IV.2008.01319

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretär Fromm
Urteil vom 30. April 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Federspiel
Lindenstrasse 37, Postfach, 8034 Zürich

gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1972, absolvierte eine dreijährige Ausbildung als Y.___ in Z.___ bevor er im Jahre 1998 in die Schweiz einreiste. Nachdem er von 1998 bis 2000 an verschiedenen Orten in der Gastronomie gearbeitet hatte, war er von Juli 2000 bis Januar 2002 als Hilfsdrucker bei der Firma F.___ AG angestellt (Urk. 7/1-2). Ab Februar 2002 war der Versicherte arbeitslos. Am 4. Februar 2003 zog er sich bei einem Sturz beim Aussteigen aus dem Tram ein Distorsionstrauma des linken Kniegelenkes zu und leidet seither an Kniebeschwerden. Seit dem 5. Februar 2003 war er deswegen zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben und bezog unterschiedlich hohe Taggeldleistungen des Unfallversicherers (Urk. 7/14 S. 1).
         Am 6. Juni 2007 meldete sich der Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), wegen Knie- und Rückenschmerzen zum Rentenbezug, einer Umschulung auf eine neue Tätigkeit und zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 7/4). Die IV-Stelle liess in der Folge einen Auszug aus dem Individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 7/1) erstellen und zog die Akten des zuständigen Unfallversicherers (Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, SUVA, Urk. 7/14), sowie verschiedene Arztberichte bei, unter anderem der A.___ vom 29. November 2005 und vom 17. April 2007 (Urk. 7/9 und Urk. 7/11). Ausserdem liess sie das polydisziplinäre Gutachten des Ärztlichen Begutachtungsinstitutes (ABI) vom 9. September 2008 (Urk. 7/27) erstellen. 
         Mit Vorbescheid vom 16. Oktober 2008 kündigte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung des Begehrens um berufliche Massnahmen und um Rente bei vollständiger Erwerbsfähigkeit an (Urk. 7/31). Mit Schreiben vom 17. November 2008 erhob der Versicherte dagegen Einwand und beantragte die Ausrichtung einer Rente sowie einer beruflichen Umschulung (Urk. 7/33). Mit Verfügung vom 25. November 2008 wurde das Leistungsbegehren im Sinne des Vorbescheids abgewiesen (Urk. 2).

2.       Gegen die Verfügung vom 25. November 2008 erhob X.___ mit Eingabe vom 23. Dezember 2008 Beschwerde und beantragte die Zusprechung einer Invalidenrente sowie einer Umschulung. Eventualiter sei die Sache zwecks Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 2. Februar 2009 stellte die IV-Stelle den Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 18. Februar 2009 wurde Rechtsanwalt Jürg Federspiel, Zürich, antragsgemäss als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt und es wurde die unentgeltliche Prozessführung gewährt (Urk. 8).
         Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen.
         Die angefochtene Verfügung ist am 25. November 2008 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1). Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 19. Mai 2009, 8C_76/2009, Erw. 2). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.
1.2         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3     Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.5     Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 IVV Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.

2.      
2.1     Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der Verfügung aus, dass beim Beschwerdeführer keine durch einen Gesundheitsschaden verursachte Erwerbsunfähigkeit bestehe. Aus medizinischer Sicht könne voll und ganz auf das ABI-Gutachten abgestellt werden, wonach ihm die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Hilfsdrucker uneingeschränkt zumutbar sei (Urk. 2).
2.2     Der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerde damit, dass bezüglich der Arbeitsfähigkeit auf die verschiedenen Arztberichte von Dr. med. B.___ der A.___ abzustellen sei, wonach er in seiner angestammten Tätigkeit als Hilfsdrucker lediglich noch zu 50 % arbeitsfähig sei. Ausserdem habe Dr. B.___ wiederholt darauf hingewiesen, dass allenfalls eine Umschulung zu einer mehrheitlich sitzenden Tätigkeit sinnvoll wäre. Das Gutachten des ABI stehe im Widerspruch zu den Aussagen seines behandelnden Arztes Dr. B.___ und sei nicht überzeugend. Aus diesem Grund könne darauf nicht abgestellt werden. Des Weiteren hätte zur Wahrung des rechtlichen Gehörs der A.___ die Gelegenheit gegeben werden müssen, sich zum ABI-Gutachten zu äussern. Sofern nicht auf die Aussagen von Dr. B.___ abgestellt werde, sei ein unabhängiges Drittgutachten einzuholen (Urk. 1).

3.       Nach einer anfänglichen gänzlichen Arbeitsunfähigkeit nach dem Unfall wurde seitens des behandelnden Chirurgen Dr. med. C.___ nach der ersten Operation ab 3. November 2003 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestiert, nachdem am Knie nur noch ein geringer Erguss vorhanden war (Urk. 7/14 S. 1, 7/11 S. 6). Diese Einschätzung wurde ärztlicherseits beibehalten, wobei der objektivierbare Befund einzig in einer Einschränkung der Flexion und eines geringen Defizites in der Extension des Knies bestand, keine wesentliche Muskelatrophie vorhanden war, der Versicherte jedoch übermässige Schmerzenangaben machte. Dr. C.___ befand am 17. April 2004, dass eine 50%ige Arbeitsfähigkeit auch für eine Tätigkeit als Reiniger gelte (Urk. 7/11 S. 12). Eine erneute, vorübergehende gänzliche Arbeitsunfähigkeit wurde durch die Arthroskopie am 19. Oktober 2004 ausgelöst, ab 3. Januar 2005 attestierte Dr. C.___ wieder eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/9 S. 4, 7/9 S. 3). Er gab allerdings zu verstehen, dass er der Meinung sei, dass in einer mehrheitlich sitzenden Tätigkeit, allenfalls gemischt sitzend und herumgehend, eine höhere Arbeitsfähigkeit vorhanden sei (Urk. 7/9 S. 3). Der D.___, Dr. med. E.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, kam nach der Untersuchung vom 17. Juni 2005 zum Schluss, es bestehe ein klinisch unauffälliges Knie, die Untersuchung werde mit Gegenspannen erschwert. Auch er attestierte eine 50%ige Arbeitsfähigkeit, äusserte gleichzeitig ebenfalls die Ansicht einer durchaus möglichen, höhereren Arbeitsfähigkeit, wenn das klinische Bild betrachtet werde (Urk. 7/11 S. 8). Im Bericht der A.___ vom 1. September 2005 demonstrierte der Versicherte ein linksseitiges Schonhinken. Am linken Kniegelenk zeigten sich reizlose Arthroskopienarben, ein geringer Erguss sowie eine geringe Druckdolenz im Bereich des medialen Gelenkspaltes, lateral indolent. Die Ärzte hielten fest, die Patellaverschieblichkeit sei frei, jedoch stark schmerzhaft. Weiter zeigten sich kein eindeutiges Apprehensionszeichen, jedoch stark schmerzhafte Meniskuszeichen. In der klinischen Untersuchung habe sich der Beschwerdeführer durch Muskelanspannen gesperrt, sodass keine präzise klinische Beurteilung habe vorgenommen werden können. Die Ärzte hielten fest, der Versicherte sei in einer leichten, sitzenden Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Für mittelschwere Tätigkeiten liege die Arbeitsfähigkeit bei 50 %, hingegen seien ihm Tätigkeiten mit Heben und Tragen von schweren Lasten nicht mehr zumutbar (Urk. 7/11 S. 4). Die darauf folgenden von Dr. C.___ am 16. Mai 2006 (Urk. 7/9 S. 3) und der F.___ am 11. Juli 2007 (Urk. 7/12 S. 12) erhobenen Befunde sowie Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit deckten sich mit dieser Beurteilung.
         Der behandelnde Arzt Dr. med. B.___ der A.___ stellte im Bericht vom 11. Juli 2007 ein seit November 2006 unverändertes, chronisches, diffuses Beschwerdebild bezüglich des linken Knies ohne klares objektivierbares Korrelat fest. Es könne dem Versicherten nach wie vor keine spezifische Therapie, weder konservativ noch operativ, angeboten werden. In seiner bisherigen, mehrheitlich stehenden Tätigkeit als Hilfsdrucker sei er noch zu 50 % arbeitsfähig. Körperlich schwere Arbeiten seien ihm nicht mehr zumutbar. Für eine leichte, mehrheitlich sitzende, wenig kniebelastende Tätigkeit sei er hingegen zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 7/13 S. 7 f.)
         Im Rahmen der polydisziplinären, orthopädischen und psychiatrischen Begutachtung des ABI vom 9. September 2008 hielten die Ärzte fest, die vom Beschwerdeführer angegebenen, äusserst diffusen Schmerzen liessen sich durch die objektivierbaren Befunde und die vorliegenden Bilddokumente nicht begründen. Die Aufnahmen des linken Kniegelenkes hätten sodann keine pathologischen Befunde ergeben. Neurologisch könne eine Läsion eines grösseren Nervs und eine Spinalkompressionsproblematik weitgehend ausgeschlossen werden. Es bestünden massive Anzeichen einer Ausweitung der Schmerzproblematik. Die subjektiven Schmerzen seien aus somatischer Sicht nicht hinreichend erklärbar. Am linken Knie bestünden möglicherweise leichtgradige degenerative Veränderungen, welche grundsätzlich bei körperlich hohen Belastungen zu Beschwerden führen könnten. Es sei jedoch nicht verständlich, dass es trotz langandauernder Schonung und konsequenter Therapiemassnahmen nicht zu einer deutlichen Schmerzreduktion gekommen sei. Es bestehe deshalb der Verdacht einer Schmerzverarbeitungsstörung. Andere psychiatrische Diagnosen könnten nicht gestellt werden. Schwere körperliche Tätigkeiten seien dem Versicherten seit dem Sturz am 4. Februar 2003 nicht mehr zuzumuten. Für leichte und mittelschwere Tätigkeiten - wie auch in der zuletzt ausgeübten Arbeit als Hilfsdrucker - sei er zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 7/27 S. 14 f.).

4.       Aus den medizinischen Unterlagen geht einhellig hervor, dass der Beschwerdeführer seit einem Sturz am 4. Februar 2003 an Beschwerden am linken Knie leidet. Aufgrund dessen eingeschränkter Beweglichkeit nach zweimaliger Meniskusoperation ist er in seiner körperlichen Leistungsfähigkeit insoweit eingeschränkt, dass er Tätigkeiten mit Heben und Tragen von schweren Lasten nicht mehr ausführen kann. Ab dem 1. September 2005 - dem Datum des Berichtes der A.___ - attestierten ihm Dr. med. G.___ und Dr. B.___ dieser Klinik, die Gutachter des ABI sowie Dr. med. H.___, Facharzt für Rheumatologie, Osteoporose und Sportmedizin, fortwährend eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für leichte Tätigkeiten (Urk. 7/11 S. 4, Urk. 7/13 S. 7 f., Urk. 7/27 S. 14 und Urk. 10). Wie gezeigt wurde, äusserten schon Dr. C.___ und Dr. E.___ eine ähnliche Einschätzung in der Zeit ab Januar 2005. Dies ist unter den Parteien soweit unbestritten.
         Der Beschwerdeführer macht unter Verweis auf die Einschätzung von Dr. B.___ geltend, dass er in seiner angestammten Tätigkeit als Hilfsdrucker lediglich noch zu 50 % arbeitsfähig sei (Urk. 1). Im Rahmen der Untersuchung des ABI zeigte sich, dass die Ursache der Knieschmerzen aus somatischer Sicht nicht abschliessend geklärt werden konnte. Dies auch deshalb, weil sich der Beschwerdeführer bei den verschiedenen Knieuntersuchungen wiederholt durch Muskelanspannen sperrte. Dieses Verhalten wurde fast ausnahmslos von allen untersuchenden Ärzten festgestellt, so auch im aktuellsten vom Beschwerdeführer eingereichten Arztbericht von Dr. H.___ vom 24. März 2009 (Urk. 10). Der untersuchende Orthopäde des ABI wies zu Recht darauf hin, dass die Muskulatur und der Umfang der beiden Oberschenkel nahezu symmetrisch seien. Dies deutet auf eine gleichmässige Belastung der beiden Beine hin und spricht gegen eine relevante Schonung der linken unteren Extremität. Am linken Knie bestanden sodann reizlose Verhältnisse, bei theatralischer Schmerzangabe durch den Versicherten. Fünf von fünf Waddel-Zeichen waren positiv. Die körperliche Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers muss demnach weit höher eingestuft werden, als von ihm selber angegeben. Seine starke Empfindlichkeit und die Betonung der Schmerzen liessen sich sodann auch nicht schlüssig auf eine psychische Ursache mit Krankheitswert zurückführen. Für die Beantwortung der Frage, für welche Tätigkeit der Versicherte arbeitsfähig sei, machten sich die Gutachter des ABI ein Bild der Tätigkeit des Versicherten als ehemaliger Hilfsdrucker, und sie befragten ihn dazu. Nach dessen eigenen Angaben habe er Papier und Farbe nachgefüllt und Maschinen gereinigt. Diese Arbeit sei keine körperlich schwere Arbeit gewesen (Urk. 7/27 S. 12). Wenn die Gutachter des ABI unter Berücksichtigung von diesen Aussagen und den geringen objektivierbaren Befunden zur Auffassung gelangten, dass diese Tätigkeit und - wie sie richtig feststellten - mangels eines eigentlichen angestammten Berufsbereichs daneben viele weitere Tätigkeiten, die nicht übermässig das linke Knie belasten, ganztägig möglich sind, kann dem gefolgt werden.
         Dagegen legt der behandelnde Arzt Dr. B.___ nicht schlüssig dar, weshalb dem Beschwerdeführer eine stehende Tätigkeit lediglich noch zu 50 % zumutbar sein soll, hatte er doch bei der Flexion und Extension des linken Knies ebenfalls eine theatralische Schmerzangabe festgestellt, obwohl die Narbenverhältnisse reizlos, und weder Schwellungen noch ein Erguss zu erkennen waren. Der Bandapparat war soweit beurteilbar stabil und die periphere Sensomotorik und Zirkulation intakt (Urk. 7/13 S. 8). Mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung ist zudem nicht auszuschliessen, dass Dr. B.___ im Hinblick auf seine auftragsrechtliche Vertrauensstellung zu Gunsten des Beschwerdeführers aussagte. Somit ist der nachvollziehbaren Einschätzung des ABI zu folgen, wonach der Beschwerdeführer auch in einer stehenden Tätigkeit ohne übermässige Belastung des linken Knies - namentlich auch als Hilfsdrucker - seit dem 1. September 2005 zu 100 % arbeitsfähig ist.
         Durch den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Umstand, dass dem behandelnden Arzt Dr. B.___ keine Gelegenheit eingeräumt wurde, sich zum ABI-Gutachten zu äussern, wurde sein rechtliches Gehör weder tangiert noch verletzt.

5.      
5.1     Der Beschwerdeführer war seit dem Unfall im Februar 2003 in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Eine Anmeldung bei der Invalidenversicherung erfolgte jedoch erst am 6. Juni 2007, weshalb eine allfällige Rentenausrichtung frühestens ab Juni 2006 in Frage kommt (Art. 48 Abs. 2 IVG, in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung). Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist rechtsprechungsgemäss entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da erfahrungsgemäss die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen von diesem Erfahrungssatz müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 135 V 59 Erw. 3.1).
         Der Beschwerdeführer arbeitete vornehmlich in der Gastronomie als Küchenhilfe. Vor Eintritt des Gesundheitsschadens im Februar 2003 war er von Juli 2000 bis Januar 2002 als Hilfsdrucker tätig (Urk. 7/1, Urk. 7/2/1-4). Insofern kann aufgrund einer lediglich knapp zweijährigen Tätigkeit als Hilfsdrucker und ohne entsprechende Ausbildung nicht von einer angestammten Tätigkeit gesprochen werden. Der Beschwerdeführer ist deshalb als Hilfsarbeiter zu qualifizieren.
         Weil der Versicherte im Zeitpunkt des Eintritts des Gesundheitsschadens aus invaliditätsfremden Gründen erwerbslos war und er somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit an keiner dieser ehemaligen Stellen tätig gewesen wäre, ist das Valideneinkommen rechtsprechungsgemäss nicht nach den konkreten Einkommen dieser Arbeitsplätze, sondern nach den Tabellenlöhnen des Bundesamtes für Statistik in der LSE zu bestimmen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen A. vom 23. Januar 2003, I 379/02, Erw. 3.2.1).
5.2     Somit beträgt das Valideneinkommen im Jahr der frühestmöglicher Rentenausrichtung im Jahre 2006 gemäss LSE 2006, TA1, Anforderungsniveau 4, Fr. 56'784.--. Angepasst an die damalige betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 3/2010, Tabelle B9.2) ergibt dies Fr. 59'197.--.
         Das Invalideneinkommen beträgt bei einer Arbeitsfähigkeit von 100 % ebenfalls Fr. 59'197.-- (LSE 2006, TA1, Anforderungsniveau 4, umgerechnet auf 41,7 Stunden pro Woche). Im Vergleich zum Valideneinkommen ergibt sich keinerlei Einschränkung. Selbst unter Berücksichtigung des gemäss Bundesgericht maximal zulässigen leidensbedingten Abzuges von 25 % ergäbe sich lediglich ein Invaliditätsgrad von 25 %. Der für einen Rentenanspruch erforderliche minimale Invaliditätsgrad von 40 % würde damit immer noch deutlich unterschritten. Ein Rentenanspruch besteht somit nicht. Sodann ist der bisher als Hilfsarbeiter tätig gewesene Beschwerdeführer ohne Zweifel bereits imstande, eine sitzende Hilfstätigkeit auszuführen und dabei ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen; ein Anspruch auf Umschulung zu einer mehrheitlich sitzenden Tätigkeit besteht bei dieser Sachlage nicht.
         Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

6.      
6.1     Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 8) jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
6.2     Dem mit Verfügung vom 18. Februar 2009 (Urk. 8) bestellten unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Jürg Federspiel, ist für das vorliegende Verfahren, ausgehend vom gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- eine Entschädigung in Höhe von Fr. 1'600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu bezahlen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden sie einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
3.         Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Jürg Federspiel, Zürich, wird mit Fr. 1'600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Jürg Federspiel
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).