IV.2009.00002
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Gerichtssekretärin Philipp
Urteil vom 30. April 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Ervin Deplazes
Isler Partner Rechtsanwälte
Kronenstrasse 9, Postfach 426, 8712 Stäfa
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1960, war bei der Y.___ AG, als Linienbuschauffeur tätig, als er am 6. April 2006 mit seinem privaten Personenwagen einen Auffahrunfall erlitt (vgl. Unfallmeldung vom 19. April 2006, Urk. 7/7/114). Mit der Begründung, er leide seit diesem Ereignis an Nacken-, Kopf- und Rückenschmerzen verbunden mit Schwindel und Übelkeit, weshalb er bis auf Weiteres vollständig arbeitsunfähig sei, meldete er sich am 25. Mai 2007 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen (Rente) an (Urk. 7/2). In der Folge erkundigte sich die IV-Stelle bei der Arbeitgeberin (Urk. 7/4), nahm die Unterlagen der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt, SUVA, (Urk. 7/7/1-127, 7/18/1-36, 7/27/1-12) zu den Akten, liess einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 7/5) erstellen und zog den Bericht der Hausärztin des Beschwerdeführers, Dr. med. Z.___, Allgemeine Medizin FMH, vom 4. Juli 2007 (Urk. 7/11/1-8 mit weiteren Berichten) bei. Mit Verfügung vom 7. Januar 2008 stellte die SUVA ihre Leistungen per 29. Februar 2008 ein (Urk. 7/19). Nach Begutachtung des Versicherten durch das B.___ (Gutachten vom 22. Juli 2008, Urk. 7/28/1-24), Stellungnahme durch Dr. med. A.___, Facharzt für Chirurgie FMH, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) (Urk. 7/31/6) und nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/32-33, 7/36-38) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 17. November 2008 (Urk. 2) einen Anspruch des Versicherten auf berufliche Massnahmen und Rente.
2.
2.1 Dagegen liess X.___ am 5. Januar 2009 durch Rechtsanwalt Ervin Deplazes Beschwerde erheben und beantragen, es sei dem Beschwerdeführer eine Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen und es seien in Bezug auf die berufliche Eingliederung sachdienliche berufliche Massnahmen anzuordnen (Urk. 1).
2.2 Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom 13. Februar 2009 um Abweisung der Beschwerde ersucht hatte (Urk. 6 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-41), wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 23. Februar 2009 geschlossen (Urk. 8).
3. Das gegen den Einspracheentscheid der SUVA vom 7. März 2008 geführte Beschwerdeverfahren ist Gegenstand des Prozesses UV.2008.00117 und wurde mit Urteil heutigen Datums in abweisendem Sinne entschieden.
4. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Streitig ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der Invalidenversicherung sowie auf berufliche Massnahmen.
1.2 Die Beschwerdegegnerin hatte einen Anspruch mit der Begründung verneint, dem Beschwerdeführer sei nach Ablauf der einjährigen Wartefrist die bisherige Tätigkeit als Buschauffeur wieder vollumfänglich zumutbar (Urk. 2). In der Beschwerdeantwort ergänzte sie präzisierend, das selbstlimitierende Verhalten des Beschwerdeführers widerspreche seiner Schadenminderungspflicht sowie Sinn und Zweck von beruflichen Massnahmen, weshalb solche so oder anders nicht geeignet wären, die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers zu beeinflussen (Urk. 6).
1.3 Demgegenüber liess der Beschwerdeführer insbesondere vorbringen, das Gutachten des B.___ sei zu 95 % ein Aktengutachten und die eigenen Untersuchungen des B.___ hätten sich nur auf sehr kurze Untersuchungen des Beschwerdeführers beschränkt (Urk. 1 S. 5). Es sei zudem nicht zutreffend, dass der Beschwerdeführer für berufliche Massnahmen nicht genügend Motivation aufbringen würde. Habe schliesslich der neurologische Gutachter infolge negativer Selbsteinschätzung von einer Rückkehr in die angestammte Tätigkeit abgeraten, so deute dies darauf hin, dass der Gutachter ebenfalls Zweifel an der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hege (Urk. 1 S. 6). Zudem werde ihm auch keine andere Tätigkeit zugemutet, da er die Motivation für eine weitere Integrationsmassnahme nicht aufbringen könne. Schliesslich stelle das Führen eines Busses viel höhere Anforderungen an den Konzentrationsgrad als das Führen eines Personenwagens, und endlich unterbreche der Beschwerdeführer die Fahrt mit dem PW bei Schwindelgefühl sofort, weshalb - wie von der Beschwerdegegnerin vorgebracht - in dieser Beziehung ein Widerspruch nicht auszumachen sei (Urk. 1 S. 7). Zuletzt habe auch der Privatgutachter Dr. med. C.___, Neurologie/EEG, eine Arbeitsunfähigkeit als Buschauffeur von 100 % attestiert, und der behandelnde Arzt, Dr. med. D.___, habe festgestellt, chronische Kopfschmerzen und Konzentrationsstörungen seien mit der Berufstätigkeit als Buschauffeur nicht vereinbar, weshalb die Erstellung eines neurologisch/neuropsychologischen und gegebenenfalls psychiatrischen Gutachtens empfohlen werde (Urk. 1 S. 8).
2.
2.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 17. November 2008 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1).
2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.3 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
2.4 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.5 Im Gebiet der Invalidenversicherung gilt ganz allgemein der Grundsatz, dass die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzukehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern (BGE 113 V 28 E. 4a mit Hinweisen). Dieses Gebot der Selbsteingliederung ist Ausdruck des in der ganzen Sozialversicherung geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht (vgl. BGE 120 V 373 E. 6b, 117 V 278 E. 2b, 400), wobei jedoch von der versicherten Peson nur Vorkehren verlangt werden können, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind (BGE 113 V 28 E. 4a mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; ZAK 1989 S. 214 E. 1c). Einem Leistungsansprecher sind Massnahmen zuzumuten, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte. Als Richtschnur gilt, dass die Anforderungen an die Schadenminderungspflicht zulässigerweise dort strenger sind, wo eine erhöhte Inanspruchnahme der Invalidenversicherung in Frage steht. Dies trifft beispielsweise zu, wenn der Verzicht auf schadenmindernde Vorkehren Rentenleistungen auslösen oder zu einer grundlegend neuen Eingliederung Anlass geben würde (Urteil des Bundesgerichtes, I. sozialrechtliche Abteilung in Sachen B. vom 5. Juli 2007, I 495/06, Erw. 3. 3 mit Hinweisen).
3.
3.1 Die Ärzte des Spitals E.___ stellten mit Arztzeugnis vom 12. Mai 2006 eine Druckdolenz nuchal und über der LWS fest und verneinten das Vorliegen eines radiologisch pathologischen Befundes. Als Diagnose nannten sie eine HWS-Distorsion sowie eine LWS-Kontusion/Distorsion nach Unfallereignis vom 6. April 2006 (Urk. 7/7/109).
3.2 Dr. Z.___ diagnostizierte mit Bericht vom 16. Mai 2006 (Urk. 7/7/112) ein persistierendes zervikozephales Syndrom nach kraniozervikalem Beschleunigungstrauma am 6. April 2006 und führte aus, objektiv habe sich eine zwar langsame, aber kontinuierliche Verbesserung der HWS-Beweglichkeit ergeben. Subjektiv sei es demgegenüber kaum zu einer Besserung der Schmerzsituation gekommen; hingegen hätten sich die neurologischen Beschwerden wie Schwindel und Übelkeit vermindert. Ein pathologischer, neurologischer Befund liege nicht vor. Der Beschwerdeführer werde mittels Analgesie, Myotonolyse und aktiver Physiotherapie behandelt. Abschliessend hielt die Ärztin fest, die Behandlung werde schätzungsweise noch acht Wochen dauern. So, wie sie den Beschwerdeführer kenne, sei die Prognose trotz aktuell verzögerter Heilung gut.
3.3 Prof. Dr. med. F.___, Chefarzt an der Klinik G.___, berichtete am 18. Mai 2006 (Urk. 7/7/110-111), die MRI-Untersuchung der HWS habe zum Teil fortgeschrittene degenerative Veränderungen, insbesondere mit foraminalen Stenosierungen ergeben. Frakturen, Knochenkontusionen, Weichteilhämatome oder -ödeme seien nicht visualisiert worden.
3.4 Gegenüber Kreisarzt Dr. med. H.___ führte der Beschwerdeführer anlässlich der Untersuchung vom 2. Juni 2006 (Urk. 7/7/106-108) aus, er habe jeden Tag seit dem Unfall Schmerzen, welche sich in Nackenbeschwerden mit Ausstrahlung bis in das Hinterhaupt äusserten. Er nehme täglich drei Tabletten Dafalgan 500mg sowie ein Schlafmittel ein (Urk. 7/7/106). Gelegentlich träten noch Schwindel und Übelkeitserscheinungen auf. Dr. H.___ erhob eine Druckdolenz an der HWS ab den Dornfortsätzen BWK 1-C1, druckdolente Trapeziusanteile von unauffälliger Konsistenz sowie eine druckdolente nuchale Muskulatur. Er attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % in der Tätigkeit als Linienbuschauffeur und empfahl einen stationären Rehabilitationsaufenthalt (Urk. 7/7/108).
3.5 Nach Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 22. Juni bis zum 27. Juli 2006 in der Rehaklinik I.___ nannten Dr. med. J.___, Assistenzärztin, und Dr. med. K.___, Facharzt Physikalische Medizin und Rehabilitation FMH, mit Austrittsbericht vom 7. August 2006 (Urk. 7/7/96-103) ein zervikozephales Schmerzsyndrom bei vorbestehenden degenerativen Veränderungen mit multiplen foraminalen Stenosierungen und Eindellung des Myelons auf Höhe C5/6 rechts (MRI vom 18. Mai 2006). Die Ärzte notierten, infolge Selbstlimitierung und Schmerzfokussierung des zumindest vordergründig motivierten und leistungsbereiten Beschwerdeführers, welcher bei Eintritt vor allem über im Hinterhaupt lokalisierte Kopf- und Nackenschmerzen sowie über eine erheblich eingeschränkte HWS-Beweglichkeit, intermittierenden Schwindel und Übelkeit geklagt habe, sei keine Zustandsverbesserung erreicht worden. Er habe sich wegen seiner Schmerzen nicht in der Lage gesehen, die Belastung bei Trainingsübungen zu steigern, und habe sich bei den Tests und in den Therapien limitiert, bevor die funktionellen Limiten erreicht worden seien. Die Beweglichkeit der HWS habe nur gering gesteigert werden können, wobei das Beweglichkeitsausmass variiert und sich inkonsistent präsentiert habe. Auch die feinsten manuellen Interventionen im Bereich der HWS hätten beim Beschwerdeführer zu einer Schmerzverstärkung geführt (Urk. 7/7/97). Trotz maladaptivem Umgang mit den Beschwerden und klinisch fehlenden Hinweisen für zervikoradikuläre Ausfallerscheinungen könne ein zervikoradikuläres Reizsyndrom als Hintergrund der Beschwerden nicht ausgeschlossen werden, weshalb die Fortführung der ambulanten Therapie indiziert sei (Urk. 7/7/98).
Mit Hinweis auf die Tendenz zur Selbstlimitierung führten die Ärzte abschliessend aus, die gewonnenen Resultate seien nur teilweise verwertbar (Urk. 7/7/96). Solange der Beschwerdeführer nicht eine HWS-Beweglichkeit von mindestens 45 Grad Rotation auf beide Seiten erreiche, bleibe er aus verkehrsmedizinischer Sicht als Buschauffeur für den gewerblichen Personentransport arbeitsunfähig (Urk. 7/7/98). Eine (mindestens) leichte bis mittelschwere Arbeit sei demgegenüber ganztags zumutbar, wobei längerdauernde Tätigkeiten über Kopfhöhe zu vermeiden seien (Urk. 7/7/97).
3.6 Am 5. September 2006 (Urk. 7/7/46-47) notierte Dr. Z.___, als aktuelles Problem bestehe derzeit ein persistierendes zervikozephales Schmerzsyndrom mit eingeschränkter HWS-Beweglichkeit; die degenerativen Veränderungen der LWS würden derzeit wenig Beschwerden verursachen. Die Ärztin erklärte, der Belastungsaufbau und die Rekonditionierung des ihr als leistungswillig und kooperativ bekannten Beschwerdeführers müssten nun gefördert werden, wozu er sicher gut motivierbar sei. Allerdings lasse er sich durch die Schmerzen zu stark limitieren und ängstigen.
3.7 Die Dres. med. L.___, und M.___, Assistenzärztin, sowie die Ergo- bzw. Physiotherapeutinnen N.___ sowie O.___, alle Rheumaklinik P.___, berichteten am 18. Dezember 2006 (Urk. 7/7/27-38), anlässlich des Arbeitsassessments vom 25. Oktober 2006 und den Basistests vom 20. und 21. November 2006 habe das arbeitsbezogene Problem des Beschwerdeführers aufgrund seiner Selbstlimitierung bei den Tests und der dabei eingehaltenen Schonhaltung des Kopfes (starre Kopfhaltung) nicht definitiv beurteilt werden können. Zudem sei es mittels verwendetem Testsystem nicht möglich, die Anforderungen im Bereich der Aufmerksamkeit und Konzentration während der Fahrertätigkeit zu beurteilen. Es sei jedoch zu erwähnen, dass während der Testtage keine relevanten Unsicherheiten bezüglich Schwindel hätten festgestellt werden können, und der Gleichgewichtstest habe der Norm entsprochen. Relevante funktionelle Defizite hätten keine beobachtet werden können. Bei den Tests habe der Beschwerdeführer nur eine mässige Leistungsbereitschaft gezeigt und sich nur in wenigen Tests bis zur funktionellen Limite belasten lassen. Aufgrund dieser Selbstlimitierung sei die Belastbarkeit nicht sicher beurteilbar; diese liege aber im Minimum im Bereich einer leichten bis mittelschweren Arbeit. Die Experten führten weiter aus, aus rheumatologischer Sicht seien keine Gründe ersichtlich, welche gegen eine Wiederaufnahme der angestammten Tätigkeit sprächen, wobei die berufliche Eingliederung durch die fehlende Vorstellung, mit Nacken- und Kopfschmerzen arbeiten zu können, durch die Angst vor verstärkter Schmerzreaktion und Schwindel sowie durch die aktive Rotationseinschränkung des Nackens, nicht steigerbar aufgrund angegebener Bewegungsangst, erschwert werde (Urk. 7/7/29).
3.8 Die biomechanische Kurzbeurteilung der Arbeitsgruppe für Unfallmechanik vom 29. Januar 2007 (Urk. 7/7/21-26) ergab, dass die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung beim Unfallereignis vom 6. April 2006 oberhalb des Bereiches von 10 - 15 km/h lag, womit aus biomechanischer Sicht die Beschwerden und Befunde durch die Kollisionswirkung erklärbar seien. Unter Berücksichtigung der vorbestehenden degenerativen Veränderungen der HWS ergäben sich weitere Erklärungsmöglichkeiten (Urk. 7/7/24).
3.9 Gemäss Angaben des Arbeitgebers vom 2. Februar 2007 (Urk. 7/7/20) war der Beschwerdeführer anlässlich von vier Fahrversuchen jeweils nach zwei Stunden nicht mehr fähig, den Bus weiter zu lenken.
3.10 Dr. med. Q.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, erklärte mit Schreiben vom 19. März 2007 (Urk. 7/7/15) zu Händen von Dr. Z.___, der Weg zur Gesundung des Beschwerdeführers müsse über die Wiederaufnahme der Arbeit erfolgen. Eine psychische Erkrankung, welche die Arbeitsfähigkeit einschränken würde, bestehe nicht.
3.11 Dr. med. R.___, Assistenzarzt, und Dr. med. S.___, beide Sprechstunde des interdisziplinären Zentrums für Schwindel und Gleichgewichtsstörungen, P.___, hielten im Bericht vom 12. März 2007 (Urk. 7/7/12-14) fest, die vom Beschwerdeführer geklagten Kopfschmerzen erfüllten die Kriterien der internationalen Kopfwehgesellschaft für eine Migräne ohne Aura, sodass die Diagnose einer posttraumatischen Migräne gestellt werden könne. Beim Schwindel, welcher jeweils assoziiert zu den Kopfschmerzen auftrete, handle es sich wahrscheinlich um eine migräne-assoziierte Störung im Sinne einer vestibulären Migräne. Bei klinisch unauffälligem otoneurologischem und allgemein-neurologischem Status seien keine Hinweise auf andere Ursachen des Schwindels zu finden. Die Frage nach der Arbeitsfähigkeit als Linienbuschauffeur könne aktuell bei unbehandelter Migräne nicht abschliessend beurteilt werden.
Am 7. Juni 2007 (Urk. 7/11/11) schrieben Prof. Dr. med. T.___ und Dr. R.___, die Therapie mit Magnesium und Tryptizol (dieses wurde vom Beschwerdeführer wegen Magenschmerzen wieder abgesetzt) habe keinen wesentlichen Erfolg erzielt. Der Beschwerdeführer klage unverändert über Rücken-, Nacken- und Kopfschmerzen sowie Schwindel. Erschwerend komme die Kündigung der Arbeitsstelle hinzu. Ihres Erachtens könne im ambulanten Rahmen keine befriedigende Therapie durchgeführt werden, weshalb ein erneuter stationärer Rehabilitationsaufenthalt empfohlen werde.
3.12 Mit Bericht vom 4. Juli 2007 (Urk. 7/11/1-8) bezeichnete Dr. Z.___ ein Arbeitspensum von 50 % in einer behinderungsangepassten Tätigkeit als allenfalls erreichbar, hielt indes dafür, dass als Linienbuschauffeur eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestehe, wobei aufgrund der speziellen Anforderungen mit einem bleibenden Verlust der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit zu rechnen sei (Urk. 7/11/8).
3.13 Dr. med. U.___, Facharzt für Neurologie FMH, erstattete der SUVA am 9. Juli 2007 ein neurologisches Gutachten (Urk. 7/18/14-25). Gemäss seinen Angaben war anlässlich der Untersuchung eine aktive Rotation der HWS um 45 Grad auf beide Seiten festzustellen. Der passive Bewegungsumfang sei wegen erheblichem Gegenspannen und Schmerzangabe nicht beurteilbar gewesen (Urk. 7/18/21). Im Weiteren habe sich ein unauffälliger neurologischer Befund ergeben; akute Wurzelkompressionszeichen oder ein radikuläres Ausfallsyndrom hätten sich nicht finden lassen (Urk. 7/18/23). Dr. U.___ hielt dafür, dass das vom Beschwerdeführer aktuell vorgetragene Kopfschmerzbild symptomatologisch einem Kopfschmerz vom Spannungstyp mit migräniformen Anteilen entspreche, welcher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als unfallkausal aufzufassen sei. Bei der Chronifizierung seien indes unfallfremde Faktoren (niedrige Schmerztoleranzgrenze, Analgetikaabusus, psychosoziale Belastung nach Kündigung und motivationelle Gründe) beteiligt (Urk. 7/18/24). Abschliessend erklärte er, ein migräniformer Kopfschmerz sei therapierbar und mit entsprechender Willensanstrengung überwindbar, wobei sich die weitere Behandlung weniger auf somatische Massnahmen als vielmehr auf Strategien zur Krankheitsbewältigung und Selbsthilfe erstrecken sollte (Urk. 7/18/25).
3.14 Mit Bericht vom 4. Dezember 2007 (Urk. 7/18/2-11) informierten die Ärzte der Klinik V.___ über den Verlauf der vom 25. Oktober bis zum 21. November 2007 durchgeführten stationären Behandlung. Sie notierten, der Beschwerdeführer habe über Nacken- und Kreuzschmerzen als relevante Probleme geklagt. Aufgrund dessen habe er sich in der klinischen Untersuchung sowie in den Belastungstests stark eingeschränkt und sei kaum bereit gewesen, ein gewisses Mass an unvermeidbarer Beschwerdezunahme zu tolerieren. Aufgefallen seien dabei eine ausgeprägte Haltungsinsuffizienz mit Schonhaltung des Kopfes (Schulter- und Kopfprotraktion) und starker Bewegungseinschränkung des Nackens. Palpatorisch habe eine ausgeprägte lokale Empfindlichkeit eine spezifische Untersuchung verunmöglicht. Neurologische Defizite hätten nicht ausgemacht werden können. Die Ärzte führten im Weiteren aus, die Leistungsbereitschaft des Beschwerdeführers sei als fraglich einzustufen gewesen. Er habe alle Tests aufgrund seiner Beschwerden vorzeitig abgebrochen. Mit Ausnahme der zu tiefen Selbsteinschätzung habe sich die Konsistenz bei den Test als gut erwiesen. Die aktiven Therapien während des Rehabilitationsaufenthaltes hätten weder zu einer wesentlichen Änderung der Symptomatik noch zu einer Verbesserung der Beweglichkeit an der HWS oder zu einer Schmerzregredienz geführt. Die Fahrprobe am Fahrsimulator habe nach 10 Minuten infolge von Kopfschmerzen und Schwindel abgebrochen werden müssen. Defizite seien in den neurologischen Testung nicht festgestellt worden. Jedoch habe die antihypertensive Therapie wegen deutlich erhöhter Blutdruckwerte um Atacand erweitert werden müssen. Aus therapeutischer/ergonomischer Sicht wird im Bericht festgehalten, der Beschwerdeführer sei zwar zu allen Therapien erschienen, die Leistungen seien indes derart gewesen, dass kein Trainingseffekt zu erwarten gewesen sei. Bei Austritt habe der Beschwerdeführer seine Beschwerden als unverändert bezeichnet (Urk. 7/18/4). Die Experten hielten abschliessend fest, die beobachtete Leistungsfähigkeit liege aufgrund der Beobachtungen im Fahrsimulator (Abbruch wegen Schwindel und Übelkeit) sowie der körperlichen Defizite (längeres Sitzen sowie Rotationen im Sitzen) unter den Anforderungen der bisherigen Arbeit als Buschauffeur, weshalb ihm diese nicht mehr zumutbar sei. Unter Berücksichtigung der ergonomischen Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers sei er jedoch mindestens für eine leichte bis mittelschwere wechselbelastende Arbeit mit Hantieren von Lasten bis 20 kg ganztags arbeitsfähig. Spezielle Einschränkungen bestünden bei Rotationen im Sitzen (1 -5 % eines achtstündigen Arbeitstages) sowie bei Arbeiten über Schulterhöhe (6 -33 %). Zur weiteren Kräftigung und Mobilisation werde ein regelmässiges Training drei Mal wöchentlich im Rahmen einer physiotherapeutisch geleiteten medizinischen Trainingstherapie empfohlen (Urk. 7/18/5). Die neuropsychologische Testung ergab schliesslich eine insgesamt nur leichte Beeinträchtigung der kognitiven Bereiche, weshalb die Sachverständigen zur Ermittlung der Fahreignung eine praktische Fahrprobe beim zuständigen Strassenverkehrsamt empfahlen (Urk. 7/18/10).
3.15 Dr. C.___ hielt zu Händen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers am 28. März 2008 (Urk. 7/27/10-12) fest, als Diagnose könnten eine erhebliche Belastungs- und Anpassungsstörung mit vegetativer Symptomatik und ein panvertebrales Schmerzsyndrom sowie eine Somatisierung des Schmerzens bei Schleudertrauma (gestellt werden). Seines Erachtens stehe der jetzige Zustand des Beschwerdeführers in Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 6. April 2006. Den angestammten Beruf als Buschauffeur könne der Beschwerdeführer derzeit nicht ausüben, so dass er dafür als zu 100 % arbeitsunfähig angenommen werden sollte. Auch leichte Arbeiten könne der Beschwerdeführer momentan wohl kaum ausführen. Eine intensive, komplexe Behandlung - insbesondere des Bluthochdruckes - sei dringend zu empfehlen (Urk. 7/27/11).
3.16
3.16.1 Am 22. Juli 2008 erstattete das B.___ das von der Beschwerdegegnerin veranlasste polydisziplinäre Gutachten (Urk. 7/28/1-24), wozu sich die Sachverständigen auf die zur Verfügung gestellten Akten sowie auf die anlässlich der Untersuchung des Beschwerdeführers vom 16. und 17. Juni 2008 gemachten Aussagen und erhobenen Befunde stützten.
3.16.2 Dr. med. W.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, beschrieb den Beschwerdeführer als mit geordnetem Gedankengang und voll orientiert. Anhaltspunkte für ein psychotisches Geschehen hätten sich keine ergeben. Insbesondere könnten Wahnideen, Halluzinationen oder eine Ich-Störung ausgeschlossen werden. Wahrnehmung, Auffassung und Gedächtnis schienen klinisch nicht beeinträchtigt zu sein. Der Beschwerdeführer sei in der Lage gewesen, seine Konzentration und Aufmerksamkeit während der gesamten Untersuchungsdauer aufrecht zu erhalten und alle Fragen umgehend zu beantworten. Affektiv habe er eher bedrückt gewirkt, ein ausgeprägter depressiver Affekt habe demgegenüber nicht beobachtet werden können. Dr. W.___ diagnostizierte eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion nach Auffahrunfall (ICD-10: F43.21), welche indes keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zeitige (Urk. 7/28/11). Die Arbeitslosigkeit und infolgedessen die finanzielle Situation des Beschwerdeführers und seiner Familie drückten ebenfalls auf die Stimmung. Fehle es an einer die Leistung einschränkenden psychiatrischen Erkrankung, so sei dem Beschwerdeführer ein volles Arbeitspensum zumutbar, wobei aufgrund der somatischen Beschwerden die Tätigkeit als Linienbuschauffeur wohl eher ungeeignet sei (Urk. 7/28/12).
3.16.3 Gegenüber Dr. med. AA.___ FMH Orthopädische Chirurgie, klagte der Beschwerdeführer über chronische Nacken- und lumbale Rückenschmerzen, welche intermittierend von Schwindel und Übelkeit begleitet seien (Urk. 7/28/7). Er erklärte, als Linienbuschauffeur sicherlich nicht mehr arbeiten zu können, und gab zu bedenken, dass er auch nicht daran glaube, in einer leichten Tätigkeit arbeitsfähig zu sein. Sein Hausarzt sei ebenfalls der Meinung, dass eine Arbeitsfähigkeit aktuell nicht gegeben sei (Urk. 7/28/9).
Der Arzt diagnostizierte ein chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom ohne radikuläre Symptomatik (1), mässiggradige degenerative Veränderungen der unteren LWS (2), ein chronisches zervikovertebrales Schmerzsyndrom ohne radikuläre Symptomatik (3) mit anamnestisch MR-tomographisch mässiggradigen degenerativen Veränderungen bei Status nach Distorsionstrauma der HWS. Überdies bestünden eine Schmerzverarbeitungsproblematik und Symptomausweitung (4), welche indes ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien (Urk. 7/28/14-15). Er führte aus, anlässlich der Untersuchung hätten sich ausser der nach Aussagen des Beschwerdeführers stark eingeschränkten Kopfbeweglichkeit und gewissen degenerativen Veränderungen der unteren LWS keine wesentlichen Befunde mit Krankheitswert ergeben. Demgegenüber bestehe mit Sicherheit eine gewisse Selbstlimitation (Urk. 7/28/16). Auf Aufforderung hin habe der Beschwerdeführer mit dem Kopf nur angedeutete Bewegungen ausgeführt, wogegen sich spontan ein Bewegungsumfang von mindestens der Hälfte der Norm gezeigt habe, so wie dies bei normaler Gestik üblicherweise zu beobachten sei. Zudem habe sich die Nackenmuskulatur im Liegen nicht verspannt präsentiert, und die ausführliche Palpation habe nicht zur Schmerzangabe geführt (Urk. 7/28/15). Schliesslich erachtete es Dr. AA.___als unglaubhaft, dass der Beschwerdeführer, welcher als ehemaliger Berufschauffeur sicherlich über ein hohes Verantwortungsbewusstsein im Strassenverkehr verfüge, das Risiko eingehe, einen Personenwagen zu lenken, wenn er gleichzeitig über eine weitgehende Unfähigkeit zur Bewegung des Kopfes berichte (Urk. 7/28/16). Der Arzt hielt abschliessend fest, aus rein orthopädischer Sicht bestehe für die angestammte Tätigkeit als Buschauffeur eine zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Auch für andere körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten, wo eine Hebe- und Traglimite von 15 kg nur ausnahmsweise überschritten werde und gelegentliche Positionswechsel möglich seien, bestehe eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Aufgrund der degenerativen Veränderungen an HWS und LWS wären nur körperlich schwere Arbeiten ausgeschlossen. Solche habe der Beschwerdeführer indes bereits seit Längerem nicht mehr ausgeführt. Endlich hielt Dr. AA.___ dafür, dass in therapeutischer Hinsicht eine vermehrte Aktivierung, idealerweise die rasche Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit, im Vordergrund stehe. Dabei wäre zu erwarten, dass der Beschwerdeführer die zumindest teilweise willkürliche Einschränkung der Kopfbeweglichkeit selber aufgeben würde, was sich mit einiger Wahrscheinlichkeit auch günstig auf das subjektive Schmerzerleben auswirken würde (Urk. 7/28/16).
3.16.4 Der Gutachter Dr. med. BB.___, FMH Neurologie, berichtete, bei der passiven Prüfung der HWS-Beweglichkeit sei es bei Schmerzantizipation zu ausgeprägtem Gegenhalten und Versteifung der Nackenmuskulatur gekommen. Demgegenüber sei bei unauffälliger Beobachtung keine Schon- bzw. Zwangshaltung erkennbar gewesen, und der Beschwerdeführer habe seinen Kopf frei bewegt (Urk. 7/28/18). Im Weiteren hätten sich hinsichtlich der Rückenschmerzen bei der klinischen Untersuchung erhebliche Diskrepanzen ergeben, indem ab 45 Grad Lasègue stärkste Schmerzen angegeben worden seien, der Langsitz jedoch problemlos möglich gewesen sei. Im Übrigen hätten sich keine Hinweise auf ein radikuläres Reiz- bzw. sensomotorisches Ausfallssyndrom ergeben (Urk. 7/28/19-20). Aus somatisch-neurologischer Sicht bestehe keine Einschränkung im bisherigen Beruf als Buschauffeur. Zwar sei nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner negativen Selbsteinschätzung diese Tätigkeit nicht mehr anstrebe, was sich indes aus neurologischer Sicht nicht ganz plausibel nachvollziehen lasse. Insbesondere bestehe auch ein Widerspruch hinsichtlich des raschen Auftretens von starken körperlichen Symptomen bei der Testung am Fahrsimulator und der heute subjektiv noch vorhanden Fahrtauglichkeit im (eigenen) Personenwagen (Urk. 7/28/20).
3.16.5 Zusammenfassend hielten die Gutachter fest, in der angestammten Tätigkeit als Buschauffeur bestehe grundsätzlich eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Aufgrund der negativen Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers sei jedoch eine Rückkehr in den angestammten Beruf - schliesslich sei damit eine erhebliche direkte Verantwortung für das Wohlergehen anderer Personen verbunden - nicht anzustreben. Es sei davon auszugehen, dass bereits ab April 2007 eine Rückkehr in die bisherige Tätigkeit zumutbar gewesen wäre, was mit Sicherheit spätestens seit dem Datum der vorliegenden Begutachtung gelte. Eine adaptierte Tätigkeit wäre dem Beschwerdeführer bereits ab Anfang 2007 zumutbar gewesen (Urk. 7/28/22). Abschliessend erachteten die Experten es als möglich, dass bei der Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers auch der Verlust des bisherigen Arbeitsplatzes, sein bezüglich Arbeitsprozess nicht mehr ganz junges Alter sowie die etwas eingeschränkten ausbildungsmässigen Voraussetzungen eine nicht unwesentliche Rolle spielten (Urk. 7/28/23).
4.
4.1 Vorweg ist festzustellen, dass die in der Beschwerdeschrift vorgetragene Kritik am Gutachten des B.___ unbegründet ist. Vielmehr entspricht dieses den von der Rechtsprechung formulierten Anforderungen an ein medizinisches Gutachten (Erw. 2.4). Es ist umfassend und beruht auf allseitigen fachärztlichen Untersuchungen. Die Experten berücksichtigten die geklagten Beschwerden, erstellten das Gutachten in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten und begründeten ihre Schlüsse und Beurteilungen nachvollziehbar. Damit kann zur Entscheidfindung auf das genannte Gutachten abgestellt werden.
4.2 Hinreichende Gründe dafür, dass der Einschätzung der Gutachter nicht zu folgen wäre, wurden vom Beschwerdeführer nicht dargetan und ergeben sich denn auch nicht aus der umfangreichen medizinischen Dokumentation. Der pauschale Vorwurf, das Gutachten sei zu 95 % ein Aktengutachten und die Experten hätten es bei einer sehr kurzen, eigenen Untersuchungen belassen (Erw. 1.3), vermag dafür jedenfalls nicht zu genügen und erweist sich darüber hinaus als unbegründet: Die Experten untersuchten den Beschwerdeführer an zwei Tagen, erhoben ausführlich Anamnese sowie eigene Befunde und schilderten in differenzierter Art und in Auseinandersetzung mit den Vorakten ihre daraus gezogenen Schlüsse. Die Behauptung des Beschwerdeführers, die Gutachter zweifelten angesichts seiner negativen Selbsteinschätzung ebenso an dessen Arbeitsfähigkeit (Erw. 1.3), ist mit Blick auf die von den Experten erstellte Beurteilung nicht nachvollziehbar und geradezu unhaltbar. Auch wenn die Ärzte mit Verweis auf die negative Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers dafür hielten, die Tätigkeit als Linienbuschauffeur sei nicht (mehr) anzustreben (Er. 3.16.5), ändert dies nichts an der Tatsache, dass dem Beschwerdeführer seine bisherige Tätigkeit grundsätzlich vollumfänglich - und dies bereits ab April 2007 (Erw. 3.16.5) - zumutbar war und ist. Mit Recht hat denn die Beschwerdegegnerin auf die Schadenminderungspflicht des Beschwerdeführers verwiesen (Erw. 1.2), wonach dieser gehalten ist, alles ihm Zumutbare zu unternehmen, um allfällige Folgen der Invalidität bestmöglich zu vermindern (Erw. 2.5). Ist der Beschwerdeführer davon überzeugt, als Linienbuschauffeur nicht mehr arbeitsfähig zu sein (Erw. 3.16.3), so hat er die daraus resultierenden Folgen selber zu tragen.
Dass der Einschätzung der Gutachter des B.___ entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers zu folgen ist, drängt sich mit Blick auf die umfassende ärztliche Aktenlage vielmehr geradezu auf: Bereits während der ersten Rehabilitationsphase im Juni/Juli 2006 in der Rehaklinik I.___ fielen nämlich eine Selbstlimitierung des Beschwerdeführers und ein inkonsistentes Beweglichkeitsausmass der HWS auf, so dass sich die gewonnen Resultate als nur teilweise verwertbar erwiesen (Erw. 3.5). Gleichwohl hielten die Ärzte dafür, dass dem Beschwerdeführer eine leichte bis mittelschwere Arbeit ganztags zumutbar sei (Erw. 3.5). Auch seine Hausärztin, Dr. Z.___, bezeichnete den Beschwerdeführer im September 2006 als durch die Schmerzen limitiert und verängstigt (Erw. 3.6). Berichteten im weiteren Verlauf auch die Ärzte und Therapeuten des P.___ von einer Selbstlimitierung, starren Kopfhaltung sowie mässigen Leistungsbereitschaft des Beschwerdeführers, konnten (aus rheumatologischer Sicht) keine Gründe, welche gegen eine Wiederaufnahme der angestammten Tätigkeit gesprochen hätten, ausgemacht werden (Erw. 3.7), und ergab sich anlässlich des erneuten Rehabilitationsaufenthaltes in der Klinik V.___ im Oktober/November 2007 ebenfalls eine fragliche Leistungsbereitschaft (Erw. 3.14), so ist die Beurteilung der B.___-Gutachter nicht zu beanstanden. Dies umso weniger, als tatsächlich nicht einsichtig ist, weshalb der Beschwerdeführer das Führen des eigenen Fahrzeuges trotz Unbeweglichkeit des Kopfes als unproblematisch erachtet, die Verantwortung für einen Linienbus indes nicht übernehmen wollte (Urk. 7/7/37, 7/7/41), stellt doch eine derartige Einschränkung der Beweglichkeit ein grosses (allgemeines) Gefahrenpotential dar, welchem alleine mit Spiegeln nicht beizukommen ist. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass im P.___ keine relevanten Unsicherheiten bezüglich Schwindel hatten festgestellt werden können (Erw. 3.7) und der Beschwerdeführer das gegen Migräne verordnete Medikament kurze Zeit nach Verordnung wieder absetzte (Erw. 3.11). Endlich hätte sich gemäss Psychiater Dr. Q.___ der Weg zur Gesundung über die Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit ergeben (Erw. 3.10), und machten sowohl die Ärzte des P.___ (Erw. 3.11), Dr. U.___ (Erw. 3.13) als auch Dr. W.___ (Erw. 3.16.2) auf die Genesung erschwerende - jedoch invaliditätsfremde - Gründe aufmerksam. Hatten sich zuletzt ein normaler spontaner Bewegungsumfang des Kopfes (Erw. 3.16.3; 3.16.4), eine im Liegen nicht verspannte Nackenmuskulatur (Erw. 3.16.3) sowie ein problemloser Langsitz und damit eine erhebliche Diskrepanz in Bezug auf die Rückenschmerzen (Erw. 3.16.4) gezeigt, so vermögen auch die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers nicht durchzudringen und an der Beweiskraft des fraglichen Gutachtens nichts zu ändern.
4.3 Etwas anderes ergibt sich auch nicht mit Blick auf die Einschätzung von Dr. C.___, fehlt dessen Bericht doch eine nachvollziehbare Begründung und bleiben seine Schlussfolgerungen sehr vage (Erw. Erw. 3.15).
4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in seiner bisherigen Tätigkeit als Buschauffeur zu 100 % arbeitsfähig ist.
Damit besteht weder ein Leistungsanspruch, noch sind weitere medizinische Abklärungen zu tätigen.
5. Diese Erwägungen führen zur vollumfänglichen Abweisung der Beschwerde.
6. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Ervin Deplazes
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).