IV.2008.01318
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Gerichtssekretär Gräub
Urteil vom 3. Februar 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gesetzlich vertreten durch den Vater Y.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1992, wurde wegen eines Rückstands in der Deutschsprachentwicklung erstmals 1999 vom schulpsychologischen Dienst abgeklärt und in der Folge in der Regelklasse eingeschult. Im Alter von neun Jahren verlor er seine Mutter und war in der Folge häufig alleine zu Hause (mit seinem älteren Bruder) und gelegentlich im Hort. Im Jahr 2005 wurde anlässlich einer erneuten Abklärung ein Sprachentwicklungsrückstand und im Jahr 2008 eine mündliche Sprachbehinderung festgestellt (Gutachten von Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Kinder- und Jugendpsychiatrie, vom 7. Oktober 2008, Urk. 7/9 S. 4).
1.2 Am 5. Februar 2008 meldete der Vater Y.___ den Versicherten X.___ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und ersuchte um Berufsberatung (Urk. 7/2 Ziff. 5.7). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte nebst den schulpsychologischen Berichten vom 6. Mai 2005 (Urk. 7/5) und 5. Mai 2008 (Urk. 7/1) den Bericht des Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, vom 23./26. Mai 2008 (Urk. 7/3) ein und veranlasste bei Dr. Z.___ eine Begutachtung (Gutachten vom 7. Oktober 2008, Urk. 7/9). Inzwischen hatte X.___ über das Berufs-Integrations-Programm des Vereins D.___ ab 15. September 2008 eine sechsmonatige Anstellung im Sinne eines Motivationssemesters beim Betrieb C.___ angetreten.
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/13) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 9. Dezember 2008 (Urk. 2) ab mit der Begründung, es liege kein invalidisierender Gesundheitsschaden vor.
2. Hiergegen erhob der Vater Y.___ am 24. Dezember 2008 (Urk. 1) Beschwerde mit der Begründung, sein Sohn X.___ habe wegen seines Sprachfehlers Mühe an seiner Praktikumstelle und finde keine Lehrstelle. Nachdem die IV-Stelle am 14. Januar 2009 (Urk. 6) um Abweisung der Beschwerde ersucht hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 15. Januar 2009 (Urk. 8) als geschlossen erklärt.
3. Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Gemäss Art. 15 IVG haben Versicherte, die infolge Invalidität in der Berufswahl oder in der Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit behindert sind, Anspruch auf Berufsberatung.
Laut Art. 16 Abs. 1 IVG haben Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen Ausbildung in wesentlichem Umfang zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten des Versicherten entspricht.
Arbeitsunfähige Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, haben nach Art. 18 Abs. 1 IVG Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitplatzes (lit. a) bzw. begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes (lit. b).
2.
2.1 Im Bericht vom 5. Mai 2008 (Urk. 7/1) verwies die Schulpsychologin lic. phil. D.___ auf die Vorabklärungen im Mai 1999 (wegen Schulreife, worauf die Einschulung in der Regelklasse mit logopädischer Unterstützung erfolgt sei) sowie im Mai 2005 am Ende der 6. Regelklasse (wegen Sprachschwierigkeiten; hierbei wurden ein eingeschränkter Wortschatz, ein holpriger Satzbau sowie ein stockender Redefluss festgestellt sowie Stütz- und Fördermassnahmen zur Erhöhung der sprachlichen Kompetenzen empfohlen, Urk. 7/5).
Sie berichtete von einer ausserordentlichen Sprachhemmung, wobei der Beschwerdeführer kaum etwas von sich aus sage und in unvollständigen, rudimentären Sätzen antworte. In der Testabklärung zeige sich eine Reduktion in der akustischen Differenzierungs- und Merkfähigkeit. Im Leistungstest zeigten sich neben durchschnittlichen Leistungen in der Verarbeitungsgeschwindigkeit, dem Arbeitsgedächtnis und dem wahrnehmungsgebundenen logischen Denken stark reduzierte Fähigkeiten in der Sprache. Das Sprachverständnis bewege sich im normativen Bereich einer mündlichen Sprachbehinderung, die schriftlichen Fähigkeiten seien im durchschnittlichen Bereich. Lic. phil. D.___ befand, der Beschwerdeführer sei aufgrund der verbalen Sprachbehinderung in der Berufsberatung und Lehrstellensuche auf die Unterstützung der Beschwerdegegnerin angewiesen.
2.2 Dr. A.___ diagnostizierte mit Bericht vom 23./26. Mai 2008 (Urk. 7/3) eine verbale Sprachbehinderung unter Hinweis auf ein wortkarges Erscheinen mit Sprechen in unvollständigen Sätzen. Er hielt fest, der Versicherte stehe Fördermassnahmen und einer logopädischen Förderung ablehnend gegenüber. Eine Berufstätigkeit im Dienstleistungssektor sei praktisch ausgeschlossen. Anzustreben sei eine weitgehend selbständige Berufstätigkeit, wobei auf die durchschnittlichen schriftlichen Fähigkeiten und die wahrscheinlich ausgezeichneten körperlichen Fähigkeiten zurückgegriffen werden könne.
2.3 Dr. Z.___ führte in seinem Gutachten vom 7. Oktober 2008 (Urk. 7/9) in sozialanamnestischer Hinsicht aus, der Beschwerdeführer lebe aktuell zusammen mit seinem Vater, dem älteren Bruder, der Stiefmutter sowie einem Stiefbruder. Nach Abschluss der Sek C habe er erst Mitte August eine Praktikumstelle als Detailhandelsassistent in einem kleinen Lebensmittelgeschäft gefunden. Anscheinend gehe es dort sehr gut.
Zur Krankheitsentwicklung erwähnte Dr. Z.___, der Beschwerdeführer sei 1999 nach schulpsychologischer Abklärung in der Regelklasse eingeschult worden und habe sich im Unterricht nur manchmal beteiligt. Im Jahr 2005 habe im Hinblick auf die schulische Leistungsfähigkeit eine weitere Abklärung stattgefunden, wobei ein durchschnittliches kognitives Leistungsbild festgestellt und auf Schwächen im Wortschatztest sowie in den Aufgaben zum Strukturierungsvermögen verwiesen worden sei. Es seien der Sprachentwicklungsrückstand bestätigt sowie Stütz- und Fördermassnahmen empfohlen worden. Aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer bis im Frühjahr 2008 keine Lehrstelle gefunden habe, sei abermals eine Abklärung beim schulpsychologischen Dienst angeordnet worden. Erneut sei eine starke Reduktion der sprachlichen Fähigkeiten diagnostiziert worden.
Dr. Z.___ schilderte einen anlässlich der Untersuchung sehr ruhigen und zurückhaltenden, jederzeit freundlich lächelnden Beschwerdeführer, wobei in keiner Weise Symptome festzustellen seien, welche auf ein depressives oder sonst affektives Leiden hindeuteten. Ebenso nicht vorhanden seien psychotische Symptome. Auffallend sei die verbale Sprachbehinderung, wobei der Beschwerdeführer Anfangs- und Endsilben verschlucke und insbesondere nur dann spreche, wenn er etwas gefragt werde.
Der Gutachter hielt fest, im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung sowie aufgrund der Aktenlage sei beim Beschwerdeführer keine psychiatrische Erkrankung im eigentlichen Sinne festzustellen. Er wirke fröhlich, stimmungsmässig ausgeglichen und zuversichtlich. Dabei erzähle er stolz, dass er im August 2008 eine Praktikumstelle gefunden habe und es dort gut laufe. Die diagnostizierte verbale Sprachbehinderung könne mit grösster Wahrscheinlichkeit durch die Fremdsprachigkeit der Eltern und die fehlende Unterstützung in der deutschen Sprache begründet werden. In therapeutischer Hinsicht thematisierte er eine Logopädiebehandlung.
3.
3.1 In tatbeständlicher Hinsicht steht fest, dass der Beschwerdeführer an einer Sprachstörung leidet, welche sich in dem Sinne äussert, dass er als wortkarg erscheint, keine ganzen Sätze macht sowie Anfangs- und Endsilben verschluckt (Urk. 7/3 und Urk. 7/9 S. 4). Der Hausarzt Dr. A.___ stellte die Diagnose einer verbalen Sprachbehinderung, was der Gutacher Dr. Z.___ bestätigte (Urk. 7/9 S. 5). Letzterer wies indes darauf hin, dass nicht von einer eigentlichen psychischen Erkrankung die Rede sein könne. Bei durchschnittlicher Intelligenzleistung vermutete er den Grund für die sprachliche Auffälligkeit in der Fremdsprachlichkeit der Eltern und der fehlenden Unterstützung in der deutschen Sprache. In diesem Sinne empfahl der Hausarzt eine Rücksichtnahme bei der Berufswahl auf die durchschnittlichen schriftlichen und die ausgezeichneten körperlichen Fähigkeiten unter dem Hinweis, dass eine Berufstätigkeit im Dienstleistungssektor praktisch ausgeschlossen sei.
3.2 Diese ärztlichen Einschätzungen werden gestützt durch die aktenkundigen Zeugnisse des Beschwerdeführers (Urk. 7/6). Dabei findet sich - bezogen auf den mündlichen Ausdruck - eine Steigerung im Deutsch von ungenügend im ersten zu genügend im zweiten und dritten Oberstufenschuljahr. Derweil wurden seine mündliche Leistungen in den Fächern Französisch und Englisch im ersten Jahr als gut beurteilt. Im zweiten Jahr wurde nurmehr das Fach Französisch bewertet, wobei sich eine Verschlechterung (ungenügend) ergab.
Aus diesen Beurteilungen ist zu schliessen, dass der Beschwerdeführer wohl Mühe mit dem mündlichen Ausdruck gehabt haben mag, mit den entsprechenden Anforderungen jedoch zurecht gekommen ist. Jedenfalls kann auch aus der Leistungsentwicklung nicht auf eine Sprachstörung im Sinne einer psychiatrischen Pathologie geschlossen werden.
3.3 Auf Grund der gesamten Aktenlage steht fest, dass die verbale Sprachbehinderung des Beschwerdeführers nicht als Krankheit zu fassen ist. Damit aber ist für die Unterstützung des beruflichen Werdegangs nicht die Invalidenversicherung zuständig. Zu berücksichtigen ist sodann, dass Abgänger der Sek C Schule regelmässig nicht in besonders sprachintensiven Dienstleistungsberufen eingesetzt werden, sondern häufig in solchen, die eine körperliche Ausrichtung haben, wofür der Beschwerdeführer bestens qualifiziert ist. Auch in diesem Sinne erscheint die Einbindung der Invalidenversicherung zur Berufsentwicklung des Beschwerdeführers nicht als angezeigt.
Die Beschwerdegegnerin hat zusammenfassend den Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen zu Recht verneint, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
4. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 300.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).