprechen. Eventualiter sei der Fall zwecks weiterer medizinischer Abklärung und Überprüfung der Arbeitsfähigkeit in einer Eingliederungsstätte an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung betreffend Gerichtskosten zu bewilligen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 3. Februar 2009 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, eventuell die Prüfung einer reformatio in peius (Urk. 7). Mit Verfügung vom 5. Februar 2009 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 12), wobei die Beschwerdeführerin am 9. März 2009 replizierte (Urk. 16) und die Beschwerdegegnerin am 19. März 2009 auf das Einreichen einer Duplik verzichtete (Urk. 19).
Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten ist, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).
Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 f. Erw. 1c, je mit Hinweisen).
2. Die Beschwerdegegnerin stellte sich auf den Standpunkt, es seien keine weiteren Abklärungen nötig, da sämtliche von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Leiden in die medizinische Beurteilung eingeflossen seien. Diese sei in der bisherigen Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig. Angepasste Tätigkeiten (leichte, angepasste Tätigkeiten in Wechselbelastung ohne Heben, Tragen und Transportieren von Lasten über 5 Kilogramm und ohne Verharren in Zwangshaltungen) seien ihr zu 100% zumutbar (Urk. 7; Urk. 8/20). Die Beschwerdeführerin hingegen ist der Ansicht, dass sie nicht mehr erwerbsfähig sei. Die psychiatrische Begutachtung bei Dr. A.___ sei ferner ungenügend gewesen, da sie nur 15 Minuten gedauert und dieser sich kaum für ihre psychischen Erkrankungen interessiert habe (Urk.1).
3.
3.1 Dem Bericht Dr. med. C.___s, FMH Rheumatologie, vom 24. September 2005 an Dr. med. D.___, FMH Innere Medizin, sind folgende Diagnosen zu entnehmen: Lumbovertebrales und lumbospondylogenes Syndrom beidseits bei ausgeprägter Osteochondrose L5/S1, weniger auch L4/5 und L3/4 mit begleitenden Spondylarthrosen und Hinweisen für segmentale Instabilität L3/4 und L4/5, asymptomatische mediolaterale Diskushernie L2/3 und mediane bis mediolaterale linksseitige Diskushernie L4/5, chronifiziertes cervikovertebrales Syndrom bei Osteochondrosen und erheblichen anterioren Spondylosen C5 bis C7 und Aortenwurzelektasie (Urk. 8/8/7).
3.2 Am 15. Februar 2006 untersuchte Dr. med. E.___, Innere Medizin und Tropenkrankheiten FMH, die Beschwerdeführerin vertrauensärztlich im Auftrag der Z.___ und diagnostizierte ein lumbovertebrales Syndrom bei ausgeprägter Osteochondrose L5/S1, L4/5 und L3/4 mit Begleitspondylarthrosen und Hinweise auf segmentale Instabilität L3/4 und L4/5, eine asymptomatische mediolaterale Diskushernie L3/4 rechts und mediolaterale Diskushernie L4/5 links, ein chronisches Cervicobrachialsyndrom bei Osteochondrose und Spondylose der unteren Halswirbelsäule (HWS), eine Ektasie der Aorta ascendens mit leichter Aortenklappeninsuffizienz und eine leichte arterielle Hypertonie (Urk. 8/9/3). Die Beschwerdeführerin sei seit dem 27. Juni 2005 nur noch zu 50 % arbeitsfähig. Es müsse der Verlauf abgewartet werden (Urk. 8/9/4).
3.3 Dr. D.___ hielt am 8./9. August 2006 zuhanden der IV-Stelle fest, dass die Beschwerdeführerin seit dem 7. August 2005 in ihrer bisherigen Berufstätigkeit nur noch halbtags arbeitsfähig sei (Urk. 8/8/4). Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte er ein chronisches lumbovertebrales und lumbospondylogenes Syndrom beidseits, mit Diskushernien im Bereich L2/3 rechts wie L4/5 links wie auch Spondylarthrosen der gesamten Lendenwirbelsäule und ein chronisches cervikovertebrales Syndrom mit Osteochondrose und anterioren Spondylosen C5-C7 an. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte er eine arterielle Hypertonie und eine Aortenwurzelektasie (Urk. 8/8/5).
3.4 Am 16. August 2006 fand wiederum eine vertrauensärztliche Untersuchung bei Dr. E.___ statt. Dem diesbezüglichen Bericht vom 22. August 2006 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin noch immer zu 50 % arbeite. Sie sei arbeitswillig und versuche mit Physiotherapie und Medikamenten die Schmerzen in Schach zu halten. Da diese auf degenerativen Veränderungen beruhten, sei kaum mit einer Besserung zu rechnen (Urk. 8/13/4). Die letzte Untersuchung bei Dr. E.___ fand am 11. April 2007 statt, wobei diese mit Bericht vom 18. April 2007 ihre Diagnosen vom 15. Februar und vom 22. August 2006 dahingehend ergänzte, dass auch ein chronisches thorakovertebrales Syndrom bei schwerer Osteochondrose und Spondylose der Brustwirbelsäule vorliege und die Beschwerdeführerin an Adipositas und Hyperlipidämie leide (Urk. 8/41/5). Deren Schmerzen hätten offenbar im Herbst 2006 weiter zugenommen. Es sei eindeutig, dass diese in diesem Gesundheitszustand nicht mehr arbeits- und erwerbsfähig sei. Es sei anzunehmen, dass sie bis zur regulären Pensionierung invalid bleiben werde (Urk. 8/41/6).
3.5 Dr. C.___s Bericht an die IV-Stelle vom 21. August 2007 ist zusätzlich zu den früher erhobenen Diagnosen diejenige eines thoracovertebralen Schmerzsyndroms zu entnehmen (Urk. 8/38/2). Die Beschwerdeführerin sei seit dem 5. Dezember 2006 in angestammter und in angespasster Tätigkeit definitiv zu 100 % arbeitsunfähig. Die psychischen Ressourcen könne er nicht beurteilen (Urk. 8/ 38/5-6).
3.6 Mit psychiatrischem Gutachten vom 18. Juni 2008, das auf den Akten, einer Exploration und testpsychologischen Abklärungen beruht, konnte Dr. A.___, Klinik B.___, keine psychiatrischen Diagnosen erheben. Die Beschwerdeführerin habe während der Exploration in psychopathologischer Hinsicht unauffällig gewirkt und die von ihr beschriebenen Zukunftssorgen und Unsicherheiten seien als normale menschliche Reaktionen in belastenden Situationen zu verstehen, keinesfalls als Krankheitszeichen (Urk. 8/51/6). Die Versicherte sei zusätzlich geprägt durch Existenzängste und Sprachprobleme und deswegen brauche sie für die eventuell verbleibende Arbeitsfähigkeit eine fachliche Unterstützung bei der Stellensuche. Sie sei aber objektiv nie depressiv gewesen (Urk. 8/51/7). Ergänzend führte er am 24. Juli 2008 aus, er habe die Beschwerdeführerin persönlich von 9:00 bis 10:15 Uhr untersucht zwecks Anamnese- und Psychopathologie-Erhebung. Anschliessend seien über 45 Minuten psychologische Tests vorgenommen worden (Urk. 8/59).
4.
4.1 Aus den medizinischen Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit (Mitarbeiterin im Hausdienst eines Alters- und Gesundheitszentrums) nicht mehr arbeitsfähig ist. Die Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit lässt sich jedoch gestützt auf die ärztlichen Berichte nicht schlüssig beurteilen.
4.2 Bezüglich der rheumatologischen Beschwerden von X.___ erweist sich bereits die mangelnde Aktualität der bei den Akten liegenden Berichte als problematisch. Der jüngste der Berichte datiert vom 21. August 2007 -15 Monate vor dem Verfügungszeitpunkt vom 26. November 2008. Die aktuellste sich zu den somatischen Beschwerden der Versicherten äussernde Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), auf die sich die Verfügung der IV-Stelle unter anderem stützt (Urk. 7), ist bereits im Dezember 2006 ergangen (vgl. Urk. 8/60). Nach ständiger Rechtsprechung hat jedoch das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit der Verfügung nach dem Sachverhalt zu beurteilen, der zur Zeit des Verfügungserlasses gegeben war (vgl. BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen). Dies ist vorliegend mangels Kenntnis allfälliger Veränderungen im Sachverhalt nicht möglich.
Ferner ist der jüngste Bericht von Dr. E.___ vom 11. April 2007 zwar grundsätzlich schlüssig. Mangels Begründung ist jedoch nicht nachvollziehbar, wieso der Beschwerdeführerin keine einzige Tätigkeit mehr zumutbar sein soll. Der jüngste Bericht von Dr. C.___ vom 21. August 2007 steht sodann im Widerspruch zur Einschätzung von Dr. med. F.___, FMH Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom RAD vom 20. November 2006 bezüglich Belastbarkeitsprofil (Urk. 8/20/3; Urk. 7). Unbegründet blieb sodann die RAD-Stellungnahme vom 6. Dezember 2007 - die im Übrigen von Dr. med. G.___, als praktischer Arzt somit von einem nicht auf die somatische Problematik der Beschwerdeführerin spezialisierten Mediziner, stammt - (vgl. Urk. 8/60/ 3), in der ausgeführt wurde, eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin ab Dezember 2006 sei ausgewiesen, angepasste Tätigkeiten seien gemäss Dr. F.___s Belastbarkeitsprofil vom 20. November 2006 jedoch weiterhin zu 100 % zumutbar.
4.3 Aus psychiatrischer Sicht liegt einzig das Gutachten von der Klinik B.___ bei den Akten. Angesichts der in den übrigen Akten fehlenden objektiven Hinweise auf eine psychische Problematik der Beschwerdeführerin erscheint das Gutachten jedoch in seiner Schlussfolgerung, dass keine psychiatrischen Diagnosen vorliegen würden und die beschriebenen Zukunftssorgen und Unsicherheiten als normale menschliche Reaktionen in belastenden Situationen zu verstehen seien und nicht als Krankheitszeichen, als schlüssig und nachvollziehbar. Auch ist die Beschwerdeführerin selbst gemäss ihrer Aussage dem Gutachter gegenüber der Ansicht, dass ihre Arbeitsfähigkeit einzig durch ihre Schmerzen eingeschränkt sei (Urk. 8/51/4), und hat sich diese bis zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht in psychiatrische Behandlung begeben, wie es ihr Rechtsvertreter bereits im Verfahren vor der Verwaltung mehrfach angekündigt hatte (Urk. 1; Urk. 8/ 39; Urk. 8/44). Zwar ist aufgrund der Akten die Dauer des Gesprächs mit dem Psychiater nicht zweifelsfrei feststellbar (Urk. 1; Urk. 16, Urk. 8/59), da jedoch zusätzlich zum Gespräch psychologische Tests durchgeführt worden sind, gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung der für eine psychiatrische Untersuchung zu betreibende zeitliche Aufwand von der Fragestellung und der zu beurteilenden Psychopathologie abhängig ist (Urteil des EVG vom 14. November 2007, I 1094/06 Erw. 3.1.1) und das Feststellen des Nichtvorhandenseins einer solchen innert kurzer Frist realistisch erscheint, vermag dies am Beweiswert des vorliegenden Gutachtens nichts zu ändern, da es insgesamt umfassend und schlüssig erscheint. Es besteht demnach kein Anlass, die Beschwerdeführerin einer nochmaligen psychiatrischen Begutachtung zu unterziehen.
4.4 Nach dem Gesagten vermag sich die Verfügung der IV-Stelle vom 26. November 2008 bezüglich der somatischen Beschwerden auf keine zuverlässige medizinische Grundlage zu stützen. Der vom Vertreter der Beschwerdeführerin beantragte Beizug der Akten der Z.___ kann jedoch unterbleiben, hat die IV-Stelle die wichtigsten Akten, insbesondere die vertrauensärztlichen Gutachten, doch bereits zugezogen und würde es allfälligen weiteren Berichten ebenfalls an der erforderlichen Aktualität mangeln. Der gesundheitliche Zustand im Verfügungs- und im gesamten entscheidrelevanten Zeitpunkt bedarf einer zusätzlichen ärztlichen Abklärung. Dies führt zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie zur Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Vornahme von Abklärungen in Bezug auf die allfällige Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in leidensangepasster Tätigkeit, welche eine zuverlässige Beurteilung zulassen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
5. Gemäss Verfahrensausgang ist der Antrag auf eine öffentliche Verhandlung hinfällig (BGE 122 V 55 ff. Erw. 3b).
6. Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Zudem ist der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'700.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen (§ 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 GSVGer). Bei diesem Ausgang des Verfahrens erweist sich das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung als gegenstandslos.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 26. November 2008 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1’700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Milosav Milovanovic
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).